Erfindungsübertragungsvertrag: Lizenzgebühren trotz bestrittenem „Mehrwert“ (Kerzen-BSS/ASS)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Abrechnung sowie die Feststellung der Zahlungspflicht von Lizenzgebühren und der Vertragsbeendigung nach Rücktritt aus einem Erfindungsübertragungsvertrag über ein Brandschutzsystem für Kerzen. Die Beklagte berief sich darauf, ein „durchsetzbarer Mehrwert“ sei nicht (mehr) erzielbar, weshalb die Vergütung auf null zu reduzieren sei. Das OLG wies die Berufung zurück, weil die Beklagte die Voraussetzungen einer Reduzierung des Mehrwerts nicht schlüssig dargelegt und bewiesen habe; vereinzelte bzw. nicht vergleichbare Preisunterlagen genügten nicht. Der Rücktritt war wegen ausstehender Abrechnung/Zahlung wirksam, eine Fristsetzung war entbehrlich.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zur Abrechnung sowie Feststellungen zu Zahlungspflicht und Vertragsbeendigung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der vertragliche Begriff des „Mehrwerts“ kann bei einer Erfindungsübertragung als höherer Verkaufspreis gleicher Produkte mit gegenüber ohne das erfindungsgemäße System zu verstehen sein; ein bloßer Wettbewerbsvorteil ohne Preisbezug genügt dafür nicht, wenn die Vertragsregelung eine rechnerische Anknüpfung an Verkaufspreise vorsieht.
Sieht ein Vertrag nach Ablauf einer bestimmten Zeit eine Reduzierung der Vergütung bei fehlender Durchsetzbarkeit des Ausgangs-Mehrwerts vor, ist für die Anpassung der „durchsetzbare“ (normativ zu bestimmende) Mehrwert maßgeblich; der tatsächlich erzielte Preis ist hierfür ein wesentliches Indiz, aber nicht zwingend allein ausschlaggebend.
Für die Reduzierung einer vertraglich geschuldeten Gegenleistung wegen nicht (mehr) durchsetzbaren Mehrwerts trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich auf die vertragliche Ausnahme-/Anpassungsklausel beruft.
Die Behauptung fehlender Mehrwert-Durchsetzbarkeit ist nur schlüssig, wenn sie auf konkrete Tatsachen gestützt wird, insbesondere durch eine repräsentative Gegenüberstellung vergleichbarer Verkaufspreise (nach Modell, Größe, Verpackung, Mengen-/Rabattstruktur) für Produkte mit und ohne das System; pauschale Angaben oder einzelne, zeitlich/inhaltlich nicht passende Rechnungen reichen nicht.
Ein Beweisantritt (Zeuge/Sachverständiger) ist unzulässig, wenn er mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen auf eine Ausforschung hinausläuft; fehlende Substantiierung kann die Beweiserhebung sperren.
Zitiert von (5)
3 zustimmend · 2 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4a O 38/14
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 31.03.2016, Az. 4a O 38/14, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- Euro für den Auskunftsanspruch und im Übrigen in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 10.000,- Euro für den Auskunftsanspruch und im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Rechnungslegung und – im Wege der Feststellungsklage – Zahlung von Lizenzgebühren aus einem zwischen ihnen geschlossenen Erfindungsübertragungsvertrag vom 10.04.2016 (Anlage LR 1), mit dem er seine Rechte an der Erfindung, die dort näher bezeichneten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen zugrunde liegt und eine Kerze mit einem Brandschutzsystem (nachfolgend auch BSS) betrifft, auf die Beklagte übertragen hat. Ferner begehrt er die Feststellung, dass dieser Vertrag durch Rücktritt beendet ist.
Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 31.03.2016 wie folgt verurteilt:
„I.1. Die Beklagte wird verurteilt, für die Zeit vom 01.10.2013 (Anfang 4. Quartal 2013) bis zum 30.06.2014 (Ende 2. Quartal 2014) gegenüber dem Kläger abzurechnen über die Anzahl der von der Beklagten hergestellten ASS-Kerzen, BSS-Kerzen sowie der Kerzen, die unter einer anderen Bezeichnung vertrieben wurden und die unter mindestens einen Patentanspruch der deutschen Patentanmeldungen 10 2006 0052AA.A oder 10 2006 0078AA.B oder der deutschen Gebrauchsmusteranmeldungen 20 2006 0018AA.C oder 20 2006 0026AA.D oder einem daraus resultierenden Schutzrecht fallen, soweit die Kerzen einen Kerzenteller aus feuerfestem Material mit zentraler Vertiefung umfassen.
I.2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Zeit vom 01.10.2013 (Anfang 4. Quartal 2013) bis zum 30.06.2014 (Ende 2. Quartal 2014) dem Kläger Lizenzgebühren gemäß § 3 des Erfindungsübertragungsvertrages vom 10.04.2006 in voller Höhe zu zahlen, d.h.
- EUR 0,001 für jede von der Beklagten hergestellte „ASS-Kerze“ sowie
- EUR 0,002 für jede von der Beklagten hergestellte „BSS-Kerze“ sowie
- EUR 0,002 für jede unter einer anderen Bezeichnung vertriebene, von der Beklagten hergestellte Kerze, die unter mindestens einen Patentanspruch der deutschen Patentanmeldungen 10 2006 0052AA.A oder 10 2006 0078AA.B oder der deutschen Gebrauchsmusteranmeldungen 20 2006 0018AA.C oder 20 2006 0026AA.D oder einem daraus resultierenden Schutzrecht fällt,
soweit die Kerze einen Kerzenteller aus feuerfestem Material mit zentraler Vertiefung umfasst.
II. Es wird festgestellt, dass aufgrund des vom Kläger erklärten Rücktritts vom 14.02.2015 der zwischen den Parteien am 10.04.2006 geschlossene Erfindungsübertragungsvertrag beendet ist.“
Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Feststellungsantrag auf Zahlung sei zulässig und begründet. Der Kläger könne von der Beklagten im geltend gemachten Zeitraum aus § 346 Abs. 2 S. 2 BGB die vertraglich vereinbarten Beträge pro Kerze in voller Höhe beanspruchen. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Zahlungen aufgrund eines nicht mehr erzielbaren Mehrwerts einzustellen. Dafür trage sie die Darlegungs- und Beweislast, wobei es nicht auf den tatsächlich erzielten, sondern auf den durchsetzbaren Mehrwert ankomme. Sie habe jedoch weder schlüssig vorgetragen, dass sich der erzielbare Mehrwert seit Vertragsschluss verringert habe noch dass kein Mehrwert (mehr) vorhanden sei. Eine Reduzierung der Zahlungen lasse sich nicht damit begründen, dass ein Mehrwert von Anfang an nicht durchsetzbar gewesen sei. Denn § 3 des Erfindungsübertragungsvertrages lege einen Mehrwert als
Ausgangswert fest, ohne dass es auf die tatsächlichen Verhältnisse ankomme. Damit seien jedoch nur solche Mehrwertänderungen relevant, die etwa wegen wachsenden Wettbewerbsdrucks nach Vertragsschluss eingetreten seien. Den Beweisangeboten der Beklagten sei davon ausgehend nicht nachzugehen, wobei zudem hierfür nicht ausreichend substantiierte (Anschluss-) Tatsachen vorgetragen seien.
