Beweisbeschluss zur Patentverletzung: Auslegung von „seitlich offenen Rohrstutzen“
KI-Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf ordnet in einem Patentverletzungsberufungsverfahren die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens an. Streitentscheidend ist die technische Auslegung und Verwirklichung der Merkmale 8 und 9 des Patentanspruchs 1 zweier Klagepatente zu beheizbaren Stallbodenplatten (seitlich offene Rohrstutzen und deren Ausrichtung zur Einfüllöffnung). Der Senat gibt dem Sachverständigen eine funktionsorientierte Auslegungsleitlinie vor und konkretisiert, welche technischen Wirkungen (Luftentweichung, blasenfreies Befüllen, gleichmäßige Erwärmung) zu prüfen sind. Zudem weist er auf die mögliche Präklusion neuen Vorbringens der Beklagten nach § 531 Abs. 2 ZPO hin und macht die Gutachtseinholung von einem Auslagenvorschuss abhängig.
Ausgang: Beweisbeschluss: Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens (Merkmale 8 und 9) unter Vorschussvorbehalt angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Auslegung technischer Merkmale eines Patentanspruchs ist auf den technischen Sinngehalt aus Sicht des Durchschnittsfachmanns unter Einbeziehung von Beschreibung, Zeichnungen, gewürdigtem Stand der Technik und allgemeinem Fachwissen abzustellen; der Patentanspruch ist funktionsorientiert zu interpretieren.
Der Schutzbereich eines Patentanspruchs darf nicht auf die in der Patentschrift dargestellten Ausführungsbeispiele beschränkt werden; Abbildungen ersetzen regelmäßig keine exakten Konstruktionsvorgaben für die Anspruchsauslegung.
Verlangt der Anspruch lediglich, dass in einem bestimmten Bereich „seitlich offene“ Rohrstutzen vorhanden sind, folgt daraus nicht, dass die Stütze vollständig aus einem Rohrstutzen bestehen oder dass der Rohrstutzen bzw. die Stütze in voller Höhe seitlich offen sein muss; maßgeblich ist, ob die Öffnung die beanspruchte technische Funktion erfüllt.
Die Ausrichtung funktionaler Öffnungen „in Richtung“ einer Einfüllöffnung ist unter Berücksichtigung des mit dem Merkmal bezweckten technischen Erfolgs zu bestimmen; entscheidend ist, ob die Gestaltung beim Befüllen die Luft vollständig entweichen lässt und die Bildung von Lufttaschen verhindert.
Neues Vorbringen in der Berufungsinstanz kann nach § 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt bleiben, wenn kein Zulassungsgrund dargelegt und glaubhaft gemacht ist.
Zitiert von (6)
6 zustimmend
- OLG Düsseldorf2 U 67/2427.11.2025Zustimmend2 Zitationen
- Oberlandesgericht Düsseldorf2 U 67/2323.05.2024ZustimmendGRUR-RS 2018, 22632 Rn. 102
- Oberlandesgericht Düsseldorf15 U 17/2331.01.2024ZustimmendGRUR-RS 2018, 22632, Rn. 104 – Montagegrube
- Oberlandesgericht Düsseldorf2 U 58/2021.07.2021Zustimmend2 Zitationen
- Oberlandesgericht Düsseldorf2 U 63/1904.11.2020ZustimmendBeckRS 2018, 22632; GRUR-RR 2020, 289 – Repeater
Tenor
I.
Es soll das schriftliche Gutachten eines noch zu benennenden Sachverständigen zu folgenden Fragen eingeholt werden:
Rubrum
A.
Die im deutschen Patent DE XX XXXX XXX XXX XX (Anmeldetag 00.00.200X) und
die im europäischen Patent EP X XXX XXX XX (Prioritätstag 00.00.200X)
unter Schutz gestellte Lehre zum technischen Handeln:
1. Welchen Ausbildungsstand und welche beruflichen Erfahrungen haben im Durchschnitt diejenigen Personen, die sich in der Praxis mit der Entwicklung von Neuerungen befassen, wie sie Gegenstand der Klagepatente sind?
Anmerkung: Bei der Beantwortung aller nachfolgenden Fragen ist auf das durchschnittliche Wissen und Können dieser Fachleute im Prioritätszeitpunkt (siehe A.) abzustellen.
