Provisionsrückforderung: Anzurechnende Darstellung des Rückforderungsbetrags durch Anlage K 3 anerkannt
KI-Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf nimmt vor der mündlichen Verhandlung Stellung zur Klage auf Rückforderung von Vermittlungsprovisionen. Die Kammer hält die mit Anlage K 3 vorgelegte Aufstellung für schlüssig zur Darlegung der Forderungshöhe, lässt aber die materielle Berechtigung offen. Entscheidend ist die jeweils maßgebliche Stornohaftungszeit aus den Provisionsvereinbarungen; zu einzelnen AVMG-Verträgen bestehen noch Aufklärungserfordernisse. Der Beklagte bestreitet teilweise den Zugang von Stornomitteilungen.
Ausgang: Die Darlegung der Forderungshöhe durch Anlage K 3 wird als schlüssig anerkannt; die materielle Berechtigung und einzelne Stornohaftungszeiten bleiben zur weiteren Klärung offen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klageforderung über rückzuzahlende Provisionen ist hinsichtlich der Höhe schlüssig dargelegt, wenn eine übersichtliche Aufstellung (z. B. Vertragsnummer, Name, Vertragslaufzeit, Provisionsverteilzeit, gezahlte Provision und konkreter Berechnungsweg) vorgelegt ist; eine wortgleiche Wiederholung im Schriftsatz ist dann nicht erforderlich.
Der Rückforderungsbetrag bemisst sich grundsätzlich nach dem anteiligen Provisionsanspruch: Provision geteilt durch Provisionsverteilzeit (Monate) multipliziert mit der tatsächlichen Laufzeit bis zur Stornierung; der Rückforderungsbetrag ergibt sich als Differenz hierzu.
Die materielle Berechtigung des Rückforderungsanspruchs hängt von den jeweils anwendbaren provisionsrechtlichen Regelungen und insbesondere von der maßgeblichen Stornohaftungszeit ab; der Kläger muss substantiiert darlegen, aus welchen Bestimmungen sich die angesetzte Provisionsverteilzeit ergibt.
Die Einrede, es seien keine Stornogefahrmitteilungen zugegangen, kann vom Beklagten bestritten werden; der Zugang solcher Mitteilungen ist für die Wirksamkeit der Stornobekämpfung streitentscheidend und bedarf gegebenenfalls Nachweises.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 3 O 16/08
Tenor
I.
…
…
II.
Die Parteien werden in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gemäß § 139 ZPO auf Folgendes hingewiesen:
1.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat die Klägerin mit der mit der Klageschrift überreichten Anlage K 3 die Klageforderung der Höhe nach schlüssig dargetan. Aus der Anlage K 3 ergibt sich die jeweilige Vertragsnummer, Vor- und Zuname des Versicherungsnehmers, der Versicherungsbeginn, die vertraglich vereinbarte Beitragszahlungsdauer in Jahren, die tatsächliche Laufzeit der Versicherung bis zum Vertragsstorno in Monaten, die jeweilige Stornohaftungszeit, die an den Beklagten zunächst vermittelte Provision sowie der sich hiernach ergebende Rückforderungsbetrag der Klägerin in Euro sowie Datum von Belastungsbuchung und außergerichtlicher Zahlungsaufforderung. Aus diesen Angaben, deren schriftsätzliche Wiederholung eine bloße Förmelei wäre und deshalb nicht erforder-lich ist, ergibt sich Art und Weise der Berechnung des jeweils geltend gemachten Rückforderungsanspruchs und dessen Höhe.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist auch nicht unklar, wie die Klägerin die Höhe der in der Übersicht jeweils angegebenen zurückzuzahlenden Provisionen berechnet hat. Vielmehr ergibt sich der jeweilige Rückforderungsbetrag aus der Differenz zwischen gezahlter Provision und dem Ergebnis folgender Rechnung: „Provision : Provisionsverteilzeit in Monate x Laufzeit der Versicherung bis zur Stornierung“, was sich beispielhaft an dem Versicherungsnehmer … (laufende Nummer 1 der Anlage K 3) zeigen lässt. Dort betrug die Provisionsverteilzeit 72 Monate, so dass bei einer Provision von 353,26 € auf jeden Monat (gerundet) 4,91 € entfielen. Bei einer Laufzeit von 63 Monaten bis zur Stornierung betrug die Provision des Klägers 63/72, also 63 x 4,91 € und somit 309,33 €, während sich der Rückzahlungsbetrag auf 9/72 = 44,19 € betrug.