Abgesehen davon habe die Beklagte auch nicht hinreichend dargelegt, dass sich mit der geschützten Erfindung kein Mehrwert erzielen lasse. Aus den von ihr eingereichten Anlagen K 1 bis K 3 ergebe sich dies nicht, da es nicht auf den erzielten, sondern auf den erzielbaren Preis ankomme. Zudem sei nicht feststellbar, dass die vorgelegten Rechnungen K 1 und K 2 mit gleichen Preisen für Kerzen mit und ohne BSS repräsentativ seien. Die Durchschnittspreise aus der Anlage K 3 seien nicht aussagekräftig, da ohne Gewichtung ein Mittelwert für alle verschiedenen Kerzentypen errechnet worden sei. Außerdem liege nahe, dass bei Kerzen mit BSS aufgrund der deutlich höheren Verkaufszahlen und damit größeren Produktionsmengen geringere Herstellungskosten anfielen und sich dies auf die Preisgestaltung auswirke. Es hätte daher einer Gegenüberstellung der Verkaufspreise einzelner, vergleichbarer Kerzen in identischen Verpackungsgrößen samt Erläuterung des Zustandekommens der jeweiligen Preise bedurft. Im Übrigen spreche sogar für einen durchsetzbaren Mehrwert, dass bei den aufgeführten Stumpenkerzen „90/55 mm“ und „62/40 mm 4er“ die Preise mit BSS höher seien als ohne. Weitere Indizien für einen erzielbaren Mehrwert seien, dass die Beklagte trotz höherer Herstellungskosten weiterhin überwiegend Kerzen mit BSS produziere und sie die Verwendung eines Brandschutzsystems werblich mit der Aussage „Wir schaffen Mehrwerte“ und dem Hinweis auf den Vorteil einer längeren Brenndauer gegenüber anderen Systemen herausstelle. Deswegen greife auch der Sachvortrag der Beklagten nicht, ein Mehrpreis sei nicht durchsetzbar, weil ihre Wettbewerber andere Brandschutzsysteme hätten. Doch selbst wenn man davon ausgehe, dass – was die Beklagte nicht ansatzweise substantiiert vorgetragen habe – gleichwertige Alternativlösungen vorhanden seien, so zeige dies, dass Kerzen ohne Brandschutz nicht verkäuflich seien und somit der Mehrwert darin bestehe, überhaupt ein konkurrenzfähiges Produkt anbieten zu können. Die Beklagte habe auch nicht dargetan, dass und zu welchen Kosten ihr die Nutzung anderer Brandschutzsysteme möglich wäre. Ein Mehrwert ergebe sich ferner daraus, dass Floristen bei von ihnen verkauften Gestecken und Kränzen aufgrund behördlicher Vorgaben nur Kerzen verwenden dürfen, bei denen ein Durchbrandschutz eingebaut sei, und der Beklagten daher dieses Marktsegment ohne die Erfindung des Klägers nicht offen gestanden hätte.
Für Kerzen mit Alu-Schutz-Siegel (nachfolgend auch ASS-System) sei ebenfalls keine Reduzierung des Mehrwerts feststellbar. Aus dem Vorbringen der Beklagten, es handle sich um ein nicht-patentiertes System, das im Markt seit Jahren praktiziert werde, ergebe sich nicht, warum sich nach Vertragsschluss der Ausgangswert reduziert haben soll.
Der Kläger sei gemäß § 323 BGB zum Rücktritt berechtigt gewesen und habe diesen konkludent im Klageentwurf vom 14.02.2015 auch erklärt. Es handle sich um einen Kaufvertrag, der nicht als Dauerschuldverhältnis im Sinne von § 314 BGB einzustufen sei. Der Rücktrittsgrund bestehe darin, dass die Beklagte die geschuldeten Abrechnungen und Zahlungen nicht erbracht habe. Eine Fristsetzung zur Leistung vor dem Rücktritt sei entbehrlich gewesen, weil die Beklagte mit Schreiben vom 08.01.2014 die weitere Vertragserfüllung ernsthaft und endgültig verweigert habe und außerdem besondere Umstände nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB vorgelegen hätten.
Des Weiteren habe der Kläger aus §§ 242, 259 BGB Anspruch auf Auskunft und Abrechnung zur Vorbereitung seines Zahlungsanspruchs. Die Beklagte sei bis zum Rücktritt aus §§ 4, 5 des Erfindungsübertragungsvertrages verpflichtet gewesen, ihm die begehrte Auskunft zu erteilen.
Zuletzt sei der – als Zwischenfeststellungsklage zulässige – Antrag auf Feststellung der Beendigung des Erfindungsübertragungsvertrages ebenfalls begründet, weil der Vertrag durch den Rücktritt des Klägers beendet worden sei.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.
Zur Begründung führt sie unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen nebst Beweisantritten an: Das Landgericht überspanne die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast, indem es von ihr den – praktisch nicht führbaren – Beweis verlange, welche Marktpreise mit oder ohne dem Brandschutzsystem erzielbar seien. Zudem sei ihr Vorbringen zu den tatsächlich erzielten Preisen nebst den vorgelegten Anlagen schon deshalb ausreichend gewesen und von ihr in geeigneter Weise unter Beweis gestellt worden, da diese mit den am Markt durchsetzbaren Preisen deckungsgleich seien. Als gewinnorientiertes Unternehmen sei sie selbstverständlich bestrebt, stets die höchstmöglichen Preise durchzusetzen. Nicht sie, sondern ihre Abnehmer und Kunden diktierten jedoch die Preise. Zumindest hätte das Landgericht daher ihren weiteren Beweisangeboten durch Zeugnis ihres Verkaufsleiters und ihres Key-Account-Managers sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Tatsache, dass sie tatsächlich für Kerzen mit dem in Rede stehenden Brandschutzsysteme keine höheren Preise erziele, nachgehen müssen.
Aus Wortlaut und Systematik des Erfindungsübertragungsvertrages ergebe sich ebenfalls, dass auf die tatsächlich erzielten Mehrpreise abzustellen sei. Wie das in den Vertrag aufgenommene Beispiel „wachsender Wettbewerbsdruck“ zeige, sei den Parteien bewusst gewesen, dass sie sich mit anderen Kerzenherstellern im Wettbewerb befinde und daher die erzielbaren mit dem tatsächlich erzielten Preisen übereinstimmten.
