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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-15 U 91/01·18.12.2001

Treuhänder haftet bereicherungsrechtlich für Einlagen in unverbindliche Börsentermingeschäfte

ZivilrechtSchuldrechtBankrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Anleger verlangte vom als Treuhänder benannten Rechtsanwalt Rückzahlung von 71.000 DM, die er zur Durchführung von Börsentermingeschäften eingezahlt hatte. Streitpunkt war, ob der Treuhänder nur „Bote“ war und ob dem Anspruch die Unverbindlichkeit/§§ 52 ff. BörsG, § 55 BörsG sowie Entreicherung entgegenstehen. Das OLG bejaht einen Bereicherungsanspruch gegen den Treuhänder als Leistungsempfänger (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB), da die Geschäfte mangels Termingeschäftsfähigkeit unverbindlich waren und es sich um Sicherheitsleistungen handelte. Eine Entreicherung durch Weiterleitung greift nicht, weil der Treuhänder das Rückforderungsrisiko trägt; Zinsen gibt es nur ab Rechtshängigkeit (§ 291 BGB) in Höhe von 4 %.

Ausgang: Berufung des Beklagten teils erfolgreich (Zinsen reduziert), im Übrigen Verurteilung zur Rückzahlung von 71.000 DM bestätigt; Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Empfänger einer Leistung i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist bei Einzahlung auf ein Treuhand-/Anderkonto grundsätzlich der Treuhänder, der die Zahlung entgegennimmt und über sie verfügt, nicht der im Hintergrund stehende Treugeber.

2

Formularklauseln, die die Tätigkeit eines eingeschalteten Treuhänders zugleich als bloße Botenfunktion darstellen und eine Haftung gegenüber Anlegern ausschließen sollen, sind wegen Unklarheit bzw. unangemessener Benachteiligung nach AGB-Recht unwirksam.

3

Ist der Vertrag über die Durchführung von Börsentermingeschäften wegen fehlender Termingeschäftsfähigkeit unverbindlich (§§ 52 ff., 60 BörsG), sind Einzahlungen, die lediglich der Absicherung künftiger Verbindlichkeiten dienen, nicht als Erfüllungsleistungen i.S.d. § 55 BörsG anzusehen und daher nach Bereicherungsrecht rückforderbar.

4

Der Treuhänder kann sich auf § 818 Abs. 3 BGB trotz Weiterleitung der vereinnahmten Gelder an den Treugeber nicht berufen, wenn er durch seine Einschaltung das Rückforderungsrisiko trägt und kein schutzwürdiges Vertrauen auf das Bestehen eines Rechtsgrundes besteht.

5

Für bereicherungsrechtliche Rückzahlungsansprüche ist eine Verzinsung regelmäßig erst ab Rechtshängigkeit nach § 291 BGB geschuldet, sofern ein früherer Verzug bzw. deliktische Haftung nicht bewiesen ist.

Relevante Normen
§ 1 Diskont-Überleitungsgesetz§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt BGB§ 5 AGBG§ 3 AGBG§ Art. 31 EGBGB§ Art. 29 EGBGB

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 3) wird das am 22. März 2001 verkün-dete Teilurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zu-rückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Teilversäumnisurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. November 2000 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte zu 3) gesamtschuldnerisch mit den bereits durch rechtskräftiges Teilversäumnisurteil vom 6. bzw. 7. Juni 2000 verurteilten Beklagten zu 2) und 4) verurteilt wird, an den Kläger 71.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Juni 2000 zu zahlen. Im übrigen wird das vorbezeichnete Teilver-säumnisurteil vom 2. November 2000 aufgehoben und die weitergehende Klage gegen den Beklagten zu 3) abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 3).

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten zu 3) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klä-gers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Parteien dürfen die Sicherheitsleitung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland geschäftsansässigen Bank oder öffentlichrechtlichen Sparkasse erbringen.

Tatbestand

2

Der Kläger verlangt jetzt noch von dem Beklagten zu 3) die Rückerstattung eines Betrages in Höhe von 71.000,00 DM, der für die Durchführung von Börsentemingeschäften bestimmt war und den er in diesen Geschäften verloren hat.

3

Der Kläger beteiligte sich zum Zweck der Durchführung von Börsentermingeschäften in den Jahren 1991 und 1992 mit einem Zeichnungsbetrag von 60.000,00 DM an dem Q.-Fonds Nr. 3001. Die Termingeschäfte sollte durch die Initiatorin des Fonds, die Q. International C. (im weiteren Q. genannt) abgewickelt werden. Diese - nach Darstellung des Klägers als sogenannte Briefkastenfirma mit angeblichen panamaischen Sitz gegründete - Gesellschaft bediente sich zur Abwicklung ihrer Geschäfte in Deutschland Vertriebsbüros sowie eines Treuhänders. Dazu heißt es in dem dem Kläger übersandten Kundenauftrag unter "Abwicklung und Dokumentation:

4

Hat sich der Kunde für die Beteiligung an einem Q.-Fonds entschieden, so erteilt er seinen Auftrag und spezifiziert den zur Beteiligung gewählten Q.-Fonds. Den unterzeichneten Auftrag sendet er an das von Q. benannte Treuhand-Postfach, zwecks Weiterleitung an Q.. Seine Einlage leistet der Kunde nicht direkt an Q., sondern per Überweisung ausschließlich auf das von Q. benannte Treuhandkonto oder per Scheck, ausgestellt auf die Order von Q., zu Händen des von Q. benannten Treuhänders zum Zwecke der Weiterleitung an Q. oder dem vom Q. dem Treuhänder benannten Empfänger, in keinem Falle an einen Handelsvertreter/Agenten von Q..

