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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-16 U 125/99·11.03.2004

Firmenpension nach Anteilskauf: Aufrechnung mit Schadensersatz aus Garantiehaftung

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtGesellschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus Nebenabreden zum Anteilskaufvertrag eine monatliche Firmenpension von 4.000 DM von zwei Gesellschaften. Die Beklagten stellten die Zahlungen ein und rechneten mit einem ihnen abgetretenen Schadensersatzanspruch des Anteilserwerbers wegen unrichtiger wirtschaftlicher Garantien des Klägers auf. Das OLG Düsseldorf hielt die Erklärungen unter § 3 b) und c) als selbständige Garantie für objektiv unrichtig; Verjährung und Verzicht griffen nicht ein. Die Aufrechnung ließ den Pensionsanspruch nach § 389 BGB erlöschen, weshalb die Klage insgesamt abgewiesen wurde.

Ausgang: Berufung erfolgreich; Klage auf laufende Pensionszahlungen wegen wirksamer Aufrechnung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine selbständige Garantieerklärung liegt vor, wenn der Erklärende die Gewähr für den Eintritt eines bestimmten, über die vertragsgemäße Leistung hinausgehenden Erfolgs übernimmt; die Haftung setzt kein Verschulden voraus.

2

Ist eine als „Gewährleistung/Garantie“ abgegebene Erklärung objektiv unrichtig, schuldet der Garant Schadloshaltung nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen, als wäre der garantierte Zustand eingetreten.

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Die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften und deren kurze Verjährung finden auf selbständige Garantien keine Anwendung; für solche Ansprüche gilt die (damals) dreißigjährige Regelverjährung.

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Rechnet der Schuldner mit einer abgetretenen Schadensersatzforderung aus Garantiehaftung gegen einen Erfüllungsanspruch auf, erlischt die Forderung des Gläubigers in Höhe der Aufrechnung gemäß § 389 BGB.

5

Die Aufrechnung eines Gesamtschuldners wirkt nach § 422 Abs. 1 Satz 2 BGB auch zugunsten des anderen Gesamtschuldners, soweit dieser für denselben Anspruch haftet.

Relevante Normen
§ 133 Umwandlungsgesetz§ 463 BGB§ 133 Abs. 1 UmwG§ 133 UmwG§ 463 Satz 1 BGB§ 389 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 16 O 156/98

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. Mai 1999 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 33.300,-- Euro abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditin-stituts erbracht werden.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die beiden Beklagten in dem an das Landgericht Wuppertal verwiesenen Rechtsstreit auf Zahlung einer monatlichen Pensionszahlung in Höhe von 4.000,-- DM in Anspruch.

3

Der Kläger war Mehrheitsgesellschafter der Zweitbeklagten und gleichzeitig alleiniger Gesellschafter deren persönlich haftender Gesellschafterin, der ... GmbH. Die Erstbeklagte ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Zweitbeklagten.

4

Am 14. Mai 1991 unterzeichneten der Kläger sowie der jetzige Mehrheitsgesellschafter der Zweitbeklagten und gleichzeitig alleinige Gesellschafter deren persönlich haftender Gesellschafterin einen schriftlichen Anteilsübertragungsvertrag (Bl. 10-13 GA) , der auszugsweise wie folgt lautet:

5

Der Kläger ist an der ... GmbH & Co. als Kommanditist mit einer Einlage von 992.500,-- DM beteiligt. Außerdem ist er alleiniger Gesellschafter der ... GmbH, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Zweitbeklagten.

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Dies vorausgeschickt schließen die Beteiligten folgenden Kauf- und Übertragungsvertrag:

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§ 1 Der Kläger verkauft hiermit von seiner Kommanditeinlage von 992.500,--DM einen Teilbetrag von 300.000,-- DM an Herrn S.... Im Vollzug dieses Verkaufs tritt der Kläger gleichzeitig die verkaufte Kommanditeinlage an den Käufer ab. Verkauf und Abtretung werden mit dem 1. Juli 1991 wirksam.

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§ 2 Der Kaufpreis beträgt 300.000,-- DM und ist am 30. Juni 1991 fällig und zahlbar. Der Kaufpreis ist endgültig festgestellt.

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§ 3 Gewährleistungen

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Der Kläger garantiert

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a)...,

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b) dass die in der dem Käufer vorliegenden Bilanz zum 31. Dezember 1989 dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum heutigen Tage keine wesentliche Veränderung erfahren haben,

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c) dass die Ertragslage der Gesellschaft unverändert positiv ist, keine neuen Verbindlichkeiten mit Ausnahme derjenigen aus dem gewöhnlichen Geschäftsbetriebe hinzugekommen sind, und dass Rückstellungen und Wertberichtigungen ausreichend dotiert sind.

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Am selben Tag (14. Mai 1991) unterzeichneten der Kläger und S... ”Nebenabreden” (Bl. 14-15 GA) zum Eintritt S... als Gesellschaftergeschäftsführer bei C. S... mit folgendem Wortlaut:

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1. ...

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2. Der Kläger legt sein Amt als Geschäftsführer der ... GmbH am Tage der Vollendung seines 65. Lebensjahres (27. Januar 1992) nieder.

17

3. ...

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4. Für die Zeit vom 1. Februar 1992 bis zum 31. Dezember 1997 steht der Kläger C. S... und Herrn S... als Berater zur Verfügung. Die monatliche Vergütung beträgt hierfür 5.000,-- DM, auf Anforderung zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

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5. Mit dem Auslaufen des Beratervertrages erhält der Kläger eine Firmenpension von monatlich 4.000,-- DM. Im Falle des Ablebens des Klägers erhält seine überlebende Ehefrau eine lebenslange jährliche Witwenpension in Höhe von 60 % der Pension, auf welche der Kläger Anspruch gehabt hätte. ...

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6. Schuldner der zu 4. und 5. der vereinbarten Zahlungen ist die Gesellschaft. ...

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S... erwarb im März 1995 eine weitere Kommanditeinlage vom Kläger in Höhe von 210.000,-- DM mit einem entsprechenden Anteil an der ... GmbH und mit Vertrag von März 1996 die restliche Kommanditeinlage des Klägers von 482.500,-- DM sowie dessen letzten Anteile an der gleichnamigen ... GmbH. Die Kaufpreise hinsichtlich der veräußerten Gesellschaftsanteile wurden an den Kläger in voller vereinbarter Höhe gezahlt.

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Durch Ausgliederungsvertrag vom 5. Juli 1996 übertrug die Zweitbeklagte den operativen Geschäftsbetrieb auf die Erstbeklagte und verlegte ihren Sitz an denjenigen der Erstbeklagten. Die Ausgliederung wurde am 12. November 1996 im Handelsregister der übertragenden Gesellschaft eingetragen.

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Das vereinbarte Beraterhonorar von monatlich 5.000,-- DM zahlten die Beklagten an den Kläger. Eine erste Rentenzahlung in Höhe von 4.000,-- DM erhielt der Kläger im Januar 1998. Für Februar 1998 erhielt er eine weitere Zahlung von 4.000,-- DM, wobei unstreitig ist, dass diese Zahlung auf einem Bankversehen beruhte. Weitere Zahlungen auf die vereinbarte Firmenpension erfolgten nicht mehr.

