Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·I-16 U 171/02·14.08.2003

Berufung gegen Versäumnisurteil: Schadensersatzklage wegen Treuhandverwaltung abgewiesen

ZivilrechtSchuldrecht (Dienstvertrag)SchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich mit Einspruch/Berufung gegen ein Versäumnisurteil und begehrt Schadensersatz wegen der Zwangsversteigerung eines Grundstücks. Streitgegenstand ist die Haftung aus einem Treuhandvertrag. Das OLG bestätigt, dass der Treuhänder keinen Erfolg geschuldet hat und der Kläger keine konkreten Pflichtverletzungen und Kausalität nachgewiesen hat. Eine vertragliche 12‑Monats‑Ausschlussfrist wurde als unwirksam beurteilt.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Versäumnisurteil ohne Erfolg; Versäumnisurteil bleibt aufrechterhalten, Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Treuhandvertrag, der als Geschäftsbesorgungsvertrag (Dienstvertrag) ausgestaltet ist, begründet keinen Erfolgshaftungsanspruch; Schadensersatz setzt konkrete Pflichtverletzungen und deren kausale Verursachung des Schadens voraus.

2

Eine vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist, die die gesetzliche kurze Verjährungsfrist des § 51a WPO weiter abkürzt, ist nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam.

3

Bei Geltendmachung von Schadensersatz wegen pflichtwidriger Vermögensverwaltung ist der Kläger verpflichtet, substantiiert darzulegen, welche Einnahmen und Verbindlichkeiten bestanden und wie eine Pflichtverletzung kausal zur Zwangsversteigerung geführt hat; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht.

4

Für deliktische Ersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB gelten gleiche strenge Anforderungen an den Ursachenzusammenhang wie für vertragliche Schadensersatzansprüche; auch hier ist die condicio-sine-qua-non-Kausalität nachzuweisen.

Relevante Normen
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG§ 51a WPO§ 675, 611 ff. BGB§ 148 Abs. 2 ZVG§ 666 BGB§ 259 Abs. 1 BGB

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 14. März 2003 wird aufrechterhalten.

Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Der form- und fistgerecht eingelegte Einspruch des Klägers gegen das seine Berufung zurückweisende Versämnisurteil hat in der Sache keinen Erfolg. Seine Berufung ist auch nach dem ergänzenden Vorbringen in der Einspruchsschrift, den Schriftsätzen vom 11. und 18. Juli 2003 sowie dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 1. August 2003 unbegründet.

3

Die Beklagte zu 3. wie auch die Erben ihres früheren Geschäftsführers - die Beklagten zu 1. und 2. - sind dem Kläger schon dem Grunde nach nicht zum Ersatz des ihm infolge der Zwangsversteigerung des Grundstücks Römerstraße 4 - 8 in Düsseldorf etwaig entstandenen Schadens verpflichtet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, der Kläger könne nicht nachweisen, dass der von ihm geltend gemachte Schaden durch eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers der Beklagten zu 3. herbeigeführt worden ist.

4

1. Die Beklagten schulden dem Kläger Schadensersatz nicht unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung des unter dem 13./16. Februar 1995 geschlossenen Treuhandvertrages, ohne dass es darauf ankommt, ob - wie in der Vertragsurkunde festgehalten - die Beklagte zu 3. Vertragspartner des Klägers und seiner Ehefrau war oder deren Geschäftsführer - der Erblasser - persönlich.

5

1.1. Ohne Erfolg berufen die Beklagten sich allerdings darauf, dass der Kläger seinen Schadensersatzanspruch nicht innerhalb der Ausschlussfristen des § 9 Abs. 3 der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 1995 geltend gemacht hat. Die Regelung in Ziffer 9 Abs. 3 dieser AGB, wonach ab Schadenskenntnis eine Ausschlussfrist von 12 Monaten für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs einsetzen soll und außerdem der Auftraggeber mit Ausschlusswirkung einer 12-monatigen Klagefrist ab schriftlicher Ablehnung der Ersatzleistung unterworfen wird, ist gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam, da sie die kurze Verjährungsfrist des § 51 a WPO von 5 Jahren ab Anspruchsentstehung noch weiter abkürzt (vgl. nur: BGHZ 97, 21; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 8. Aufl., Rdnrn. 950 ff., 959).

