Faktische Geschäftsführung: Haftung für fehlerhafte Risikoaufklärung bei Warentermingeschäften
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte wegen Verlusten aus Warentermingeschäften Schadensersatz von mehreren Beteiligten. Streitentscheidend war, ob der Beklagte zu 1) als faktischer Geschäftsführer der später eingetretenen Gesellschaften für unzureichende schriftliche Risikoaufklärung haftet. Das OLG bejahte eine Haftung nach § 826 BGB für die nach Übernahme der Geschäftsbeziehung verlorenen Beträge (332.000 DM zzgl. übernommenes Guthaben), verneinte jedoch eine Haftung für den früheren Verlust bei der ursprünglichen Gesellschaft. Zinsen wurden nur ab Kontoschließung zugesprochen; weitergehende Zinsforderungen blieben erfolglos.
Ausgang: Berufung des Klägers überwiegend erfolgreich (Haftung für 345.115,48 DM), Anschlußberufung erfolgreich (Wegfall der Verurteilung über 3.272,52 DM); im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Gewerbliche Vermittler hochspekulativer Warentermingeschäfte müssen den Kunden vor Vertragsschluss ungefragt schriftlich über Grundlagen, wirtschaftliche Zusammenhänge und Risiken so aufklären, dass er insbesondere die Auswirkungen von Gebühren/Provisionen auf die Gewinnchance realistisch einschätzen kann.
Hinweise auf Kommissionen und Gebühren genügen den Anforderungen an die Risikoaufklärung nicht, wenn sie pauschal bleiben und keine substanzielle Einschätzung erlauben oder den unzutreffenden Eindruck erwecken, Verluste drohten nur bei hoher Handelsaktivität und ungünstiger Kursentwicklung.
Wer ohne formelle Bestellung die Geschäfte einer Gesellschaft in einem wesentlichen Geschäftsbereich wie ein Geschäftsführer (mit-)führt, haftet als faktischer Geschäftsführer für pflichtwidrige, diesem Wirkungskreis zuzurechnende schadensstiftende Handlungen der Gesellschaft.
Übernimmt eine Gesellschaft eine bestehende Geschäftsbeziehung, darf sie auf erneute Aufklärung nur verzichten, wenn sie davon ausgehen kann, dass der Anleger zuvor bereits ordnungsgemäß aufgeklärt wurde; andernfalls begründet die Fortführung ohne ausreichende Aufklärung eine deliktische Haftung.
Die Haftung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer Beteiligungsgesellschaft für Aufklärungspflichten einer operativ tätigen GmbH kann nicht allein aus der Gesellschafterstellung hergeleitet werden; erforderlich sind tragfähige Anknüpfungstatsachen für eigene Geschäftsführungs- oder Einflussnahme im Sinne faktischer Geschäftsführung oder sonstiger deliktischer Zurechnung.
Tenor
Auf G4 Berufung des Klägers und G4 Anschlußberufung des Beklagten zu 1) wird das Teil-Versäumnis- und Schlußur-teil der 9. Zivilkammer des Landgerichts E vom 30.08.1996 - unter Zurückweisung der Berufung des Klä-gers im übrigen - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
G4 Beklagten zu 1) und 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 345.115,48 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 01.03.1995 zu zahlen.
G4 Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger 3.272,52 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 20.12.1993 zu zahlen.
Im übrigen wird G4 Klage abgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben zu tragen:
G4 Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klä-gers dieser zu 50 %, G4 Beklagten zu 1) und 4) als Ge-samtschuldner zu 49 % und G4 Beklagte zu 3) zu 1 %;
G4 außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und zu 4) der Kläger zu jeweils 1 %, der Beklagten zu 3) der Kläger zu 99 %.
Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Von den im Berufungsverfahren angefallenen Kosten haben zu tragen:
G4 Gerichtskosten der Kläger zu 6 %, G4 Beklagten
zu 1) und zu 4) als Gesamtschuldner zu 24 % und der Be-klagte zu 1) zu weiteren 70 %;
G4 außergerichtlichen Kosten des Klägers der Beklagte zu 1) zu 69 % und der Beklagte zu 4) zu 23 %;
G4 außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) der Kläger zu 6 %;
G4 außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) der Kläger;
G4 außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4) der Kläger zu 7 %.
Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf G4 Vollstreckung des Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.100 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte zu 1) darf G4 Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 435.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. G4 Sicherheitsleistungen dürfen durch selbst-schuldnerische Bürgschaft einer in Deutschland ansässi-gen C4 oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger, von Beruf Handwerker, zahlte zur Ausführung von Warentermingeschäften am 27.10.1993 an G4 C GmbH (im folgenden: G4 C GmbH) 9.761,74 USD. Vorher hatte er unter dem Datum vom 14.10.1993 in einer ihm von der G4 C GmbH übermittelten Kundenvereinbarung (Bl. 124-144 GA) u.a. deren Geschäftsbedingungen (Bl. 131-136, 11-13, 142-144 GA) und eine Allgemeine Risiko-Erklärung (Bl. 137 f. GA) unterzeichnet. Mit Schreiben vom 15.10.1993 bedankte sich G4 G4 C GmbH für G4 Rücksendung der Kontraktunterlagen und bestätigte dem Kläger G4 Eröffnung seines Kontos.
Mit Schreiben vom 08.12.1993 teilte G4 H2 GmbH (im folgenden: G4 H2 GmbH) dem Kläger mit, ab dem 07.12.1993 in sämtliche Rechte und Pflichten aus der zwischen ihm und der G4 C GmbH geschlossenen Kundenvereinbarung eingetreten zu sein und sein Konto "aus Vereinfachungsgründen" unter der gleichen Kontonummer weiterzuführen. In der Folgezeit zahlte der Kläger an G4 G4 H2 GmbH 332.000 DM, und zwar am 22.02.1994 50.000 DM, am 09.03.1994 21.500 DM, am 21.04.1994 42.500 DM, am 26.05.1994 40.000 DM und am 15.06.1994 178.000 DM. G4 Zahlungen erfolgten direkt an G4 von der G4 C GmbH und der G4 H2 GmbH angegebene H AG in der Schweiz (Bl. 5, 280 GA).
Neben der G4 H2 GmbH war in dem Geschäftshaus C-Straße in E G4 N GmbH (im folgenden: C5-GmbH) ansässig. Ihr unterzeichnete der Kläger einen Vertrag über G4 Betreuung eines Terminkontos (Bl. 22-25 GA), das er nach dem Inhalt dieses Vertrages "aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem H2 GmbH zur Durchführung von Termingeschäften in deren Namen und für eigene Rechnung bei diesem eröffnet hat". Auch dieser Vertrag enthielt eine "Allgemeine Risikoaufklärung" (Bl. 27-29 GA). Weiter unterzeichnete der Kläger, gerichtet an G4 G4 H2 GmbH, eine Vollmacht für G4 C5-GmbH zum Kauf, Verkauf und Handel mit Rohstoffen oder Terminkontrakten, Devisen, Wertpapieren oder Index-Instrumenten und Optionen und deren Ausführung.
Von der G4 C GmbH erhielt der Kläger noch einen Kontoauszug Nr. 22 vom 20.12.1993, der einen Kontostand zugunsten des Klägers in Höhe von 7.812,42 USD aufwies (Bl. 164 GA). Den Kontoauszug Nr. 23 vom 31.12.1993 erhielt der Kläger von der G4 H2 GmbH (Bl. 165 GA), der den o.H. letzten Kontostand sowie Gewinne aus zwei Geschäften und einen aktuellen Kontostand von 9.422,42 USD auswies. Nach einem dem Kläger von der G4 H2 GmbH erteilten Auszug Nr. 17 vom 01.03.1995 betrug sein Guthaben auf dem Konto zu diesem Zeitpunkt noch 86,63 USD (Bl. 30 GA). Mit Schreiben vom 29.03.1995 (Bl. 9 GA) teilte ihm der Beklagte zu 4) als Geschäftsführer der G4 H2 GmbH mit, sowohl G4 G4 H2 GmbH als auch G4 C5-GmbH seien absolut zahlungsunfähig. Für G4 G4 H2 GmbH sei am 23.03.1995 beim Amtsgericht E Konkursantrag gestellt worden. Für G4 C5-GmbH werde in den nächsten Tagen Konkursantrag gestellt.
