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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-15 U 201/02·24.06.2003

Tennishallenunfall: Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch Stahlstütze/Granulat

ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem Unfall in einer Tennishalle Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil er beim Tennisspiel gegen eine 1,90 m von der Seitenlinie entfernte Stahlstütze prallte und zudem eine ungleichmäßige Granulatverteilung behauptete. Das OLG Düsseldorf wies die Berufung zurück. Eine Pflichtverletzung liege weder in der Platzkonstruktion noch in der behaupteten Granulatverteilung, da sich kein über das sportarttypische Risiko hinausgehendes, nicht erkennbares Gefahrenmoment gezeigt habe und der Vortrag zum Boden widersprüchlich sowie zur Ursächlichkeit nur vermutet sei.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen klageabweisendes Urteil mangels Verkehrssicherungspflichtverletzung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Sportanlage umfasst nur den zumutbaren Schutz vor Gefahren, die über das sportarttypische Risiko hinausgehen und für Benutzer nicht vorhersehbar oder nicht ohne Weiteres erkennbar sind.

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Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht eines Sportanlagenbetreibers dürfen angesichts der Eigengefahr sportlicher Betätigung nicht überspannt werden; typische, bewusst in Kauf genommene Risiken der Sportausübung sind grundsätzlich hinzunehmen.

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Empfehlungen von Sportverbänden zur Auslauf- und Sicherheitszone sind regelmäßig keine verbindlichen Bau- oder Sicherheitsnormen; sie können als Orientierung dienen, begründen für sich genommen aber nicht zwingend eine Verkehrssicherungspflichtverletzung.

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Ein Hindernis in der seitlichen Auslaufzone begründet nicht ohne Weiteres eine Verkehrssicherungspflichtverletzung, wenn es sich in einem dem Spielgeschehen weitgehend entzogenen Bereich befindet und für Nutzer hinreichend erkennbar ist.

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Behauptungen zu einer mangelhaften Beschaffenheit des Hallenbodens tragen eine Haftung nur, wenn sie widerspruchsfrei und substantiiert vorgetragen sowie für den Unfall ursächlich dargelegt werden; bloße Vermutungen genügen hierfür nicht.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 823 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28. August 2002 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – 5 O 195/01 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

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I.

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Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz und Ersatz des immateriellen Schadens in Anspruch, den er durch den Unfall am 13.04.1998 in der von der Beklagten betriebenen Tennishalle während eines Tennisspiels erlitten hat, als er gegen die 1,90 Meter vom Spielfeldrand entfernt in Höhe des Netzes stehende Doppel-T-Stahlstütze der Dachkonstruktion geprallt ist.

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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe die sie als Betreiberin der Tennishalle treffende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Dass der Abstand zwischen dem Netzpfosten und dem Stahlträger nur 1,90 Meter betrage, stelle kein Verstoss gegen die Verkehrssicherungspflicht dar. Zwar empfehle die "International Tennis Federation” an den Seiten des Spielfeldes einen Auslauf von 3,05 Metern und der Deutsche Tennisbund e.V. für neu errichtete Tennisplätze einen solchen von 3,66 Metern. Hierbei handele sich aber nicht um zwingende Richtlinien zur Errichtung von Tennisplätzen, sondern lediglich um Empfehlungen, die auf Erfahrungswerten beruhten. Zudem befinde sich der Stahlträger in Höhe des Netzpfostens und damit in einem Bereich, der dem Spielgeschehen größtenteils entzogen sei. Aus diesem Grund würden in diesem Bereich auch für gewöhnlich die Schiedsrichter- und Netzrichterstühle positioniert. Eine Verpflichtung der Beklagten, den Stahlträger beispielsweise mit Schaumstoff zu verkleiden, bestehe in Anbetracht des gewählten Standortes nicht. Bezüglich des Granulatbodens sei der Beklagten gleichfalls ein Vorwurf nicht zu machen. Unstreitig sei der Tennisplatz am Morgen des Unfalltages ordnungsgemäss abgezogen worden. Aber selbst bei optimaler Platzpflege könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich in bestimmten Bereichen entweder zuviel oder zuwenig Granulat befinde. Hierauf habe sich der Tennisspieler einzustellen.