Dass der von den Parteien im Vertrag festgelegte „Ausgangswert“ niemals durchsetzbar gewesen sei, führe nicht zu einer Bindung an diesen Wert über die gesamte Laufzeit des Vertrages. Es handle sich dabei um den Betrag, der nach der Auffassung der Parteien vor Markteinführung der Brandschutzsysteme dem zunächst am Markt tatsächlich durchsetzbaren Mehrwert entspreche. Es habe sich dabei – wie beiden Seiten bewusst gewesen sei – um eine bloße Einschätzung ohne empirische Grundlage gehandelt, weshalb ungewiss gewesen sei, ob sie dem tatsächlich zu erzielenden Mehrwert entspreche oder nicht. Nach dem Wortlaut des Vertrages stehe dies indes einer Reduzierung ab dem achten Vertragsjahr nicht entgegen, weil er ausdrücklich vorsehe, dass sich der Ausgangswert prozentual und linear proportional verringere, wenn dieser nicht mehr durchsetzbar sein sollte. Das Risiko eines Preisverfalls von Kerzen mit BSS im Vergleich zu Kerzen ohne BSS trage somit nicht sie allein, sondern werde vertraglich beiden Parteien auferlegt. Unstreitig wäre eine Reduzierung des Mehrwerts möglich gewesen, wenn sie ihn für die ersten Vertragsjahre richtig eingeschätzt hätten und er sich in der Folgezeit verringert hätte. Erst recht müsse damit aber eine Abänderung bei einem schon anfänglich zu hoch eingeschätzten Mehrwert möglich sein.
Das Landgericht sei weiter unzutreffend davon ausgegangen, dass nur eine Verringerung des Mehrpreises infolge wachsenden Wettbewerbsdrucks erheblich sei. Vielmehr werde dieser Grund ausdrücklich nur beispielhaft genannt, so dass der Vertrag auch andere Gründe zulasse. Auch deswegen sei zu Unrecht kein Beweis erhoben worden. Sie habe entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil auch hinreichende Anschlusstatsachen genannt, indem sie etwa dargelegt habe, dass ein großer Abnehmer nicht mehr für Kerzen mit BSS als ohne BSS bezahle (Anlage K 1).
Der Umstand, dass die Herstellungskosten durch höhere Produktionsmengen geringer ausfallen begründe ebenfalls keinen tatsächlich erzielten Mehrwert. Denn sie – die Beklagte – bewege sich in einem Geschäftsumfeld, in dem die Preisgestaltung nicht primär auf den Herstellungskosten, sondern auf den am Markt durchsetzbaren Preisen basiere. Abgesehen davon würde ein höherer Gewinn pro Kerze aufgrund einer höheren Produktionsmenge keinen Anspruch des Klägers begründen, weil es vertraglich auf den Mehrwert und nicht auf die Gewinnspanne ankomme.
Auch die überwiegende Produktion von Kerzen mit BSS sei entgegen der Ansicht des Landgerichts kein Indiz für einen erzielbaren Mehrwert. Es sei vielmehr so, dass jeder größere Hersteller ein Brandschutzsystem anbiete, dafür aber kein Mehrwert mehr gezahlt werde. Zudem seien die Herstellungskosten für Kerzen mit BSS im Vergleich zu den Gesamtproduktionskosten zu vernachlässigen. Auch die Werbung auf ihrer Internetseite lasse nicht den Schluss auf einen erzielbaren Mehrwert zu.
Der Kläger könne entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil von ihr ferner keine Abrechnung fordern, weil dies nach dem Vertrag nur geschuldet sei, wenn tatsächlich Mehrwerte erzielt werden. Da es daran fehle, biete ihm eine Rechnungslegung keine Informationen, die er nicht ohnehin schon habe. Infolgedessen wäre es unverhältnismäßig, von ihr Angaben zu fordern, wie viele Kerzen sie insgesamt verkauft habe, zumal nicht ersichtlich sei, zu welchem Zweck der Kläger diese Information benötige und nutzen wolle.
Da die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich nicht bestehen und sie somit keine Vertragsverletzung begangen habe, sei der Kläger zuletzt auch nicht wirksam vom Vertrag zurückgetreten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31.03.2016, Az. 4a O 38/14, aufzuheben (abzuändern) und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt an: Die Parteien hätten bei Vertragsschluss verbindlich den durchsetzbaren Mehrwert der Kerzen als Ausgangs-wert definiert, so dass unerheblich sei, ob zu diesem Zeitpunkt ein solcher Mehrwert tatsächlich habe erzielt werden können. Wenn nun nach dem Vorbringen der Beklagten niemals ein Mehrwert bestanden haben soll, so könne der vertraglich definierte Ausgangswert in der Folgezeit auch nicht geringer geworden sein.
Das Verhalten der Beklagten zeige im Übrigen, dass die Erfindung für sie nicht so wert- und nutzlos sei wie sie behaupte. Andernfalls würde sie sich nicht gegen die Vertragsbeendigung zur Wehr setzen und sie würde die Produktion auf angeblich bessere Systeme umstellen. Tatsächlich bewerbe sie jedoch nach wie vor das von ihm entwickelte BSS-System (Anlage LR 5).
Die Beklagte sei auch zur Abrechnung verpflichtet. Dies folge bereits aus dem Umstand, dass sich erst aus der Rechnungslegung ergebe, ob ein Mehrwert vorhanden sei oder nicht. Überdies berücksichtige die Beklagte nicht, dass die Vergütungspflicht auch eine Lizenzvergabe an Dritte sowie solche Kerzen umfasse, die unter dem Schutz von künftigen ausländischen Schutzrechtsanmeldungen hergestellt werden.
Der Erfindungsübertragungsvertrag sei durch seinen Rücktritt vom 14.02.2015 beendet worden. Die Beklagte habe dauerhaft grob vertragswidrig ihre vertraglichen Pflichten verletzt, indem sie entgegen §§ 4, 5 des Vertrages weder Buch führe noch abrechne. Dabei verkenne sie, dass sie nicht nur eine Rechnungslegung schulde, wenn eine Zahlung zu erwarten sei, sondern diese stets zu erfolgen habe.
B.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat zu Recht die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, für jede vom 01.10.2013 bis 30.06.2014 verkaufte Kerze die vereinbarten Beträge in voller Höhe zu zahlen, für zulässig und begründet erachtet.
1.
Die Zulässigkeit dieser Feststellungsklage, die von der Beklagten mit der Berufung nicht in Abrede gestellt wird, ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt.
2.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Wertersatz in Höhe der in § 3 Abs. 1 und 2 des Erfindungsübertragungsvertrages vom 10.04.2006 (Anlage LR 1; nachfolgend auch Vertrag) vereinbarten Beträge von 0,002 Euro („BSS“) und 0,001 Euro („ASS“) aus § 346 Abs. 2 S. 2 BGB, wobei zur Begründung der Anspruchsgrundlage auf Ziffer 4. des Senatsbeschlusses vom 29.06.2015 (I-15 W 15/15) und Ziffer I. 2. c) des angefochtenen Urteils verwiesen wird.
a)
Diese Gebühren sind in voller Höhe zu leisten und nicht gemäß § 3 Abs. 8 ff. des Vertrages wegen eines nicht mehr durchsetzbaren Mehrwertes auf „0“ zu reduzieren.
aa)
Der „Mehrwert“ im Sinne des Erfindungsübertragungsvertrages bezieht sich auf die Verkaufspreise von gleichen Kerzen mit und ohne erfindungsgemäßes Brandschutzsystem (BSS) bzw. mit und ohne Alu-Schutz-Siegel (ASS). Die seitens der Beklagten geschuldete Gegenleistung kann sich vertragsgemäß auch verringern, wenn der Mehrwert bei Vertragsschluss „0“ betragen hat. Maßgeblich ist der durchsetzbare Mehrwert, wobei der tatsächlich durchgesetzte Mehrwert dafür ein entscheidendes Indiz sein kann.