2.
Eine andere, hiervon streng zu trennende Frage ist, ob die Klägerin berechtigt ist, die eingeklagten Ansprüche geltend zu machen, d. h., ob diese Ansprüche der Klägerin materiell-rechtlich zustehen. Dies hängt unter anderem davon ab, welche Stornohaftungszeit für die einzelnen Verträge galt. Vortrag der Klägerin hierzu findet sich zu jedem einzelnen Vertrag in der Spalte der Anlage K 3 „Provisionverteilzeit in Monaten“.
Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass die Höhe der zurückzuzahlenden Provision anhand der von der Klägerin vorgelegten „Allgemeinen Provisionsbestimmungen“ und „Besonderen Provisionsbestimmungen“ berechnet werden kann.
Zwar gelten entgegen der Ansicht des Landgerichts die als Teil der Anlage K 1 überreichten „Allgemeine(n) Provisionsbestimmungen“ ausweislich der Präambel auch für die Klägerin. Indes finden sich, soweit ersichtlich, dort keine hier einschlägigen Regelungen zur Stornohaftungszeit.
Weiterhin hat die Klägerin als Teil der Anlage K 1 „Besondere Provisionsbestimmungen Leben (TR 2000)“ zur Akte gereicht, die unter B. Regelungen zur Provisionshaftzeit betragen, wobei dort unterschieden wird zwischen VL-Versicherungen und anderen Versicherungen. Ob diese „Besondere(n) Provisionsbestimmungen Leben (TR 2000)“ (auch) in Bezug auf die Klägerin gelten (was nahe liegt), wird aus ihnen nicht recht deutlich. Wäre dem so, so wäre die Nr. 1 der Anl. K 3 zutreffend berechnet (vgl. die Regelungen zur VL-Versicherungen in „Besondere Provisionsbestimmungen Leben (TR 2000))“.
Gleiches gilt für die Nrn. 2 bis 28 der Anl. K 3 (vgl. die Regelungen zur anderen Ver-sicherungen als VL-Versicherungen in „Besondere Provisionsbestimmungen Leben (TR 2000))“ mit Ausnahme der Nr. 15 der Anl. K 3, bei der die Haftungszeit, soweit ersichtlich, 24 und nicht 12 Monate dauern müsste. Gleiches könnte für die Nrn. 33, und 29 bis 32 der Anl. K 3 gelten (vgl. „Besondere Provisionsbestimmungen Leben (TR 2000) unter B. Zusatzversicherungen und Anpassungen)“.
Nicht vorgetragen hat die Klägerin bislang, woraus sich die Provisionsverteilzeit hin-sichtlich der AVMG-Verträge (Nrn. 34 - 111 der Anl. K 3) ergibt, bei denen die Kläge-rin eine Provisionsverteilzeit von 120 Monaten (bzw. bei Nr. 38 der Anl. K 3 von 111 Monaten) ansetzt.
…
3.
Zur Stornobekämpfung gilt Folgendes:
a)
Der Beklagte hat (soweit es hierauf ankommt) bestritten, in den Fällen Nr. 4, 8, 10, 36, 38, 48, 52, 53, 75, 76, 90, 91, 96, 97 und 98 der Anl. K 3 Stornogefahrmitteilun-gen erhalten zu haben.
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b)
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4.
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…
Düsseldorf, 23. November 2009
Oberlandesgericht, 16. Zivilsenat
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Vorsitzender Richter Richter am Richterin am
am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Oberlandesgericht