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Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er allerdings den Klageantrag zu 1) nur in Höhe eines Gewinnausfallschadens in Höhe von 7.383,03 € weiterverfolgt.

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Er macht geltend, das Landgericht habe mit eigener Sachkunde und Vermutungen gearbeitet, die die klageabweisende Entscheidung jedoch nicht tragen würden. Die Platzverhältnisse hätten durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aufgeklärt werden müssen. Zudem hätten die Zeugen Melezener und Moog dazu gehört werden müssen, dass das Granulat an der Unfallstelle ungleichmäßig aufgetragen gewesen sei. Das Landgericht habe außerdem die Reichweite der Verkehrssicherungspflicht eines Tennishallenbetreibers verkannt. Der Betreiber einer Tennisanlage müsse einem typischen Risiko, das ein Tennisspieler regelmäßig eingehe, Rechnung tragen und die Gefahr vor Verletzungen mit zumutbaren Mitteln begrenzen. Es habe sich hier um eine typische Spielsituation gehandelt, denn der Kläger habe versucht, in unmittelbarer Nähe des Netzes einen Stoppball zu erreichen. Hierbei komme es häufig vor, dass Spieler den Bereich außerhalb des Spielfeldes betreten, da sie aus vollem Lauf abbremsen müssten. Der Bereich seitlich neben dem Netzpfosten sei deshalb gerade nicht dem Spielgeschehen entzogen. Aus diesem Grund sei der Abstand zwischen der Seitenauslinie und dem Stahlträger mit 1,90 Metern zu gering bemessen. Die von dem scharfkantigen Stahlträger ausgehende Gefahr sei für den Kläger auch nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, da der Stahlträger farblich auf das seitliche Begrenzungsnetz abgestimmt sei. Ohne grossen wirtschaftlichen Aufwand hätte Träger mit Schaumstoffmatten versehen werden können.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Düsseldorf teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn

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7.383,03 € nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen; ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.

  1. 7.383,03 € nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  2. ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, der Stahlpfeiler sei weder besonders scharfkantig gewesen noch in sonstiger Weise gefahrbringend. Die Positionierung des Stahlträgers sei nicht zu beanstanden, da er sich gerade nicht in der seitlichen Auslaufzone befinde, sondern völlig abseits eines normalen und regelgerechten Spielgeschehens. Sie bestreitet, dass der Beklagte aufgrund von ungleichmäßig aufgetragenem Bodengranulat ins Stolpern geraten sei. Das Rutschen eines Spielers auf einem Granulatboden sei spieltypisch. Es handele sich um eine Gefahr, die typischerweise mit dieser Sportart verbunden sei. Im übrigen fehle aber auch ein Verschulden der Beklagten. Der Stahlträger sei eine notwendige Stütze, auf die nicht verzichtet werden könne. In dem mehr als 15-jährigen Betrieb der Tennisanlage sei es noch zu keinem vergleichbaren Unfall gekommen. Schliesslich sei dem Kläger ein überwiegendes Mitverschulden anzulasten. Er habe in ganz erheblichem Maße eine Selbstgefährdung in Kauf genommen, indem er versucht habe, den gespielten Ball um jeden Preis zu erreichen. Es wäre dem Kläger im Rahmen des nur hobbymäßig betriebenen Spieles ein einfaches gewesen, den Ball passieren zu lassen.

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II.

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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Landgericht hat aus zutreffenden Gründen die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte verneint.