Vertragliche Regelungen sind gemäß §§ 133, 157 BGB unter Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien so auszulegen, wie Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte es erfordern. Die Auslegung hat vom Wortlaut auszugehen, ohne am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (BGH, MDR 2000, 692 m. w. N.; BGH, NJW 2010, 2422 Rn. 33). Entscheidend ist dabei, wie die Parteien die Vereinbarung und bestimmte darin enthaltene Begriffe tatsächlich übereinstimmend verstanden haben. Darüber hinaus sind der Sinn und Zweck der vertraglichen Regelung, die bei Vertragsschluss bestehende Interessenlage und die Begleitumstände, die den Sinngehalt der Regelung erhellen können zu berücksichtigen (BGH, NJW-RR 2008, 683; BGH, NJW 2010, 2422 Rn. 33). Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung sämtlicher Auslegungskriterien ist entscheidend, wie die vertragliche Regelung unter Beachtung aller Umstände, insbesondere des Gesamtverhaltens der Parteien und der von ihnen verfolgten Ziele redlicherweise zu verstehen ist (BGH, BeckRS 2016, 10703; Palandt/Ellenberger, Kommentar zum BGB, 76. Aufl., § 133 Rn. 14-18 m. w. N.).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze gilt für die Regelung in § 3 Abs. 8 ff. des Erfindungsübertragungsvertrages folgendes:
(1)
Der Vertrag versteht unter dem „Mehrwert“ einen höheren Verkaufspreis für Kerzen mit im Vergleich zu Kerzen ohne BSS bzw. ASS.
Die Parteien haben zu ihrem tatsächlichen Verständnis des Begriffs „Mehrwert“ sowie zu Interessenlage und Begleitumständen bei Vertragsschluss nichts vorgetragen. Anhand des Wortlauts von § 3 Abs. 8 ff. des Vertrages ergibt sich, dass der „Mehrwert“ des erfindungsgemäßen Brandschutzsystems einen konkreten Betrag darstellt, der sich in höheren Verkaufspreisen gegenüber Kerzen ohne dieses Brandschutzsystem ausdrückt. Die Parteien sind bei Vertragsschluss erkennbar davon ausgegangen, dass Kerzen mit dem erfindungsgemäßen Brandschutzsystem einen Mehrwert in diesem Sinne aufweisen, der errechnet werden kann. Dies folgt daraus, dass die Gegenleistung in § 3 Abs. 8 des Vertrages als „errechenbar“ bezeichnet wird und dem als „Ausgangswert“ bezeichneten Mehrwert mit „0,1 Eurocent bezogen auf 1 mm Durchmesser des in die Kerze inkorporierten erfindungsgemäßen Kerzentellers“ ein konkreter Betrag zugewiesen wird, der ausdrücklich „gegenüber seinen Abnehmern durchsetzbar“ ist (Abs. 9). Diese Realisierbarkeit eines bestimmten Wertes bezieht sich auf den Verkaufspreis. Bestätigt wird dies durch den nachfolgenden Absatz 10, indem dort davon die Rede ist, dass sich die Gegenleistung „prozentual und liner (gemeint ist offenkundig: „linear“) proportional“ verringert, wenn der Ausgangswert gegenüber den Abnehmern nicht mehr durchsetzbar ist. Die Gegenleistung ist somit Bestandteil einer Rechenoperation, die sich sachlich am Verkaufspreis orientiert. Soweit dort von einem Beispiel die Rede ist, bezieht sich dies allein auf die Verringerung der Gegenleistung aufgrund wachsenden Wettbewerbsdrucks. Daher ist diesem Absatz die verallgemeinerungsfähige Aussage zu entnehmen, dass der Mehrwert ein Preisbestandteil der Kerzen ist, der gegenüber den Abnehmern durchsetzbar sein kann und sich dann in höheren Verkaufspreisen niederschlägt.
Diese Auslegung wird durch den Sinn und Zweck der Vereinbarung bestätigt. Der Kläger erhält gemäß § 3 Abs. 1 und 2 des Vertrages als Gegenleistung für die Übertragung der Rechte an der Erfindung 0,002 bzw. 0,001 Euro pro Kerze. Der Beklagten wird sodann in § 3 Abs. 8 ff. des Vertrages die Möglichkeit eingeräumt, diese Gegenleistung nach Ablauf von sieben Jahren bei einem rechnerisch verringerten Mehrwert entsprechend zu reduzieren. Dies setzt aber voraus, dass der Mehrwert in einem konkreten Betrag ausgedrückt wird, der die vertraglich vorgesehene Berechnung tatsächlich ermöglicht.
Infolgedessen besteht ein „Mehrwert“ im Sinne des Vertrages nicht darin, durch die Umsetzung der Erfindung überhaupt erst ein auf dem Markt konkurrenzfähiges Produkt anbieten oder bestimmte Marktsegmente erschließen zu können. Allgemein kommt zwar durchaus in Betracht, darin einen Mehrwert einer Erfindung zu sehen. Im Rahmen der hier getroffenen Vereinbarung ist dies jedoch nicht der Fall, weil ein derartiger Mehrwert nicht – wie in § 3 Abs. 9 und 10 des Vertrages vorgesehen – in einem bestimmten höheren Verkaufspreis für Kerzen mit erfindungsgemäßem Brandschutzsystem im Vergleich zu anderen Kerzen ausgedrückt werden könnte. Der vertragliche Begriff des „Mehrwerts“ ist mithin enger zu verstehen.
(2)
Nicht zu folgen ist dem Kläger auch darin, dass eine Verringerung der Gegenleistung nicht möglich sei, wenn – wie von der Beklagten behauptet – ein Mehrwert bereits bei Vertragsschluss tatsächlich nicht bestanden hat. Vielmehr schließt die vertragliche Regelung eine Anpassung in diesem Fall nicht aus.
Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass es sich bei dem Ausgangswert von 0,1 Eurocent bezogen auf 1 mm Durchmesser des Kerzentellers um eine bloße Einschätzung der Parteien ohne empirische Grundlage vor Produktionsbeginn gehandelt hat. Davon ausgehend war beiden Parteien bei Vertragsschluss bewusst, dass die tatsächlichen Verhältnisse von Anfang an vom vereinbarten Ausgangswert abweichen können. Aus Wortlaut und Systematik von § 3 Abs. 8 des Vertrages ergibt sich, dass dieser Umstand eine Anpassung der Gegenleistung jedoch nur in den ersten sieben Jahren ausschließen soll, indem dort festgelegt wird, dass die ungekürzte Gegenleistung für einen Zeitraum von 12 Jahren geschuldet ist, sich nach sieben Jahren hingegen unter den dort genannten Voraussetzungen die Höhe der Gegenleistung ändert. Folglich hat die Beklagte ihre Gegenleistung in den ersten sieben Jahren unabhängig vom tatsächlichen Mehrwert zu entrichten, sie kann danach aber Anpassung unter Berücksichtigung des tatsächlichen Mehrwerts verlangen. Die Beklagte soll somit gerade nicht über die gesamte Vertragslaufzeit ungeachtet der realen Verhältnisse an die vereinbarte Gegenleistung gebunden sein.