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Mit Schreiben vom 23. Januar 1998 (Bl. 16 GA) teilte die Zweitbeklagte dem Kläger Folgendes mit:

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”Unter Hinweis auf den am 14. Mai 1991 geschlossenen Anteilsübertragungsvertrag, der dort festgeschriebenen Gewährleistungen von Ihnen, der Abweichung zwischen Soll- und Istbeschaffenheit des Unternehmens und der Nebenabreden haben wir die ”Rentenzahlungen” eingestellt. Welche Werte durch das Unternehmen bzw. den Unterzeichner zurückgefordert werden können, lassen wir prüfen.”

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Der Kläger hat Klage erhoben auf Verurteilung beider Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 24.000,-- DM mit gestaffelten Zinsen als Pensionszahlung für die Monate März bis August 1998 und zur monatlichen Zahlung von 4.000,-- DM ab September 1998. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen:

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Sein Anspruch folge aus den geschlossenen Verträgen. Zu Unrecht hätten die Beklagten die Zahlungen eingestellt. Es gebe keine Abweichungen der Istbeschaffenheit von der Sollbeschaffenheit. Bereits am 16. September 1992, also mehr als ein Jahr nach Abschluss der Verträge von Mai 1991, hätten der Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten die Bilanz für 1991 verabschiedet und dem Kläger als damaligem Geschäftsführer Entlastung erteilt.

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Aufgrund des geschlossenen Ausgliederungsvertrages hafte die Erstbeklage für die Verbindlichkeiten der Zweitbeklagten neben dieser als Gesamtschuldnerin gemäß § 133 Umwandlungsgesetz mit der vollzogenen Eintragung.

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Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und vorgetragen:

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Allenfalls könnten Ansprüche gegen die Zweitbeklagte bestehen. Die Erstbeklagte sei hingegen nicht passivlegitimiert. Mit dem Ausgliederungsvertrag von Juli 1996 sei der operative Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 2) auf die Erstbeklagte übertragen worden. Nicht zu dem operativen Geschäftsbetrieb hätten die vertraglich vereinbarten Firmen- und Witwenpensionen gehört. Diese seien bei der Zweitbeklagten geblieben.

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Die Zweitbeklagte habe Schadensersatzansprüche gegen den Kläger aus § 463 BGB. Diese Ansprüche habe sie abtretungshalber von ihrem Geschäftsführer T... S... erworben. Mit ihnen werde die Aufrechnung gegen die Forderungen des Klägers erklärt, wobei die Aufrechnung zunächst die Firmenpension des Klägers und sodann die Witwenpension seiner Ehefrau erfasse.

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Der Schadensersatzanspruch ergebe sich aus folgendem Sachverhalt:

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1991 habe der Kläger mit S... die Verkaufsgespräche betreffend die Unternehmensgruppe S... geführt. Bei den Verhandlungen über den Verkauf der Firmenbeteiligungen hätten S... die Bilanz der Kommanditgesellschaft zum 31. Dezember 1989 und ihre Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1989 vorgelegen. Die Gewinn- und Verlustrechnung habe für 1989 einen Jahresüberschuss von 417.560,34 DM ausgewiesen. Bei der Bewertung der GmbH & Co. KG hätten die Parteien, ausgehend von dem ausgewiesenen Gewinn für 1989 in Höhe von rund 400.000,-- DM einen Betrag von 2 Mio. DM zugrundegelegt. Dieser Betrag habe zum einen durch Übernahme der KG-Anteile im Nennwert von insgesamt 1 Mio. DM und durch Übernahme der GmbH-Geschäftsanteile der ... GmbH im Nennwert von 50.000,-- DM aufgebracht werden sollen. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 2) sei S... berechtigt und verpflichtet gewesen, auch die restliche Kommanditbeteiligung des Klägers in Höhe von nominal 692.500,-- DM zum Nennwert zu erwerben, und zwar bis spätestens 31. Dezember 1996. Nach der geänderten GmbH-Satzung habe S... auch deren Geschäftsanteile zum Nennwert zu erwerben gehabt. Dieser Verpflichtung sei er nachgekommen.

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Im Hinblick auf den verbleibenden Restkaufpreis von 950.000,--DM sei vereinbart worden, dass dem Kläger von der KG das Beratungshonorar und danach die Firmenpension gezahlt würden. Der so erreichte Gesamtbetrag von 2 Mio. DM habe dem fünffachen Jahresgewinn der KG entsprochen und auf dieser Grundlage eine realistische Unternehmensbewertung dargestellt.

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Um sich angesichts dieses hohen Kaufpreises abzusichern, habe S... den Kläger die in dem Anteilsübertragungsvertrag enthaltenen Gewährleistungserklärungen abgeben lassen. Diese unter § 3 lit. b) und c) abgegebenen Erklärungen des Klägers seien nachweislich falsch. Dem Kläger sei bereits im Mai 1991 bekannt gewesen, dass der Gewinn des Jahres 1989 weder im Jahre 1990 erreicht worden sei noch im Jahre 1991 aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden Verkehrszahlen habe erreicht werden können. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass S... zu ganz anderen Bedingungen die Anteile erworben hätte, wenn er von der tatsächlichen Situation des Unternehmens und seiner Finanzlage Kenntnis gehabt hätte.

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Ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung für 1990 sei in diesem Jahr ein Jahresfehlbetrag von 190.762,26 DM erwirtschaftet worden. Dem Kläger als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der S...-Gruppe sei im Mai 1991 bekannt gewesen, dass 1990 ein Verlust erwirtschaftet worden sei. Der Verlust ergebe sich bereits aus einem Computerausdruck der Firma S... vom 31. Dezember 1990 (Bl. 40 GA). Der Kläger könne nicht bestreiten, dass ihm die Umsatzrückgänge und Verluste im Jahre 1990 bekannt gewesen seien, ihm hätten die monatlichen Kennzahlen vorgelegen. Ihm sei zumindest bekannt gewesen, dass ein hoher Verlust und keinesfalls ein Gewinn in einer Größenordnung von 400.000,-- DM erwirtschaftet worden sei. Der Vergleich der Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 1989 und 1990 zeige, dass im Jahre 1990 der Umsatz um mehr als 2,4 Mio. DM, also um mehr als 25 % zurückgegangen sei.

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Die schlechte geschäftliche Entwicklung habe sich 1991 fortgesetzt. 1991 hätten zusätzliche Abschreibungen auf Finanzanlagen an verbundenen Unternehmen in einer Größenordnung von 1,888 Mio. DM vorgenommen werden müssen, so dass ein Jahresfehlbetrag von mehr als 2 Mio. DM entstanden sei. Diese Abschreibungen hätten vorgenommen werden müssen, weil entgegen der Zusicherungen im Vertrag von 1991 Rückstellungen und Wertberichtigungen nicht ausreichend gewesen seien. All dies habe der Kläger dem Erwerber S... bewusst verschwiegen, um diesen zum Kauf des Unternehmens zu einem erhöhten Preis zu bewegen.