5

......

6

Damit der Kunde seine Einlage in der Bundsrepublik Deutschland leisten kann, bedient Q. sich eines deutschen Treuhänders, nach Möglichkeit eines der Schweigepflicht unterliegenden deutschen Berufsträgers-Rechtsanwalts etc.- der jedoch ausschließlich Botenfuntion hat, das heißt ausschließlich für die Weiterleitung der auf dem Treuhandkonto eingehenden Kundengelder nach näherer Weisung von Q. oder einem vom Q. eingeschalteten Vertreter entweder an Q. oder dem den Treuhänder durch Q. benannten Geldempfänger - Broker etc. zuständig ist. Eine irgendwie geartete Haftung des Treuhänders gegenüber dem Kunden entsteht hierdurch nicht."

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Des weiteren heißt es in dem Kläger übersandten Leitfaden zur Vermögensanlage innerhalb des Q.-Fonds unter "2. Die Einlage

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Zur reibungslosen Abwicklung stehen Ihnen folgende Möglichkeiten offen:

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1) Sie übersenden einen Verrechnungsscheck, ausgestellt auf die Q. International C. an das im Kundenauftrag angeführte Treuhandpostfach 15 01 25 des unter 2. benannten Treuhänders. Dabei wollen Sie bitte auf dem Scheck die für Sie persönlich reservierte Kunden-Kontonummer, welche Ihnen durch unseren Handelsvertreter/Agenten mitgeteilt worden ist, vermerken. In keinem Fall sollten sie den Scheck an einen unserer Handelsvertreter/Agenten übermitteln.

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2) Alternativ steht Ihnen der Weg des Blitzgiros über unser Treuhandkonto - Rechtsanwalt P. S. - bei der Düsseldorfer Bank e.G., Konto-Nummer , BLZ 301 602 13, zur Verfügung. Als Inhaber eines Postgirokontos steht Ihnen weiterhin offen, telegrafisch auf das Postgirokonto der Düsseldorfer Bank e.G. Konto-Nummer , Postgiroamt Essen, BLZ 301 602 13, zugunsten des oben genannten Treuhandkontos, zu überweisen.

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Während eines persönlichen Besuches in einem der von uns beauftragten Vertriebsbüros haben Sie auch die Möglichkeit, Ihre Einlage in bar zu leisten, jedoch ausschließlich an den durch uns per schriftlicher Vollmachtsurkunde bevollmächtigten Sales Manager, in keinem Fall an einen - nicht bevollmächtigten - Handelsvertreter/Agenten.

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Nach Leistung Ihrer Einlage erhalten Sie ein Bestätigungsschreiben über den Eingang/die Gutschrift Ihrer Einlage auf dem Rechtsanwalt-Treuhandkonto."

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Unter dem 3. Dezember 1991 unterzeichnete der Kläger eine Beteiligung über 10.000,00 DM an dem Q.-Fonds Nr. 3001 (Bl. 35 GA). Der vom Kläger über den Einlagebetrag ausgestellte Scheck wurde am 5. Dezember 1991 bei der Düsseldorfer Bank eG eingereicht und dem Konto des Beklagten mit der Konto-Nummer gutgeschrieben (Bl. 12 GA). Mit Schreiben vom 12. Dezember 1991 bestätigte die Q. dem Kläger den Eingang des übersandten Betrages von 10.000,00 DM auf das Kundengeldkonto (Bl. 14 GA).

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In dem Folgezeit erhöhte der Kläger seine Einlage am Q.-Fonds Nr. 3001 um 40.000,00 DM am 17. Januar 1992 und um weitere 10.000,00 DM am 4. Februar 1992. Die beiden Schecks wurden am 17. Januar bzw. 4. Februar 1992 dem Konto des Beklagten bei der Düsseldorfer Bank eG Kontonummer gutgeschrieben (Bl. 10, 11 GA) und von der Q. der Eingang der Einlagebeträge auf dem Kundengeldkonto mit Wirkung zum 21. Januar/4. Februar 1992 (Bl. 15, 16 GA) bestätigt. Persönlich traten der Kläger und der Beklagte zu 3) nie miteinander in Verbindung.

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Der Kläger hat behauptet,

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dass die Q. von den Beklagten als ein auf Täuschung der Kunden angelegtes Schwindelunternehmen gegründet worden sei, mit deren Einbeziehung die Beklagten in ihre geschäftlichen Aktivitäten bezweckt hätten, den überwiegenden Teil der von ihnen eingesammelten Kundengelder ungestört vereinnahmen und für eigene Zwecke verbrauchen zu können. Zudem hätten die Beklagten mit der Einbeziehung der tatsächlich nicht existenten Q. in die Abwicklung der von ihnen angebotenen Spekulationsgeschäfte bezweckt, ihre Kunden rechtlos zu stellen und diesen von vornherein jede Möglichkeit abzuschneiden, etwaige Ansprüche gegen die Beklagten geltend zu machen. In diesem System hätte der Beklagte zu 1) die Firma gesteuert, der Beklagte zu 2) sei für Trading und Vertrieb, der Beklagte zu 4) für Vertrieb Schulungen und das Verkaufstraining der weiteren Agenten zuständig gewesen während der Beklagte zu 3) als Firmenanwalt und Treuhänder maßgeblichen Einfluss auf die Aktivitäten der Q. ausgeübt hätte.

