Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und Anordnung vorbereitender Beweismaßnahmen zu Projekten A und B
KI-Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf hebt den Verkündungstermin auf und eröffnet die mündliche Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO aufgrund eines Schriftsatzes der Beklagten wieder. Der Senat beabsichtigt, Beweis zu den Projekten A und B zu erheben, setzt der Klägerin eine zweiwöchige Frist zur Erwiderung und veranlasst Anfragen bei Anlagenbetreibern und Gutachtern zur Klärung der Gutachtenserstattung und zeitlichen Reihenfolge der Beweiserhebung.
Ausgang: Verkündungstermin aufgehoben und mündliche Verhandlung nach § 156 Abs.1 ZPO wiedereröffnet; Erwiderungsfrist und vorbereitende Maßnahmen zur Beweisaufnahme angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO ist zulässig, wenn ein Parteienschriftsatz neue oder für die Entscheidung erhebliche Gesichtspunkte vorbringt, die eine weitere mündliche Erörterung rechtfertigen.
Das Gericht kann einer Partei eine angemessene Frist zur Erwiderung auf konkretes Vorbringen der Gegenseite setzen, um die Vorbereitung der Beweisaufnahme zu ermöglichen.
Zur Vorbereitung und Festlegung des Umfangs und der Reihenfolge der Beweisaufnahme darf das Gericht Anfragen an Dritte (z. B. Anlagenbetreiber) sowie an Sachverständige oder Institute richten, um die Praktikabilität und den zeitlichen Rahmen von Begutachtungen zu klären.
Bei gegebener Aussicht auf zeitnahe Erstattung ist es sachgerecht, ein Sachverständigengutachten vorzuziehen; alternativ sind – abhängig von den Ermittlungsergebnissen – parallele Gutachtenserstattung und Zeugenvernehmung zulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4a O 31/14
Tenor
Kein Tenor vorhanden!
Rubrum
I.
Der Verkündungstermin vom 20.07.2017 wird aufgehoben. Die mündliche Verhandlung wird aufgrund des Schriftsatzes der Beklagten vom 13.07.2017 gemäß § 156 Abs. 1 ZPO wiedereröffnet.
II.
Der Senat beabsichtigt, zunächst Beweis über die beiden Projekte „A…“ und „B…“ zu erheben.
Daher erhält die Klägerin Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen auf das Vorbringen der Beklagten zu diesen beiden Projekten im Schriftsatz vom 13.07.2017 zu erwidern.
III.
Nach Eingang der Stellungnahme der Klägerin soll durch Anfragen beim Betreiber der Anlage A… und bei (vorgeschlagenen) Gutachtern / Instituten geklärt werden, ob und in welchem zeitlichen Rahmen eine Begutachtung möglich wäre. Anschließend wird der Senat über den Umfang der Beweisaufnahme und die zeitliche Reihenfolge der Beweiserhebungen entscheiden. Dabei kommt – je nach Ergebnis der Anfragen – grundsätzlich auch in Betracht, zeitlich parallel ein Sachverständigengutachten einzuholen und Zeugen zu vernehmen. Falls ein etwaiges Gutachten zeitnah erstattet werden könnte, dürfte es jedoch vorzugswürdig sein, es vorab einzuholen.