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Rechtlich unerheblich sei, dass S... trotz dieser arglistigen Täuschung durch den Kläger auch dessen weiteren Anteile übernommen habe. Er habe von der arglistigen Täuschung des Klägers erst erfahren, als alle Verträge von 1991 unterzeichnet und der Kaufpreis für die übernommene Kommanditbeteiligung von 300.000,-- DM bereits gezahlt gewesen seien. Entsprechend der Verpflichtung aus den Nebenabreden sei der Kläger als Geschäftsführer zum 31. Januar 1992 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Seit dem Zeitpunkt habe S... die Unternehmensgruppe S... allein geleitet. S... sei in der Lage gewesen, mit einem enormen persönlichen Einsatz das Unternehmen aus der Krise zu führen. 1995 und 1996 sei für die dann übernommenen Kommanditbeteiligungen der Nominalwert bezahlt worden, die aufgrund des persönlichen Einsatzes S... auch einen positiven Wert gehabt hätten. S... habe dem Kläger die arglistige Täuschung vorgehalten. Da er bereits erhebliche Investitionen getätigt und sein eigenes berufliches Fortkommen mit den Geschicken der Firma S... verbunden gehabt habe, sei er trotz Kenntnis der Täuschung nicht mehr aus der Unternehmensbeteiligung ausgeschieden. Ein Verzicht auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen liege hierin nicht. Einen solchen Verzicht habe der Kläger zwar gefordert, S... jedoch ausdrücklich abgelehnt.

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Aufgrund der arglistigen Täuschung könne S... Schadensersatz verlangen. Er dürfe die Beteiligungen behalten und könne beanspruchen, so gestellt zu werden, als ob gehörig erfüllt worden wäre, also den Ersatz des Wertunterschiedes zwischen mangelfreier und mangelhafter Sache verlangen. In mangelfreiem Zustand hätte der objektive Wert der Beteiligungen an der KG und der ... GmbH 2 Mio. DM betragen. Der wahre Firmenwert habe hingegen 1991 lediglich bei 1,-- DM gelegen.

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In Kenntnis der tatsächlichen Zahlen hätte ein Käufer für die Kommanditbeteiligungen in Höhe von 1 Mio. DM allenfalls 1,-- DM gezahlt. Beratungs- und Pensionsverpflichtungen wären nicht übernommen worden. Selbst wenn man berücksichtige, dass die Beraterhonorare und zwei Raten der Firmenpension von der KG gezahlt worden seien und S... persönlich daher nur ein Schaden in Höhe des auf seine Kommanditbeteiligung entfallenden Mindergewinns entstanden sei, verbleibe ein Schaden zumindest in Höhe des für die Firmenbeteiligung gezahlten Nennwertes von 1,05 Mio. DM. Die später eingetretene Verbesserung der Firmensituation ändere an diesem Schadensersatzanspruch nichts. Maßgebend seien die Verhältnisse im Zeitpunkt der arglistigen Täuschung bei Abschluss des Anteilsübertragungsvertrages.

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Nach der Abtretung sei nunmehr die Zweitbeklagte zur Aufrechnung mit diesem Schadensersatzanspruch berechtigt.

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Der Kläger hat demgegenüber noch vorgetragen, die Erstbeklagte sei ebenso wie die Zweitbeklagte passivlegitimiert. Wenn ein Gegenstand im Spaltungs- und Übernahmevertrag nicht erwähnt werde, verbleibe er beim übertragenden Rechtsträger, was entsprechend auch für ”vergessene” Verbindlichkeiten gelte. In diesem Falle ordne aber § 133 Abs. 1 UmwG die gesamtschuldnerischen Haftung der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger an, so dass auch im vorliegenden Fall die Erstbeklagte hafte.

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Bei Vertragsschluss habe der Kläger keinerlei Verluste gekannt. Außerdem sei S... damals bereits in dem Unternehmen tätig gewesen. Ihm hätten sämtliche unternehmerischen Daten jederzeit vollständig vorgelegen. Trotz der Kenntnis von der angeblich arglistigen Täuschung, welche er nach dem Beklagtenvortrag seit Juli 1991 gehabt habe, habe er die weiteren Anteile erworben.

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Der Computerausdruck vom 31. Dezember 1990 sei nicht aussagekräftig, ebenso wenig der reine Umsatz, weil er beispielsweise keine Inventurwerte enthalte. Auch die Gewinn- und Verlustrechnung für 1990 zeige, dass der Computerausdruck nicht aussagekräftig gewesen sei. Aus der Gewinn- und Verlustrechnung ergebe sich, dass die Gesellschaft 1990 Verbindlichkeiten aus verbundenen Unternehmen in Höhe von 174.379,66 DM und Abschreibungen auf Finanzanlagen aus den verbundenen Unternehmen in Höhe von 479.999,-- DM, insgesamt also 654.378,66 DM übernommen habe und habe übernehmen müssen. Diese Verluste und die Notwendigkeit dieser Verlustübernahme seien jedoch erst im Zuge der Bilanzerstellungsarbeiten für die Beklagte zu 2) im September 1991 erkannt worden. Allein die Verlustübernahme von mehr als 650.000,-- DM habe zu dem negativen Betriebsergebnis von 190.000,-- DM geführt, anderenfalls es einen Gewinn von mehr als 460.000,--DM gegeben hätte.

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Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 24.000,-- DM mit gestaffelten Zinsen und weitere 4.000,-- DM monatlich ab September 1996 bis zu dessen Ableben zu zahlen. Der Anspruch des Klägers folge aus den abgeschlossenen Verträgen. Die Erstbeklagte sei gemäß § 133 UmwG passivlegitimiert. Schadensersatzansprüche,

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mit denen aufgerechnet werden könne, stünden der Beklagten zu 2) nicht zu. Gewährleistungsrechte schieden aus. Die Ertragsfähigkeit und der Umsatz eines Unternehmens begründeten weder einen Sachmangel noch stellten sie Eigenschaftszusicherungen dar. Etwas anderes könne allenfalls gelten, wenn sich die Angaben auf mehrere Jahre erstreckten, was hier nicht der Fall gewesen sei. Aus Verschulden bei Vertragsschluss bestehe ebenfalls kein Anspruch. Etwaige falsche Angaben des Klägers hätten sich nicht auf das Verhalten von S... bei Abschluss der Verträge ausgewirkt. S... habe 1995 und 1996 auch die restlichen Anteile in Kenntnis der angeblichen Täuschung übernommen.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten mit dem Antrag,

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abändernd die Klage abzuweisen.

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Die Erwägungen des Landgerichts zu § 463 Satz 1 BGB seien unerheblich und unzutreffend. Der Kläger habe gegenüber S... eine Garantiehaftung übernommen. Daneben lägen auch die Voraussetzungen des § 463 Satz 1 BGB vor. Der Kläger habe nicht künftige, sondern gegenwärtige wirtschaftliche Verhältnisse des Unternehmens und seine gegenwärtige Ertragslage zum Gegenstand seiner Zusicherungen gemacht. Außerdem hafte der Kläger nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss. Er habe seine Aufklärungspflichten verletzt und die tatsächlichen Verhältnisse wider besseres Wissen vorsätzlich und arglistig verschleiert. Bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Pflichten wäre der Vertrag niemals in der tatsächlich geschlossenen Form zustande gekommen, insbesondere wären die Pensionsverpflichtungen nicht übernommen worden. Im Übrigen wiederholen die Beklagten ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Kaufpreisbildung.

