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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-15 U 26/00·04.07.2000

Berufung gegen Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtKapitalanlagerechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und betrügerischer Verleitung zum Erwerb US-Aktien. Das Landgericht sprach ihm 23.095,44 DM zu; die Berufung des Beklagten wird vom OLG zurückgewiesen. Das OLG bestätigt Haftung nach § 826 BGB und verneint ein Mitverschulden des Anlegers wegen besonderem Schutzinteresse bei Anlageberatung.

Ausgang: Berufung des Beklagten wird abgewiesen; dem Kläger werden 23.095,44 DM wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB begründet einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn das Verhalten rechtswidrig und sittlich verwerflich ist.

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Bei Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten im Zusammenhang mit Kapitalanlagegeschäften ist der Ratsuchende regelmäßig besonders schutzwürdig; ein Mitverschulden des Anlegers kommt nur bei konkreten Warnungen Dritter oder unzutreffenden Angaben des Geschädigten zu seinen Kenntnissen in Betracht.

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Ein als faktischer Geschäftsführer handelnder Dritter kann für Pflichtverletzungen der von ihm gesteuerten Gesellschaft deliktisch verantwortlich sein.

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Bei vorsätzlicher deliktischer Schädigung tritt ein unterstelltes fahrlässiges Mitverschulden des Geschädigten in der Regel hinter die Haftung des Schädigers zurück.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 254 Abs. 1 BGB§ 543 Abs. 1 ZPO§ 31 Abs. 2 WpHG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 9. November 1999 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat von dem Beklagten die Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 33.190,34 DM nebst Zinsen verlangt unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, der strafbaren Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften sowie mannigfacher betrügerischer Täuschungen im Zusammenhang mit dem Verkauf amerikanischer Aktien.

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Das Landgericht hat dem Kläger 23.095,44 DM nebst 4 % Zinsen aus 21.168,00 DM seit dem 06.09.1994 und aus weiteren 1.927,44 DM seit dem 10.02.1995 zugesprochen mit der Begründung: Der Beklagte hafte dem Kläger aus § 826 BGB. Die W.(Deutschland) GmbH habe ihre Pflichten zur Aufklärung des Klägers über die Risiken bei dem Erwerb der von ihm georderten Aktien verletzt. Zwischen ihr und dem Kläger sei eine vertraglich abgesicherte Geschäftsbeziehung zustande gekommen, welche die Beratung des Klägers zum Gegenstand habe. Für die Verletzung der Aufklärungspflicht hafte der Kläger als tatsächlicher (faktischer) Geschäftsführer der W. (Deutschland) GmbH. Der Anspruch bestehe jedoch nicht wegen der für 12.022,34 DM gekauften Aktien der A. Corp., weil insoweit eine pflichtwidrige Aufklärungsverletzung nicht vorliege und der Kläger auch nicht bewiesen habe, daß diese Aktien von dem überwiesenen Geldbetrag für ihn nicht erworben worden seien.

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Mit seiner Berufung begehrt der Beklagte die Abweisung der Klage insoweit, als der Kläger seine - des Beklagten - Verurteilung von mehr als 11.547,72 DM begehrt. Er meint, er schulde dem Kläger nur die Hälfte des diesem vom Landgericht zuerkannten Betrages, weil den Kläger ein hälftiges Mitverschulden belaste, § 254 Abs. 1 BGB. Dazu trägt der Beklagte vor: der Kläger hätte alsbald erkennen müssen, daß die Informationen durch die Telefonverkäufer nicht vollständig seien. Obwohl er durch ein Schreiben der W., Inc. vom 02.11.1994 (Anlage K 10, GA 38) erfahren habe, daß die von ihm erworbenen Aktien nicht unbedingt frei handelbar seien, habe er keine weiteren Informationen eingeholt und keine eigenen Nachforschungen angestellt, sondern sich weiterhin blind auf die Angaben der Telefonverkäufer verlassen.

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Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung, die der Senat teilt, § 543 Abs. 1 ZPO, die Haftung des Beklagten für den Schaden in Höhe von 23.095,44 DM bejaht. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich, weil sich der Beklagte gegen seine grundsätzliche Haftung für den Schaden des Klägers durch den Erwerb amerikanischer Aktien nicht wendet, sondern nur meint, das Urteil sei in der Höhe der Verurteilung unzutreffend (so der erste Satz der Berufungsbegründung, GA 127), weil den Kläger, wie schon angesprochen, ein Mitverschulden treffe.

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Dieser Einwand ist nicht berechtigt. Den Kläger belastet entgegen der Meinung des Beklagten kein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB. In der Rechtsprechung zur Anlagevermittlung und Anlageempfehlung gilt der Grundsatz, daß sich der Berater nach Treu und Glauben in der Regel nicht darauf berufen kann, daß der Beratene seinem Rat ohne eigene Nachprüfung gefolgt ist. Derjenige, der einen Sachkundigen hinzuzieht, um sich

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beraten zu lassen, gibt damit zu erkennen, daß er auf dem betreffenden Gebiet nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt und auf fremde Hilfe angewiesen ist. Sein Vertrauen verdient besonderen Schutz. Deshalb kommt ein Mitverschuldensvorwurf allenfalls dann in Betracht, wenn der Beratene Warnungen Dritter oder differenzierende Hinweise des Beraters nicht genügend beachtet oder wenn er - der Geschädigte - unvollständige oder mißverständliche Angaben nach § 31 Abs. 2 WpHG über seine Erfahrungen oder Kenntnisse im Wertpapiergeschäft gemacht hat (vgl. BGH NJW 1982, 1095, 1096 f.; BGH NJW 1987, 1815, 1818, jeweils m.w.N.; Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl., § 5, Rn. 135 - 137 m.w.N.). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (3 U 106/98 = 1 O 310/97 LG Aachen, GA 131 - 142), auf die sich der Beklagte beruft, befaßt sich mit einem Sachverhalt, der sich von dem hier vorliegenden unterscheidet. Jenes Urteil betrifft einen Fall der Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluß mit einer versprochenen Rendite von 144 % p. A. Vertragsgegenstand war somit ein eindeutig hoch spekulatives Geschäft, dem, wie das Oberlandesgericht Köln gemeint hat, entsprechende Verlustrisiken gegenüberstanden. Selbst der vom Bundesgerichtshof im Jahre 1987 entschiedene Fall (a.a.O.) betraf nicht einen Beklagten, der - wie hier der Beklagte - nach Deliktsrecht haftet, sondern die Haftung einer Partei wegen Verhandlungsverschuldens. Bei vorsätzlich deliktischer Schädigung, wie sie nach der insoweit von dem Beklagten nicht angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung dem Beklagten zur Last fällt, tritt selbst ein - unterstelltes - fahrlässiges Mitverschulden des Geschädigten in der Regel zurück (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Aufl., Rn. 53 zu § 254 BGB m.w.N.).

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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.

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Ein begründeter Anlaß, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben, § 546 Abs. 1 ZPO.

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Wert der Beschwer für den Beklagten: 11.547,72 DM.