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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-16 U 109/09·26.07.2009

Wiedereinsetzung wegen versäumter Berufungsfrist zurückgewiesen; Berufung verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragen Wiedereinsetzung, nachdem ihre Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil einen Tag zu spät eingelegt wurde. Das OLG hält die Berufung für unzulässig, da die einmonatige Berufungsfrist des § 517 ZPO versäumt wurde. Die Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO wird abgelehnt, weil die behaupteten Tatsachen zum rechtzeitigen Posteinwurf nicht substanziiert dargelegt wurden. Eine eidesstattliche Versicherung reicht wegen der pauschalen Darstellung nicht aus; die Kläger tragen die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen; Berufung wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der einmonatigen Frist des § 517 ZPO eingelegt wird.

2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO setzt voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Notfrist verhindert war.

3

Der Wiedereinsetzungsantrag muss nach § 236 Abs. 2 ZPO alle die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen substantiiert und nachvollziehbar darstellen.

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Behauptungen eines rechtzeitigen Posteinwurfs sind so konkret zu schildern, dass das Gericht prüfbare Angaben zu Zeitpunkt, beteiligten Personen und Postausgangskontrolle erhält; bloße pauschale Angaben genügen nicht.

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Eine eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten ersetzt die erforderliche Substantiierung nicht, wenn der dargestellte Geschehensablauf lückenhaft bleibt.

Relevante Normen
§ 517 ZPO§ 233 ZPO§ 236 Abs. 2 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 13 O 176/08

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Kläger gegen das am 17.04.2009 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird als unzulässig verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungs- und des Wiedereinsetzungsver-fahrens.

Der Streitwert für das Berufungs- und Wiedereinsetzungsverfahren wird auf jeweils 50.334 € festgesetzt.

Gründe

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I. Die Kläger begehren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Das ihre Klage abweisende Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17.04.2009 wurde ihrem Prozessbevollmächtigten am 24.04.2009 zugestellt. Dessen Schriftsatz vom 22.05.2009, mit dem Berufung eingelegt wurde, ging am 26.05.2009 beim Oberlandesgericht ein. Mit Schreiben des Senats vom 18.06.2009, zugestellt am 22.06.2009, wurden die Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufung verspätet eingelegt worden sei, nämlich nach der am Montag, dem 25.05.2009 endenden Berufungsfrist. Mit am 02.07.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage beantragen die Kläger die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und führen dazu aus, dass die Berufungsschrift noch nach Kanzleischluss am 22.05.2009 in den Briefkasten bei der Mülheimer Post eingeworfen worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Wiedereinsetzungsgesuchs wird auf den Schriftsatz vom 02.07.2009, Bl. 134ff. der Gerichtsakte, Bezug genommen.

3

II. Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist des § 517 ZPO eingelegt worden ist. Diese lief einen Monat nach der am 24.04.2009 erfolgten Zustellung des vollständig abgefassten erstinstanzlichen Urteils ab, also – wegen des auf einen Sonntag fallenden 24.05.2009 - am 25.05.2009. Erst am 26.05.2009 ging der Schriftsatz, mit dem die Berufung eingelegt wurde, bei Gericht ein.

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Der gegen die damit erfolgte Versäumung der Berufungsfrist gestellte Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig, aber nicht begründet.

5

Nach § 233 ZPO ist einer Partei dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Notfrist einzuhalten. Dabei muss der Antrag gem. § 236 Abs. 2 ZPO die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; dies bedeutet, dass alle tatsächlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit und Begründetheit angeführt werden müssen. Die Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist, müssen, soweit möglich, durch eine geschlossene, aus sich heraus verständliche Schilderung der Geschehensabläufe substanziiert dargelegt werden (Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 233 Rz. 6 m.w.N.). Daran aber fehlt es hier.

6

Dabei gehen die Kläger im Ansatz zu Recht davon aus, dass ein rechtzeitiger Posteinwurf am 22.05.2009 grundsätzlich geeignet gewesen wäre, den rechtzeitigen Posteingang bei Gericht am 25.05.2009 ohne Verschulden annehmen zu dürfen. Indes fehlt es gerade an der substanziierten Darlegung der Tatsachen, die es dem Senat ermöglichten, von diesem rechtzeitigen Posteinwurf auszugehen. Die im Hinblick auf Notierung der Berufungsfrist und rechtzeitige Vorlage der Akten innerhalb des Büros der Prozessbevollmächtigten der Kläger noch hinreichend präzise Schilderung der Geschehensabläufe verliert sich gerade bei dieser entscheidenden Frage in nur noch pauschalen Beschreibungen, die es dem Senat nicht erlauben, von einem fehlenden Verschulden an der Versäumung der Frist ausgehen zu können. So wird in dem Schriftsatz nur noch allgemein geschildert, dass die gefertigte Berufungsschrift in einen Sammelumschlag mit anderen Postausgängen eingelegt worden sei und sodann "nach Kanzleischluss um 18:30 Uhr zur Mülheimer Post gebracht und dort in den Briefkasten eingeworfen worden" sei. Hier fehlen sowohl nachvollziehbare Angaben zur Postausgangskontrolle der klägerischen Prozessbevollmächtigten als auch insbesondere die präzise Benennung von für den Senat nachprüfbaren Tatsachen, welche Person denn welche Post ausgefächert, kuvertiert, in den Sammelumschlag gepackt, zum Briefkasten gebracht und insbesondere auch wann genau die Post dort eingeworfen hat, um dann insofern ggfs. die Glaubhaftmachung dieser Tatsachen etwa von Mitarbeitern der klägerischen Prozessbevollmächtigten ergänzend verlangen zu können. Die eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten selbst kann wegen der mangelnden Substanziierung insoweit nicht ausreichen.

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Die Kostenentscheidung folgt betreffend des Antrags auf Wiedereinsetzung aus § 91 Abs. 1 ZPO, betreffend der Verwerfung der Berufung aus 97 Abs. 1 ZPO.

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R… B… K…