Die von der Beklagten behauptete Konstellation, dass tatsächlich zu keinem Zeitpunkt ein Mehrwert bestanden habe, bildet davon keine Ausnahme. Die vertragliche Vereinbarung bietet keinerlei Anhaltspunkt dafür, warum sie bei einem von Beginn an nicht vorhandenen Mehrwert schlechter gestellt werden sollte als in dem unstreitig zu einem Wegfall der Gegenleistung führenden Fall, dass sich ein tatsächlich bei Vertragsschluss existierender Mehrwert von 0,01 Eurocent pro 1 mm Durchmesser des Kerzentellers während der Vertragslaufzeit auf „0“ reduziert. Ebenso wenig ist unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung, wonach die Beklagte gerade nicht unabhängig vom tatsächlichen Mehrwert der Erfindung über die gesamte Vertragsdauer in voller Höhe an die Gegenleistung gebunden sein soll, ein Grund dafür ersichtlich, warum die Möglichkeit einer Reduzierung der Gegenleistung von der Richtigkeit der beiderseitigen Einschätzung hinsichtlich der Höhe des Mehrwertes bei Vertragsschluss abhängig sein sollte.
Der vertraglich festgelegte Mehrwert hat zudem lediglich die Funktion, Berechnungsgrundlage für die Gegenleistung zu sein. Sein einziger Sinn und Zweck besteht darin, den – ausdrücklich auch so bezeichneten – Ausgangswert für die Anpassung der Gegenleistung zu bilden. Dies führt zwar durchaus dazu, dass eine unzutreffende Einschätzung der Parteien über die Höhe des anfänglichen Mehrwerts grundsätzlich bei der Höhe einer (nach mindestens sieben Jahren) angepassten Gegenleistung fortwirkt, indem sich diese gemäß § 3 Abs. 10 des Vertrages in Abhängigkeit vom Ausgangswert „prozentual und linear proportional“ verringert. Ein Mehrwert von „0“ führt indes rechnerisch zu einer Reduzierung der Gegenleistung auf 0,00 Euro, auch wenn schon zu Vertragsbeginn kein Mehrwert bestand.
Über diese Funktion als Berechnungsgrundlage für die Gegenleistung hinaus hat der Ausgangswert keine Bedeutung. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass in § 3 Abs. 10 des Vertrages von einem „nicht mehr“ durchsetzbaren und von einer „Verringerung“ des Ausgangswertes die Rede ist. Es handelt sich dabei ausdrücklich nur um ein Beispiel, wobei die Parteien bei Vertragsschluss erkennbar davon ausgegangen sind, dass sich der Wert der Erfindung mit zunehmendem Zeitablauf vermindern würde. Das Beispiel schließt jedoch andere Entwicklungen nicht aus. Daher erfasst die Vereinbarung auch die Konstellation, dass sich der Mehrwert tatsächlich nicht verändert hat und ermöglicht auch in diesem Fall in Abhängigkeit vom Ausgangswert eine Anpassung der Gegenleistung.
(3)
Nach dem eindeutigen Wortlaut der vertraglichen Regelung kommt es – worauf das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat – auf den „durchsetzbaren“ und nicht auf den tatsächlich durchgesetzten Mehrwert an. Daher ist die Gegenleistung nur zu reduzieren, wenn und soweit der Ausgangswert auf dem Markt gegenüber den Abnehmern nicht (mehr) erzielt werden kann. Infolgedessen ist der Mehrwert nach der Vereinbarung normativ und nicht empirisch zu bestimmen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ergeben sich daraus keine überhöhten, praktisch nicht erfüllbaren Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast. Vielmehr sind die tatsächlich von ihr auf dem Markt erzielten Verkaufspreise für Kerzen – worauf ihr Vorbringen auch im Kern abzielt – ein wesentliches Indiz für die erzielbaren Preise und damit im Vergleich zwischen Kerzen mit und ohne erfindungsgemäßes Brandschutzsystem für den durchsetzbaren Mehrwert. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass sie als gewinnorientiertes Unternehmen bestrebt ist, die höchstmöglichen Preise zu erzielen, und deswegen ihre tatsächlichen Verkaufspreise grundsätzlich auf die durchsetzbaren Verkaufspreise schließen lassen.
Maßgeblich sind dabei die generell, d. h. bezogen auf den Gesamtumsatz erzielten Verkaufspreise und nicht etwa die Verkaufspreise gegenüber einzelnen Abnehmern. Letztere lassen noch keinen zuverlässigen Schluss auf einen insgesamt auf dem Markt (nicht) durchsetzbaren Mehrwert zu, zumal sie auf Besonderheiten der vertraglichen Beziehung zwischen der Beklagten und dem Abnehmer, wie etwa Rabatten, Einheitspreisen für Kerzen mit und ohne BSS auf Basis einer Mischkalkulation etc. beruhen können.
Ferner können die Kalkulationsgrundlagen für die Verkaufspreise zu berücksichtigen sein. Gleiche Verkaufspreise für Kerzen mit und ohne BSS bedeuten nicht zwingend, dass kein durchsetzbarer Mehrwert vorhanden ist. Vielmehr kommt in Betracht, dass sie – worauf das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat – auf einer Mischkalkulation der Beklagten oder auf unterschiedlichen Produktionsmengen beruhen, die zu abweichenden Herstellungskosten führen. Dabei geht es nicht – wie die Beklagte meint – um die Höhe der Gewinnspanne, die in der Tat nicht maßgebend für die von ihr zu erbringende vertragliche Gegenleistung ist, sondern darum, dass geringere Produktionskosten für Kerzen mit BSS niedrigere Verkaufspreise ermöglichen und dieser Umstand daher trotz eines vorhandenen Mehrwerts zu gleich hohen Verkaufspreisen wie bei Kerzen ohne BSS führen kann.
bb)
Auf Grundlage dieser Auslegung ist nicht festzustellen, dass kein oder ein geringerer Mehrwert für Kerzen mit dem erfindungsgemäßen Brandschutzsystem oder mit Alu-Schutz-Folie vorhanden ist als der vertraglich geregelten Gegenleistung der Beklagten zugrunde liegt.
(1)
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte – was diese mit der Berufung auch nicht gesondert angreift – die Darlegungs- und Beweislast für eine Reduzierung des durchsetzbaren Mehrwerts (auf „0“) trägt. Dies folgt aus Wortlaut und Systematik von § 3 des Vertrages, die ein Regel-Ausnahmeverhältnis zwischen den ungekürzten Gegenleistungen über einen Zeitraum von 12 Jahren und der Möglichkeit einer Reduzierung der Gegenleistungen nach Ablauf von sieben Jahren ab Anmeldung unter den dort genannten Voraussetzungen begründet.
(2)
Die Beklagte hat bereits nicht schlüssig vorgetragen, dass ihre Verkaufspreise für Kerzen mit BSS nicht höher sind als ohne.