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Im September 1992 habe der Kläger im Gegenzug zu von ihm unstreitig übernommenen Verpflichtungen zur Bereinigung aufgetretener Streitfragen gefordert, dass der jetzige Geschäftsführer der Beklagten erkläre, Zusicherungen und Garantien des Anteilsübertragungsvertrages seien nunmehr erfüllt. Dieses Ansinnen sei jedoch abgelehnt worden, was die durchgestrichene Passage in der auf Bl. 42 GA vorgelegten Urkunde belege. Hieraus werde ersichtlich, dass das vertragswidrige Handeln des Klägers für den Erwerber nicht erledigt gewesen sei. Auch mit dem späteren Erwerb der restlichen Anteile sei dies nicht zum Ausdruck gebracht worden.

51

Die Zweitbeklagte habe, da sie selbst in den Schutzbereich der Zusicherungen und Garantien des Klägers einbezogen gewesen sei, einen eigenen Schadensersatzanspruch gegen diesen. S... habe seine Schadensersatzansprüche aber auch an die Beklagte zu 2) abgetreten.

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Daher habe der Kläger den Zedenten so zu stellen, wie er stünde, wenn die Garantien und Zusicherungen zutreffend gewesen wären. Aufgrund der Abtretung stehe der aufrechenbare Anspruch der Zweitbeklagten zu. Nach erfolgreicher Aufrechnung sei für eine Mithaftung der Erstbeklagten kein Raum mehr.

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Mit dem Antrag auf

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Zurückweisung der Berufung

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macht der Kläger demgegenüber geltend, er habe unter § 3 lit. b) des Anteilsübertragungsvertrages keine Zusicherung abgegeben. Die gewählte Formulierung bringe nicht zum Ausdruck, dass die Umsätze und Erträge des Jahres 1989 am 14. Mai 1991 - dem Tag des Vertragsschlusses - keine wesentliche Änderung erfahren haben dürfen. Darüber hinaus bestreitet der Kläger, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens wesentlich geändert hätten. Die Aussage unter § 3 lit. c) sei inhaltsleer und könne schon deshalb nicht Grundlage einer Zusicherung sein. Sie sei aber auch nicht unrichtig. Eine arglistige Täuschung über das Vorliegen einer Eigenschaft hätten die Beklagten ebenso wenig dargetan. Vorsorglich erhebe er gegenüber dem aufgerechneten Anspruch die Einrede der Verjährung.

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Die Ertragslage wie der Unternehmenswert hätten am Verkaufstag den Angaben im Vertrag wie den in der Bilanz zum 31. Dezember 1989 widergespiegelten Werten entsprochen. S... habe die betriebswirtschaftlichen Ergebnisse des Jahres 1990 und der ersten Monate des Jahres 1991 bei Vertragsschluss gekannt. Die Verluste des verbundenen Unternehmen S... R... und die Übernahme dieser Verluste durch die Beklagte zu 2) hätten endgültig erst mit dem Jahresabschluss für 1990 festgestanden. Hierbei habe es sich um Sondereinflüsse gehandelt, welche den Wert des Unternehmens auch im Sinne der vertraglichen Abreden nicht hätten bestimmen können. Der Kläger hat diese Verluste in Höhe von insgesamt ca. 2,8 Mio. DM unstreitig einvernehmlich mit dem Erwerber S... übernommen. Nach diesem Ausgleich könne sich der Erwerber nicht ohne Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben auf eine Verletzung von Vertragsabreden durch den Kläger berufen. Eine Vertragsverletzung sei aber auch nicht festzustellen, weil die "Nachschüsse" des Klägers in die Bewertung zum maßgeblichen Stichtag einzubeziehen seien. Nach dem Verständnis der Parteien sei das "Ergebnis des operativen Geschäfts" ohne die außerordentlichen Einflüsse in Form der Verluste aus Finanzanlagen in R... und bestimmter Anlaufverluste gemeint gewesen.

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Jedenfalls in einem Gespräch am 14. Januar 1992 habe letztlich Einmütigkeit zwischen Kläger und S... bestanden, dass der Kläger solche Verluste, wie er sie übernommen habe, nicht ad infinitum habe übernehmen sollen. Vielmehr habe der weitere Anteilserwerb wie geplant einmütig abgewickelt werden sollen.

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Demgemäß seien in den Jahren 1995 und 1996 weitere selbständige Anteilsübertragungsverträge mit S... geschlossen worden, die er hinsichtlich der Zahlungen auf den Nominalwert der Anteile auch erfüllt habe. Ferner habe er bis Ende 1997 die Beraterdienste des Klägers gegen das vereinbarte Entgelt entgegengenommen. Im Zusammenhang mit der unstreitigen Verlustübernahme durch den Kläger könne daraus nur geschlussfolgert werden, dass der Anteilserwerber eine etwaige Vertragsverletzung als ausgeglichen und erledigt betrachtet habe.

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Schließlich bestreitet der Kläger den von den Beklagten geltend gemachten Schaden.

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Der Senat hat Beweis erhoben durch Beschluss vom 7. April 2000 (Bl. 211-213 GA) und vom 6. September 2002 (Bl. 366-368 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen P... vom 28. November 2000, seine Ausführungen im Schreiben vom 20. November 2001 (Bl. 305-308 GA) auf die Sitzungsniederschrift vom 16. Juli 2003 über die Anhörung des Sachverständigen und die Vernehmung des Zeugen Dr. R... (Bl. 412-422 GA) sowie auf die schriftlichen Erklärungen des Zeugen gegenüber dem Senat auf Bl. 381, 397-398 GA Bezug genommen.

61

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen, auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung sowie auf die erteilten und protokollierten Hinweise des Senats in den Verhandlungen am 7. April 2000, 6. September 2002 und 12. März 2004 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist festzustellen, dass die vom Kläger abgegebenen Garantieerklärungen objektiv unrichtig gewesen sind und dass der Kläger daher dem Erwerber zum Schadensersatz verpflichtet ist. Mit dieser Schadensersatzforderung hat die Beklagte zu 2), welcher der Anspruch abgetreten worden ist (Bl. 126-127 GA), die Aufrechnung erklärt, was gemäß § 389 BGB zum Erlöschen der Klageforderung geführt hat. Nach § 422 Abs. 1 Satz 2 BGB wirkt die Aufrechnung auch zugunsten der Erstbeklagten, die jedenfalls Gesamtschuldnerin neben der Zweitbeklagten wäre, soweit sie für den Klageanspruch neben der Zweitbeklagten haftet.

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Die Aufrechnung hat zur Folge, dass die Beklagten die allein streitgegenständliche, vertraglich übernommene Pensionsverpflichtung nicht zu erfüllen brauchen, weil es sich hierbei um den Schaden handelt, den der Zedent aus den unzutreffenden Garantieerklärungen des Klägers erlitten hat.

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I.

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Unstreitig ergibt sich die Klageforderung aus Ziff. 5 der Nebenabreden vom 14. Mai 1991. Über Inhalt und wirksames Zustandekommen dieses Anspruchs wird zwischen den Parteien im Berufungsrechtszug nicht gestritten. Unstreitig ist er für den Zeitraum ab März 1998 auch noch nicht erfüllt worden.