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Im September 1992 hätte er schließlich der Q. einen weiteren Einlagebetrag von 11.000,00 DM zu Verfügung gestellt, der am 8. September 1992 dem Konto Nr. der Rechtsanwälte P. S., P. K. und V. bei der Stadtsparkasse Düsseldorf gutgeschrieben worden sei. Von seinen Einlagen hätte er nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zur Q. nichts zurückerhalten. Auch seien die vereinnahmten Gelder nicht zur Durchführung von Börsentermingeschäften verwandt worden. Jedenfalls seien diese nicht rechtlich verbindlich, da er nicht börsentermingeschäftsfähig sei. Auch habe es sich bei dem von ihm geleisteten Zahlungen allein um Sicherheitsleistungen gehandelt.

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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte zu 3) hafte als Treuhänder aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung persönlich auf Rückzahlung der auf seinen Konten eingegangenen Beträge. Darüber hinaus stehe ihm gegen den Beklagten zu 3) ein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung zu. Der den Anlegern von der Q. zur Verfügung gestellte Prospekt enthalte keine hinreichende Aufklärung über das Risiko von Termingeschäften, was dem Beklagten zu 3) aufgrund seiner Erfahrung als Rechtsanwalt mit Spekulationsgeschäften bekannt gewesen sei. Der Beklagte zu 3) habe daher bewusst in kauf genommen, dass Anleger geschädigt würden. Auch habe er den Eindruck vermittelt, die Geschäftsunterlagen der Q. und ihre Tätigkeit seien durch ihn überprüft worden und nicht zu beanstanden.

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Der Kläger hatte die Beklagten zu 1) bis 4) zunächst gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen. Durch - den Beklagten zu 2) und 4) am 6. bzw. 7. Juni 2000 zugestelltes - rechtskräftiges Teilversäumnisurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wurde diese gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 71.000,00 DM nebst 14 % Zinsen seit dem 8. September 1992 zu zahlen (Bl. 58, 59 GA). Durch weiteres Teilversäumnisurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. November 2000 (Bl. 123, 124 GA) wurde der Beklagte zu 3) gesamtschuldnerisch mit den bereits rechtskräftig verurteilten Beklagten zu 2) und 4) verurteilt, an den Kläger 71.000,00 DM nebst 14 % Zinsen p.a. seit dem 8. September 1992 zu zahlen.

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Gegen dieses ihm am 24. November 2000 zugestellte Teilversäumnisurteil hatte der Beklagte zu 3) am 7. Dezember 2000 Einspruch eingelegt und diesen begründet.

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Der Kläger hat beantragt,

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das Teilversäumnisurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. November 2000 aufrechtzuerhalten.

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Der Beklagte zu 3) hat beantragt,

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das vorbezeichnete Teilversäumnisurteil aufzuheben und die Klage gegen den Beklagten zu 3) abzuweisen.

25

Der Beklagte zu 3) hat behauptet,

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allein als Treuhänder der N. Y. Investment Inc. tätig geworden zu sein. Für diese Gesellschaft seien die Konten als Rechtsanwaltsanderkonten geführt worden. Die auf diesen Konten eingezahlten Gelder hätte er weitergeleitet. Der gesamte Sachvortrag des darlegungsbelasteten Klägers sei höchst pauschal sowie beweislos und werde von ihm bestritten, soweit dieser nicht für ihn günstig sei.

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Das Landgericht Düsseldorf hat das Teilversäumnisurteil gegen den Beklagten zu 3) bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs aufrechterhalten und zur Begründung unter Bezugnahme auf das gegen den Beklagten zu 3) ergangene rechtskräftige Strafurteil vom 16. August 1999 (X - 13/97 28 Js 19/91 StA Düsseldorf) - welches die Kammer im Termin vom 22. Februar 2001 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hatte - ausgeführt, der Beklagte zu 3) habe den Kläger im Zusammenwirken mit den anderen Beklagten über die Seriosität der in den Prospekten dargestellten Firmen sowie darüber getäuscht, dass die von den Kunden eingezahlten Gelder gar nicht ordnungsgemäß auf Brokerkonten eingezahlt worden seien. Der Beklagte zu 3) sei nicht nur für die Q. als Treuhänder tätig geworden und habe für diese die eingezahlten Gelder und Schecks entgegen genommen. Vielmehr habe er auch entscheidend an der rechtlichen Firmenkonstruktion und der Ausgestaltung der Vertragsunterlagen mitgewirkt.

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Gegen diese Entscheidung wendet sich die form und fristgemäß eingelegte und begründete Berufung des Beklagten zu 3).

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Der Beklagte zu 3) behauptet,

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dass die tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. August 1999 zu seinem Lasten falsch seien. Insbesondere beruhten sie nicht auf einem wahrheitsgemäßen Geständnis seinerseits. Vielmehr habe er sich nur unter dem Druck der langjährigen Untersuchungshaft zur Beendigung der Haftfortdauer im Rahmen einer einverständlichen Verfahrensbeendigung zu einer pauschal geständigen Einlassung bereitgefunden.

