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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-15 U 59/23·04.03.2024

Hinweisbeschluss: Prozessfähigkeit ausländischer Restgesellschaft und Aussetzungsbefugnis

VerfahrensrechtZivilprozessrechtParteifähigkeit/ProzessfähigkeitSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat gab einen Hinweisbeschluss zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und hielt die Verfügungsbeklagte vorläufig für parteifähig, jedoch voraussichtlich nicht prozessfähig wegen fehlenden gesetzlichen Vertreters. Er erwägt, dass eine gelöschte ausländische Gesellschaft als Restgesellschaft bei inländischem Vermögen fortbestehen kann, namentlich wegen Kostenerstattungsansprüchen. Eine Unterbrechung nach §§ 239, 241 ZPO scheide wegen vorhandener Prozessbevollmächtigung aus. Ein Aussetzungsantrag des Gegners wurde mangels Antragsbefugnis als derzeit unbegründet angesehen; Parteien sollen bis 19.03.2024 Stellung nehmen.

Ausgang: Hinweisbeschluss: Senat sieht Verfügungsbeklagte als parteifähig, aber voraussichtlich prozessunfähig; Aussetzungsantrag des Gegners mangels Antragsbefugnis unberücksichtigt; Stellungnahmen bis 19.03.2024 angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine ausländische juristische Person kann trotz Löschung aus dem Handelsregister als Restgesellschaft fortbestehen, solange sie inländisches Vermögen innehat, dem sonst kein Rechtsträger zuzuordnen ist.

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Eine Restgesellschaft kann parteifähig sein, ihr kann allerdings bis zur Bestellung eines Nachtragsliquidators die Prozessfähigkeit fehlen, weil ein gesetzlicher Vertreter fehlt.

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Die fehlende Prozessfähigkeit der Beklagten führt nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Berufung, ist aber bei der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu berücksichtigen.

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Eine Verfahrensunterbrechung in entsprechender Anwendung der §§ 239, 241 ZPO kommt nur in Betracht, wenn die Wiedereintragung betrieben wird; die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten kann einer solchen Unterbrechung entgegenstehen.

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Ein Aussetzungsantrag nach § 246 Abs. 1 ZPO erfordert Antragsbefugnis; die sog. Antragsbefugnis des Prozessgegners ist auf Fälle wie Tod und Nacherbfolge beschränkt, während der Prozessbevollmächtigte antragsbefugt ist.

Relevante Normen
§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 273 Abs. 4 Satz 1 AktG§ 239, 241 ZPO§ 209 Abs. 1 tschechisches Gesetzbuch§ 246 Abs. 1, 2. HS ZPO§ 246 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 4b O 59/23

Tenor

Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 25.04.2024 weist der Senat auf Folgendes hin:

Rubrum

1

I.

2

Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 25.04.2024 weist der Senat auf Folgendes hin:

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1.

4

Nach vorläufiger Auffassung des Senats ist derzeit von der Partei-, nicht jedoch von der Prozessfähigkeit der Verfügungsbeklagten auszugehen.

5

Eine ausländische juristische Person, die ihre Rechtsfähigkeit durch Löschung aus dem Handelsregister verliert, kann als sog. Restgesellschaft fortbestehen, solange sie noch über in Deutschland belegenes Vermögen verfügt, das ansonsten keinem Rechtsträger zugeordnet werden kann (BGH, NJW 2013, 3656, Rn. 12; BGH, NZG 2017, 394, Rn. 19; OLG Brandenburg, Urt. v. 27.07.2016, Az.: 7 U 52/15, Rn. 20). Als Vermögen in diesem Sinne dürfte grundsätzlich der der Verfügungsbeklagten aus dem Beschluss des Landgerichts Köln vom 29.08.2023 (Az.: 31 O 155/23) erwachsende Kostenerstattungsanspruch (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO) in Betracht kommen. Nach dem Vortrag der Verfügungsklägerin dürfte dieser Anspruch allerdings durch Aufrechnung erloschen sein. Als vermögenwerter Vorteil dürfte jedoch weiter auch der Kostenerstattungsanspruch zu berücksichtigen sein, der der Verfügungsbeklagten im Falle ihres Obsiegens in dem hiesigen Berufungsverfahren zusteht (BGH, NJW-RR 1986, 394; BGH, NJW  2004, 2523; BGH, GRUR-RS 2020, 10838, Rn. 14 – Internet-Radiorecorder).