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II.

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Die Passivlegitimation der Beklagten zu 1) wird von ihr im Berufungsverfahren nicht mehr bestritten. Es kann daher insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden. Soweit sie für die wiederkehrende Verpflichtung zur monatlichen Pensionszahlung nur zeitlich begrenzt in Anspruch hätte genommen werden können, kommt es hierauf nicht mehr an, da die Aufrechnung mit der der Zweitbeklagten abgetretenen Schadensersatzforderung des Anteilserwerbers zum Erlöschen der Klageforderung geführt hat und daher beide Beklagten schon aus diesem Grunde nicht mehr auf Zahlung in Anspruch genommen werden können.

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III.

70

Im Übrigen kann Bezug genommen werden auf die Hinweise des Senats in der Verhandlung vom 7. April 2000 (Bl. 203-204 GA).

71

Danach hat der Kläger mehrere eindeutige Garantieerklärungen abgegeben, bei deren Unrichtigkeit er dem Erwerber der Kommanditanteile S... auf Schadensersatz haftet. Nach der Abtretung des Schadensersatzanspruchs ist die Zweitbeklagte berechtigt, mit dieser Forderung gegen die streitgegenständlichen Pensionsansprüche des Klägers aufzurechnen.

72

Die Abgabe einer Garantieerklärung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Garant die Gewähr für den Eintritt eines bestimmten, über die vertragsgemäße Leistung hinausgehenden Erfolges übernimmt (BGH NJW 1999, 1542, 1543). Der Anspruch aus der Gewähr ist Erfüllungsanspruch und geht auf Schadloshaltung, deren Umfang sich nach den Grundsätzen des Schadensersatzrechts bestimmt, so dass der Garant den Gläubiger so zu stellen hat, als ob der garantierte Erfolg eingetreten oder der Schaden nicht entstanden wäre (BGH NJW 1999, 1542, 1544). Ein Verschulden des Garanten setzt seine Haftung nicht voraus (BGH NJW 1982, 1809, 1810; MünchKommHabersack, BGB, 3. Aufl., vor § 765, Rn 13 f.).

73

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Wortlaut der Vereinbarungen unter § 3 b) und c) des Anteilsübertragungsvertrages ist eindeutig. Unter der Überschrift "Gewährleistungen" hat der Kläger verschiedene "Garantie"-Erklärungen abgegeben, deren eindeutigen Wortlaut sich der Kläger als erfahrener Geschäftsmann entgegenhalten lassen muss. Rechtserhebliche Einwände gegen die Einordnung als Garantieerklärungen erhebt der Kläger auch nicht.

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IV.

75

Die Garantieerklärungen des Klägers unter § 3 b) und c) des Anteilsübertragungsvertrages vom 14. Mai 1991 sind unzutreffend. Das hat die Beweisaufnahme eindeutig ergeben.

76

Der Sachverständige P... hat die Unrichtigkeit dieser Vertragserklärungen des Klägers in seinem schriftlichen Gutachten einschließlich seiner schriftlichen Ergänzung und mündlichen Erläuterung umfangreich und detailliert erläutert. Seine Ausführungen sind klar, unmissverständlich und erfassen den zugrunde liegenden Sachverhalt vollständig und richtig. Auf ihre Wiedergabe im Einzelnen kann zur Vermeidung bloßer Wiederholungen verzichtet werden. Auch die Vorhalte und Fragen des Klägers im Termin zur Anhörung des Sachverständigen haben diesen nicht veranlasst, seine schriftlichen Bewertungen zu ändern oder einzuschränken.

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Der Einwand des Klägers, die Vertragsparteien hätten nach Abschluss des Anteilsübertragungsvertrages ergänzende Vereinbarungen getroffen, wonach zwischen ihnen "Einmütigkeit" geherrscht habe, dass aus der möglicherweise festzustellenden wirtschaftlichen "Delle" des Unternehmens keine Ansprüche des Erwerbers abzuleiten sein sollten, zumal der Kläger sich unstreitig dazu bereit erklärt hat, die bei der Kommanditgesellschaft eingetretenen Verluste aus Finanzanlagen zugunsten von "S... R..." zu übernehmen, ist unbegründet. Der Senat hat den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 21. Januar 2002 (Bl. 322-327 GA) zum Anlass genommen, über die Begutachtung hinaus den Zeugen Dr. R... anzuhören, was in Anwesenheit des Sachverständigen P... geschehen ist, so dass dieser die Angaben des Zeugen bei seiner mündlichen Anhörung unmittelbar berücksichtigen konnte. Auch die Vernehmung des Zeugen Dr. R... hat jedoch nicht ergeben, dass die vertraglich übernommenen Garantien des Klägers richtig wären, insbesondere weil die Vertragsparteien sie fortan einvernehmlich in einem anderen Sinne verstehen wollten, oder dass die in dem Gespräch am 14. Januar 1992 getroffenen Vereinbarungen, insbesondere die von dem Kläger zusätzlich übernommenen Verpflichtungen, einvernehmlich dazu führen sollten, Ansprüche des Anteilserwerbers aufgrund der Garantiezusagen des Klägers auszuschließen.

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1. Der Kläger macht geltend, dass die "technische Betrachtungsweise" des Sachverständigen P... dem Lebenssachverhalt nicht gerecht werde (Bl. 322 GA).

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Der Kläger lässt hierbei jedoch außer acht, dass der Sachverständige sich zutreffend an den von den Vertragsparteien gewählten Wortlaut der Garantieerklärungen des Klägers gehalten hat. Der Kläger will letztlich auf eine andere Vertragsauslegung hinaus, die sich allerdings verbietet, weil der eindeutige Wortlaut eine Auslegung im Sinne des Klägervortrags nicht zulässt und weil auch nicht festgestellt werden kann, dass dieser Vertragswortlaut nach den übereinstimmenden Vorstellungen beider Vertragspartner in diesem anderen Sinn gemeint gewesen und zu verstehen sein sollte.

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2. Entscheidend ist, was die Vertragsparteien am 14. Mai 1991 vereinbart und schriftlich niedergelegt haben. Spätere Vereinbarungen, als der Kläger noch Mitgesellschafter war (vgl. hierzu den Klägervortrag Bl. 324 f. GA), haben nicht dazu geführt, dass die Garantieerklärungen von Mai 1991 abgeändert oder aufgehoben worden wären. Auch die vereinbarten Leistungen des Klägers zum Ausgleich der bei S... R... entstandenen Verluste haben die zuvor getroffenen vertraglichen Abreden nicht abgeändert.