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Er sei zu keinem Zeitpunkt Treuhänder der Q. gewesen (Bl. 220 GA) sondern er habe damals für die N. Y. Investment Inc. und andere Treugeber Rechtsanwaltsanderkonten bei der Düsseldorfer Bank und der Stadtsparkasse Düsseldorf eingerichtet und unterhalten, welche in rechtlicher Hinsicht ein Treuhandverhältnis im Sinne einer fremdnützigen Verwaltungstreuhand ausschließlich im Interesse des Treugebers begründet hätten. Über diese Konten seien auch seine damaligen Sozien K. und V. verfügungsbefugt gewesen Dabei sei zwischen seinen Treugebern und ihm sowie seinen Sozien lediglich eine Botenfunktion vereinbart worden (Bl. 223 GA). Mit der Plazierung von Kundengeldern der Treugeber an der Börse hätten er und seine Sozien nichts zu tun gehabt. Erst im Laufe des Prozessverfahrens habe er davon Kenntnis erhalten, dass er in dem Leitfaden der Q. namentlich als Treuhänder aufgeführt sei. Dies sei ohne seine Kenntnis und gegen seinen Willen erfolgt (Bl. 225 GA). Sämtliche auf den streitgegenständlichen Rechtsanwaltsanderkonten bei der Düsseldorfer Bank und der Stadtsparkasse Düsseldorf eingegangenen Kundengelder habe er nach entsprechender Weisung des Treugebers an diesen entreichend weitergeleitet (Bl. 225 GA).

32

Der Beklagte zu 3) erhebt die Einrede der Verjährung und behauptet hierzu, dass der Kläger spätestens seit seiner [des Beklagten zu 3)] durch die Medien in vielfältiger Form veröffentlichten Verhaftung im Juli/August 1995 Kenntnis von seiner Person und auch von den von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf verbreiteten schadensverursachenden Tatsachen gehabt hätte.

33

Der Beklagte zu 3) beantragt,

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unter Aufhebung des am 22. März 2001 verkündeten Teilurteils der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf die Klage gegen ihn abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Im Wege der Anschlussberufung beantragt der Kläger,

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den Beklagten zu 3) unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu verurteilen, an ihn weitere Zinsen in Höhe von 10 % aus 71.000,00 DM seit dem 8. September 1992, hilfsweise ab dem 1. Mai 2000 Zinsen in Höhe von insgesamt wenigstens 5 % über dem Basisleitzins gemäß § 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes zu bezahlen.

39

Der Beklagte zu 3) beantragt,

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die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

41

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er bestreitet die Existenz der Q. oder der N. Y. Investment Inc. und vertritt die Auffassung, der Beklagte zu 3) hafte aus diesem Grunde als Handelnder. Er bestreitet darüber hinaus die Vereinbarung einer Botenfunktion mit Nichtwissen und dass der Beklagte zu 3) sein Kundengeld an seinen (des Beklagten zu 3) Treugeber weitergeleitet habe.

42

Sein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 3) sei nicht verjährt, weil er erst mit Erlass des Strafurteils ausreichende Kenntnis von der Person des Beklagten zu 3) erlangt habe.

43

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung und die Anlagen zur Sitzungsniederschrift vom 14.11.2001.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Beklagten zu 3) ist bis auf einen Teil des Zinsanspruchs unbegründet. Die Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet.

46

Der Beklagte zu 3) schuldet dem Kläger aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereichung (§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt BGB) die Rückzahlung des auf seinen Treuhandkonten eingezahlten Beträgen von insgesamt 71.000,00 DM.

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Die Leistung des Klägers - Zahlung seiner Einlage - erfolgte an den Beklagten zu 3) als Treuhänder. Er und nicht die Q. haben die Leistung des Klägers als Empfänger im Sinne des § 812 BGB "erlangt".

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Dies gilt unbeschadet des Umstandes, dass die dem Kläger zur Verfügung gestellten Prospektunterlagen und die darin abgedruckten Auftragsbedingungen der Q. dem Treuhänder lediglich Botenfunktion zusprechen. Konkrete Anhaltspunkte, die die Feststellung rechtfertigen könnten, die Vereinbarungen des Beklagten zu 3) mit seinem Treugeber seien auf eine Tätigkeit "als Bote" beschränkt gewesen, sind vom Beklagten zu 3) weder vorgetragen noch aus entsprechenden Vertragsunterlagen ersichtlich. Eine solche Vereinbarung widerspräche zudem dem ausdrücklichen Sachvortrag des Beklagten zu 3) in seiner Berufungsbegründung, wonach er damals für die N. Y. Investment Inc. und andere Treugeber Rechtsanwaltsanderkonten bei der Düsseldorfer Bank und der Stadtsparkasse Düsseldorf eingerichtet und unterhalten hätte, welche in rechtlicher Hinsicht ein Treuhandverhältnis im Sinne einer fremdnützigen Verwaltungstreuhand ausschließlich im Interesse des Treugebers begründet hätten. Deshalb sind auch die Ausführungen zur Boteneigenschaft des Treuhänders nur als - untauglicher - Versuch der Haftungsbegrenzung gegenüber Kunden der Q. zu bewerten, denen gemäß § 5 AGBG schon wegen der hierdurch begründeten Unklarheit der Tätigkeit des Beklagten zu 3) keine Bedeutung zukommt.

