Berufung: Aufhebung des Arrestbefehls mangels wirksamer Zustellung
KI-Zusammenfassung
Der Arrestbeklagte wandte sich gegen die Bestätigung eines Arrestbefehls durch das Landgericht und rügte fehlende Parteizustellung. Zentral war, ob Arrestbeschluss und die Bezug nehmende Antragsschrift sowie das später ergangene Arresturteil innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO parteiwirksam zugestellt wurden. Das OLG hob den Arrestbefehl auf, weil die Antragsschrift nicht parteiwirksam zugestellt worden und das Arresturteil nicht durch Parteizustellung innerhalb der Frist vollzogen worden war. Eine Amtszustellung konnte die Mängel nicht heilen.
Ausgang: Berufung des Arrestbeklagten erfolgreich; Arrestbefehl aufgehoben und der Arrestantrag zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wird in einem Arrestbeschluss auf die Antragsschrift Bezug genommen, ist auch diese zusammen mit dem Beschluss parteiordnungsgemäß zuzustellen; fehlt diese Zustellung, ist die Zustellung formell unwirksam.
Die Zustellung einer beglaubigten Abschrift des Arrestbeschlusses an den Schuldner ist für die Wirksamkeit des Arrestes nach § 922 Abs. 2 ZPO erforderlich.
Ein Arresturteil muss dem Arrestbeklagten zur Wahrung der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO durch Parteizustellung nach §§ 191 ff. ZPO zugestellt werden; eine bloße Amtszustellung heilt diesen Mangel nicht.
Sind weder der ursprüngliche Arrestbeschluss noch das bestätigende Arresturteil innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO parteiwirksam vollzogen worden, ist der Arrestbefehl aufzuheben.
Leitsatz
1. Wird in einem Beschluss, in dem ein Arrestbefehl erlassen wird, auf die Antrags-schrift Bezug genommen, ist auch diese mit dem Beschluss zuzustellen, um eine wirksame Zustellung herbeizuführen. Dieser Mangel kann nicht im späteren Arrest-verfahren nach § 189 ZPO geheilt werden.
2. Ein Arresturteil ist dem Arrestbeklagten zur Einhaltung der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO im Wege der Parteizustellung nach §§ 191 ff ZPO zuzustellen. Fehlt es an dieser Zustellung, kann dieser Mangel nicht durch eine vorgenommene Amtszustellung geheilt werden.
Tenor
Auf die Berufung des Arrestbeklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Juli 2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Arrestbefehl der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2009 wird aufgehoben und der auf seinen Erlass gerichtete Antrag des Arrestklägers vom 12. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Arrestkläger.
Rubrum
I. Die Parteien streiten darüber, ob ein zu Gunsten des Arrestklägers am 13.05.2009 erlassener dinglicher Arrest aufzuheben ist. Wegen der tatsächlichen Feststellungen der ersten Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht Düsseldorf hat den am 13.05.2009 im Beschlusswege erlassenen Arrestbefehl in Höhe von 418.003,49 € zzgl. 6,5 % Zinsen hieraus seit dem 26.09.2007 zzgl. der auf 25.898,08 € zu veranschlagenden Kosten nach Widerspruchseinlegung des Arrestbeklagten durch Urteil vom 27.07.2009 bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Arrestanspruch und Arrestgrund glaubhaft gemacht seien. Der Arrestbefehl sei auch nicht aus formellen Gründen aufzuheben. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Zustellung des Arrestbefehls an den Arrestbeklagten. Nach dem (korrigierten) eigenen Vortrag des Arrestbeklagten habe er den Arrestbefehl nebst Antragsschrift am 09.06.2009 und damit – selbst wenn man nicht auf den Zeitpunkt der Ersatzzustellung abstelle – binnen der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO erhalten. Ein etwaiger Verstoß gegen § 929 Abs. 3 S. 2 ZPO betreffe allein bereits vorgenommene Vollstreckungsakte und berühre nicht die Wirksamkeit des Arrestes.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Arrestbeklagten, mit der er die Zurückweisung des Arrestantrags weiterverfolgt. Die Ausführungen des Landgerichts, er habe nach seinem eigenen Vortrag den Arrestbefehl nebst Antragsschrift am 09.06.2009 erhalten, seien falsch. Er habe lediglich eingeräumt, dass er mit der Mitteilung der Obergerichtsvollzieherin H. über eine Drittschuldnererklärung, die er am 09.06.2009 erhalten habe, auch Kenntnis von dem Arrestbefehl vom 13.05.2009 erlangt habe. Dies ersetze aber nicht die bislang unterbliebene und für die Wirksamkeit des Arrestes notwendige direkte Zustellung im Parteiwege. So sei ihm bislang der Arrestbefehl nicht direkt zugestellt worden. Auch sei ihm die Antragsschrift, auf die im Arrestbefehl Bezug genommen werde, nicht zugestellt worden. Wirksamkeitsbedingung für einen Arrest sei jedoch dessen Zustellung im Parteiwege an den Schuldner i.S.d. §§ 922, 929 ZPO. Der Arrestbefehl habe daher schon aus formellen Gründen von dem Landgericht aufgehoben werden müssen.