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a. Selbst dem Klägervortrag ist in tatsächlicher Hinsicht kaum zu entnehmen, dass die Parteien - zumindest nachträglich - übereinstimmend etwas anderes gewollt haben, als es im schriftlich niedergelegten Vertragswortlaut eindeutig zum Ausdruck gekommen ist. Der Kläger kann solches auch nicht schlüssig darlegen, weil ihm der innere Wille des Zedenten, soweit dieser ihn nicht in irgendeiner Weise vor oder ggf. auch nach Vertragsschluss zum Ausdruck gebracht hat, nicht bekannt sein kann. Die Behauptung, "nach dem Verständnis der Parteien" sei das Ergebnis des operativen Geschäfts ohne die Verluste aus Finanzanlagen in R... und ohne die Anlaufverluste "gemeint" gewesen (Bl. 326 GA), lässt nicht erkennen, worauf der Kläger eine solche Erkenntnis stützt. Der Sachvortrag des Klägers und die von ihm vorgelegte schriftliche Stellungnahme des Zeugen (Bl. 328-329 GA) belegen, dass der Kläger in der Gesamtschau aller vorgetragenen und festzustellenden Umstände lediglich eine Rechtsansicht vertritt, welcher sich der Senat jedoch nicht anschließen kann, insbesondere nicht nach dem eindeutigen Ergebnis des eingeholten Gutachtens.

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b. Unabhängig von diesen Bedenken gegen die Schlüssigkeit des Parteivorbringens hat aber die Vernehmung des Zeugen Dr. R... ohnehin nicht ergeben, was der Kläger nunmehr geltend machen will.

83

Der Zeuge hat erklärt, dass er sich an Einzelheiten der damaligen Verhandlungen zwischen dem Kläger und dem Anteilserwerber nicht erinnern könne. Vielmehr könne er nur darauf verweisen, dass er die Aktennotiz über das Gespräch vom 14. Januar 1992 (Bl. 332-333 GA) zeitnah angefertigt und darin den Gesprächsinhalt vollständig und richtig zusammengefasst habe. Der Aktennotiz ist jedoch eine abschließende Vereinbarung über die Auswirkungen und Behandlung der damals festgestellten Verluste nicht zu entnehmen. Dort heißt es lediglich, dass der Verlust von 1991 zu Lasten des Klägers gehe. Demgegenüber habe über die Verluste im Folgezeitraum noch eine Lösung angestrebt werden sollen (S. 1 der Notiz = Bl. 332 GA). Daraus ergibt sich, dass die Vertragsparteien aufgrund des am 14. Januar 1992 geführten Gespräches selbst nicht von einer abschließenden Einigung ausgegangen sind. Auch wenn in den Jahren ab 1992 erhebliche Verluste bei dem veräußerten

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Unternehmen nicht mehr eingetreten sein sollten, hatte dieser Umstand nur zur Konsequenz, dass es weiterer Vereinbarungen darüber, wer von den Vertragsparteien solche Verluste hätte tragen müssen, nicht mehr bedurfte. Aus ihm kann hingegen nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, die Einigung darüber, dass der Kläger die bis dahin festgestellten Verluste habe tragen sollen, habe auch bedeuten sollen, dass der Erwerber der Gesellschaftsanteile etwa bestehende Rechte aufgrund der vertraglichen Garantiezusagen des Klägers nicht mehr habe geltend machen können oder dürfen. Hierzu wäre eine hinreichend klare und verbindliche Regelung notwendig gewesen, aus welcher entnommen werden kann, dass eine Änderung der Garantieregelungen des Anteilsübertragungsvertrages vom 14. Mai 1991 beabsichtigt gewesen und mit den am 14. Januar 1992 getroffenen Abreden auch tatsächlich durchgeführt worden ist. An einer solchen Regelung fehlt es; weder der Kläger noch der Zeuge Dr. R... können sie in nachvollziehbarer Weise darlegen. Aus dem erzielten Einvernehmen, dass der Kläger die "Verluste R... nicht ad infinitum tragen" könne (Bl. 332 GA), folgt sie entgegen der Ansicht des Klägers nicht.

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Das hat der Zeuge Dr. R... auf ausdrückliches Befragen auch bestätigt. Er hat auf S. 4 des Protokolls vom 16. Juli 2003 (Bl. 415 GA) erklärt, dass er im Wesentlichen nur auf den "animus" der damaligen Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien verweisen könne, wonach diese gewillt gewesen seien, die vollständige Übernahme des Unternehmens durch S... einvernehmlich zu Ende zu bringen. Auf S. 5 des Protokolls hat er auf weiteres Befragen erklärt, dass "die Parteien im Gespräch geblieben sind". In diesem Sinne sei auch sein Gesamteindruck von den damaligen Gesprächen zu verstehen, welche offen, einvernehmlich und ohne Streit geführt worden seien, wodurch auftretende Probleme immer routinemäßig und zügig erledigt worden seien.

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Diese allgemeinen Aussagen des Zeugen belegen, dass die Vertragsparteien am 14. Januar 1992 nicht eine "Einmütigkeit" erzielt haben, wonach die im Anteilsübertragungsvertrag übernommenen Garantien keine Geltung mehr haben oder einen veränderten Inhalt erhalten sollten, so dass der Erwerber S... aufgrund dessen nicht mehr berechtigt gewesen wäre, den Kläger aus einer fehlerhaften Garantie in Anspruch zu nehmen. Hierzu hätte es - wie bereits ausgeführt - einer entsprechend eindeutigen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien bedurft, die nach der Aussage des Zeugen Dr. R... nicht getroffen worden ist.

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Schließlich hat der Zeuge keine Erinnerung mehr an die schriftliche Vereinbarung, welche zwischen den Vertragsparteien am 16. September 1992 getroffen worden ist. Die auf Bl. 42 und Bl. 196 GA von den Parteien vorgelegte Vereinbarung hat letztlich den Inhalt bekommen, wie er in der Urkunde Bl. 196 GA niedergelegt und von den Vertragsparteien unterzeichnet worden ist. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die von den Beklagten vorgelegte Version, welche die Vertragsparteien nicht unterzeichnet haben, unter Nr. 1 auch einen Passus enthielt, wonach die "Beteiligten" erklären sollten, dass "unter Hinweis auf die Ergebnisnotiz über die Besprechung vom 1. September 1992 ... die Garantien des Anteilskaufvertrages erfüllt sind". Es ist in der Beweisaufnahme unklar geblieben, von wem diese Version des Vertragstextes stammt. Aus dem zitierten Passus, der durchgestrichen und in die unterschriebene Fassung nicht übernommen worden ist, ergibt sich jedoch Zweierlei:

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offensichtlich haben die Vertragsparteien auch noch im September 1992 über die hier relevanten Aspekte verhandelt (siehe hierzu auch die Ergebnisniederschrift vom 16. September 1992 = Bl. 445-447 GA), was ebenfalls belegt, dass im Januar 1992 noch nicht eine einvernehmliche Regelung über etwaige Ansprüche des Erwerbers aus unzutreffenden Garantiezusagen des Klägers erzielt worden war; darüber hinaus hat eine der Vertragsparteien (nach der Behauptung der Beklagten soll es der Kläger gewesen sein) offenbar erwogen, eine ausdrückliche Regelung zu vereinbaren und schriftlich niederzulegen, dass die Garantien des Anteilsübertragungsvertrages erfüllt sein sollten, wozu es jedoch unstreitig nicht gekommen ist.