Geschäftsführer der zunächst für den Kläger als Anlagevermittlerin tätigen G4 C GmbH war der an diesem Rechtsstreit nicht beteiligte H. (Bl. 204 GA). Gesellschafter waren G4 Beklagten zu 3) (damals noch: G3 GmbH) und G4 Beklagte zu 2). G4 Beklagte zu 3) wurde am 03.08.1992 ins Handelsregister eingetragen. Bis zum 24.09.1995 war der Beklagte zu 1) Geschäftsführer der Beklagten zu 3), deren Alleingesellschafter er auch ist. G4 Umbenennung der Beklagten zu 3) in "D GmbH" erfolgte aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 29.05.1995.
Der Beklagte zu 1) war Eigentümer des Hauses C-Straße in E, in dem G4 G4 H2 GmbH und G4 C5-GmbH seit Ende 1993 ansässig waren. G4 Beklagte zu 3) zog Anfang 1995 in das Haus C-Straße ein. Sie war zunächst Untermieterin der G4 H2 GmbH und der C5-GmbH und zog schließlich um, X2 sie wegen des Eigentums des Beklagten zu 1) einen günstigen Mietvertrag erhalten konnte. Bei dem Haus C-Straße handelt es sich um ein Business-Center, in dem mehrere Firmen ihren Geschäftssitz haben. G4 Firmen sind unter einer Sammelrufnummer zu erreichen, G4 für G4 Beklagte zu 3) und G4 G4 H2 GmbH und C5-GmbH gleich lautet.
G4 Beklagte zu 3) beschäftigt sich nach ihrem Prospektmaterial mit dem Handel von Aktien, Optionen auf Aktien, Obligationen, sonstigen Schuldverschreibungen und ist im Bereich Immobilien mit dem An- und Verkauf von Grundstücken tätig. Sie gibt Formulare für Orderanweisungen zum Handel mit Kontrakten, für G4 G4 Anlagesummen auf G4 H AG in der Schweiz zu überweisen sind, in Umlauf. G4 Beklagte zu 3) übernahm auch einzelne Kunden der G4 C GmbH und der C5-GmbH.
Der Beklagte zu 4) war Geschäftsführer sowohl der G4 H2 GmbH als auch der C5-GmbH. Gegründet wurde G4 G4 H2 GmbH mit notariellem Gesellschaftervertrag vom 05.06.1991 (Bl. 88 GA) von der B. Corporation N.V., (im folgenden: B. Corporation). G4 B. Corporation war G4 Alleingesellschafterin der C2 GmbH.
Der Kläger hat vorgetragen, G4 von ihm eingezahlten Beträge seien nicht in Warentermingeschäften angelegt worden. Für das betrügerische Konzept der zunächst tätigen G4 C GmbH seien G4 Gesellschafter, Geschäftsführer und Hintermänner der G4 C GmbH, der G4 H2 GmbH und der C5 GmbH verantwortlich. G4 G4 C GmbH sei den dann später tätig gewordenen G4 H2 GmbH und C5-GmbH nur "vorgeschaltet" gewesen. G4 Geschäftsanteile der G4 H2 GmbH würden von der B. Corporation im Innenverhältnis treuhänderisch für G4 Beklagten gehalten. G4 Beklagte zu 3), deren Anteile der Beklagte zu 1) im fraglichen Zeitraum zu 80 % gehalten habe, habe das Vermögen der B.-Firmen übernommen und hafte auch deshalb für deren Verbindlichkeiten ihm gegenüber. Er sei auf G4 übliche Art und Weise unter Vortäuschen unrealistischer Spekulationsgewinne zu Börsentermingeschäften verleitet worden. G4 Beklagten hätten ihn dabei über G4 wirtschaftlichen Zusammenhänge, Risiken und Gewinnchancen nicht hinreichend aufgeklärt. Bei ordnungsgemäßer Risikoaufklärung hätte er sein Geld nicht in derart verlustsichere Geschäfte investiert, wie sie ihm im vorliegenden Fall angedient worden seien. G4 von ihm eingezahlten Beträge habe er fremdfinanzieren müssen. Dies sei den Anlagevermittlungsfirmen bekannt gewesen.
Der Kläger hat mit der Klage zunächst beantragt, G4 Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn G4 von ihm an G4 G4 H2 GmbH gezahlten 332.000 DM nebst Zinsen zurückzuzahlen. Mit Schriftsatz vom 12.01.1996 (Bl. 150 f. GA) hat er G4 Klage dann um den an G4 G4 C GmbH gezahlten Betrag von 9.761,74 USD erweitert. In der mündlichen Verhandlung vom 08.07.1996 (Bl. 208 f. GA) hat er erklärt, G4 Klage gegen G4 Beklagte zu 2), der G4 Klageschrift und G4 Klageerweiterungsschrift nicht hatten zugestellt werden können, nicht weiterbetreiben zu wollen und insoweit G4 Klage zurückgenommen. G4 Beklagte zu 3) ist in der mündlichen Verhandlung am 08.07.1996 nicht vertreten gewesen.
Der Kläger hat sodann erstinstanzlich zuletzt beantragt,
G4 Beklagten zu 1), 3) und 4) - G4 Beklagte zu 3) durch Versäumnisurteil - zu verurteilen, an ihn 9.761,74 USD nebst 8,5 % Zinsen hieraus seit dem 27.10.1993 und weitere 332.000 DM nebst 8,5 % Zinsen aus 50.000 DM seit dem 22.02.1994, aus 71.500 DM seit dem 09.03.1994, aus 114.000 DM seit dem 21.04.1994, aus 154.000 DM seit dem 26.05.1994 und aus 332.000 DM seit dem 15.06.1994 zu zahlen.
G4 Beklagten zu 1) und 4) haben beantragt,
G4 Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1) hat vorgetragen, G4 Beklagte zu 3) habe zu Zeiten der Geschäftsverbindung zwischen der G4 C GmbH und dem Kläger nur 15 % der Geschäftsanteile an der G4 C GmbH gehalten. Das Kundenkonto des Klägers sei mit einem Guthaben von 8.172,42 USD von der G4 H2 GmbH übernommen worden.
Der Beklagte zu 4) hat behauptet, G4 G4 H2 GmbH habe von der G4 C GmbH nur ein Guthaben des Klägers von 7.812,42 USD übernommen. Zu einem Vertragsschluß zwischen dem Kläger und der G4 H2 GmbH sowie der C5-GmbH sei es nicht gekommen, X2 G4 beiden Firmen G4 vom Kläger unterzeichneten Anträge nicht angenommen hätten.
Mit einem am 30.08.1996 verkündeten Teil-Versäumnis- und Schlußurteil hat das Landgericht E G4 Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.272,52 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 20.12.1993 zu zahlen, und den Beklagten zu 4) verurteilt, an den Kläger 345.115,48 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 01.03.1995 zu zahlen. Im übrigen hat das Landgericht G4 Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Der Beklagte zu 1) habe gemäß § 826 BGB für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers einzustehen. Er habe als alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der an der G4 C GmbH zu 80 % beteiligten Beklagten zu 3) veranlaßt oder bewußt nicht verhindert, daß diese es unterlassen habe, ihre Kunden ausreichend über G4 wirtschaftlichen Zusammenhänge und G4 Risiken der vermittelten Warentermingeschäfte aufzuklären. In der aufgezeigten Stellung sei es Sache des Beklagten zu 1) gewesen, vorzutragen, welche organisatorischen Vorkehrungen er getroffen habe, um eine gehörige Aufklärung der Kunden der neu gegründeten G4 C GmbH durch deren Telefonverkäufer sicherzustellen. Da G4 Beklagte zu 3), deren Obliegenheiten der Beklagte zu 1) wahrgenommen habe, selbst im professionellen Anlagegeschäft tätig gewesen sei, habe der Beklagte zu 1) G4 von der Rechtsprechung für hochspekulative Anlagen aufgestellten Aufklärungskriterien kennen und G4 organisatiorisch erforderliche schriftliche Kundenaufklärung sicherstellen müssen. Bei Gründung der G4 C GmbH mit der Zielsetzung der lukrativen Vermittlung hochspekulativer Warentermingeschäfte sei er auch bei Übertragung der Geschäftsführertätigkeit auf einen Dritten für deren Organisation insoweit verantwortlich geblieben, als er sich sowohl hinsichtlich der Kompetenz des Geschäftsführers habe vergewissern müssen als auch dahingehend, daß das verwendete Aufklärungsmaterial inhaltlich ausreichend sei. Mit den Hinweisen in den dem Kläger von der G4 C GmbH übersandten Unterlagen sei den Anforderungen an eine ausreichende schriftliche Risikoaufklärung bei hochspekulativen Warentermingeschäften nicht Genüge getan worden.