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Die Verkehrssicherungspflicht, die der Beklagten hinsichtlich der von ihr betriebenen Tennishalle gegenüber den Benutzern gemäss § 823 BGB obliegt, umfasst den zumutbaren Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind (BGH VersR 1980, 864; OLG München NJW-RR 1987, 19 jeweils m.w.Nachw.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Augenmerk der Spiel- und Sporttreibenden in erster Linie der Spiel- und Sportausübung gilt, außerdem die Erfahrungstatsache, dass die Aufmerksamkeit im Rahmen eines Kollektivs abnimmt. Dies hat zur Begründung einer Verkehrsanschauung geführt, die sehr hohe Anforderungen an die Sicherheit solcher Anlagen stellt. Jedoch dürfen die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht des Sporthallenbetreibers nicht überspannt werden. Den Sicherungspflichtigen trifft in Anbetracht der Eigengefahr der Sportausübung, der Konzentration des Sportlers und des allgemeine Verkehrsvertrauens auf eine uneingeschränkte, professionellen Maßstäben genügende Gefahrensicherung die Verantwortung dafür, dass alle das normale Risiko der Sportausübung überschreitenden, überhaupt vorhersehbaren Gefahren ausgeschaltet sind (MünchKomm-Mertens, § 823 Rn. 216). Ausgenommen hiervon sind somit die üblichen Risiken, welche der jeweiligen Sportart typischerweise zu eigen sind, die also der Sportler bewusst in Kauf nimmt

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1.

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Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen hat die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht nicht dadurch verletzt, dass sich in Höhe des Netzpfosten in einem Abstand von 1,90 Metern zur Seitenlinie ein ungepolsterter Stahlträger der Dachkonstruktion befindet.

