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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-15 W 98/01·05.01.2001

Beschwerde gegen Abwehr von Vorwürfen und Abtretungspraktiken im Unfallersatztarif

ZivilrechtSchadenersatzrechtHaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Autovermieterin begehrt eine einstweilige Verfügung gegen einen Kfz-Haftpflichtversicherer, der Geschädigten Fragebogen und Abtretungsvordrucke zusendet und die Aufklärungspflicht über günstigere Tarife rügt. Das Landgericht lehnte ab; das OLG bestätigt dies und sieht kein unzulässiges Eingreifen in den Gewerbebetrieb. Der Versicherer dürfe im Rahmen der Vorteilsanrechnung Auskünfte einholen und sich mögliche Ersatzansprüche abtreten lassen, solange solche Ansprüche nicht offenkundig unbegründet sind.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Verfügung durch das Landgericht als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kfz-Haftpflichtversicherer darf sich im Rahmen der Vorteilsausgleichung mögliche Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen Dritte zur Prüfung gegen Auskehrung der Versicherungsleistung abtreten lassen.

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Eine Abtretungsvereinbarung ist nur dann rechtlich bedenklich, wenn der abgetretene Anspruch offenkundig nicht besteht und die Abtretung ausschließlich als Druckmittel gegen den Dritten verwendet wird.

3

Das Einholen von Auskünften beim Geschädigten und die Übersendung einer Abtretungserklärung sind zulässig, soweit sie zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten und zur Ausübung eines sachlichen Ermessens des Versicherers erforderlich sind.

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Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegt vor, wenn ein Dritter bewusst und zielgerichtet versucht, bestehende Vertragsverhältnisse zu beenden; bloße Informations- und Abtretungsmaßnahmen, die den Mietvertrag unberührt lassen, begründen dies nicht.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 824 BGB§ 255 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 20 Abs. 1 GKG§ 3 ZPO

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkam-mer des Landgerichts Düsseldorf vom 10. September 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 12.000 DM.

Rubrum

1

Die Antragstellerin betreibt eine Autovermietung in Düsseldorf und vermietet Kraftfahrzeuge im sogenannten "Unfallersatztarif". Der Antragsgegner ist ein KfZ-Haftpflichtversicherer. Bei ihm sind Fahrzeuge versichert, durch die Kunden der Antragstellerin geschädigt wurden. Deshalb ist der Antragsgegner diesen Kunden zum Schadensersatz verpflichtet. Zwischen den Parteien besteht Streit über die Abrechnungsfähigkeit des von der Antragstellerin in Rechnung gestellten Unfallersatztarifs. Der Antragsgegner ist der Auffassung, er schulde nicht den Ersatz der nach dem Unfallersatztarif berechneten Mietwagenkosten. Darüber hinaus sei die Antragstellerin gegenüber ihren Kunden, den Geschädigten, verpflichtet, über günstigere Tarife aufzuklären. Verletze sie diese Aufklärungspflicht, sei sie den Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet. Deshalb übersendet der Antragsgegner den Geschädigten mit der Abrechnung der Versicherungsleistungen einen Fragebogen, in dem er nach der Aufklärungspflicht fragt, und eine vorformulierte Abtretungserklärung, mit der mögliche Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Aufklärungspflicht von den Geschädigten an den Antragsgegner abgetreten werden.

2

Mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung begehrt die Antragstellerin, dass dem Antragsgegner untersagt wird zu behaupten, der Antragstellerin obliege eine Aufklärungspflicht über günstigere Tarife als den Unfallwagenersatztarif. Gleichzeitig begehrt die Antragstellerin, dass dem Antragsgegner untersagt werde, sich mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Antragstellerin wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht im Rahmen der Fahrzeuganmietung anlässlich eines Verkehrsunfalles abtreten zu lassen, sofern nicht feststehe, dass die Antragstellerin diese Aufklärungspflicht tatsächlich verletzt hat.