G4 Beklagte zu 3) hat das Landgericht aufgrund des insoweit unwidersprochen gebliebenen Tatsachenvortrages des Klägers für einstandspflichtig gehalten. Allerdings hätten G4 Beklagten zu 1) und 3) nur für einen Schaden von 1.949,32 USD zu haften. Aufgrund der Kontoauszüge Nr. 22 vom 20.12.1993 der G4 C GmbH und Nr. 23 vom 31.12.1993 der G4 H2 GmbH sei davon auszugehen, daß G4 G4 C GmbH dem Konto des Klägers einen Betrag von 1.949,32 USD entnommen habe und den Restbetrag in Höhe von 7.812,42 USD an G4 G4 H2 GmbH weitergeleitet habe. G4 entgegenstehende Behauptung des Beklagten zu 1), von der G4 C GmbH sei ein Betrag von 8.172,42 USD an G4 G4 H2 GmbH weitergeleitet worden, sei demnach unzutreffend. Bei einem Umrechnungskurs von 1,6788 DM pro 1 USD per 27.10.1993 betrage der von den Beklagten zu 1) und 3) dem Kläger zugefügte Schaden 3.272,52 DM.
Für G4 darüber hinausgehenden Anlageverluste des Klägers seien G4 Beklagten zu 1) und 3) nicht verantwortlich. Der insoweit beweispflichtige Kläger habe nicht dargelegt, daß der zugleich für G4 Beklagte zu 3) handelnde Beklagte zu 1) diesen weitergehenden Schaden vorsätzlich herbeigeführt habe. G4 Behauptung des Klägers, G4 Geschäftsanteile der G4 H2 GmbH seien von der B. Corporation als Strohmann im Innenverhältnis treuhänderisch für sämtliche Beklagte gehalten worden, sei trotz eines ausdrücklichen Hinweises des Landgerichts nicht durch nachvollziehbare Tatsachenbehauptungen belegt worden. G4 vom Kläger vorgetragenen Indizien, daß G4 G4 H2 GmbH nach der Konkursfälligkeit der G4 C GmbH und später G4 Beklagte zu 3) nach der Konkursfälligkeit der G4 H2 GmbH jeweils unter teilweiser Übernahme der Kunden G4 gleichen Geschäfte unter Einschaltung des gleichen Brokers in der Schweiz betrieben habe, ließen nicht den Schluß zu, daß alle Beklagten für G4 Geschäftstätigkeit der G4 H2 GmbH verantwortlich seien.
Den geltend gemachten Zinsanspruch hat das Landgericht in zuerkannter Höhe gemäß §§ 849, 246 BGB für gerechtfertigt gehalten und als maßgeblichen Zeitpunkt, ab dem Zinsen zu zahlen seien, den Tag der Kontoschließung angesehen, da erst ab diesem Zeitpunkt G4 genaue Schadenshöhe festgestanden habe.
G4 Verurteilung des Beklagten zu 4) hat das Landgericht ebenfalls auf § 826 BGB gestützt und ihm eine Verletzung der ihm obliegenden Aufklärungspflichten vorgeworfen. Dabei sei der Beklagte zu 4) für den Schaden verantwortlich, den der Kläger durch G4 Zahlung von insgesamt 332.000 DM an G4 G4 H2 GmbH sowie durch den Verlust der an G4 G4 H2 GmbH von der G4 C GmbH weitergeleiteten 7.812,42 USD (= 13.115,48 DM) erlitten habe. Zinsen könne der Kläger in zuerkannter Höhe gemäß §§ 852, 256 BGB beanspruchen.
Gegen dieses Urteil haben zunächst der Beklagte zu 4) und der Kläger hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 3) Berufung, sodann der Beklagte zu 1) und der Kläger hinsichtlich - des Beklagten zu 4) - Anschlußberufung eingelegt. Gegenstand des Berufungsrechtsstreites sind, nachdem der Beklagte zu 4) seine Berufung (Bl. 249 f. GA) zurückgenommen hat (Bl. 326 GA) und der Kläger seine gegen den Beklagten zu 4) gerichtete Anschlußberufung ebenfalls hat fallen lassen (Bl. 332 GA), er auch G4 Berufung gegen G4 Beklagte zu 3) zurückgenommen hat (Bl. 349 GA), nur noch G4 Berufung des Klägers gegen G4 klageabweisende Entscheidung des Landgerichts betreffend den Beklagten zu 1) (345.115,48 DM nebst Zinsen) und dessen Anschlußberufung (Bl. 321 GA) gegen seine erstinstanzliche Verurteilung (3.272,52 DM nebst Zinsen). G4 Berufungsbegründungsschrift des Klägers ging am 13.01.1997, dem letzten Tag der (verlängerten) Berufungsbegründungsfrist, allerdings ohne formulierte Berufungsanträge ein. Seine Sachanträge im Berufungsrechtszug kündigte der Kläger erst mit Schriftsatz vom 25.02.1997 (Bl. 306 GA), eingegangen am gleichen Tage, an.
Zur Begründung seiner Berufung gegen G4 Entscheidung des Landgerichts betreffend den Beklagten zu 1) trägt der Kläger vor, das Landgericht habe G4 Verbindung zwischen den Beklagten zu 1) und 3) und der G4 H2 GmbH verkannt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts lasse G4 Tätigkeit der Beklagten zu 3), G4 Übernahme der Büroräume der G4 H2 GmbH, G4 Ausübung der gleichen Geschäftstätigkeit, wie sie G4 G4 H2 GmbH wahrgenommen habe, unter Einschaltung des gleichen Brokers und G4 Übernahme von Altkunden der G4 H2 GmbH durch G4 Beklagte zu 3) nur den Schluß zu, daß auch der Beklagte zu 1), der G4 Geschicke der Beklagten zu 3) maßgeblich bestimmt habe, für G4 Geschäftstätigkeit der G4 H2 GmbH verantwortlich sei. G4 für einen Indizienbeweis erforderliche Gesamtschau der entscheidungserheblichen Umstände ergebe ein eindeutiges Bild zu Lasten des Beklagten zu 1). So habe G4 Beklagte zu 3) in ihrem Prospektmaterial G4 gleichen Grafiken verwendet, wie sie auch G4 G4 H2 GmbH in ihren Prospekten verbreitet habe. Hieraus werde ersichtlich, daß es nicht nur eine äußere, sondern auch eine innere Verbindung zwischen der G4 H2 GmbH und der Beklagten zu 3) gegeben habe. Dies sei nur dadurch zu erklären, daß es sich bei der Beklagten zu 3) und damit auch bei dem Beklagten zu 1) um G4 "Hintermänner" der G4 H2 GmbH gehandelt habe. Der Beklagte zu 4) sei nur formal Geschäftsführer der G4 H2 GmbH und der C5-GmbH gewesen. Er sei der völligen Kontrolle des Beklagten zu 1 und des weiteren Initiators der beiden Firmen, des Zeugen Y, unterlegen gewesen. Diese hätten zunächst im Jahre 1991 G4 B. Corporation mit Sitz in ... gegründet und sodann G4 beiden B.-Firmen in E. Beide, der Beklagte zu 1) und Y, hätten dem Beklagten zu 4) das Gründungskapital für G4 G4 H2 GmbH von 50.000 DM übergeben, damit er es auf das neu errichtete Gesellschaftskonto bei der D. C4 einzahle. Der Beklagte zu 1) und Y hätten G4 Geschäftsordnung der G4 H2 GmbH dahin festgelegt, daß alle maßgeblichen Entscheidungen von einem Dreiergremium, bestehend aus den Beklagten zu 1) und 4) sowie dem Zeugen Y treffen gewesen seien. Daß G4 Geschäfte der B.-Firmen tatsächlich entsprechend diesen gesellschaftsinternen Vorgaben abgewickelt worden seien, ergebe sich aus zahlreichen Protokollen über Gesellschafterversammlungen und Geschäftsbesprechungen (vgl. Anlagenkonvolut K 9 zum Schriftsatz vom 18.04.1997, Bl. 332 ff. GA). Der Beklagte zu 1) und der Zeuge Y hätten alle Personalentscheidungen persönlich getroffen und auch G4 Finanzhoheit über beide Firmen ausgeübt. Dem Beklagten zu 1) sei eine Vollmacht in unbegrenzter Höhe über alle B.-Bankkonten eingeräumt gewesen. Wie sehr der Beklagte zu 1) über G4 von ihm dominierte Beklagte zu 3) Einfluß auf G4 Geschäfte der B.-Firmen habe nehmen können, belege der Vermittlungs- und Provisionsvertrag vom 17.08./10.09.1992, wonach G4 Beklagte zu 3) und G4 OKD-GmbH des Zeugen Y eine garantierte Vermittlungsprovision von monatlich mindestens 25.000 DM von der G4 H2 GmbH erhalten sollten, darüber hinaus ein mit monatlich 10.000 DM dotierter Beratervertrag zwischen der Beklagten zu 3) und der C5-GmbH vom 17.08.1992 (Anl. K 11 zum Schriftsatz vom 18.04.1997).
