Rückgabe einer Prozessbürgschaft nach Aufhebung des Vollstreckungsbescheids
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte verlangte die Rückgabe einer Prozessbürgschaft, nachdem das Landgericht den Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen hatte. Das OLG hob den Beschluss des Landgerichts auf und forderte die Klägerin auf, binnen zwei Wochen der Rückgabe zuzustimmen oder Klage zu erheben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit endet mit einer Entscheidung, die den vorläufig vollstreckbaren Titel in der Hauptsache ändert (§ 717 Abs.1 ZPO), sodass die Veranlassung für die Sicherheit entfallen ist; Rechtskraft oder Schadenseintritt sind nicht erforderlich.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen Zurückweisung ihres Antrags auf Rückgabe der Prozessbürgschaft stattgegeben; Klägerin zur Zustimmung oder Klageerhebung verpflichtet.
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Sicherheit ausschließlich zur Abwendung einer Vollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel geleistet, entfällt die Veranlassung für die Sicherheit, wenn ein Urteil ergeht, das die Entscheidung des vorläufig vollstreckbaren Titels in der Hauptsache ändert; die Gegenpartei kann nach § 109 ZPO zur Zustimmung zur Rückgabe der Sicherheit oder zur Erhebung einer Klage aufgefordert werden.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Titels gemäß § 717 Abs. 1 ZPO tritt außer Kraft, wenn ein Urteil ergeht, das die Entscheidung des vorläufig vollstreckbaren Titels in der Hauptsache abändert; hierfür ist keine Rechtskraft der aufhebenden Entscheidung erforderlich.
Die Berechtigung zur Rückgabe gestellter Sicherheit hängt nicht vom Eintritt eines Schadens ab; maßgeblich ist das Entfallen der ursprünglichen Veranlassung zur Sicherheitsleistung.
Eine BGH-Entscheidung, die sich auf Fälle mit bereits durchgeführter Zwangsvollstreckung bezieht, ist nicht ohne Weiteres auf Fälle übertragbar, in denen lediglich die vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben wurde; ob und in welcher Höhe später erneut Sicherheit zu leisten ist, richtet sich nach dem dann ergehenden Titel.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 17.12.2001 auf-gehoben.
Der Klägerin wird aufgegeben binnen zwei Wochen ihre Einwilligung in die Rückgabe der von der Beklagten geleisteten Sicherheit (Pro-zessbürgschaft der V.bank, Nr....... vom 20.10.2000) zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
I.
Die Beklagte hat zur Abwendung der von der Klägerin betriebenen Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Schmalkalden vom 20.04.2000 (GA 11) die im Tenor näher bezeichnete Prozessbürgschaft über 270.000,-- DM dem früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 25.10.2000 (GA 315) zugestellt. Durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom
21.08.2001 (GA 301) ist der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen worden. Auf den Antrag der Beklagten vom 13.09.2001 (GA 309) hat die Rechtspflegerin beim Landgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 06.11.2001 (GA 362) der Klägerin aufgegeben, binnen zwei Wochen ihre Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen. Auf die Erinnerung der Klägerin hat das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 17.12.2001 (GA 378), der Beklagten zugestellt am 22.01.2002 (GA 380), den Beschluss der Rechtspflegerin aufgehoben und den Antrag der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 23.01.2002 eingegangene (GA 382) sofortige Beschwerde der Beklagten.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
Der Klägerin war gem. § 109 ZPO eine Frist zur Einwilligung in die Herausgabe der Sicherheit oder zur Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche zu setzen, da die Veranlassung für die Bestellung der Sicherheit weggefallen ist.
Die Sicherheit ist gestellt worden, um eine vorläufige Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid abzuwenden. Durch das Urteil vom 21.08.2001 ist der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen worden. Damit endet die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Vollstreckungsbescheides (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., 2002, § 794 Rd. 22), denn diese tritt gemäß § 717 Abs. 1 ZPO außer Kraft, wenn ein Urteil ergangen ist, dass die Entscheidung eines vorläufig vollstreckbaren Titels in der Hauptsache abändert. Die Rechtskraft der aufhebenden Entscheidung ist nicht notwendig (vgl. Zöller/Stöber, aaO, § 109 Rd. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., 2002, § 109 Rd. 15; OLG Hamm Rpfleger 1982, 354; OLG Stuttgart Rpfleger 1978, 63; KG Berlin Rpfleger 1979, 430). Es kommt auch nicht darauf an, ob ein Schaden entstanden ist. Denn unabhängig davon entfällt die Veranlassung, wenn die Sicherheit nur geleistet wurde, um eine Vollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel abzuwenden und dieser aufgehoben wurde (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, OLG Hamm aaO; OLG Stuttgart aaO; KG Berlin aaO), wie dies hier der Fall ist, denn die Klägerin kann nicht mehr weiter aus dem Vollstreckungsbescheid vollstrecken.
Dem steht auch nicht die Entscheidung des BGH (Z 11, 303f) entgegen, da diese eine anderen Fall betrifft. Dort ist eine Zwangsvollstreckung durchgeführt worden. Hier ist jedoch nur die Vollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil abgewendet worden. Selbst wenn das Urteil des Landgerichts aufgehoben werden würde, könnte nicht mehr aus dem Vollstreckungsbescheid vollstreckt werden, sondern aus dem dann ergangenen Urteil. Wer dann und gegebenenfalls in welcher Höhe Sicherheit leisten muss, ergibt sich erst aus diesen Urteil.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt (OLG Z 1976, 382 ff), welcher eine teilweise andere Rechtsauffassung vertritt, überzeugt in Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen des OLG Stuttgart (aaO), dem KG Berlin (aaO), dem OLG Hamm (aaO) und dem OLG Karlsruhe (OLG Z 1985, 81, 82) nicht.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt gem. § 3 ZPO bis zu 28.000,-- EUR (20% des Wertes der Bürgschaftsurkunde, vgl. Zöller/Herget, aaO, § 3 ZPO Rd. 16, Bürgschaft) .