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Der Anwendbarkeit des AGBG-Gesetzes im vorliegenden Fall steht nicht entgegen, dass der streitgegenständliche Kundenauftrag mit der Q. nach Ziffer XVI. 4 der Vertragsbedingungen dem Recht der Republik P. unterstellt wurde. Denn die Rechtswahlklausel in dem für den Bereichungsausgleich im Rahmen einer Leistungskondiktio insoweit relevanten Vertrag zwischen dem Kläger und der Initiatorin (Palandt/Heldrich, 60. Aufl., Anm. 2 zu Art. 38 EGBGB) ist nämlich ihrerseits unwirksam. Entsprechendes ergibt sich nicht nur aus Art. 31 EGBGB sondern auch aus Art. 29 EGBGB, jeweils in Verbindung mit § 3 AGBG. Wie die Q. in ihren Prospekten selbst zu erkennen gibt, bietet das Recht des Staates P. dem privaten Anleger - wenn überhaupt - nur einen deutlich geringeren Schutz als das deutsche Recht mit § 53 BörsG und §§ 762, 764 BGB und den Grundsätzen einer Haftung wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken von Börsentermingeschäften. Schon aus diesem Grunde gebietet die vorliegende Konstellation die Anwendung von Art. 31 Abs. 2 EGBGB, um den dringend gebotenen Schutz des Klägers zu gewährleisten. Zugleich sind aufgrund der in Deutschland entwickelten Werbeaktivitäten der Q. auch die Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 1 EGBGB erfüllt.

50

Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte zu 3) im weiteren darauf, er sei nur als Treuhänder für die N. Y. Investment Inc. tätig geworden. Nur für diese habe er bei der Düsseldorfer Bank und der Stadtsparkasse Düsseldorf Rechtsanwaltsanderkonten eröffnet und verwaltet.

51

Denn nach dem im Strafurteil gegen den Beklagten 3) getroffenen Feststellungen schloss dieser am 29. August 1991 als Rechtsanwalt P. S. in Sozietät S., K. und Partner mit der Q. als Treugeberin und der D. Unternehmensberatung &Datentechnik GmbH &Co KG als Bürgin einen Treuhandvertrag ab. Danach sollte der Beklagte zu 3) für die Q. Treuhandkonten und ein Treuhandpostfach einrichten, die von den Kunden überwiesenen, eingezahlten Gelder und eingereichten Schecks entgegennehmen und an die Q. weiterleiten. Als Gegenleistung sollte der Beklagte zu 3) eine Provision von 0,75 % des Umsatzes und zwar mindestens 1.000,00 DM und höchstens 5.000,00 DM im Monat erhalten. Ebenfalls am 29. August 1991 schloss der Beklagte zu 3) einen gleichlautenden Vertrag mit der N. Y. Investment Ltd. und der D. ab. Der Vertrag mit der Q. wurde auch mit der N. Y. Investment Inc. und deren Rechtsnachfolgerin, der M. Broker Inc. wirksam (Bl. 34, 35 des Strafurteils).

52

Der Senat verkennt nicht, dass sich der Zivilrichter seine Überzeugung selbst zu bilden hat und regelmäßig nicht an die Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils gebunden ist (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 EGZPO). Hier geht es aber nicht um einen durch das Strafurteil zu führenden Beweis, sondern um die Frage, ob eine Partei des Zivilprozesses ihrem Vorbringen die Darstellungen in einem Strafurteil zugrunde legen darf. Dagegen bestehen keine Bedenken, zumal der Kläger unter Bezugnahme auf das gegen den Beklagten zu 3) ergangene Strafurteil einen Treuhandvertrag zwischen diesem und der Q. behauptet.

53

Dieses Vorbringen des Klägers hat der Beklagte zu 3) nicht hinreichend substantiiert bestritten. Angesichts des Umstandes, dass der Beklagte zu 3) in dem Leitfaden der Q. zur Vermögensanlage innerhalb des Q.-Fonds ausdrücklich als Treuhänder der Q. und sein Konto-Nr. bei der Düsseldorfer Bank eG als Treuhandkonto der Q. bezeichnet wird, das Anderkonto bei der Düsseldorfer Bank eG als Treuhandkonto zugunsten der Q. International Inc.-DF geführt wurde (wie sich aus den vom Beklagten zu 3) in den Verfahrensakten 3 O 630/93 LG Düsseldorf, deren Beiziehung er in seiner Berufungsbegründung ausdrücklich beantragt hatte, befindlichen und vom Beklagten zu 3) selbst überreichten Kontounterlagen ergibt) und der Kläger von seinem Konto bei der Düsseldorfer Bank eG Überweisungen zugunsten der Q. auf deren Auslandskonten vorgenommen hatte, wie die vom Beklagten zu 3) selbst überreichten Kontounterlagen belegen, durfte er sich nicht darauf beschränken, eine treuhänderische Vertragsbeziehung zur Q. lediglich in Abrede zustellen und der ihn verurteilenden Strafkammer im übrigen Rechtsbeugung vorzuwerfen. Dies gilt umso mehr, als ausweislich des an den "Treuhänder Rechtsanwalt P. S." gerichteten Schreibens des Präsidenten G. S. der Q. vom 20. Februar 1992 (Bl. 378 der Beiakte 3 O 396/97 LG Düsseldorf, deren Beiziehung der Beklagte zu 3) in seiner Berufungsbegründung ausdrücklich beantragt hatte) S. als Präsident der Q. den Beklagten zu 3) als deren Treuhänder ausdrücklich nochmals schriftlich angewiesen hatte, unverzüglich nach Eingang dieses Telefax-Schreibens einen Betrag von insgesamt 104.556,63 DM an unseren Geschäftsbesorger, die D. Unternehmensberatung und Datentechnik GmbH &Co. KG von dem Treuhandkonto bei der Düsseldorfer Bank eG, Konto-Nummer auszukehren. Bei diesem Betrag handelt es sich um die angesammelten Disagio-Beträge für den Zeitraum vom 16. Januar bis 15. Februar 1992. Wie sich aus den überreichten Kontounterlagen des Beklagten zu 3) ergibt, wurde ausweislich der vorgelegten Quittung vom 26. Februar 1992 der Betrag von 104.556,63 DM vom Beklagten zu 3) der D. Unternehmensberatung ausgehändigt und das Konto des Beklagten zu 3) bei der Düsseldorfer Bank am selben Tag mit dem entsprechenden Betrag belastet. Wenn der Beklagte zu 3) unter diesen Umständen seine treuhänderische Beziehung zu Q. in Abrede stellt und behauptet, von seiner namentlichen Bezeichnung als Treuhänder in dem Leitfaden der Q. erst im laufenden Prozessverfahren Kenntnis erlangt zu haben, so stellt dies offensichtlich kein substantiiertes Bestreiten mehr dar.