6

1.2. Der blosse Umstand, dass die Vermögensverwaltung des Geschäftsführers der Beklagten zu 3. in der Zeit bis Ende September 1996 nicht zum beabsichtigten Erfolg - der Sanierung der Vermögensverhältnisse des Klägers und seiner Ehe- frau - führte, verpflichtet den Treuhänder noch nicht dem Grunde nach zum Schadensersatz. Die Beklagte zu 3. ist nach der Vertragsurkunde vom 13./16. Februar 1995 von dem Kläger und dessen Ehefrau treuhänderisch zum freiwilligen Verwalter der Liegenschaften R... 4 - 8 in D... und P... 5 in G... eingesetzt worden. Dabei oblag es ihm, aus den künftigen Mietzinsen die fälligen Zins- und Tilgungsleistungen, also die Gläubiger des Klägers und seiner Ehefrau zu bedienen. In Ziffer 2 Abs. 1 der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 1995, die zum Gegenstand des Vertrages gemacht worden sind, heißt es ausdrücklich, dass Gegenstand des Auftrages die vereinbarte Leistung ist und nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Demnach schuldete der Treuhänder keinen konkreten Sanierungserfolg, so dass das Vertragsverhältnis nicht als Werk-, sondern als ein auf Geschäftsbesorgung gerichteter Dienstvertrag (§§ 675, 611 ff. BGB) einzuordnen ist mit der Folge, dass der Kläger konkrete Pflichtverletzungen des Treuhänders aufzeigen muss, die zum geltend gemachten Schaden geführt haben. Ein Zurechnungszusammenhang im Sinne der condicio-sine-qua-non-Formel liegt daher nur dann vor, wenn der Kläger nachweisen kann, dass es ohne die konkrete Pflichtverletzung - also bei pflichtgemäßer Verwaltung der Immobilien - nicht zur Zwangsversteigerung der Immobilie gekommen wäre, also die vorhandenen finanziellen Mittel ausgereicht hätten, um die Gläubiger dauerhaft zu befriedigen. Dies gelingt dem Kläger auch in der Berufungsinstanz nicht.

7

1.3. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der Geschäftsführer der Beklagten zu 3. habe es pflichtwidrig unterlassen, die zahlreichen Einzelgläubiger zum Abschluss von Ratenzahlungs- oder Abfindungsvereinbarungen über die Forderungen in Höhe von rund 200.000 DM zu bewegen.

8

Es kann insoweit dahinstehen, ob - wie der Kläger in der Berufungsinstanz geltend macht - eine solche Verpflichtung ausdrücklich begründet worden ist, der Geschäftsführer der Beklagten zu 3. sie verletzt hat und sämtliche Gläubiger überhaupt zum Abschluss eines Abfindungsvergleichs oder einer Ratenzahlungsvereinbarung bereit gewesen wären.

9

Selbst wenn man dies zugunsten des Klägers unterstellt, lässt sich schon nicht feststellen, dass diese Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden kausal geworden ist.

10

Die Treuhandverwaltung über das Grundvermögen des Klägers und seiner Ehefrau bestand lediglich bis zum 29. September 1995. Das Zwangsversteigerungsverfahren, das zur Versteigerung des Grundstücks R... 4 - 8 in D... führte, wurde erst im Mai 1996, und zwar auf Antrag der O... Landesbank eingeleitet.

11

Nichts anderes gilt, soweit der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten zu 3. vorwirft, unterlassene Bemühungen um den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung oder eines Abfindungsvergleichs mit dem Gläubiger W... hätten dazu geführt, dass auf dessen Antrag Anfang Oktober 1995 erneut die Zwangsverwaltung über das Grundvermögen des Klägers angeordnet worden sei. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass das behauptete pflichtwidrige Verhalten zu dem Vermögensschaden geführt hat, welchen der Kläger durch die Zwangsversteigerung des Grundstücks erlitten haben will. Das Zwangsverwaltungsverfahren hat nicht zur Zwangsversteigerung des Grundstücks geführt, denn der Kläger selbst räumt ein, dass der Gläubiger W... nach gütlicher Einigung im Januar 1996 seinen Antrag zurückgenommen hat und das Zwangsverwaltungsverfahren insoweit aufgehoben worden ist. Ohne Substanz führt er weiter an, dieses habe aber - mittelbar - zur Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens sieben Monate später geführt, weil die beteiligten Banken nicht mehr "vereinbarungsgemäss" bedient worden seien.

12

Dass er nach der Einleitung des Zwangsverwaltungsverfahrens nicht unverzüglich auf dessen Aufhebung durch Ausgleich der Forderung hingewirkt habe, kann der Kläger dem Erblasser ebensowenig vorwerfen, weil seine Treuhandtätigkeit mit Einleitung des Zwangsverwaltungsverfahrens insoweit beendet und ihm die Verfügungsgewalt hinsichtlich der Verwaltung der Immobilie und damit über die daraus erzielten und zu erzielenden Einnahmen entzogen war (§ 148 Abs. 2 ZVG).