6

Einer nach dieser Maßgabe verbleibenden Restgesellschaft dürfte indes bis zur Bestellung eines Nachtragsliquidators (entsprechend § 273 Abs. 4 Satz 1 AktG) die Prozessfähigkeit fehlen, da sie keinen gesetzlichen Vertreter mehr hat (OLG Brandenburg, Urt. v. 27.07.2016, Az.: 7 U 52/15, Rn. 20; Bacher, MDR 2017, 563).

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2.

8

Die fehlende Prozessfähigkeit der Verfügungsbeklagten dürfte nicht zur Unzulässigkeit der Berufung führen. Sie dürfte jedoch bei der Beurteilung der Zulässigkeit des auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Antrags zu beachten sein (BGH, NJW 2000, 289 (291); BGH, NJW 2022, 3003, Rn. 6).

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3.

10

Das Verfahren ist jedenfalls nicht in entsprechender Anwendung der §§ 239, 241 ZPO unterbrochen. Grundsätzlich kommt es in entsprechender Anwendung der genannten Vorschriften zwar dann zur Unterbrechung, wenn die Wiedereintragung der ausländischen Gesellschaft betrieben wird oder betrieben werden kann (BGH, NZG 2017, 394, Rn. 21), was vorliegend gemäß § 209 Abs. 1 des tschechischen Gesetzbuches der Fall sein dürfte. Einer Unterbrechung steht hier indes entgegen, dass die Verfügungsbeklagte vor ihrer Löschung einen Prozessbevollmächtigten mit ihrer Vertretung betraut hat, § 246 Abs. 1, 1. HS ZPO.

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Soweit danach grundsätzlich noch die Möglichkeit besteht, das Verfahren auf Antrag auszusetzen (§ 246 Abs. 1, 2. HS ZPO), ist dafür derzeit kein Raum. Zwar dürften die Ausführungen der Verfügungsklägerin in ihrem Schriftsatz vom 23.02.2024 (dort S. 4, Bl. 397 eA) als Aussetzungsantrag zu verstehen sein, der Verfügungsklägerin dürfte indes die Antragsbefugnis fehlen.

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Die Antragsbefugnis des Gegners ist gem. § 246 Abs. 1, 2. HS ZPO auf die Fälle des Todes (§ 239 ZPO) und der Nacherbfolge (§ 242 ZPO) beschränkt. Die Beschränkung findet ihre Berechtigung darin, dass der Prozessgegner davor geschützt werden soll, bei einer Unklarheit über die Erbfolge oder die Nacherbfolge vom falschen Rechtsnachfolger in Anspruch genommen zu werden (Müko/Stackmann, § 246, 6. Auflage, 2020, Rn. 16). Eine insoweit vergleichbare Interessenlage dürfte hier nicht vorliegen. Eine Aussetzung kann hier nur vor dem Hintergrund erfolgen, dass die ausländische Gesellschaft wiederauflebt, mithin die in Anspruch genommene Gesellschaft wieder Partei- und Prozessfähigkeit erlangt.

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Der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten dürfte hingegen antragsbefugt sein. Er hat einen Aussetzungsantrag bisher jedoch nicht gestellt.

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II.

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Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19.03.2024. Die Verfügungsklägerin wird gebeten, binnen dieser Frist mitzuteilen, ob sie an ihrem Aussetzungsantrag festhält.