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu 1) unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn weitere 345.115,48 DM nebst 8,5 % Zinsen aus 13.115,48 DM seit dem 07.12.1993, aus 63.115,48 DM seit dem 22.02.1994, aus 84.615,48 DM seit dem 09.03.1994, aus 127.315,48 DM seit dem 21.04.1994, aus 167.115,48 DM seit dem 26.05.1994 sowie 345.115,48 DM seit dem 15.06.1994 zu zahlen.
Der Beklagte zu 1) beantragt,
G4 Berufung des Klägers zurückzuweisen,
und im Wege der Anschlußberufung,
G4 gegen ihn gerichtete Klage unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
G4 Anschlußberufung des Beklagten zu 1) zurückzuweisen.
Der Beklagte zu 1) vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, für G4 Verluste des Klägers bei der G4 H2 GmbH nicht verantwortlich zu sein. Zwischen ihm und der Beklagten zu 3) einerseits und den B.-Firmen andererseits gebe es keine rechtlichen oder tatsächlichen Verbindungen, G4 seine Haftung für eine angeblich ungenügende Aufklärung des Klägers durch G4 letztgenannten Firmen über G4 Risiken hochspekulativer Warentermingeschäfte rechtfertigen könnten. G4 anderslautenden Behauptungen des Klägers seien "ins Blaue hinein" aufgestellt und ließen sich aus den zur Akte gereichten Unterlagen nicht rechtfertigen. Der Beklagte zu 1) trägt vor, an der G4 H2 GmbH und der C5-GmbH weder direkt noch indirekt beteiligt gewesen zu sein. G4 Geschäfte dieser beiden Firmen seien - auch intern - ausschließlich vom Beklagten zu 4) geführt worden. An den Gesellschafterversammlungen der B.-Firmen habe er lediglich als rechtsgeschäftlich bevollmächtigter Vertreter der B. Corporation teilgenommen. G4 von dem Kläger vorgelegte und von dem Beklagten zu 4) gefertigten Protokolle seien inhaltlich weitgehend unzutreffend und von dem Beklagten zu 4) so verfaßt worden, daß der - in der Sache nicht gerechtfertigte - Eindruck entstehen könne, daß G4 Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Führung der B.-Firmen bei ihm und dem Zeugen Y gelegen habe. In diesem Zusammenhang weist der Beklagte zu 1) darauf hin, daß der Beklagte zu 4) sich offenbar mit dem Kläger verglichen habe und nunmehr bestrebt sei, ihn zu diskreditieren. Ebenfalls unrichtig sei G4 Behauptung, G4 Muttergesellschaft der deutschen B.-Firmen, G4 B. Corporation, sei von ihm und dem Zeugen Y gegründet worden. Alleiniger Gesellschafter der B. Corporation sei der Zeuge O gewesen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch G4 Vernehmung der Zeugen S, S., P3 (vormals J.), H., X, B., G., Y und O. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 21.11.1997 (Bl. 493 ff. GA) und 27.03.1998 (Bl. 534 ff. GA) sowie auf den Inhalt des Einvernahme-Protokolls des Kantonsgerichts St. Gallen vom 25.06.1999 (Bl. 639 f. GA) verwiesen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und G4 Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n H s H r ü n d e
I. Berufung
G4 Berufung des Klägers ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, daß er innerhalb der Berufungsbegründungsfrist keine förmlichen Berufungsanträge angekündigt hat. Dem Bestimmtheitserfordernis des § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist Genüge getan, X2 aus der Darstellung in der - rechtzeitig eingegangenen - Berufungsbegründung zweifelsfrei hervorgeht, daß der Kläger von dem Beklagten zu 1) außer den an G4 G4 C GmbH geleisteten Zahlungen in Höhe von erstinstanzlich aberkannten 13.115,48 DM auch G4 an G4 G4 H2 GmbH gezahlten Beträge von insgesamt 332.000 DM, jeweils nebst Zinsen, erstattet verlangt. Dementsprechend hat er im Senatstermin am 23.04.1997 den Antrag gestellt.
Auch in der Sache hat G4 Berufung des Klägers bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsforderung Erfolg.
Gegenstand des mit der Berufung des Klägers weiterverfolgten Schadensersatzanspruches sind G4 Anlagebeträge, G4 er nach dem Eintritt der G4 H2 GmbH und der C5-GmbH in G4 ursprünglich mit der G4 C GmbH begründete Geschäftsbeziehung verloren hat. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der 11.12.1993 (vgl. G4 Einverständniserklärung des Klägers vom 09.12.1993 - Bl. 110 GA, G4 der G4 H2 GmbH bei üblicher Postlaufzeit binnen zwei Tagen zugegangen sein dürfte).