  • offensichtlich haben die Vertragsparteien auch noch im September 1992 über die hier relevanten Aspekte verhandelt (siehe hierzu auch die Ergebnisniederschrift vom 16. September 1992 = Bl. 445-447 GA), was ebenfalls belegt, dass im Januar 1992 noch nicht eine einvernehmliche Regelung über etwaige Ansprüche des Erwerbers aus unzutreffenden Garantiezusagen des Klägers erzielt worden war;
  • darüber hinaus hat eine der Vertragsparteien (nach der Behauptung der Beklagten soll es der Kläger gewesen sein) offenbar erwogen, eine ausdrückliche Regelung zu vereinbaren und schriftlich niederzulegen, dass die Garantien des Anteilsübertragungsvertrages erfüllt sein sollten, wozu es jedoch unstreitig nicht gekommen ist.
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3. Die Anhörung des Sachverständigen P... hat nicht dazu geführt, dass eine von der schriftlichen Begutachtung abweichende Beurteilung gerechtfertigt wäre. Das hat der Sachverständige auf Befragen und nach Vorhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 21. Januar 2002 ausdrücklich so erklärt (S. 6 des Protokolls vom 16. Juli 2003).

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Auch auf die einzelnen Fragen und Vorhalte des Klägers ist der Sachverständige jeweils bei seinen Beurteilungen und Bewertungen geblieben, wie sie in seinen schriftlichen Ausführungen bereits ihren Niederschlag gefunden haben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (S. 7-10 des Protokolls).

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4. Die Parteien haben Gelegenheit zu abschließender Stellungnahme zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie es protokolliert und in den schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen P... festgehalten worden ist, erhalten.

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Der Kläger macht selbst nicht geltend, dass der Sachverständige auf der Grundlage des Sachverhalts, von welchem er ausweislich der Gerichtsakte und der Unterlagen, welche ihm nach seinem Gutachten vorgelegen haben, unzutreffende oder zumindest angreifbare Bewertungen vorgenommen hat. Der Kläger will vielmehr weiterhin darauf hinaus, dass die Parteien im Zuge der damaligen Feststellung eines wirtschaftlichen Einbruchs des veräußerten Unternehmens Abreden getroffen haben sollen, welche Einfluss auf die hier zu entscheidenden Rechtsfragen haben sollen (vgl. seine Schriftsätze vom 29. September und 14. November 2003 = Bl. 436-438 und 452-454 GA). Damit hat er jedoch aus den bereits genannten Gründen keinen Erfolg.

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Der Kläger hat die vertraglichen Garantiezusagen abgegeben, aufgrund welcher er nunmehr auf Schadensersatz haftet. Er ist der Meinung, dass seine zwischenzeitlich erbrachten Ersatzleistungen den "Schaden" bereits reguliert haben sollen. Eine vertragliche, den Geschädigten und die Gesellschaft in dieser Hinsicht bindende Vereinbarung, welche Einfluss auf die im Mai 1991 übernommenen Garantien haben

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könnten, ist jedoch nicht festzustellen, auch nicht auf der Grundlage seines ergänzenden Vorbringens im Schriftsatz vom 29. September 2003. Die dortigen Ausführungen zeigen keine neuen Tatsachen auf, welche einer weiteren Beweisaufnahme, soweit sie nicht bereits durchgeführt worden ist, zugänglich sein könnten. Das Protokoll vom 16. Juli 2003 belegt, dass der Zeuge Dr. R... und der Sachverständige zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt bereits erschöpfend befragt worden sind. Der Kläger versucht dies nun damit zu umgehen, dass er neuerliche Bewertungen bestimmter Umstände vornimmt, die den Sachverhalt angeblich in einem anderen Licht erscheinen lassen sollen. Damit kommt er aber an den maßgeblichen Fakten nicht vorbei.

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Weder für eine erneute und ergänzende Anhörung des Zeugen noch für eine Beauftragung eines weiteren Sachverständigen ist daher auch nur ansatzweise Raum. Der Sachverständige P... hat ausgesagt, dass er nicht beurteilen könne, ob die von dem Kläger nach Vertragsabschluss übernommenen Verpflichtungen die Abweichungen von den vertraglichen Garantiezusagen vollständig ausgleichen konnten und ausgeglichen haben. Gegen einen solchen vollständigen Ausgleich spricht bereits, dass es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gerade nicht zu einer abschließenden Einigung zwischen den Vertragsparteien gekommen ist, wonach der aus den unzutreffenden Garantien entstandene Schaden erledigt sein sollte. Dem Kläger war jedoch aufgrund der zahlreichen Verhandlungen mit dem Erwerber S... frühzeitig und hinlänglich bekannt, welchen Standpunkt dieser im Hinblick auf die Haftung des Klägers einnahm. Hätte der Kläger diese Vorwürfe berechtigt von sich weisen können, hätte er sich auf die freiwilligen "Schadensersatzleistungen" nicht einzulassen brauchen. Wenn er dies aber tat, dann lag es - gerade für ihn als Geschäftsmann - nahe, sich mit S... abschließend zu einigen (zB durch die Bedingung, die Verluste tatsächlich nur zu übernehmen, wenn die Garantiezusagen damit ausdrücklich erledigt seien). Die Ablehnung einer solchen Vereinbarung durch S... hätte der Kläger zum Anlass nehmen können, die entstandenen Verluste nicht zu übernehmen. Außerhalb dieser Möglichkeiten kann der Kläger mit den im vorliegenden Rechtsstreit vorgebrachten Einwänden nur Erfolg haben, wenn er tatsächlich belegen könnte, dass ein vollständiger Schadensausgleich bereits stattgefunden hat. Dieser Nachweis ist ihm jedoch nicht möglich, insbesondere nicht mit den von ihm angestellten rechtlichen Überlegungen.

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V.

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Der Zedent hat auf seine Ansprüche aus den unzutreffenden Garantien des Klägers weder verzichtet noch ist der Anspruch oder seine Geltendmachung aus anderen Gründen ausgeschlossen.

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1. Die Gewährleistungsvorschriften der §§ 459 ff. BGB (in der gemäß Art. 229 § 5 EGBGB bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) finden auf Garantieerklärungen, wie sie vorliegend vom Kläger gegenüber dem Zedenten abgegeben worden sind, keine Anwendung. Weder § 464 BGB, auf welchen sich der Kläger ausdrücklich beruft, noch die kurze Verjährungsfrist des § 477 BGB greifen hier ein. Vielmehr gilt für selbständige Garantien die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB (in der gemäß Art. 229 § 6 EGBGB geltenden Fassung; vgl. BGH NJW 1982, 1809, 1810), so dass die seitens des Klägers erhobene Verjährungseinrede unbegründet ist.

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2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Zedent auf seine Ansprüche aus den unzutreffenden Garantieerklärungen des Klägers verzichtet hat oder dass ihre Geltendmachung den Grundsätzen von Treu und Glauben widerspricht.

100

Der Kläger beruft sich darauf, dass dem Zedenten die behauptete Unrichtigkeit der Garantien spätestens bei Abschluss der weiteren Anteilsübertragungsverträge in den Jahren 1995 und 1996 (Bl. 186-187 und 191-192 GA) bekannt gewesen sei, er aber unstreitig keinen Vorbehalt der Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Ersatzansprüchen gemacht hat. Ferner hat der Zedent sich unstreitig mit den Ersatzleistungen des Klägers einverstanden erklärt. Aufgrund dessen kann ein treuwidriges Handeln des Zedenten jedoch nicht festgestellt werden.