Die darlegungspflichtige Partei ist zwar nicht verpflichtet, den streitigen Lebensvorgang in allen Einzelheiten darzustellen. Erforderlich ist jedoch eine Wiedergabe der tatsächlichen Umstände, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge ergeben. Die Partei muss Tatsachen vortragen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Nähere Angaben sind erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind (BGH, NJW 2005, 2710). Das Gericht muss in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (BGH, MDR 2008, 993; BGH, NJW 2009, 2137; BGH, MDR 2012, 509 m. w. N.; Zöller/Greger, Kommentar zur ZPO, 31. Aufl., § 138 Rn. 7b m. w. N.). Einer Konkretisierung des Sachvortrags bedarf es, wenn er infolge der Einlassung des Gegners unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt. Beim erforderlichen Grad an Substantiierung ist auch zu berücksichtigen, ob die Partei – was hier allein bei der Beklagten der Fall ist – Einblick in die maßgeblichen Geschehensabläufe hat (BeckOK ZPO/Bacher, 24. Edition, § 284 Rn. 38 a. E. m. w. N.).
Im Hinblick auf die Behauptung der Beklagten, es sei kein durchsetzbarer Mehrwert vorhanden, bedeutet dies, dass sie Tatsachen vortragen muss, die diesen Schluss zulassen. Das Fehlen eines durchsetzbaren Mehrwerts ist zunächst lediglich eine Wertung, die sich ohne konkrete Tatsachengrundlage nicht treffen lässt. Die Tatsachen, aus denen sich diese Wertung ergeben kann, sind der erzielbare Wert von Kerzen mit dem erfindungsgemäßen Brandschutzsystem und der erzielbare Wert von Kerzen ohne dieses System. Diese beiden Werte werden miteinander verglichen und ergeben entweder einen bestimmten durchsetzbaren Mehrwert oder nicht. Daher bedarf es entsprechender Angaben der Beklagten dazu, dass und warum ein Mehrwert nicht durchsetzbar sein soll. Dies kann insbesondere in der Weise erfolgen, dass – im Rahmen eines tatsächlich nicht durchgesetzten Mehrwerts, der Indizwirkung besitzt (siehe oben aa) (3)) – bezogen auf den Gesamtumsatz und den streitgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2013 bis Juni 2014 in repräsentativem Umfang die Verkaufspreise für ansonsten gleiche Kerzen mit und ohne BSS dargestellt werden und sich aus der Gegenüberstellung ergibt, dass die Preise für Kerzen mit BSS nicht höher sind als ohne. In Abhängigkeit vom Vorbringen des Klägers kann es sodann im Rahmen einer erhöhten Substantiierungslast erforderlich werden, den Sachvortrag näher zu konkretisieren, etwa indem die Beklagte Angaben zur Preiskalkulation macht. Letzteres ist ohnehin dann angezeigt, wenn die Kerzen mit und ohne BSS wegen unterschiedlicher Größen, Verpackungsgrößen und Verkaufsmengen nicht ohne weiteres miteinander vergleichbar sind.
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten nicht. Ihre pauschale Behauptung, ein Mehrwert sei nicht erzielt worden bzw. nicht durchsetzbar gewesen, ist schon deswegen nicht hinreichend substantiiert, weil sie auf die Wiedergabe der erstrebten Wertung beschränkt ist. Ihr ist nicht zu entnehmen, welchen Wert Kerzen mit und ohne BSS jeweils haben sollen, weshalb es insoweit an jeglichem geeignetem Tatsachenvortrag fehlt.
Ihr weiteres Vorbringen, sie habe einem Großabnehmer Stumpen in gleicher Größe und Ausführung sowohl mit als auch ohne BSS zu identischen Preisen in Rechnung gestellt, ist bereits deswegen unbeachtlich, weil die dazu als Anlagenkonvolut K 1 vorgelegten Rechnungen aus dem Jahr 2012 stammen und damit nicht den allein streitgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2013 bis Juni 2014 betreffen. Abgesehen davon weisen die drei Rechnungen nur für ein einziges Kerzenmodell und einen Abnehmer gleiche Preise mit und ohne Brandschutzsystem aus. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass vereinzelte Rechnungen nicht hinreichend aussagekräftig dafür sind, ob die Verkaufspreise für Kerzen mit und ohne BSS generell bei der Beklagten insgesamt gleich hoch sind und damit ein Mehrwert nicht durchsetzbar ist. Das gilt umso mehr, als der Kläger vorgetragen hat, dass die gleichen Preise gegenüber einem Abnehmer auf einer Mischkalkulation beruhten. Das Fehlen eines Mehrwerts ist aufgrund dieses erheblichen Einwands unklar, so dass die Beklagte konkrete Angaben zu ihrer Preiskalkulation hätte machen müssen.
Die Behauptung der Beklagten, sie habe nach Einführung des BSS-Systems auf dem Markt keine Preiserhöhung durchsetzen können, ist ebenfalls unbeachtlich, da ein durchgesetzter Mehrwert auch darin bestehen kann, dass die Preise für Kerzen mit BSS gleich bleiben und bei Kerzen ohne BSS fallen. Das gilt gleichermaßen für ihr weiteres Vorbringen, der Handel sei nicht bereit gewesen, einen systembedingten Mehrpreis zu zahlen, vielmehr seien zahlreiche Gespräche mit ihren Großkunden insoweit erfolglos verlaufen. Diese pauschalen Behauptungen sind ohne konkrete Angaben zu den Verkaufspreisen für bestimmte, ansonsten gleiche Kerzenmodelle mit und ohne BSS ohnehin nicht nachvollziehbar. Die in diesem Zusammenhang vorgelegte Anlage K 2 besitzt ebenfalls keine Aussagekraft, weil allein aus der angegebenen Artikelnummer nicht konkret ersichtlich ist, um was für Kerzen und ob es sich überhaupt um Kerzen mit oder ohne BSS handelt. Abgesehen davon lässt sich isoliert aus der Preisentwicklung für bestimmte Kerzen nichts für die Frage herleiten, ob ein durchsetzbarer Mehrwert im Sinne des Vertrages vorhanden ist, weil diese – wie die Beklagte selbst vorträgt – auf anderen Faktoren wie allgemeinen Preissteigerungen, Rohstoff- und Personalkosten, aber auch auf den jeweiligen Verkaufsmengen und kundenbezogenen Umständen beruhen kann. Auch wenn man ihren Sachvortrag als richtig unterstellt, dass sich der Handel in Gesprächen einem systembedingten Mehrpreis widersetzt hat, kann somit auf Grundlage der vagen Angaben der Beklagten nicht festgestellt werden, dass sie nicht gleichwohl in den Verkaufspreis einen Mehrwert für Kerzen mit BSS eingepreist hat.