Von den ursprünglich eingezahlten 9.761,74 USD waren auf dem fortgeführten Anlagekonto des Klägers am 22.12.1993 unstreitig noch 7.812,42 USD vorhanden, was bei dem vom Landgericht zugrunde gelegten, im Berufungsverfahren nicht angegriffenen Umrechnungskurs von 1,6788 DM (S. 11 des landgerichtlichen Urteils, Bl. 228 GA) einem Betrag von 13.115,48 DM entspricht. Ebenfalls unstreitig hat der Kläger in der Folgezeit insgesamt 332.000,00 DM unmittelbar an G4 C2-GmbH gezahlt. Den sich so ergebenden Gesamtbetrag von 345.115,48 DM hat der Beklagte zu 1) gemäß § 826 BGB zu erstatten. Er haftet nach den Grundsätzen der faktischen Geschäftsführung für eine ungenügende Aufklärung des Klägers über G4 Risiken von hochspekulativen Warentermingeschäften.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind gewerbliche Vermittler von Terminoptionen und von Warentermindirektgeschäften verpflichtet, vor Vertragsschluß ungefragt über G4 wesentlichen Grundlagen, G4 wirtschaftlichen Zusammenhänge und G4 Risiken von Optionsgeschäften schriftlich aufzuklären. Den Kaufinteressenten müssen G4 Kenntnisse vermittelt werden, G4 sie in G4 M2 versetzen, den Umfang des ihnen aufgebürdeten Verlustrisikos und G4 durch G4 Höhe der Vermittlungsprämie eingetretene Verringerung ihrer Gewinnchancen zutreffend einzuschätzen. Dazu bedarf es insbesondere eines Hinweises darauf, daß jeder Aufschlag auf G4 Börsenoptionsprämie G4 Gewinnerwartung verschlechtert, X2 ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel als realistisch angesehene notwendig ist, um in G4 Gewinnzone zu kommen, ein Aufschlag also nicht nur zu einem höheren Preis für dasselbe Objekt führt, sondern das Verhältnis von Chancen und Risiken aus dem Gleichgewicht bringt (BGH NJW 1994, 997 ff., 997; BGHZ 105, 108 ff., 110; BGH NJW-RR 1988, 544; BGH NJW 1992, 1879 ff., 1880; BGH NJW 1994, 512; ebenso: OLG E NJW-RR 1993, 1520 ff., 1521; OLG E WM 1989, 175 ff., 177 ff.; OLG E WM 1995, 1488 ff., 1491). Ferner ist unmißverständlich und auch für flüchtige Leser in auffälliger Form darzulegen, daß höhere Vermittlungsprovisionen zu einer weitgehenden Ausgrenzung der Gewinnchance des Kunden führen und G4 geringe Wahrscheinlichkeit, insgesamt einen Gewinn zu erzielen, mit jedem Optionsgeschäft abnimmt. G4 Aussagekraft dieses Hinweises darf weder durch Beschönigungen noch durch Werbeaussagen noch auf andere Weise beeinträchtigt werden (BGH NJW 1994, 997 ff., 997; BGH WM 1994, 149 ff., 150; BGH NJW 1992, 1879 ff., 1880; OLG E WM 1989, 175 ff., 177).
Diesen allgemein anerkannten, strengen Anforderungen an G4 Aufklärung des Optionskäufers genügen G4 dem Kläger im vorliegenden Fall zuteil gewordenen Hinweise nicht.
Der Kläger hat bei Vertragsschluß von der G4 C GmbH folgende Unterlagen erhalten:
Dem Vertrag mit der C5-GmbH über G4 Betreuung eines Terminskontos (Bl. 22 ff. GA) waren eine vom Kläger zu unterzeichnende schriftliche Vollmacht (Bl. 26 GA) sowie eine Allgemeine Risiko-Aufklärung (Bl. 27 ff. GA) beigefügt, G4 mit der zuvor von der G4 C GmbH übermittelten Allgemeinen Risikoerklärungen inhaltlich identisch ist. Jedenfalls über G4 Auswirkungen der von ihm zu entrichtenden Vermittlungsprovisionen und Kommissionen auf seine Gewinnchance ist der Kläger in den o.H. Unterlagen nicht hinreichend informiert worden. So waren G4 von dem Kontoguthaben des Klägers einbehaltenen Kommissionen, anders als der Beklagte zu 1) es unter Bezugnahme auf das Vorbringen des Beklagten zu 4) darzustellen versucht (S. 11 der Berufungsbegründungsschrift des Beklagten zu 1) - Bl. 319 GA - und S. 41 des Schriftsatzes vom 21.05.1997 - Bl. 401 GA - sowie S. 4 der Berufungsbegründungsschrift des Beklagten zu 4) - Bl. 269 GA), ganz beträchtlich. Sie betrugen nach der im Kontoauszug vom 03.10.1994 zuletzt mitgeteilten Kontostatistik (Anl. K 7 zum Schriftsatz des Klägers vom 18.04.1997) bezogen auf den Vertragszeitraum insgesamt 91.035 USD, das sind 152.829,55 DM und damit ca. 44 % des eingesetzten Anlagekapitals von 345.115,48 DM. Rechnet man auf der Grundlage des o.H. Vorbringens des Beklagten zu 4) Managementgebühren von 7 % für jede Einzahlung und G4 unter Ziff. 8 Abs. 1 des o.H. Vertrages mit der C5-GmbH festgeschriebenen Gewinnbeteiligung von 20 % pro Monat vom Netto-Zuwachs sowie eine vom Guthabensaldo abzuzweigende Verwaltungsgebühr von 0,33 % pro Monat hinzu, so war es angesichts des ohnehin hohen Verlustrisikos für den Kläger nahezu ausgeschlossen, tatsächlich einen bei ihm verbleibenden Anlagegewinn zu erzielen. Dieses, über das allgemeine Spekulationsrisiko hinausgehende Verlustrisiko ist ihm durch G4 o.a. Vertragsunterlagen nicht mit ausreichender Deutlichkeit vor Augen geführt worden.
Einzig unter Ziff. 8 Abs. 3 des Vertrages mit der C5-GmbH über G4 Betreuung eines Terminskontos findet sich ein Hinweis auf Kommissionen und Betreuungsgebühren, verbunden mit der Formulierung:
"G4 vorgenannte Kommission, G4 bei jeder Transaktion anfällt, vergrößert den möglichen Verlust und verkleinert den Gewinn. Viele Transaktionen führen summarisch zu hohen Kommissionsbelastungen. Es ist dem Anleger bekannt, daß bei großer Handelsaktivität und ungünstigen Kursentwicklungen diese Kosten das jeweilige Kontoguthaben nicht nur erheblich schmälern, sondern unter Umständen total aufbrauchen können."
Diese pauschalen Mitteilungen sind bei näherer Betrachtung ohne jede tatsächliche Substanz und ermöglichen es dem mit derartig risikobehafteten Geschäften nicht vertrauten Kunden nicht, G4 tatsächlichen Auswirkungen der von ihm zu erbringenden Kommissionen und Provisionen auf seine Gewinnchance realistisch einzuschätzen. Er erfährt nichts darüber, wie hoch G4 Kommissionsbelastung für ihn tatsächlich sein wird, X2 er nicht in G4 M2 versetzt wird, zu beurteilen, an wie vielen Transaktionen mit welchen tatsächlichen Kosten er beteiligt sein wird. Auch wird ihm mit der Formulierung "... bei großer Handelsaktivität und ungünstigen Kursentwicklungen ..." der - unzutreffende - Eindruck vermittelt, daß lediglich Fehlspekulationen zur Aufzehrung seines Kontoguthabens führen können. Diese Belehrung trägt den tatsächlichen Verlustrisiken nicht annähernd Rechnung. Denn angesichts einer 20 %igen Provisionsbeteiligung der C5-GmbH und der - wie soeben ausgeführt - beträchtlichen Kommissionen und sonstigen Kosten mußte der Kläger selbst bei gewinnbringenden Transaktionen mit einer Schmälerung seines Anlagekapitals und damit letztlich mit einer ins Aussichtslose minimierten Gewinnchance rechnen. Diese, für den Kapitalanleger ganz wesentlichen Zusammenhänge erhellen sich - auch dem aufmerksamen Leser - aus der o.H. Vertragsklausel nicht. Sie werden auch in Ziff. 9 der Allgemeinen Risiko-Aufklärung (Bl. 28 GA), G4 sich in allgemein gehaltenen, floskelhaften Erläuterungen zur Erfassung und Beurteilung der in Ziff. 14 der Kundenvereinbarung (Bl. 132 f. GA) bezeichneten Kommissionen und Gebühren erschöpft, nicht näher erläutert. Mangelte es nach allem also an einer ausreichenden Aufklärung des Klägers über G4 Auswirkungen der von ihm zu entrichtenden Gebühren und Kommissionen auf seine Gewinnchance, so war erst recht G4 inhaltsleere Formulierung a.E. der Klausel in Ziff. 14 der Kundenvereinbarung mit dem Wortlaut:
"Ich erkläre mich mit den vorgenannten Kosten und Gebühren voll einverstanden und bin mir bewußt, daß hierdurch meine Gewinnchancen vermindert werden bzw. mein Verlustrisiko erhöht wird."
nicht geeignet, ihm das sich aus obigen Erwägungen ergebende, über das allgemeine Spekulationsrisiko hinausgehende Verlustrisiko des Anlagegeschäfts mit der gebotenen Klarheit deutlich zu machen.