2. Welches technische Problem löst die jeweils im Anspruch 1 unter Schutz gestellte Lehre?
Anmerkung:
a)
Patentanspruch 1 der DE XX XXXX XXX XXX lautet:
„Beheizbarer Boden für Viehställe, der aus einer Vielzahl von hohlen, rechteckigen Plattenkörpern zusammengesetzt ist, deren Hohlräume mit einem Wärmeträgerfluid, insbesondere mit Wasser, befüllt sind und mittels durch diese Hohlräume verlaufender Heizleitungen (11) beheizbar sind, wobei jeder Plattenkörper jeweils eine die Standfläche für das Vieh bildende, mit einer Einlauföffnung (5) versehene Oberschale (1) und eine die Oberschale (1) abstützende Unterschale (7) aufweist, die an ihren Rändern flüssigkeitsdicht miteinander verbunden und mit Mitteln zum Einhängen der Träger versehen sind und in ihrem Flächenbereich durch Stützen (6, 9) aneinander abgestützt sind, die durch den Hohlraum verlaufen, dadurch gekennzeichnet, dass die Stützen (6, 9) zumindest im von unten an die Oberschale (1) angrenzenden Bereich die Gestalt von längs aufgeschnittenen Rohrstutzen mit rundem oder eckigem Querschnitt aufweisen, deren seitliche Öffnungen (6a) alle in Richtung auf die an einem Rand der Oberschale (1) befindliche Einfüllöffnung (5) ausgerichtet sind.“
Patentanspruch 1 der EP X XXX XXX XX lautet:
„Beheizbarer Boden für Viehställe, der aus einer Vielzahl von hohlen, rechteckigen Plattenkörpern zusammengesetzt ist, deren Hohlräume mit einem Wärmeträgerfluid, insbesondere mit Wasser befüllt sind und mittels durch diese Hohlräume verlaufender Heizleitungen beheizbar sind, wobei jeder Plattenkörper jeweils eine die Standfläche für das Vieh bildende, mit einer Einlauföffnung (5) versehene Oberschale (1) und eine die Oberschale (1) abstützende Unterschale (7) aufweist, die an ihren Rändern flüssigkeitsdicht miteinander verbunden und mit Mitteln zum Einhängen der Träger versehen sind und in ihrem Flächenbereich durch Stützen aneinander abgestützt sind, die durch den Hohlraum verlaufen, dadurch gekennzeichnet, dass die Stützen (6, 9) zumindest im von unten an die Oberschale (1) angrenzenden Bereich von seitlich offenen Rohrstutzen mit rundem oder eckigem Querschnitt gebildet werden, deren seitliche Öffnungen (6a) alle in Richtung auf die an einem Rand der Oberschale (1) befindliche Einfüllöffnung (5) ausgerichtet sind.“
b)
Maßgeblich für die Frage, welches technische Problem die jeweils im Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Lehre löst, ist, welchen technischen Erfolg die erfindungsgemäße Vorrichtung nach dem Gesamtinhalt der Klagepatentschriften objektiv bezweckt. Dafür ist entscheidend, was die Erfindung angesichts der in den Anspruch aufgenommenen Merkmale tatsächlich leistet. Zu berücksichtigen sind dabei auch der in den Klagepatentschriften genannte Stand der Technik (Absätze [0002] bis [0004], Anlagen K 2 und K 3), die Nachteile des vorbekannten Standes der Technik und die demgegenüber bestehenden Vorteile der patentgemäßen Vorrichtung.
Die technische und wirtschaftliche Bedeutung des den Klagepatenten zugrunde liegenden Problems und die in den Klagepatentschriften erwähnten technischen Begriffe und Vorgänge sind für einen technischen Laien verständlich zu erläutern.
3. Welche Lehre zur Lösung des zu 2. genannten Problems enthält der durch die Beschreibung und die Zeichnungen erläuterte Patentanspruch 1 der Klagepatente?
Anmerkung:
a)
Es empfiehlt sich, die im Patentanspruch 1 jeweils gegebene technische Lehre in einzelne Merkmale zu gliedern. Da sich beide Patentansprüche inhaltlich nicht voneinander unterscheiden, sollen sie gemeinsam behandelt werden. Falls der Sachverständige keine Bedenken hat, kann er die nachfolgende Merkmalsanalyse zugrunde legen.