Der Arrestbeklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 27.07.2009, Az. 6 O 217/09, den Arrestantrag kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Arrestkläger beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Er trägt vor:
Der Arrestbefehl sei nicht aus formellen Gründen aufzuheben, da sowohl der Arrestbeschluss als auch die Antragsschrift innerhalb der nach § 929 Abs. 2 ZPO gesetzten Frist zugestellt worden seien. Aus der Zustellungsurkunde der Gerichtsvollzieherin ergebe sich, dass eine beglaubigte Abschrift des Arrestbeschlusses zugestellt worden sei. Soweit sich der Arrestbeklagte darauf berufe, die Antragsschrift nicht erhalten zu haben, müsse er sich an seinen eigenen Aussagen im Termin vom 10.07.2009 vor dem Landgericht, wie sie auch in der Sachverhaltsdarstellung des Landgerichts Niederschlag gefunden haben, festhalten lassen. Zudem sei er der Vortrag, ihm sei die Antragsschrift nicht mit zugestellt worden, neu und damit in der Berufungsinstanz nicht zu berücksichtigen.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2010 die Original-Zustellungsurkunde über die Zustellung des Arrestbefehls an den Arrestbeklagten in Augenschein genommen.
II. Die Berufung hat in der Sache Erfolg. Wie der Senat bereits mit Hinweis vom 09.12.2009 ausgeführt hat, ist der Arrestbefehl unter Abänderung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung des auf seinen Erlass gerichteten Antrags aus formellen Gründen aufzuheben, weil weder der ursprüngliche Arrestbefehl noch das bestätigende Arresturteil innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO vollzogen worden sind. In einem solchen Fall ist der Arrestbefehl aufzuheben. Dies kann auch im Berufungsverfahren erfolgen (Zöller-Vollkommer, 27. Auflage, § 929 ZPO, Rn. 21 mwN).
1. Der mit Beschluss vom 13.5.2009 erlassene Arrestbefehl ist mangels Zustellung an den Arrestbeklagten schon nicht wirksam nach § 922 Abs. 2 ZPO zustande gekommen. Die Wirksamkeitszustellung im Parteibetrieb setzt zunächst die Zustellung einer beglaubigten Abschrift des Arrestbefehls voraus (vgl. Oetker, GRUR 2003, 119 ff sowie Zöller-Stöber, 27. Auflage, § 189 ZPO, Rn. 9). Aus der Zustellungsurkunde vom 20.05.2009, die mit der Beweiskraft des § 418 ZPO ausgestattet ist, ergibt sich, dass die Mitteilung von der Drittschuldnerzustellung (40 DRI-0665/09) und der Arrestbefehl (6 O 217/09) zugestellt worden sind. Ein Hinweis, dass es sich um eine beglaubigte Abschrift des Befehls handelte, fehlt. Allerdings ergibt sich aus der im Termin vom 20.01.2010 in Augenschein genommenen Zustellungsurkunde über die Drittschuldnerzustellung vom 19.05.2009, dass von der Obergerichtsvollzieherin H. eine beglaubigte Abschrift des Arrestbeschlusses der Post zum Zwecke der Zustellung an den Arrestbeklagten übergeben worden ist. Damit ist, noch anders als im Hinweis vom 09.12.2009 ausgeführt, von der Zustellung einer beglaubigten Abschrift des Arrestbefehls an den Arrestbeklagten auszugehen.