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In Ermangelung eines weitergehenden Sachvortrags des Beklagten zu 3) ist auch nicht festzustellen, dass es sich bei dem Treuhandverhältnis zwischen ihm und der Q. um eine ermächtigende Treuhand im Sinne des § 185 BGB (vergl. Palandt, 60. Aufl. Rdnr. 33 ff, 38 zu § 903 BGB) handelte, so dass der Beklagte zu 3) fiduziarischer Vollrechtsinhaber wurde.

55

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJWRR 1993, 367, 368, auf die der Beklagte zu 3) in seiner Berufungsbegründung ausdrücklich hinweist) ist selbst im Fall der uneigennützigen Treuhand davon auszugehen, dass der treuhänderisch verwaltete Gegenstand aus dem Vermögen des Treugebers ausscheidet und der Treuhänder nach außen Vollrechtsinhaber wird.

56

Hinzu kommt, dass die Girokonten bei der Düsseldorfer Bank eG und der Stadtsparkasse Düsseldorf - wie sich aus den vom Beklagten zu 3) in dem Verfahren 3 O 630/93 LG Düsseldorf selbst überreichten Kontounterlagen ergibt - auch debitorisch werden können, so dass ebenfalls die Interessen der beteiligten Banken für eine Vollrechtsinhaberschaft des Treuhänders und gegen eine bloße Ermächtigung sprechen.

57

Der Beklagte zu 3) war als Treuhänder der Q. Empfänger der Leistungen des Klägers.

58

Unter Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Dabei kommt es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung, also zunächst darauf an, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben (BGH NJW 1999, 1393, 1394). Aber auch bei Anwendung des zweckgerichteten Leistungsbegriffs verbietet sich jede schematische Lösung. Entscheidend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls, wobei auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zu berücksichtigen sind (BGH a.a.O.), die hier aus den zu § 818 Abs. 3 BGB noch auszuführenden Gründen eindeutig zugunsten des Klägers ausfallen und deshalb eine zweckgerichtete Leistung an den Beklagten zu 3) nahe legen.

59

Die Leistung des Klägers erfolgte ohne rechtlichen Grund.

60

Eine Treuhandabrede zwischen den Parteien ist nicht festzustellen. Ausdrückliche schriftliche oder mündliche, auf den Abschluss eines Treuhandvertrages gerichtete Willenserklärungen der Parteien hat der Kläger weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Unstreitig haben die Parteien niemals persönlich miteinander in Verbindung gestanden, worauf der Beklagte zu 3) ausdrücklich hinweist.

61

Für einen stillschweigenden Vertragsabschluss bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte. Denn nach den Prospektunterlagen wollte sich die Q. eines deutschen Treuhänders bedienen, der in keinerlei Rechtsbeziehung zu dem Kunden treten sollte. Schon diese ausdrückliche Erklärung steht der Annahme einer stillschweigenden Abrede über ein Treuhandverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 3) entgegen.

62

Ebenso wenig führt ohne das Hinzutreten weiterer Umstände allein die Stellung des Beklagten zu 3) als Rechtsanwalt, der als Treuhänder für einen Vertragspartner tätig ist, nicht zur Annahme vertragliche Beziehungen zu dem Dritten, der Einzahlungen auf sein Konto leistet. Davon ist jedenfalls dann auszugehen - wenn wie hier - keine besonderen Voraussetzungen für die Verfügung über die von dem Dritten - hier dem Kläger - auf das Treuhandkonto geleisteten Beträge vereinbart worden sind.

63

Als Rechtsgrund für die Zahlungen des Klägers kommen schließlich nicht dessen Vereinbarungen mit der Q. in Betracht.

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Der Vertrag zwischen dem Kläger und der Q., der darauf gerichtet war, dass diese für Rechnung des Klägers Termingeschäfte durchführte, war rechtlich unverbindlich, weil er Börsentermingeschäfte zum Gegenstand hatte, die ebenfalls unverbindlich waren, weil der Kläger nach seinem unwiderlegten Vorbringen nicht börsentermingeschäftsfähig war. Soweit ausländische Börsentermingeschäfte in Frage stehen, gelten gemäß § 61 BörsG die Vorschriften der §§ 52 - 60 BörsG und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ausländisches oder deutsches Recht gilt. Ein solches Geschäft ist nach § 52 BörsG nur nach Maßgabe der §§ 53 - 56 BörsG wirksam, wozu es insbesondere der Feststellung der Börsentermingeschäftsfähigkeit beider Vertragspartner gemäß § 53 BörsG bedarf (BGH NJW 1987, 3183 f).

