OLG Düsseldorf: Verurteilung nach Anerkenntnis – Abänderung des LG-Urteils
KI-Zusammenfassung
Die Kläger nahmen einen Teil ihrer Klage in Höhe von 700 € zurück. Das Oberlandesgericht Düsseldorf änderte das Urteil des Landgerichts Kleve und verurteilte die Beklagte aufgrund ihres Anerkenntnisses vom 16. Juni 2009 zur Zahlung von 4.744,33 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. März 2007. Die Kosten wurden anteilig 13%/87% verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage unter Berücksichtigung der Klagerücknahme teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 4.744,33 € nebst Zinsen verurteilt, Kosten anteilig verteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein vom Beklagten erklärtes Anerkenntnis begründet eine zu berücksichtigende Zahlungspflicht und kann Grundlage für die Abänderung einer vorangegangenen Entscheidung sein.
Die Zurücknahme eines Teils der Klage führt dazu, dass lediglich über den nicht zurückgenommenen verbleibenden Anspruch entschieden wird.
Verzugszinsen können für einen konkret benannten Zeitraum ab einem bestimmten Datum in einer im Urteil festzusetzenden Höhe über dem Basiszinssatz zugesprochen werden.
Die Kostenentscheidung bemisst sich nach dem Erfolg der Parteien; das Gericht kann die Kosten anteilig entsprechend dem jeweiligen Erfolg verteilen.
Tenor
Die Beklagte wird – nachdem die Kläger ihre Klage in Höhe eines Betrages von 700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. März 2007 zurückgenommen haben - in Abänderung des am 18. Februar 2008 verkündeten Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve auf ihr Aner-kenntnis vom 16. Juni 2009 hin verurteilt, an die Kläger 4.744,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. März 2007 zu zah-len.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 13 % den Klägern und zu 87% der Beklag-ten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: bis 5.500,00 €