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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-15 U 27/11·27.10.2011

Berufung verworfen wegen Beschwerdewert bis 600 €

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf ein. Der Senat stellte fest, dass der Beschwerdewert für das Rechtsmittel 600 € nicht übersteigt und die Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 ZPO unzulässig ist. Ein Geheimhaltungsinteresse der Gesellschafter rechtfertigt keine abweichende Wertbemessung. Die Kosten der Berufung wurden der Beklagten auferlegt.

Ausgang: Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen wegen Beschwerdewertes bis 600 €; Kosten der Berufung der Beklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung ist unzulässig, wenn der für das Rechtsmittel maßgebende Beschwerdewert die gesetzliche Grenze (hier 600 €) nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

2

Eine unzulässige Berufung wird vom Berufungsgericht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.

3

Ein generelles Geheimhaltungsinteresse Dritter rechtfertigt ohne substantiierten Vortrag keine Erhöhung des Beschwerdewerts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer gemäß § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 522 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 1 O 51/10

Tenor

Die Be­ru­fung der Beklagten ge­gen das am 07.01.2011 ver­kün­de­te Ur­teil der 1. Zi­vil­kam­mer des Landgerichts Düsseldorf (1 O 51/10) wird als unzulässig verworfen.

Die Kos­ten der Be­ru­fung wer­den der Beklagten auf­er­legt.

Wert der Beschwer: bis 600,00 € (§§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 2 GKG).

Rubrum

1

Grün­de

2

Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig, da der Beschwerdewert für das Rechtsmittel 600 € nicht übersteigt. Sie war daher gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 24. August 2011 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Beklagten vom 24. Oktober 2011 führt zu keiner anderen Einschätzung. Auf das Geheimhaltungsinteresse ihrer Gesellschafter kann die Beklagte sich aus den in dem vorgenannten Beschluss bereits dargestellten Gründen nicht berufen.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.