Auch die Darstellung der Beklagten, die Durchschnittspreise für Stumpen mit BSS seien in den Jahren 2013 und 2014 nicht höher, sondern sogar niedriger gewesen als für Stumpen ohne BSS, ist nicht schlüssig. Es lässt schon deswegen nicht den Schluss auf einen nicht durchsetzbaren Mehrwert zu, weil sich aus ihm nicht ergibt, dass die verkauften Kerzen nach Modell, Größe, Verpackung und Verkaufsmenge überhaupt miteinander vergleichbar sind. Wenn etwa mehr Stumpen mit BSS in Mehrfachverpackungen veräußert werden als ohne, so kann dies einen geringeren Verkaufspreis zur Folgen haben als bei einem Einzelverkauf. Das gilt ebenso für größere Verkaufsmengen gegenüber einzelnen Abnehmern, die zu Rabatten führen können. Die Anlage K 3, in der einzelne verkaufte Kerzenmodelle unter Angabe der Verkaufsmenge und des Rechnungswertes aufgelistet sind, ist nicht geeignet, die Behauptung der Beklagten zu belegen, sondern bestätigt vielmehr die vorstehenden Bedenken. Die dort aufgelisteten Modelle von Stumpen mit und ohne BSS weichen in nahezu sämtlichen Fällen voneinander ab, insbesondere verkauft die Beklagte Kerzen mit und ohne BSS fast ausschließlich in verschiedenen Größen. Darüber hinaus verkauft sie demnach zahlreiche Stumpen mit BSS in – teils größeren – Mehrfachverpackungen von bis zu 15 Stück, während dies bei Stumpen ohne BSS in deutlich geringerem Umfang und nur in kleineren Mehrfachverpackungen von bis zu 4 Stück der Fall ist. Zuletzt ist die Gesamtmenge an verkauften Stumpen mit BSS um mehr als das 7-fache (2013) bzw. mehr als das 13fache (2014) höher, was nahelegt, dass hier in größerem Umfang gegenüber einzelnen Abnehmern Mengenrabatte zur Anwendung kommen. Dass die Durchschnittspreise keinen Rückschluss auf einen fehlenden erzielten und damit nicht durchsetzbaren Mehrwert zulassen, zeigen überdies eindrucksvoll die wenigen in der Anlage K 3 aufgeführten Kerzenmodelle mit und ohne BSS, die ansonsten gleich sind. Das Landgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der Durchschnittspreis für Stumpenkerzen „90/55 mm“ und „62/40 mm 4er“ mit BSS jeweils höher ist als ohne, wobei es sich um die beiden einzigen (im Übrigen) übereinstimmenden Kerzenmodelle aus den Listen des Jahres 2013 handelt. Der Durchschnittspreis beträgt beim Modell „90/55 mm“ 0,51 Euro mit BSS und 0,42 Euro ohne BSS sowie beim Modell „62/40 mm 4er“ 0,93 Euro mit BSS und 0,56 Euro ohne BSS, obwohl die Verkaufsmengen bei den Kerzen mit BSS insgesamt deutlich höher sind. In den Listen für das Jahr 2014 ist sogar nur ein Kerzenmodell gleich, und bei diesem ist ebenfalls der Preis für die Ausführung mit BSS deutlich höher ist als ohne. Die Stumpenkerze „100/50 mm“ kostete demnach mit BSS im Durchschnitt 0,51 Euro, aber ohne BSS nur 0,28 Euro. Wenn indes die einzigen vergleichbaren Kerzenmodelle mit dem erfindungsgemäßen Brandschutzsystem wesentlich teurer sind als ohne, so spricht dies sogar gegen die Behauptung der Beklagten, dass ein Mehrwert nicht durchsetzbar ist. Jedenfalls reicht bei dieser Sachlage die pauschale Behauptung der Beklagten für den erforderlichen schlüssigen Sachvortrag nicht aus, sondern sie muss konkret – etwa durch Erläuterung der Preiskalkulation – darlegen, warum es gleichwohl an einem erzielbaren Mehrwert fehlen soll. Das ist nicht geschehen.
Das weitere Vorbringen der Beklagten, insbesondere dazu, dass auch ihre Wettbewerber (andere) Brandschutzsysteme haben und deswegen ein Mehrwert nicht durchsetzbar sei, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Das Landgericht hat im Urteil unter I. 2. a) dd) bereits zu Recht ausgeführt, dass und warum etwaige Alternativlösungen von Wettbewerbern nicht gegen einen tatsächlich erzielten höheren Verkaufspreis sprechen. Das greift die Beklagte mit der Berufung nicht gesondert an, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen wird. Dort wird auch überzeugend dargelegt, dass weitere Aspekte wie höhere Herstellungskosten für Kerzen mit BSS, behördliche Vorgaben gegenüber Floristen und die Internetwerbung der Beklagten mit dem erfindungsgemäßen Brandschutzsystem Indizien für – jedenfalls aber nicht gegen – einen durchsetzbaren Mehrwert sind. Belastbare Argumente für ihre Gegenansicht bringt die Beklagte mit der Berufung nicht vor. Insbesondere gehen ihre Aussagen auf der Internetseite deutlich über eine allgemeine Werbung mit dem bloßen Vorhandensein von Ausstattungsmerkmalen hinaus, indem sie dort ausdrücklich unter Bezugnahme auf die BSS-Durchbrandsperre für Stumpenkerzen die Schaffung von Mehrwerten und konkret die erheblich längere Brenndauer im Vergleich zu anderen Systemen herausstellt (vgl. Anlage LR 2). Die eigene Werbung spricht somit dagegen, dass tatsächlich kein durchsetzbarer Mehrwert besteht.
(3)
Im Hinblick auf Kerzen mit ASS lässt sich aus den gleichen Gründen wie unter (2) dargelegt ebenfalls nicht feststellen, dass kein durchsetzbarer Mehrwert mehr vorhanden ist. Die Beklagte hat – worauf das Landgericht bereits richtig hingewiesen hat – dafür keine konkreten Tatsachen vorgetragen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass Verkaufspreise für Kerzen mit ASS nicht (mehr) höher sind als ohne ASS.
(4)
Bei dieser Sachlage ist den Beweisantritten der Beklagten auf Vernehmung der Zeugen C und D sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen, weil eine Beweiserhebung auf eine unzulässige Ausforschung hinausliefe.
Ein Beweisangebot stellt u. a. dann einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen schon nicht substantiiert dargelegt worden sind (BGH, NJW 2009, 2137; BVerfG, NJW 2009, 1585) oder wenn der Beweisantrag darauf abzielt, Tatsachen in Erfahrung zu bringen, die genaueres Vorbringen oder die Benennung weiterer Beweismittel erst ermöglichen (BGH, NJW-RR 2014, 1188; BeckOK ZPO/Bacher, aaO, § 284 Rn. 40 m. w. N.). So ist es hier, indem die Beklagte bereits nicht substantiiert zu einem fehlenden durchsetzbaren Mehrwert vorgetragen hat und ihre Beweisangebote daher erkennbar den Zweck verfolgen, dafür konkrete Tatsachen überhaupt erstmals zu ermitteln. Deswegen hat sie insbesondere auch keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens vorgetragen.
(5)
Eines Hinweises des Senats gemäß § 139 Abs. 1 ZPO auf die mangelnde Substantiierung bedurfte es nicht und ist dementsprechend im Verhandlungstermin am 18.05.2017 auch nicht erteilt worden (vgl. Sitzungsprotokoll Bl. 457/458 GA), so dass der Beklagten die beantragte Schriftsatzfrist gemäß § 283 ZPO nicht zu gewähren war.