1. Es handelt sich um einen beheizbaren Boden für Viehställe.
2. Der beheizbare Boden ist aus einer Vielzahl von hohlen, rechteckigen Plattenkörpern zusammengesetzt.
3. Die Hohlräume der Plattenkörper sind
3.1. mit einem Wärmeträgerfluid, insbesondere mit Wasser, befüllt und
3.2. mittels durch diese Hohlräume verlaufender Heizleitungen beheizbar.
4. Jeder Plattenkörper weist auf:
4.1. eine Oberschale (1) und
4.2. eine Unterschale (7).
5. Die Oberschale (1)
5.1. bildet eine Standfläche für das Vieh und
5.2. ist mit einer Einfüllöffnung (5) versehen.
6. Die Unterschale (7) stützt die Oberschale (1) ab.
7. Die Oberschale (1) und die Unterschale (7) sind
7.1. an ihren Rändern flüssigkeitsdicht miteinander verbunden;
7.2. an ihren Rändern mit Mitteln zum Einhängen von Trägern versehen und
7.3. in ihrem Flächenbereich mit Stützen (6, 9) aneinander abgestützt, die durch den Hohlraum verlaufen.
8. DE XX XXXX XXX XXX: Die Stützen (6, 9) weisen zumindest im von unten an die Oberschale (1) angrenzenden Bereich die Gestalt von längs aufgeschnittenen Rohrstutzen mit rundem oder eckigem Querschnitt auf.
EP X XXX XXX XX: Die Stützen (6, 9) werden zumindest im von unten an die Oberschale (1) angrenzenden Bereich von seitlich offenen Rohrstutzen mit rundem oder eckigem Querschnitt gebildet.
9. Die seitlichen Öffnungen der Rohrstutzen (6a) sind alle auf die an einem Rand der Oberschale (1) befindliche Einfüllöffnung (5) ausgerichtet.
b)
Für das Verständnis der Merkmale des Patentanspruchs ist nicht von einer rein philologischen Betrachtung auszugehen. Vielmehr kommt es darauf an, welchen technischen Sinngehalt der Durchschnittsfachmann (siehe 1.) den Merkmalen des Patentanspruchs unter Berücksichtigung
des Inhalts der Beschreibung und der Zeichnungen,
des in der Klagepatentschrift gewürdigten Standes der Technik sowie
seines allgemeinen Fachwissens am Prioritätstag entnommen hat.
Der Patentanspruch darf dabei nicht auf die konkret beschriebenen und in den Figuren gezeichneten Ausführungsbeispiele beschränkt werden, die den im Patentanspruch mit allgemeinen Merkmalen umschriebenen Erfindungsgedanken eben nur exemplarisch – und nicht abschließend – erläutern. Ebenso wenig darf für das Verständnis der im Patentanspruch verwendeten Begriffe unbesehen auf den allgemeinen technischen Sprachgebrauch zurückgegriffen werden, der auf dem betreffenden Fachgebiet im Prioritätszeitpunkt geherrscht hat. Das Klagepatent bildet vielmehr sein eigenes Lexikon für das Verständnis der in seinen Patentansprüchen verwendeten Begriffe. Die Merkmale eines Patentanspruchs sind dementsprechend
nach Maßgabe des Sprachgebrauchs der Klagepatentschrift (der sich mit dem allgemeinen Begriffsverständnis decken kann, aber nicht decken muss) zu verstehen und
funktionsorientiert so zu interpretieren, wie es die ihnen im Rahmen der Aufgabenlösung zugedachte technische Funktion verlangt.