X2 G4 Vertragsunterlagen mithin in diesem Punkt unzureichend waren, kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob dem Kläger im übrigen eine ausreichende Aufklärung über G4 Risiken von Warentermingeschäften zuteil geworden ist. Lediglich ergänzend weist der Senat deshalb unter Bezugnahme auf G4 im wesentlichen zutreffenden Erwägungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil (dort S. 9, Bl. 226 GA) darauf hin, daß der Kläger auch hinsichtlich der mit der Plazierung seiner Einlagen auf einem Sammelkonto ("Omnibus-Konto") verbundenen, besonderen Verlustrisiken in Ziff. 15 der Kundenvereinbarung (Bl. 133 GA) keine ausreichende, den o.H. Grundsätzen genügende Aufklärung erfahren hat.
Der Beklagte haftet persönlich für G4 Folgen der ungenügenden Risikoaufklärung. Richtig ist zwar, daß er im fraglichen Zeitraum weder Geschäftsführer noch - persönlich - Gesellschafter der B.-Firmen war. Er hat allerdings als faktischer Geschäftsführer der B.-Firmen für G4 Verletzung der Aufklärungspflicht einzustehen.
Der Bundesgerichtshof sieht den Grund für G4 Einstands-pflicht eines nicht formell bestellten Geschäftsführers für schadensstiftende Handlungen der Gesellschaft darin, daß derjenige, der ohne dazu berufen zu sein, wie ein Geschäftsführer handelt, auch G4 Verantwortung eines Geschäftsführers tragen und wie ein solcher haften muß (BGHZ 104, 44 ff., 47). Daran anknüpfend hält er es für G4 Annahme einer faktischen Geschäftsführung nicht für erforderlich, daß der tatsächlich Handelnde den formellen Geschäftsführer völlig aus seiner Stellung verdrängt. Ausreichend ist vielmehr, daß Ersterer G4 Geschäfte der Gesellschaft wie ein Geschäftsführer (mit-) geführt hat (BGH, a.a.O., 46 f.; a.A.: Zöllner in Baumbach/ Hueck, GmbHG, 16. Aufl., § 43, Rdnr. 1 b; vgl. auch: OLG E DB 1988, 224). Daß es in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht darauf ankommen kann, ob er in allen Teilbereichen organschaftlicher Kompetenz tätig geworden ist, liegt auf der Hand. Hat er in einem oder mehreren Geschäftsbereichen der Gesellschaft G4 Entscheidungsmacht an sich gezogen, so hat er damit auf der Grundlage der eingangs zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit G4 Verantwortung eines Geschäftsführers übernommen und er haftet dementsprechend, wenn gerade G4 schadensstiftende Handlung seinem Wirkungskreis als faktischer Geschäftsführer zuzurechnen ist.
Im Streitfall kann mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, daß G4 B.-Firmen ab dem 01.11.1993 in den Geschäftsbereichen Verkauf, Loading (Hereinnahme von Vermittlungsaufträgen), Kundenservice und Trading von dem Beklagten zu 1) in Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit für G4 Beklagte zu 3) verantwortlich geleitet wurden.
Durch einen Vermittlungs- und Provisionsauftrag vom 17.08./ 10.09.1992 (Anl. K 10 zum Schriftsatz vom 18.04.1997) hatten G4 Beklagte zu 3) und G4 vom Zeugen Y geleitete P2 es für G4 mit Brokertätigkeiten befaßte G4 H2 GmbH übernommen, G4 der C5-GmbH überlassene Vermittlungstätigkeit "zu beeinflussen und ggfs. zu korrigieren, damit künftig berechtigte Regreßansprüche einzelner Kunden gegenüber der C3 (G4 H2 GmbH) "ausgeschlossen werden" (§ 2 des o.H. Vertrages). Hierfür sollten sie eine Provision von jeweils mindestens 25.000 DM monatlich erhalten (§ 3 des Vertrages). Ebenfalls am 17.08.1992 schlossen G4 Beklagte zu 3) und G4 C5-GmbH einen Beratervertrag (Anl. K 11 zum Schriftsatz vom 18.04.1997), wonach G4 Beklagte zu 3) G4 C5-GmbH in dem von der G4 H2 GmbH wahrgenommenen Kapitalanlagebereich (Trading) fachgerecht beraten sollte. Daß G4 in Kopie vorgelegten Vertragstexte nicht von der Beklagten zu 3) unterzeichnet sind, ist unschädlich. Der Behauptung des Klägers, daß jene Verträge wie aus den vorgelegten Urkunden ersichtlich geschlossen worden seien, ist der Beklagte zu 1) nicht (konkret) entgegengetreten (§ 138 Abs. 3 ZPO).
Aus der soeben erörterten Vertragskonstellation folgt zunächst, daß G4 Beklagte zu 3) schon ihm Rahmen ihrer rechtsgeschäftlichen Tätigkeit für G4 B.-Firmen Einblick in sämtliche kundenbezogenen Geschäfte der C2-GmbH hatte und insbesondere bestimmenden Einfluß auf G4 Akquisition von Kunden im Rahmen der Vermittlungstätigkeit der C5-GmbH nehmen konnte und sollte. Geschäftsführende Kompetenz jedenfalls für das hier in Rede stehende Tätigkeitsfeld "Vermittlung und Loading" hat sie spätestens durch einen Beschluß der Gesellschafterversammlung der C5-GmbH vom 01.11. 1993 erlangt. In dem insoweit von dem Beklagten zu 1) inhaltlich nicht konkret angegriffenen Versammlungsprotokoll (Anl. K 9 zum Schriftsatz vom 18.04.1997) heißt es unter Punkt 5. TO:
"Beschluß: G4 G2 GmbH erhält im Rahmen des bestehenden Beratervertrages den Auftrag, sämtliche anfallende Erfordernisse innerhalb der Abteilung Verkauf, Loading und Kundenservice optimal zu regeln. Darüber hinaus leitet G4 vorgenannte Firma G4 Abteilung Trading mit dem Ziel, auch hier optimale Trading-Ergebnisse zu erzielen. G4 P2 wird G4 G2 GmbH bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützen und steht darüber hinaus für Sonderaufgaben zur Verfügung. Alle darüber hinausgehenden Aufgaben und Entscheidungen werden durch GF S gehandhabt."
Der Wortlaut des Beschlusses ist eindeutig. Er bestimmt, daß G4 Beklagte zu 3) für sämtliche kundenbezogenen Geschäfte der C5-GmbH verantwortlich sein sollte, wohingegen dem formellen Geschäftsführer S Tätigkeiten außerhalb dieses Geschäftsbereichs zugewiesen wurden. Darin liegt nichts anderes, als G4 faktische Übernahme der gesamten werbenden Tätigkeit der C5-GmbH durch G4 Beklagte zu 3). Es kommt folgendes hinzu: Anlaß für G4 Beschlußfassung waren nach dem einleitenden Satz zu Punkt 5 der Tagesordnung G4 vom formellen Geschäftsführer S beanstandeten, durch G4 Beraterverträge nicht gedeckten Kompetenzüberschreitungen der Beklagten zu 3) und der P2. Es ist bezeichnend, wie G4 Gesellschafterversammlung auf diesen Einwand reagiert hat. Nicht etwa wurden G4 Beraterfirmen auf G4 Wahrnehmung ihrer vertraglichen Pflichten verwiesen. Im Gegenteil: Der Geschäftsführer S wurde - auch formell - entmachtet, was ein helles Licht auf G4 Machtverhältnisse in der Führung der B.-Firmen und den schon zu diesem Zeitpunkt bestimmenden Einfluß des Beklagten zu 1) und des Zeugen Y auf deren Geschäfte wirft. Der Beklagte zu 1) war seinerzeit alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 3) und mithin als solcher für G4 Wahrnehmung der der Beklagten zu 3) durch den o.H. Beschluß übertragenen Tätigkeiten innerhalb des Geschäftsbereichs der B.-Firmen verantwortlich. Er hat im übrigen an der Beschlußfassung als Bevollmächtigter der Alleingesellschafterin der B.-Firmen, der B. Corporation in Curacao, mitgewirkt. Wie weitgehend er und der Zeuge Y in G4 Geschäftsführung der B.-Firmengruppe eingebunden waren, belegt der Inhalt eines Protokolls über eine außerordentlich Gesellschafterversammlung der C5-GmbH vom 10.09.1991 (Anl. K 9 zum Schriftsatz vom 18.04.1997). Dort heißt a.E.:
"G4 Anwesenden" (Beklagter zu 1), Y und S) beschließen sodann - einstimmig - folgende Geschäftsordnung:
Soweit für den ordnungsgemäßen Geschäftsablauf der Firmen C5 und BBG Beschlüsse zu fassen sind, G4 über G4 für den Geschäftsführer, Herrn S, im Geschäftsführervertrag festgelegten Zuständigkeiten hinausgehen können, aber nicht müssen, entscheidet ein Dreiergremium bestehend aus
1) Herrn H.F. S
mit einfacher Mehrheit."