Grundsätzlich hat zwar ein Hinweis nach § 139 Abs. 1 ZPO zu erfolgen, wenn Vorbringen einer Partei nicht schlüssig oder nicht hinreichend substantiiert ist sowie wenn bei Angebot eines Sachverständigenbeweises keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen vorgetragen sind (BGH, NJW 2008, 1742; BGH, VersR 2009, 517; Zöller/Greger, aaO, § 139 Rn. 17 m. w. N.). Hier sind derartige Hinweise indes nicht angezeigt, weil das Landgericht diese Mängel im Sachvortrag bereits im angefochtenen Urteil angesprochen hat, ohne dass die Beklagte dies zum Anlass genommen hätte, ihn im Rahmen der Berufungsbegründung zu ergänzen. Infolgedessen ist ein etwaiger Verfahrensmangel im Sinne von § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in Gestalt einer Verletzung der Hinweispflicht für das unzureichende Vorbringen jedenfalls nicht ursächlich geworden. Denn die Zulässigkeit neuen Vorbringens nach Nr. 2 setzt voraus, dass der Verfahrensmangel mit der Berufungsbegründung gerügt wird; andernfalls ist der Mangel überholt und damit die Grundlage für Nr. 2 entfallen (Rimmelspacher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 531 Rn. 23). So hat das Landgericht im Urteil unter I. 2. a) dd) ausdrücklich festgestellt, die Beklagte habe schon nicht hinreichend dargelegt, dass sich mit der geschützten Erfindung kein Mehrwert erzielen lasse, und es hat konkret bezogen auf die Anlage K 3 beanstandet, dass es an einer Gegenüberstellung der Verkaufspreise einzelner, vergleichbarer Kerzen in identischen Verpackungsgrößen samt Erläuterung des Zustandekommens der jeweiligen Preise fehle. Auf diese Weise hat es deutlich gemacht, dass die Feststellung eines durchsetzbaren Mehrwerts einen konkreten Vergleich der Verkaufspreise von Kerzen mit und ohne BSS sowie Angaben zur Preiskalkulation erfordert. Weiter hat es unter I. 2. a) cc) ausgeführt, dass die Beklagte für die Einholung eines Sachverständigengutachtens keine ausreichend substantiierten Anschlusstatsachen dargelegt habe. Auch im Hinblick auf Kerzen mit ASS hat es die fehlende Substantiierung bemängelt (vgl. unter I. 2. a) ee)). Die Ausführungen waren zutreffend und hinreichend konkret, um der Beklagten deutlich zu machen, dass und in welchen Punkten sie ihren Sachvortrag zu einem nicht durchsetzbaren Mehrwert ergänzen muss, weshalb sie den erforderlichen Inhalt eines Hinweises im Sinne von § 139 Abs. 1 ZPO aufwiesen.
Hinzu kommt, dass der Kläger die Beklagte bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen hat, ihr Vorbringen sei „überraschend unsubstantiiert“ und es handle sich bloß um eine „rudimentäre Darstellung“ ohne Indizwirkung für einen nicht erzielbaren Mehrwert (vgl. Replik vom 02.10.2015, S. 2 f., Bl. 227 f.). Tatsächlich liegt auf der Hand, dass die Angaben der Beklagten nicht ausreichend sein können, weil das von ihr in den Mittelpunkt gerückte Indiz eines tatsächlich nicht erzielten höheren Verkaufspreises für Kerzen mit BSS bzw. ASS zwingend einen konkreten Vergleich mit ansonsten gleichen Kerzen ohne BSS bzw. ASS erfordert. Ein Hinweis des Prozessgegners reicht aus und macht einen weiteren Hinweis des Gerichts entbehrlich, wenn die Partei durch eingehenden und von ihr erfassten Vortrag des Prozessgegners zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet war (BGH NJW-RR 2008, 581; Zöller/Greger, aaO, § 139 ZPO, Rn. 6a m. w. N.). So liegt es hier, zumal die Ausführungen des Klägers die zentrale Frage des Rechtsstreits betreffen, ob ein durchsetzbarer Mehrwert (noch) vorhanden ist und die Beklagte sie daher nicht missverstanden haben kann. Ausweislich der erstinstanzlich vorgelegten Anlagen K 1 und K 3 war ihr tatsächlich auch bewusst, dass es insoweit auf einen Vergleich der erzielten Verkaufspreise für Kerzen mit und ohne BSS ankommt. Aus den bereits genannten Gründen ist es ihr indes gleichwohl nicht gelungen, auf dieser Grundlage schlüssig zu einem fehlenden durchsetzbaren Mehrwert vorzutragen.
Nach alledem ist nicht festzustellen, dass sich der vertraglich festgelegte durchsetzbare Mehrwert von Oktober 2013 bis Juni 2014 reduziert hat, weshalb die Beklagte in diesem Zeitraum weiterhin verpflichtet war, die vereinbarten Gebühren in voller Höhe zu entrichten.
b)
Da die Beklagte die demnach vertraglich geschuldeten Zahlungen nicht erbracht hat, und überdies eine Fristsetzung zur Leistung nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BGB entbehrlich war, war der Kläger am 14.02.2015 berechtigt, gemäß § 323 BGB den Rücktritt vom Erfindungsübertragungsvertrag zu erklären.
Die weiteren Rücktrittsvoraussetzungen stellt die Beklagte mit der Berufung nicht gesondert in Abrede, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen unter I. 2. b) im Urteil des Landgerichts verwiesen wird.
II.
Die Beklagte beanstandet mit der Berufung des Weiteren zu Recht nicht, dass der Kläger im Falle eines weiterhin durchsetzbaren Mehrwerts Anspruch auf Auskunft und Abrechnung aus §§ 242, 259 BGB hat.
Sie wendet sich lediglich dagegen, dass der Kläger auch in dem von ihr angenommenen Fall, dass ein Mehrwert nicht durchsetzbar ist, aus §§ 4 und 5 des Erfindungsübertragungsvertrages Auskunft und Abrechnung verlangen könnte. Dazu hat das Landgericht indes gar keine Feststellungen getroffen, sondern vielmehr erkennbar einen Anspruch auf der Grundlage bejaht, dass ein Zahlungsanspruch besteht. Dies trifft aus den bereits angeführten Gründen zu, weshalb im vorliegenden Fall nicht geklärt zu werden braucht, ob der Kläger auch einen Anspruch auf Auskunft und Abrechnung hätte, wenn dies nicht der Fall wäre.
III.
Die zulässige Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO, dass der Erfindungsübertragungsvertrag aufgrund des vom Kläger am 14.02.2015 erklärten Rücktritts beendet ist, ist ebenfalls begründet. Dies hat das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt (vgl. Urteil unter III. 1. und 2.) und greift die Beklagte mit der Berufung nicht gesondert an.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Es besteht keine Veranlassung, gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
V.
Der Streitwert wird im Einklang mit der nicht angegriffenen Festsetzung des Landgerichts auf 272.500,- Euro festgesetzt.
X Y Z