c)
Der Senat geht von folgendem Verständnis des Merkmals 8 aus, das der Sachverständige seiner Begutachtung zugrunde legen soll:
Nach dem eindeutigen Wortlaut dieses Merkmals genügt es, wenn im von unten an die Oberschale angrenzenden Bereich längs aufgeschnittene bzw. seitlich offene Rohrstutzen vorhanden sind. Daher muss weder die Stütze ausschließlich aus einem Rohrstutzen bestehen noch der gesamte Rohrstutzen oder die gesamte Stütze längs aufgeschnitten bzw. seitlich offen sein. Die seitliche Öffnung hat die Funktion, dass beim Befüllen des Plattenkörpers mit Wärmeträgerfluid die Luft aus dem Hohlraum der Rohrstutzen entweicht und dieser Hohlraum vollständig mit Wärmeträgerfluid gefüllt wird (vgl. Absatz [0008] der DE XX XXXX XXX XXX XX und Absatz [0007] der EP X XXX XXX XX). Zusammen mit der Ausrichtung aller seitlichen Öffnungen der Rohrstutzen auf die an einem Rand der Oberschale befindliche Einfüllöffnung gemäß dem Merkmal 9 wird erreicht, dass im Hohlraum des Plattenkörpers keine Taschen entstehen, in denen die aufsteigende Luft zurückgehalten werden könnte, und die Luftblasen können ungehindert zur Einfüllöffnung aufsteigen. Dies führt zu einer großflächigen und gleichmäßigen Verteilung des Wärmeträgerfluids über die Unterseite der Oberschale und bewirkt, dass die Oberschale sehr gleichmäßig beheizt wird (vgl. Absätze [0008] und [0039] der DE XX XXXX XXX XXX XX und Absätze [0007] und [0027] der EP X XXX XXX XX). Konkrete Vorgaben zur Höhe der längs aufgeschnittenen bzw. seitlich offenen Rohrstutzen, zur Größe der seitlichen Öffnung und zur übrigen Ausgestaltung der ihren Hohlraum begrenzenden Wände machen die Klagepatente nicht. Dieser von unten an die Oberschale angrenzende Bereich muss allerdings so beschaffen sein, dass der beschriebene Zweck erreicht wird.
d)
Im Hinblick auf den Streit der Parteien soll der Sachverständige den technischen Wortsinn des Merkmals 9 aus der Merkmalsgliederung erläutern.
Dabei sind für den Senat insbesondere folgende Fragen von Interesse:
Verlangt dieses Merkmal, dass die seitlichen Öffnungen der Rohrstutzen geometrisch exakt auf die Einfüllöffnung ausgerichtet sind oder genügt jede Ausgestaltung, bei der alle Rohrstutzen in Richtung der Seite offen sind, an der sich die Einfüllöffnung befindet, solange nur der technische Zweck erreicht wird, dass bei schräg gestelltem Plattenkörper, bei der sich die Einfüllöffnung am höchsten Punkt des Hohlraumes befindet, die Luft im Plattenkörper vollständig verdrängt wird und sich keine Taschen im Hohlraum bilden, in denen die aufsteigende Luft zurückgehalten werden könnte (siehe oben c))?
Welche Bedeutung für die Auslegung hat es aus Sicht des Fachmanns, dass bei der Figur 6 in den Klagepatentschriften die seitlichen Öffnungen der Rohrstutzen an den beiden Enden des Plattenkörpers – bei Draufsicht auf die Zeichnung – oben rechts und unten links nicht geometrisch exakt auf die Einfüllöffnung ausgerichtet sind (wobei er berücksichtigt, dass der Schutzbereich der Klagepatente nicht auf gezeigte Ausführungsbeispiele beschränkt werden darf und dass es sich nicht um eine exakte Konstruktionszeichnung handelt)?
Der Sachverständige soll sich auch dazu äußern, wie der „Wanderweg“ der Luftblasen bei schräg gestelltem Plattenkörper mit der Einfüllöffnung am höchsten Punkt verläuft und unter welchen Bedingungen, insbesondere im Hinblick auf die Ausrichtung der seitlichen Öffnungen der Rohrstutzen, beim Befüllen des Plattenkörpers mit einem Wärmeträgerfluid die Luft aus den Hohlräumen der Rohrstutzen nicht entweichen kann, sich Taschen bilden können und aufsteigende Luft zurückgehalten werden könnte.
B.
Der Verletzungstatbestand:
Macht die angegriffene Ausführungsform jeweils von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 wortsinngemäßen Gebrauch?
D. h.: Verwirklicht die angegriffene Ausführungsform jeweils die Merkmale des Patentanspruchs 1 so, wie sie der Durchschnittsfachmann ihrem technischen Sinngehalt nach versteht (siehe A.3.), identisch?
Anmerkung:
1.
Die Prüfung ist auf die Merkmale 8 und 9 zu beschränken.
2.