Der Beklagte zu 1), der nicht in Abrede stellt, daß ein solcher Beschluß unter seiner Mitwirkung gefaßt wurde (S. 26 f. des Schriftsatzes vom 21.05.1997, Bl. 386 f. GA), will G4 "Geschäftsordnung" dahin verstanden wissen, daß seine so konkretisierte Entscheidungskompetenz nur für ohnehin zustimmungsbedürftige Maßnahmen des formellen Geschäftsführers gegolten habe. Diese Auslegung geht fehl. Sie ist mit dem eindeutigen Wortlaut des Beschlusses schlechterdings nicht in Einklang zu bringen, wonach das "Dreiergremium" mit einfacher Mehrheit ggfs. auch über solche Maßnahmen des Beklagten zu 4) entscheiden sollte, G4 kraft Geschäftsführervertrag in seine Kompetenz als Organ der B.-Firmen fielen (... hinausgehen können, aber nicht müssen, ...).
Der Beklagte zu 1) hat - wie ausgeführt - den Inhalt der vorerwähnten Versammlungsprotokolle nicht konkret bestritten. Mit seinem pauschalen Einwand, der Beklagte zu 4) habe den Gegenstand und den Verlauf der Gesellschafterversammlungen im fraglichen Zeitraum in den von dem Kläger zur Akte gereichten Protokollen unrichtig niedergelegt, kann er kein Gehör finden. Er war während der in Rede stehenden Gesellschafterversammlungen anwesend und hat deren Verlauf maßgeblich mitbestimmt. Deshalb konnte und mußte er im vorliegenden Prozeß spezifiziert dazu vortragen, in welchen Punkten G4 vorerwähnten Versammlungsprotokolle unrichtig sein sollen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Solch substantiierter Tatsachenvortrag fehlt.
Spricht schon nach dem Inhalt der soeben erörterten Urkunden alles dafür, daß der Beklagte zu 1) in den B.-Firmen wie ein Geschäftsführer gewirkt hat, so sind mit dem Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme letzte Zweifel an seiner Stellung als faktischer Geschäftsführer ausgeräumt. G4 vom Kläger benannten Zeugen S, S., P3 und H. haben, wenngleich mehr oder minder detailreich, so doch im Kern übereinstimmend bekundet, daß der Beklagte zu 1) und Y G4 bestimmenden Personen in der Geschäftsführung der B.-Firmen gewesen seien, maßgeblichen und im Verhältnis zum Geschäftsführer S domierenden Einfluß auf Personalentscheidungen ausübten, der Beklagte zu 1) darüber hinaus aufgrund rechtsgeschäftlicher Vollmacht befugt war, über Konten der B.-Firmen zu verfügen. Mag insbesondere das vom Zeugen S, dem Beklagten zu 4), gezeichnete Bild umfassender Machtfülle des Beklagten zu 1) und des Y nicht unwesentlich durch sein Bestreben bestimmt gewesen sein, im Falle einer Verurteilung des Beklagten zu 1) dem Kläger nicht im vollen Umfang seiner erstinstanzlichen Verurteilung haften zu müssen (vgl. den Schriftsatz des Klägers vom 26.03.1997, wonach man sich außergerichtlich geeinigt haben will, Bl. 326 GA), so erfährt seine Aussage im Kern nicht nur durch G4 Bekundungen der von ihm zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung veranlaßten Zeugen P3, S. und H. (Anl. K 8 zum Schriftsatz vom 18.04.1997), sondern auch und insbesondere durch G4 Aussagen der vom Beklagten zu 1) gegenbeweislich benannten Zeugen X und B. eine ihre Glaubhaftigkeit stützende Bestätigung. Auch G4 letztgenannten Zeugen wußten nämlich davon zu berichten, daß der Beklagte zu 1) und Y G4 Personalentscheidungen für G4 B.-Firmen wesentlich bestimmt und auch sonst maßgeblichen Einfluß auf G4 Geschäftsführung genommen haben. Daß der Zeuge Y dies anders darzustellen versucht, überrascht nicht und kann angesichts obiger Umstände und des übrigen Beweisergebnisses nur als der untaugliche Versuch gewertet werden, jede Verantwortung für eventuelle Pflichtwidrigkeiten von sich zu weisen. Auch er stellt allerdings nicht in Abrede, gemeinsam mit dem Beklagten zu 1) Tätigkeiten wahrgenommen zu haben, G4 in G4 Zuständigkeit des formellen Geschäftsführers fielen, den sie selbst - angeblich im Auftrag der B. Corporation - eingestellt hatten. G4 Vernehmung der von dem Beklagten zu 1) weiter benannten Zeugen I2 und v. Q. war nicht möglich. G4 Zeugen konnten von den für G4 Rechtshilfe zuständigen Stellen in den Niederlanden unter der angegebenen Anschrift nicht geladen werden (vgl. Mitteilung der Staatsanwaltschaft Zutphen vom 25.11.1998, 611 GA und G4 Mitteilung des Kantongerecht Utrecht vom 23.11.1998, Bl. 614 GA). Ladungsfähige Anschriften der Zeugen hat der Beklagte zu 1) trotz Aufforderung des Berichterstatters vom 15.12.1998 (Bl. 617 GA) nicht mitgeteilt (§ 373, 377 Abs. 1 ZPO).
Nach alledem kann kein Zweifel daran bestehen, daß der Beklagte zu 1) sich wie ein faktischer Geschäftsführer der B.-Firmen behandeln lassen muß. Zurückgehend zum Ausgangspunkt der Argumentation gilt das jedenfalls für G4 Vermittlungstätigkeit der C5-GmbH und damit für G4 Erfüllung der ihr obliegenden Aufklärungspflichten. Ob den Beklagten zu 1) darüber hinaus möglicherweise eine Durchgriffshaftung für G4 sittenwidrige Schädigung des Klägers vermittels einer unterkapitalisierten "GmbH-Stafette" trifft, kann deshalb im Ergebnis dahinstehen.
War der Beklagte zu 1) also als faktischer Geschäftsführer jedenfalls für G4 Werbung und Betreuung der C5-Kunden verantwortlich, so hatte er auch gegenüber dem Kläger für eine ausreichende schriftliche Aufklärung zu sorgen. Ihn entlastet es nicht, daß G4 Anlageentscheidung des Klägers auf G4 ursprünglich mit der G4 C GmbH bestehende Geschäftsbeziehung zurückgeht, in G4 G4 B.-Firmen erst später eingetreten sind. Denn auf eine umfassende und pflichtgemäße Aufklärung des Klägers über G4 Risiken des Anlagegeschäfts durften G4 C5-GmbH/G4 C GmbH nach einvernehmlicher Übernahme der Geschäftsbeziehung allenfalls dann verzichten, wenn sie davon ausgehen konnten, daß der Kläger durch G4 G4 C GmbH bereits ausreichend aufgeklärt und sich so der Risiken einer Fortführung und Ausweitung seiner Geldanlage in vollem Umfang bewußt war. Tatsächlich ist dem Kläger eine genügende Aufklärung durch G4 G4 C GmbH aus den genannten Gründen nicht zuteil geworden, was der Beklagte zu 1) als faktischer Geschäftsführer in Kenntnis der von der von der G4 C GmbH verwendeten Vertragsunterlagen, G4 er sich notfalls hätte verschaffen müssen, hätte erkennen können und müssen. Indem er es gleichwohl zuließ, daß G4 C5-GmbH/G4 C GmbH aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung mit dem Kläger G4 Geschäftsbeziehung ohne gehörige Aufklärung fortführte, hat er seine geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise mißbraucht und haftet deshalb dem Kläger gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz (vgl.: BGH WM 1994, 1746 ff., 1747; BGH NJW 1994, 512 ff., 514; OLG E NJW-RR 1993, 1520 ff., 1521; OLG E WM 1989, 175 ff., 179).