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Das Gesetz geht grundsätzlich von der Unverbindlichkeit der Börsentermingeschäfte aus mit der Folge, dass derjenige, der sich auf eine Wirksamkeit des Börsentermingeschäftes nach den Vorschriften der §§ 53 - 56 BörsG beruft, im Streitfall die Beweislast hierfür trägt (BGH WM 1992, 682, 684). Hierzu fehlt es bereits an einen substantiierten Sachvortrag des darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten zu 3).

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Ist demgemäss von einem unverbindlichen Börsentermingeschäft auszugehen, so ergreift die Unverbindlichkeit gemäss § 60 BörsG auch den auf die Durchführung derartiger Geschäfte gerichteten Vertrag zwischen dem Kläger und der Q.. Denn diese Vorschrift will Umgehungen derart, dass sich Unbefugte am Terminhandel in der Weise beteiligen, dass sie die Geschäfte durch Dritte, termingeschäftsfähige Personen auf ihre Rechnung abschließen lassen, verhindern.

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Die Vorschrift des § 55 BörsG, die bei unverbindlichen Börsentermingeschäften die Rückforderung von Erfüllungsleistungen ausschließt, findet im vorliegenden Fall keine Anwendung. Denn Leistungen im Sinne dieser Vorschrift sind nur diejenigen, die unwiderruflich zur Erfüllung eines bestimmten Börsentermingeschäfts erbracht worden sind, das damit ganz oder endgültig seine Erledigung finden sollte. Unabhängig davon, dass der Beklagte zu 3) weder dargelegt noch bewiesen hat, dass für Rechnung des Klägers Termingeschäfte getätigt und damit Verbindlichkeiten entstanden sind [der Beklagte zu 3) weist im Gegenteil in seiner Berufungsbegründung ausdrücklich darauf hin, dass weder er noch seine Sozien mit der Plazierung von Kundengeldern der Treugeber irgend etwas zu tun gehabt hätten, Bl. 224 GA], die der Kläger hätte erfüllen können, scheitert die Annahme einer Erfüllung der unvollkommenen Verbindlichkeiten aus Börsentermingeschäften schon daran, dass die vom Kläger an den Beklagten erbrachten Leistungen nur zur Absicherung der entstehenden Verbindlichkeiten und nicht zu deren Erfüllung erfolgten. Denn nach dem streitgegenständlichen Kundenauftrag wurde die Einlage für zukünftige, noch ungewisse Verbindlichkeiten (Verluste) aus noch unbekannten Geschäften, die erst in Zukunft getätigt werden sollten, erbracht.

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Die aufgrund derartiger Vereinbarungen erbrachten Zahlungen stellen keine Leistung im Sinne des § 55 BörsG dar (BGH NJW 1987, 3181). Sie stellen auch keine - grundsätzlich mögliche - vorweggenommene Erfüllungsleistung dar, weil sie nicht der Vorauserfüllung eines bestimmten, von den Parteien genau bezeichneten Geschäfts dienen. Vielmehr spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich um bloße unverbindliche Sicherheitsleistungen handelt (BGH WM 1991, 1367; BGHZ 86, 115, 119 ff)

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Rechtsfolge ist, dass der Beklagte zu 3) dem Kläger die auf seinen Konten eingezahlten Einlagen zurückzuerstatten hat. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Einlagen über 60.000,00 DM, hinsichtlich derer der Kläger einen Kundenauftrag an die Q. durch Urkunden belegt hat, sondern auch bezüglich der Einlage über 11.000,00 DM, die am 8. September 1992 dem Rechtsanwaltsanderkonto des Beklagten zu 3) bei der Stadtsparkasse Düsseldorf gutgeschrieben wurde. Denn dass diese letztgenannte Zahlung nicht im Zusammenhang mit den vorstehend erörterten Börsentermingeschäften erfolgte, dieser Zahlung somit ein anderer Rechtsgrund zugrunde lag, wird selbst von dem insoweit darlegungspflichtigen Beklagten zu 3) [BGH NJW 1990, 392] nicht behauptet.

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Die Verpflichtung des Beklagten zu 3) zur Herausgabe des an ihn gezahlten Betrages von 71.000,00 DM ist nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn zu seinen Gunsten eine Weiterleitung der vom Kläger vereinnahmten Einzahlungen an die Q. unterstellt wird.

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Wenn der Kläger seine Einlage direkt an die Q. geleistet hätte, stünde ihm aufgrund der Unverbindlichkeit des Geschäftsbesorgungsverhältnisses zwischen diesen Parteien und der daraus resultierenden rechtsgrundlosen Bereicherung der Q. ihm gegenüber ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Ein solcher Bereichungsausgleich kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass auf der einen Seite mit dem Beklagten zu 3) ein Treuhänder eingeschaltet wird, dem aber - wie der Beklagte zu 3) meint - auf der anderen Seite nur Botenfunktion zukommen soll. Der Treuhänder ist keine reine Zahlstelle, bei dem sich die Vermögensverschiebung zwischen dem Einzahlenden und dem Treugeber in der Weise vollzieht, dass eine Entreicherung allein beim Treugeber eintreten kann, sondern er erlangt selbst die Leistung des Einzahlenden und er gibt sie durch eine eigene Vermögensverfügung an den Treugeber weiter. Vor diesem Hintergrund kann der Beklagte zu 3), der eine Geldleistung erlangt hat, die Abführung des Betrages an den Treugeber nicht ohne weiteres bereicherungsmindernd in Abzug bringen. Vielmehr hängt die Abziehbarkeit von Leistungen an Dritte maßgeblich davon ab, welche Partei des Bereichungsverhältnisses im jeweiligen Fall nach dem der bereichungsrechtlichen Abwicklung zugrunde liegenden Rechtsgeschäft das Risiko der Rückerlangung der an Dritte geflossenen Zahlung zu tragen hat. Denn § 818 Abs. 3 BGB will auch im Fall der Leistungskondiktio nur den Bereicherten schützen, der das rechtsgrundlos Empfangene im Vertrauen auf das Fortbestehen des Rechtsgrundes verbrauchen oder bereicherungsmindernd verwenden durfte (BGH NJW 1995, 3315, 3317).