101

Für den hier zu entscheidenden Fall kommt es darauf an, ob der Verstoß des Klägers gegen die von ihm übernommenen Garantien dazu führt, dass derjenige Anteil des Kaufpreises, welcher auf die übernommene Pensionsverpflichtung vereinbarungsgemäß entfällt, nicht mehr geschuldet wird (hierzu sogleich). Dieser Anteil ist aufgrund der bereits erfolgten Zahlungen der letzte noch offene Betrag des gesamten Kaufpreises. Da die Beklagten nur diesen Kaufpreisanteil nicht zahlen wollen, während der Kaufpreis im Übrigen bereits ausgeglichen ist, ist ein widersprüchliches oder aus sonstigen Gründen treuwidriges Verhalten nicht festzustellen. Insbesondere machen die Beklagten zutreffend geltend, dass der Anteilserwerber nicht verpflichtet war, von dem gesamten Anteilserwerb Abstand zu nehmen, worauf es aber faktisch hinausgelaufen wäre, wenn er den jeweiligen Kaufpreisanteil für die späteren Anteilserwerbe einbehalten hätte, weil ihm die restlichen Anteile dann nicht mehr übertragen worden wären. Ließe man diesen Einwand zu, könnte der Kläger dem Zedenten die Aufteilung der Anteilsübertragung entgegenhalten, die zwischen ihnen jedoch ausdrücklich vereinbart war.

102

Dass die Übernahme von Verlusten durch den Kläger nicht zu einer nachträglichen Änderung des Anteilsübertragungsvertrages oder zu weiteren Vertragsabreden geführt hat, welche dem jetzigen Schadensersatzverlangen entgegenstehen könnten, ist im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussage des Zeugen Dr. R... bereits eingehend ausgeführt worden. Demnach haben sich Zedent und Beklagte vereinbarungstreu verhalten. Es oblag dem Kläger, seine Zusage zur Verlustübernahme von der Bedingung einer abschließenden Erledigung der aufgetretenen Streitfragen abhängig zu machen. Dieses Unterlassen kann er nicht seinem Vertragspartner anlasten, besonders nicht durch Geltendmachen eines Verstoßes gegen die Grundsätze von Treu und Glauben.

103

VI.

104

Der Schaden des Zedenten liegt darin, dass er - wie die Beklagten im Schriftsatz vom 16. September 1998 sowie in der Berufungsbegründung schlüssig dargelegt haben - die Pensionsverpflichtung zugunsten des Klägers nicht übernommen hätte, wenn der Kläger wahrheitsgemäße Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft und ihre Ertragslage gemacht hätte und die nur sachlich zutreffende Garantie abgegeben worden wären.

105

1. Die Beklagten haben schlüssig und vom Kläger unbestritten erläutert, wie die Vertragsparteien den Gesamtkaufpreis von 2 Mio. DM ermittelt haben. Danach war Grundlage der Gewinn für das Jahr 1989 in Höhe von etwa 400.000,-- DM, der mit dem Faktor "5" multipliziert worden ist, um so eine "realistische Unternehmensbewertung" der KG vorzunehmen. Die Zahlungen sollten in der Form erfolgen, dass der Zedent die Kommanditanteile sowie die Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH zu einem Preis von insgesamt 1.050.000,-- DM erwerben sollte. Der restliche Betrag von 950.000,-- DM setzt sich demgegenüber aus dem Beraterhonorar des Klägers für die Zeit vom 1. Februar 1992 bis zum 31. Dezember 1997 und aus den streitgegenständlichen Pensionsverpflichtungen für den Kläger und seine Ehefrau auf der Grundlage statistischer Lebenserwartungen zusammen. Hinsichtlich des Klägers sind die Vertragsparteien von einem Pensionswert in Höhe von insgesamt 531.840,-- DM ausgegangen (vgl. im Einzelnen Bl. 29 GA).

106

2. Auf der Grundlage dieses unstreitigen Sachverhalts kann der Senat feststellen, dass der Zedent die zugunsten des Klägers getroffene Vereinbarung einer Firmenpension in Höhe eines Betrages von etwa 532.000,-- DM - ca. ein Viertel des Gesamtkaufpreises - nicht eingegangen wäre, wenn ihm der wahre Wert des Unternehmens und die Unrichtigkeit der Garantieerklärungen des Klägers vor Vertragsschluss bekannt gewesen wären.

107

Selbst wenn der abgetretene Anspruch nicht auf Zahlung gerichtet sein sollte und die Aufrechnung der Zweitbeklagten damit ins Leere ginge, könnten die Beklagten jedenfalls dem Erfüllungsanspruch des Klägers gemäß § 242 BGB die dauerhafte Einrede der Schadloshaltung entgegenhalten.

108

3. Der Sachverständige P... hat überzeugend ausgeführt, dass und aus welchen Gründen sich entgegen den Garantiezusagen des Klägers die wirtschaftlichen Verhältnisses der Zweitbeklagten in der Zeit vom 31. Dezember 1989 bis zum 14. Mai

109

1991 wesentlich nachteilig verändert haben und dass die Ertragslage der Gesellschaft nicht unverändert positiv war. Die Feststellung der konkreten Höhe des durch die unzutreffenden Garantien eingetretenen Schadens des Zedenten ist nicht notwendig. Entscheidend ist, auf welchen Kaufpreis sich die Vertragsparteien geeinigt hätten, wenn dem Zedenten die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft bekannt gewesen wären. Es genügt daher, im vorliegenden Fall festzustellen, dass der vereinbarte Kaufpreis unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen festgestellten Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse mindestens um den Betrag von 532.000,-- DM geringer ausgefallen wäre.

110

Diese Behauptung der Beklagten ist aber unstreitig. Im Schriftsatz vom 21. Januar 2002 (Bl. 322 GA) hat der Kläger eingangs selbst ausgeführt:

111

"... wird die bloße technische Betrachtungsweise des Sachverständigen P... dem Lebenssachverhalt nach wie vor nicht gerecht. Ein darauf gestütztes Urteil würde den Kläger um eine Rente mit einem Barwert von ca. 500.000,-- DM bringen ...".

112

Auch auf den Hinweis des Senats im Termin am 6. September 2002, wonach das bis dahin erzielte Ergebnis der Beweisaufnahme zur Klageabweisung führte, soweit nicht ergänzende Beweiserhebungen abweichende Feststellungen rechtfertigen sollten, hat der Kläger nicht den Einwand erhoben, dass im Falle der Unrichtigkeit seiner Garantiezusagen nicht die Feststellung gerechtfertigt sei, die Parteien hätten einen um den Betrag der Pensionsverpflichtungen reduzierten Kaufpreis vereinbart.

113

VII.

114

Ob die Beklagten sich darüber hinaus auch auf Schadensersatzansprüche nach § 463 BGB aF oder den Grundsätzen über Verschulden bei Vertragsschluss berufen könnten, ist damit nicht mehr entscheidend.

115

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

116

Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist auf 91.010,-- Euro festgesetzt. In dieser Höhe ist der Kläger beschwert.

117

Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

118

Dr. L... ... R... S... Vorsitzender Richter Richterin am Richter am am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Oberlandesgericht