Der Beklagte zu 1) handelte mit Schädigungsvorsatz, X2 er den Schadenseintritt erwartet oder zumindest billigend in Kauf genommen hat, indem er es unterließ, sicherzustellen, daß der Kläger im gebotenen Umfang aufgeklärt wurde (vgl.: BGH WM 1994, a.a.O.; OLG E WM 1989, a.a.O.; OLG E NJW-RR 1993, a.a.O.).
G4 für den Kläger streitende Vermutung, daß er bei einer gehörigen Aufklärung G4 von ihm getätigten Geschäfte nicht abgeschlossen hätte und der ihm entstandene Schaden mithin nicht entstanden wäre (vgl.: BGH WM 1994, a.a.O.; BGH NJW 1994, 512 ff., 513; BGH NJW 1994, 997 ff., 998; OLG E NJW-RR 1993, a.a.O.), hat der Beklagte zu 1) nicht widerlegt.
Soweit der Beklagte zu 1) versucht, seine Einstandspflicht unter Hinweis auf G4 Vorschrift des § 423 BGB mit einem angeblichen Forderungsverzicht des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 4) zu begründen, hat sein Vorbringen im Ergebnis ebenfalls keinen Erfolg. Es ist weder konkret dargetan noch sonst ersichtlich, daß der Kläger dem Beklagten zu 4) seine T2 erlassen hat und der Beklagte zu 1) demnach ebenfalls von seiner Einstandspflicht befreit ist. Ihm oblag es, den Inhalt der angeblichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 4) darzulegen und zu beweisen; nachprüfbarer Sachvortrag hierzu, erst recht ein tauglicher Beweisantritt, fehlen.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich in zuerkannter Höhe aus § 849 BGB. Der Beklagte zu 1) schuldet Zinsen ab dem Zeitpunkt der Kontoschließung, X2 erst ab diesem Zeitpunkt G4 genaue Schadenshöhe feststand (Anl. K 7 zum Schriftsatz vom 18.04.1997; vgl.: BGHZ 8, 288 ff., 298; OLG E ZIP 1990, 1014 f.).
II. Anschlußberufung
G4 zulässige Anschlußberufung des Beklagten zu 1) hat in der Sache ebenfalls Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts haftet der Beklagte zu 1) nicht gemäß § 826 BGB für den Verlust des Klägers, den dieser durch G4 noch im Geschäftsbereich der G4 C GmbH abgewickelten Anlagegeschäfte erlitten hat (3.272,52 DM = 1.949,32 USD).
Der Beklagte zu 1) war - unstreitig - weder Gesellschafter, noch Geschäftsführer der G4 C GmbH. Daß er faktisch auch G4 Geschäfte dieser Gesellschaft geführt habe, hat der Kläger mit der schlichten Behauptung, G4 G4 C GmbH sei den B.-Firmen "vorgeschaltet" gewesen, nicht hinreichend konkret dargetan. Auch in den Aussagen der vernommenen Zeugen und den sonstigen Umständen des Streitfalles finden sich keine ausreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte für eine dahingehende Annahme. Einzig der Beklagte zu 4) erwähnt in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 16.05.1997 (Anl. K 8, I., S. 5, 3. Abs.) G4 G4 C GmbH, G4 der Beklagte zu 1) mit dem Ziel gegründet haben soll, seine geschäftlichen Aktivitäten von den B.-Firmen auf jene neue Firma zu verlagern. Das erscheint schon deshalb wenig überzeugend, X2 der Beklagte zu 1), wie der vorliegende Fall zeigt, entgegen der Annahme des Beklagten zu 4) nicht Kunden von der B. zu der G4 C GmbH, sondern umgekehrt, von der G4 C GmbH zu den B.-Firmen transferiert, jedenfalls dabei mitgewirkt hat. Genaues weiß der Beklagte zu 4) also nicht, was im übrigen gegen eine geschäftliche Verstrickung der G4 C GmbH mit den damals von ihm geführten B.-Firmen spricht.
Zwischen den B.-Firmen und der G4 C GmbH gab es, soweit ersichtlich, außer in der Person des Beklagten zu 1) keine organisatorischen Berührungspunkte. G4 G4 C GmbH residierte im Gebäude I-Straße a, G4 B.-Firmen und später auch G4 Beklagte zu 3) im Hause C-Straße in E. Geschäftsführer der G4 C GmbH war H. (Bl. 204 GA), der mit den B.-Firmen nicht erkennbar zu tun hatte. Bei dieser Sachlage läßt sich allein aus dem Umstand, daß G4 B.-Firmen und G4 G4 C GmbH auf gleichem Geschäftsgebiet unter Verwendung ähnlich gestalteter Vertragsunterlagen tätig waren, selbst dann nichts Konkretes für G4 Annahme herleiten, daß der Beklagte zu 1) bestimmenden Einfluß auf G4 Geschäfte der G4 C GmbH hatte, wenn man weiter berücksichtigt, daß G4 B.-Firmen unter im einzelnen ungeklärten Umständen Kunden der G4 C GmbH übernommen haben.
Daraus folgt weiter, daß der Beklagte zu 1) sich nicht entgegenhalten lassen muß, G4 G4 C GmbH als Werkzeug für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers benutzt zu haben. Es ist letztlich insbesondere nichts Greifbares dafür ersichtlich, daß (auch) G4 G4 C GmbH Bestandteil einer sich um G4 B.-Firmen und ihre W (SIM-GmbH) rankende, bewußt unterkapitalisierte GmbH-Kette war, woraus sich eine den Beklagten zu 1) treffende Durchgriffshaftung ergeben könnte (vgl. hierzu: I/Mertens, GmbHG, 8. Aufl., Anhang § 13, Rdn. 53). Das im übrigen auch deshalb nicht, X2 zu den Umständen, unter denen G4 G4 C GmbH gegründet wurde, und zur Höhe der Stammeinlage nichts vorgetragen ist und sich entsprechende Feststellungen auch aufgrund der sonstigen Umstände nicht treffen lassen.
G4 Erwägungen, G4 das Landgericht zu einer teilweisen Verurteilung des Beklagten zu 1) haben finden lassen, tragen nicht. Daß der Beklagte zu 1) Geschäftsführer der Alleingesellschafterin der G4 C GmbH, der Beklagten zu 3) war, reicht für G4 Begründung seiner Einstandspflicht nicht aus. Denn G4 Aufklärung des Kunden ist eine typische im Geschäftsbetrieb der GmbH anfallende Verpflichtung und G4 Geschäftsführung ist Grundaufgabe des Geschäftsführers (Zöllner, in Baubach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl., § 35, Rdn. 16), nicht des Gesellschafters. Dementsprechend läßt sich G4 Einstandspflicht des Beklagten zu 1) mit der Gesellschafterstellung der von ihm geleiteten Beklagten zu 3) nicht begründen.
G4 Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 3, Abs. 4 ZPO.
G4 Entscheidung über G4 vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO und, soweit das landgerichtliche Urteil in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist, aus § 713 ZPO.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 348.388 DM.
Beschwer für den Beklagten zu 1): 345.115,48 DM Beschwer für den Kläger: 3.272,52 DM.