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Ein solches schützenswertes Vertrauen kann dem Beklagten zu 3) im Streitfall nicht zugebilligt werden. Wer sich als Treuhänder für die Abwicklung von Börsentermingeschäften einschalten lässt, ohne die Bonität und die Redlichkeit der Q. sowie die Verbindlichkeit der von ihr eingegangenen Verträge einer Prüfung zu unterziehen, trägt das Risiko der Rückerlangung der an Dritte geflossenen Zahlungen, weil seine Zwischenschaltung nicht dazu führen darf, den Schutz des Börsengesetzes zugunsten des Klägers auszuhebeln. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte zu 3) seinen Auftraggebern die für die Abwicklung der Geschäfte besonders wichtige deutsche Bankverbindung vermittelte, ohne dass diese dabei selbst in Deutschland im Rechtsverkehr auftreten mussten. Dadurch hatte er eine so starke Position und Erkenntnismöglichkeiten über Zahlungsflüsse und handelnde Personen, dass er im Gegensatz zum Kläger die Risiken der Rückerlangung des Geldes sehr gut abschätzen konnte. Zugleich erzeugte er dabei aufgrund seiner beruflichen Stellung gegenüber dem Kläger Vertrauen zugunsten seiner Auftraggeber als deren inländischer Treuhänder.

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Die formularmäßigen Haftungsausschlüsse in C. VIII. 3. und IX. 2 des Kundenauftrags mit der Q. stehen einem Anspruch des Klägers nicht entgegen, weil sie gemäß § 9 AGBG unwirksam sind. Denn sie erschweren die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge derart, dass der Kläger unangemessen benachteiligt wird, weil ihm nur der nicht erfolgversprechende Zugriff auf ausländische Vertragspartner bleibt. Dass ein Zugriff auf die Q. im Streitfall aussichtslos ist, weil diese inzwischen vermögenslos geworden ist, wird vom Beklagten zu 3) in seiner Berufungsbegründung ausdrücklich hervorgehoben (Bl. 227 GA).

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Der Bereichungsanspruch des Klägers ist nicht verjährt, weil dieser der regelmäßigen 30-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB unterliegt, die hier noch nicht abgelaufen ist.

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Die Verzinsung des Bereicherungsanspruchs folgt im zuerkannten Umfang aus § 291 BGB. Für einen früheren Verzugsbeginn fehlt es an der erforderlichen Mahnung. Aus § 849 BGB i.V.m. §§ 249, 252 BGB kann der Kläger einen Schadenersatz - und damit seinen Zinsanspruch nicht herleiten, weil er nicht bewiesen hat, dass der Beklagte zu 3) ihm gegenüber eine unerlaubte zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat. Zwar hat der Kläger unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Strafurteils gegen den Beklagten zu 3) substantiiert einen Betrug des Beklagten zu 3) zu seinen Lasten vorgetragen. Den im Strafurteil getroffenen Feststellungen kommt jedoch im vorliegenden Zivilprozess keine Beweiskraft zu, weil das Strafurteil nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO die Zivilgerichte im laufenden Prozess nicht bindet und die Gerichte auf Antrag einer Partei - wie hier des Beklagten zu 3) - wegen des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gehalten sind, den Sachverhalt selbst aufzuklären. Dies gilt umso mehr als das Strafurteil unstreitig das Ergebnis eines "deals" ist, wegen des Rechtsmittelverzichts der Angeklagten ohnehin nur in abgekürzter Form - ohne Beweiswürdigung - vorliegt und der Beklagte zu 3) den Anklagevorwurf nur pauschal eingeräumt hatte. Von daher lässt sich auf der Grundlage des in Bezug genommenen Strafurteils noch nicht einmal feststellen, welche der im Strafurteil getroffenen Feststellungen auf einer geständigen Einlassung des Beklagten zu 3), welche auf den Geständnissen der Mitangeklagten des Beklagten zu 3) beruhen und welchen Feststellungen Urkunden- oder Zeugenbeweise zugrunde liegen. Deshalb kann zu Gunsten des beweisbelasteten Klägers auch kein Zinsanspruch gemäß § 819 BGB i.V.m. § 291 BGB festgestellt werden.

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Höhere Zinsen als jährlich 4 % kann der Kläger nicht verlangen, da § 288 Abs. 1 S. 1 BGB n.F. auf Geldschulden, mit denen sich wie hier der Schuldner am 1. Mai 2000 bereits in Verzug befand, keine Anwendung findet.

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Die Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in den §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Da das Verfahren gegen den neben den Beklagten zu 2) bis 4) gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten zu 1) noch anhängig ist, kann über die erstinstanzlichen Kosten erst nach Beendigung des Verfahrens gegen den Beklagten zu 1) einheitlich für alle Gesamtschuldner entschieden werden.

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Das Vorbringen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz des Beklagten zu 3) vom 10.12.2001 gibt zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung (§ 156).

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Beklagten zu 3): 71.000,00 DM.