Es hätte dem Arrestbeklagten allerdings auch die Antragsschrift zugestellt werden müssen. Hieran fehlt es. Wird in einem Beschluss auf die Antragsschrift Bezug genommen, ist auch diese mit dem Beschluss zuzustellen, um eine wirksame Zustellung herbeizuführen (Oetker, a.a.O. unter II. 4. mwN und OLG München, NJW-RR 2003, 1722). Dieser Mangel konnte auch nicht im späteren Arrestverfahren nach § 189 ZPO geheilt werden (Zöller-Vollkommer, 27. Auflage, § 189 ZPO, Rn. 8 und OLG Karlsruhe, NJOZ 2003, 1675 zu I. b), Oetker, a.a.O. zu IV.). Die Zustellung der Antragsschrift ergibt sich aus der im Termin vorgelegten Originalzustellungsurkunde vom 20.05.2010 nicht. In dieser mit der Beweiskraft des § 418 ZPO ausgestatteten Urkunde ist allein das Aktenzeichen der Drittschuldnermitteilung und des Arrestbefehls aufgeführt. In der Zustellungsurkunde über die Drittschuldnerzustellung vom 19.05.2009 hat die Obergerichtvollzieherin H. ausgeführt, beglaubigte Abschriften "vorst. Schriftstücke" der Post zum Zwecke der Zustellung an den Schuldner übergeben zu haben. Unter den vorstehenden Schriftstücken ist die Antragsschrift nicht aufgeführt. Dieses deckt sich auch mit den weiteren im Termin in Augenschein genommenen Schriftstücken und den Ausführungen der Arrestklägervertreterin. Danach erhielt der Arrestkläger nach den erfolgten Zustellungen an die Drittschuldner und den Schuldner von der Obergerichtsvollzieherin jeweils Abschriften der Unterlagen zugesandt, die zuvor zugestellt wurden. Die Antragsschrift befand sich dabei unter den zurückgesandten Unterlagen nicht.
Für die von dem Arrestkläger behauptete Zustellung der Antragsschrift spricht allein die Sachverhaltsdarstellung im landgerichtlichen Urteil, wonach der Arrestbeklagte nach dem (korrigierten) eigenen Vortrag am 09.06.2009 die Antragsschrift erhalten habe. Die Abgabe einer solchen Erklärung wird jedoch von dem Arrestbeklagten in der Berufungsinstanz ausdrücklich bestritten. Wie es zu dieser Sachverhaltsdarstellung in dem landgerichtlichen Urteil gekommen ist, hat der Arrestkläger nicht schlüssig darlegen können und insbesondere auch nicht mit entsprechenden Beweismitteln glaubhaft gemacht. Die Schriftsätze des Arrestbeklagten enthalten keinen entsprechenden Vortrag. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Protokoll der Sitzung vom 10.07.2009, dass der Arrestbeklagte die Zustellung der Antragsschrift bestätigt hat. Überdies war der Arrestbeklagte bei dem Termin am 10.07.2009 gar nicht persönlich nicht anwesend. Allenfalls der Prozessbevollmächtigte des Arrestbeklagten hätte damit in dem Termin die entsprechende Erklärung abgeben können. Seine Erklärung hätte dann allerdings nicht Ausdruck seiner eigenen Wahrnehmung sein können, denn die Zustellung erfolgte nicht an ihn, sondern an seinen Mandanten.
2. Schließlich gilt, dass zwar die mangelnde Wirksamkeit des Arrestbeschlusses durch das im Widerspruchsverfahren später erlassene Arresturteil beseitigt worden ist, denn Urteile sind mit ihrer Verkündung bereits wirksam (OLG Karlsruhe, NJOZ 2003, 1675 unter 1. c)). Dieses Urteil ist jedoch nicht innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO dem Arrestbeklagten zugestellt worden sein, denn für die Wirksamkeit einer Vollziehungsvollstreckung ist die Parteizustellung nach §§ 191 ff ZPO erforderlich (OLG Karlsruhe, a.a.O. unter 1. c), Oetker, a.a.O., zu III. 1., Zöller-Vollkommer, 27. Auflage, § 929 ZPO, Rn. 16). Hier ist dem Arrestbeklagten das Urteil jedoch allein im Wege der Amtszustellung zugestellt worden. Eine Heilung dieses Mangels der Zustellung durch die vorgenommene Amtszustellung ist nicht möglich (vgl. Zöller-Stöber, 27. Auflage, § 189 ZPO, Rn. 3).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit war wegen § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO entbehrlich (Zöller-Herget, 27. Auflage, § 708 ZPO, Rn. 8).
Streitwert für das Berufungsverfahren: 150.000,- €.