3

Das Landgericht hat den Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung abgelehnt, das Verhalten des Antragsgegners sei jedenfalls nicht als Verstoß gegen die guten Sitten und damit nicht als wettbewerbswidrig zu bewerten. Das Verhalten des Antragsgegners geschehe allein in Ausübung berechtigter Interessen.

4

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, in der sie rügt, dass die Entscheidung des Landgerichtes verkannt habe, dass das Verhalten entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13. Oktober 1998 (NJW 1999, 279 ff.) einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin darstelle und deshalb ein Verfügungsgrund gemäss §§ 823 Abs. 1, 824 BGB gegeben sei.

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II.

  1. II.
6

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen, die ebenso für den von der Antragstellerin geltend gemachten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gelten, den Erlaß einer einstweiligen Verfügung abgelehnt hat. Die von der Antragstellerin zur Begründung ihres Antrages herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13. Oktober 1998 betrifft eine andere Fallgestaltung und rechtfertigt keine andere Entscheidung im vorliegenden Fall.

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1. Zu Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, dass der Versicherer, der dem Geschädigten im Wege der Schadensersatzleistung die Mietwagenkosten nach dem Unfallwagenersatztarif ersetzt, sich im Wege der Vorteilsausgleichung entsprechend dem Rechtsgedanken des § 255 BGB mögliche Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen die Autovermietung abtreten lässt. Sollten solche Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Verletzung der Aufklärungspflicht bestehen, so hätte der Autoversicherer einen Anspruch auf Abtretung dieser Ansprüche Zug um Zug gegen Auskehrung der entsprechenden Versicherungsleistung. Das Ansinnen der Abtretung wäre nur dann rechtlich bedenklich, wenn ein solcher Schadensersatzanspruch des Geschädigten offenkundig nicht bestünde und der Versicherer die Abtretung nur als Druckmittel gegen die Autovermieter, die den Unfallwagenersatztarif anbieten, einsetzen würde. Gerade die vom Landgericht zu Recht zitierte Rechtsprechung und Literatur zeigt aber, dass der Umfang und der Inhalt der Aufklärungspflicht über günstigere Mietwagentarife bei Schadensabwicklungen wegen Verkehrsunfällen umstritten ist. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht offenkundig nicht besteht. Ob ein solcher Schadensersatzanspruch im Einzelfall gegeben ist, kann der Antragsgegner nach Abtretung prüfen und notfalls im Klagewege gegen die Antragstellerin geltend machen. Gerade im Hinblick auf die Unsicherheit, ob der im Einzelfall vom Geschädigten bei dem Versicherer geltend gemachte Unfallwagenersatztarif zu ersetzen ist, besteht für den Versicherer ein Ermessenspielraum, ob er den Geschädigten Ersatz leistet und anschließend bei der Autovermietung Rückgriff nimmt oder ob er die Versicherungsleistung wegen Verletzung einer Obliegenheit des Geschädigten kürzt. Um dieses Ermessen überhaupt ausüben zu können, bedarf es der von dem Antragsgegner vom Geschädigten erhobenen Auskünfte. Ohne diese Informationen ist ihm die Prüfung des Einzelfalls nicht möglich.

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2. Die von der Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerde herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofes (NJW 1999, 279) betrifft einen anderen Sachverhalt und rechtfertigt deshalb keine andere Entscheidung im vorliegenden Verfahren. In jenem Fall hatte der Versicherer versucht, die Geschädigten dazu zu bewegen, bestehende Vertragsbeziehungen zu der Autovermietung zu beenden und zu anderen Mietwagenunternehmen mit günstigeren Tarifen zu wechseln. Damit hat der Autoversicherer bewusst und zielgerichtet versucht, auf fremde Vertragsbeziehungen einzuwirken, was als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Autovermietung anzusehen ist. Im vorliegenden Verfahren lässt der Antragsgegner den Mietvertrag zwischen den Geschädigten und der Antragstellerin jedoch völlig unberührt. Er lässt sich nur mögliche Ansprüche, auf die er im Wege der Vorteilsausgleichung ein Anrecht hat, abtreten und holt Informationen darüber ein, ob diese Ansprüche tatsächlich bestehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 20 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.