Der Sachverständige soll die Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform untersuchen und insbesondere Feststellungen dazu treffen,
a) ob die „Abstandhalter“ zwischen Unter- und Oberschale oberhalb des „Deckels“ konstruktiv so beschaffen sind, insbesondere die beiden ca. 2 cm langen Seitenwände mit 0,4 - 0,5 cm über eine ausreichende Höhe verfügen, dass beim Befüllen des Plattenkörpers das Wasser durch die seitlichen Öffnungen in die dort befindlichen Hohlräume fließt und die Luft in diesen Hohlräumen vollständig, mithin blasenfrei und ohne Taschenbildung verdrängt wird,
b) ob bei schräg gestelltem Plattenkörper mit der Einfüllöffnung am höchsten Punkt die Hohlräume aller „Abstandhalter“ oberhalb des „Deckels“ einschließlich derjenigen „Abstandhalter“, die sich in der ersten Reihe unterhalb der Einfüllöffnung auf der dieser gegenüberliegenden Seite befinden, blasenfrei und ohne Taschenbildung mit Wasser befüllt werden, und die Luftblasen zur Einfüllöffnung hin aufsteigen, wobei der „Wanderweg“ der Luftblasen näher darzulegen ist, und
c) ob nach dem Befüllvorgang die Oberfläche der Oberschale sehr gleichmäßig beheizt wird oder ob in Bereichen oberhalb von Abstandhaltern spürbare Temperaturunterschiede auftreten.
II.
Im Rahmen seines Gutachtens soll der Sachverständige das gesamte einschlägige technische Vorbringen der Parteien berücksichtigen und bei der Beantwortung der einzelnen Beweisfragen in angemessener Weise darauf eingehen.
Im Interesse eines leichteren Verständnisses mag sich der Sachverständige bei seinen Erörterungen derjenigen Terminologie bedienen, die die Klagepatente verwendet, und tunlichst keine hiervon abweichenden Begrifflichkeiten einführen.
Die unparteiliche Stellung des Sachverständigen erfordert es, dass er jede einseitige Kontaktaufnahme mit den Parteien und ihren Vertretern unbedingt unterlässt. Sollte der Sachverständige weitere Informationen oder Unterlagen benötigen, so sind diese über das Gericht anzufordern. Zu einer Besichtigung oder sonstigen praktischen Versuchen, zu denen die Parteien hinzugezogen werden sollen, sind beide Seiten rechtzeitig vorher zu laden.
III.
Das Sachverständigengutachten wird nur eingeholt, wenn die Klägerin bei der Gerichtskasse des Oberlandesgerichts Düsseldorf einen Auslagenvorschuss einzahlt, dessen Höhe festgesetzt wird, sobald sich der Sachverständige zu den voraussichtlichen Kosten der Begutachtung erklärt hat.
IV.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, Sachverständige zu benennen, die mit dem einschlägigen technischen Gebiet und mit Fragen des Rechts der technischen Schutzrechte hinreichend vertraut sind.
Frist: XXXXX Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
V.
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass ihr neues Vorbringen im Verhandlungstermin vor dem Senat, die Platten könnten auch mit Luft im Hohlraum beheizt werden, da durch die Heizleitungen Wasser fließe, das die Hohlräume der Plattenkörper erwärme, wohl gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigt werden kann, weil sie keinen Zulassungsgrund vorgetragen und glaubhaft gemacht hat.
Davon ausgehend kann jedenfalls derzeit dahinstehen, ob die Beklagte eine alternative patentfreie Verwendungsmöglichkeit der angegriffenen Ausführungsform überhaupt in erheblicher Weise behauptet hat. Insoweit kommt in Betracht, dass eine unmittelbare Patentverletzung in der hier vorliegenden Konstellation der Hinzufügung einer Allerweltszutat durch den Abnehmer (vgl. dazu Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl., Kap. A. Rn. 308 - 310 m. w. N.) nicht schon ausscheidet, wenn eine nicht patentverletzende Verwendung der gelieferten Teile theoretisch möglich ist, sondern nur dann, wenn diese auch praktisch sinnvoll ist. Die Beklagte hat aber im Verhandlungstermin erklärt, ihr sei nicht positiv bekannt, dass die von ihr angeführte Nutzung in der Praxis tatsächlich stattfinde. Überdies ist fraglich, ob sie hinreichend dazu vorgetragen hat, warum Landwirte die Platten auf diese andere Weise verwenden könnten.