13

1.4. Auch im Übrigen lässt sich nicht feststellen, dass ein pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten zu 3. zur Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens auf Antrag der O... Landesbank und damit zum geltend gemachten Schaden des Klägers geführt hat.

14

Soweit der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten zu 3. vorwirft, durch unberechtigte Auszahlungen von Treuhandhonoraren in Höhe von 33.971,73 DM und durch seinen Widerspruch gegen Abbuchungen der B... AG im Dezember 1995 dazu beigetragen zu haben, dass die B... AG unter dem 10. Januar 1996 Antrag auf Zwangsverwaltung gestellt hat, ist nicht ersichtlich, inwieweit dies zur späteren Zwangsversteigerung des Grundstücks geführt haben soll.

15

Der Kläger zeigt auch in der Berufungsinstanz nicht auf, dass es ohne das von der B... AG betriebene Zwangsverwaltungsverfahren und die angeblich unberechtigten Entnahmen des Geschäftsführers der Beklagten zu 3. nicht zur Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens durch die O... Landesbank gekommen wäre, also die tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel zur Befriedigung aller Gläubiger ausgereicht hätten.

16

Daher kommt es nicht weiter darauf an, dass der Geschäftsführer der Beklagten zu 3. - wie die Beklagten unwidersprochen geltend machen - im Übrigen auch verpflichtet war, der Belastung des Treuhandkontos durch die B... AG im Dezember 1995 zu widersprechen, weil seine Treuhandtätigkeit mit der Einleitung des Zwangsverwaltungsverfahrens durch den Gläubiger W... insoweit beendet worden war, als ihm die Verfügungsgewalt hinsichtlich der Verwaltung der Immobilie entzogen war (§ 148 Abs. 2 ZVG).

17

1.5. Schliesslich hat das Landgericht auch zu Recht das Vorbringen des Klägers, der Geschäftsführer der Beklagten zu 3. habe in der Zeit von April bis Oktober 1995 nicht erforderliche Aufwendungen in einer Größenordnung von 193.660,44 DM getätigt, als nicht nachprüfbar zurückgewiesen. Der Kläger kann dem früheren Geschäftsführer der Beklagten zu 3. ein Verschulden an der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens nur nachweisen, wenn er anhand der Rechnungslegung des Treuhänders (§§ 666, 259 Abs. 1 BGB) diesem konkrete Pflichtverletzungen nachweist und zudem aufzeigen kann, dass es anderenfalls - also bei pflichtgemäßer Verwaltung - nicht zur Zwangsversteigerung des Grundstücks gekommen wäre. Er hätte also im Einzelnen darlegen müssen, welche Einnahmen aus der (Miet-)Verwaltung monatlich jeweils konkret zur Verfügung standen und welche Tilgungsverpflichtungen (Hauptforderung nebst Zinsen) hiervon notwendigerweise hätten beglichen werden müssen. Den Verlauf einer pflichtgemäßen Treuhandverwaltung zeichnet er indessen nicht nach. Einen vollständigen Vermögensstatus hinsichtlich aller erzielten Einkünfte und zu tilgenden Verbindlichkeiten bei Beginn und Beendigung der Treuhandverwaltung durch den Erblasser sowie zum Zeitpunkt der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens legt er nicht vor, so dass sich weder der Verlauf einer pflichtgemässen Treuhandverwaltung nachvollziehen lassen kann noch dieser der tatsächliche Verlauf von Treuhand- und Zwangsverwaltungsverfahren gegenübergestellt werden kann. Soweit der Kläger Angaben zu den monatlich erzielbaren Einnahmen und zu tilgenden Verbindlichkeiten macht, sind diese beschränkt auf den Zeitraum der Treuhandverwaltung und entbehren nicht nur der notwendigen Substanz, sondern stehen z.T. auch in Widerspruch zu der von den Beklagten vorgelegten Abrechnung des Treuhandkontos, die andere Beträge und weitere Verbindlichkeiten aufweist.

18

Das nicht nachgelassene Vorbringen im Schriftsatz vom 1. August 2003 rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung und gibt dem Senat daher keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

19

2. Aus Vorstehendem folgt, dass die Beklagten dem Kläger auch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB zum Ersatz des von ihm geltend gemachten Vermögensschadens verpflichtet sind, denn auch hier sind an den Nachweis des Ursachenzusammenhangs keine geringeren Anforderungen zu stellen.

20

3.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

22

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

23

Die Beschwer des Klägers beträgt 10.226 EUR.

24

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO in der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung liegen nicht vor. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Rechtsstreit nicht auf, auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.

25

Richter am OLG F... ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben.

26

Dr. L... v... R... Dr. L...