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Es handelt sich vorliegend um eine sogenannte Drei-Feld-Halle bei der drei Spielfelder nebeneinander liegen. Für diesen Reihenfeld-Typ IV führt der Deutsche Tennisbund e.V. in seiner bei den Akten befindlichen Broschüre "Tennislagen – Planung, Bau, Unterhaltung –" aus, dass der in erster Linie für den Freizeit-Spielbetrieb vorgesehene Platz-Typ mindestens einen Zwischenraum von 3,66 Metern aufweisen sollte (Bl. 91). In der Halle der Beklagten beträgt der Abstand zwischen dem mittleren Spielfeld und den übrigen beiden nach den unstreitigen Angaben der Parteien mindestens 3,80 Meter. Das dem Tennisspiel üblicherweise innewohnende Risiko ist nicht dadurch unvorhersehbar erhöht worden, dass sich in der seitlichen Auslaufzone in Höhe des Netzpfostens ein Stahlträger befindet. Der Stahlträger befindet sich an einer Stelle, die dem Spielbetrieb weitestgehend entzogen ist. Zwar dürfen sich in der Regel in der Auslauf- und Sicherheitszone am Rand der Spielfeldbegrenzungen keine Gegenstände befinden, an denen sich die Sportler verletzen können (Staudinger-Hager, § 823 Rn. E 332). Dementsprechend heißt es in der genannten Broschüre des Deutschen Tennisbund e.V. unter Ziffer 2.1.4 "Auslauf", dass der seitliche und hintere Auslauf des Spielfeldes frei sein müsse von Hindernissen und Geräten (z.B. Bauteile, Bäume, Hydranten, Walzen, Bänke und dgl.). Jedoch bedeutet dies nicht zwingend, dass der Standort des hier in Rede stehenden Stahlträgers eine Verkehrssicherungspflicht- verletzung begründet. Bei dem genannten Regelheft handelt es nicht um eine verbindliche Vorgabe, sondern nur um Empfehlungen, die auf Erfahrungswerten beruhen, die dem normalen Spielbetrieb hinreichend Rechnung tragen (OLG Hamm MDR 1997, 739; OLG München NJW-RR 1987, 19). Dessen ungeachtet lässt auch der Deutschen Tennisbund e.V. Ausnahmen von der empfohlenen Hindernisfreiheit zu und zwar für Versenkregner, Netzeinrichtungen, Schiedsrichterstuhl, Spielerbänke und den Platz der Netzrichter. Zwar handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Stahlträger nicht um eine solche dem Spielbetrieb dienende Einrichtung. Jedoch befindet er sich genau an der Stelle, an der sich überlicherweise der Schiedsrichterstuhl befindet. Dies indiziert, dass er sich an einer Stelle befindet, die auch nach den Erfahrungen des Deutschen Tennisbund e.V. am wenigsten von den Spielern genutzt wird. Zwar betritt ein Tennisspieler während eines Tennisspiels nicht selten den außerhalb des Spielfeldes liegenden seitlichen Auslaufbereich, um Bälle zu erreichen, die nach rechts oder links aus dem Spielfeld herausspringen. Gerade aber der Außenbereich in unmittelbarer Nähe des Netzpfostens wird im Verhältnis zu dem Bereich hinter der Grundlinie und dem seitlichen Bereich in Höhe der T-Linie eher selten bespielt. Hiervon geht auch das OLG München aus. Es hat die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht eines Tennishallenbetreibers für den Fall bejaht, dass ein Eisenpfosten in 2,31 Meter Abstand von der Seitenlinie auf der Höhe der Aufschlags-Querlinie aufgestellt war, weil im Bereich der Aufschlags-Querlinie ein erheblicher Teil des Spielgeschehens stattfinde und der nur 37 mm starke Pfosten und das daran aufgehängte seitliche Trennnetz optisch unauffällig gestaltet gewesen sei (NJW-RR 1987, 18 f.). Als zulässige Alternative wird in dieser Entscheidung aber genau der Standort vorgeschlagen, an dem sich der hier in Rede stehende Stahlträger befindet. Gerade die Stelle in unmittelbarer Höhe des Netzpfostens sei – so das OLG München - dem Spielgeschehen weniger ausgesetzt. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass es sich um eine typische Spielsituation handelt, wenn ein sogenannter Stopp-Ball gespielt wird, der – so wie hier – "cross”, d. h. nahezu parallel zum Netz, geschlagen wird und unmittelbar hinter dem Netz kurz vor der Seitenlinie in Richtung Seitenaus im Feld aufspringt. Um einen solchen Ball zu erreichen, muss der gegnerische Spieler, falls er sich nicht schon in unmittelbarer Nähe des Netzes befindet, mit hoher Geschwindigkeit nach vorne bzw. in das Seitenaus laufen. Typisch für eine solche Spielsituation ist es aber auch, dass der Spieler seinen Bewegungsablauf noch so rechtzeitig unterbricht, dass er beim Auslaufen allenfalls leicht mit dem Netz in Kontakt kommt oder an dem Netzpfosten vorbei mit verringerter Geschwindigkeit auslaufen kann. Jeder Tennisspieler weiss, dass das die beiden Spielfeldhälften trennende Netz an zwei ungepolsterten und üblicherweise kantigen Pfosten befestigt ist, eine Kollision mit dieser Spieleinrichtung daher zu Verletzungen führen kann. Auch weiß er, dass wenn überhaupt, dann in diesem Bereich mit weiteren Hindernisses wie z.B. Bänken, Stühlen oder sonstigen Gerätschaften zu rechnen ist. Hierauf stellt er sein Spielverhalten üblicherweise im eigenen Interesse zum Schutz vor Verletzungen ein, denn er kann sich gerade nicht darauf verlassen, dass dieser Bereich frei von Hindernissen ist. Dies bedeutet, dass er nicht (wie ein Profi- oder Turnierspieler) versucht, ein in unmittelbarer Nähe des Netzes aufspringenden Ball unter Ausschaltung sämtlicher Vorsichtsmaßnahmen um jeden Preis zu erreichen. Er gibt daher normalerweise Bälle verloren, die nur mit grossem Risiko und der Gefahr, ins Straucheln zu geraten und unkontrolliert zu stürzen, erreicht werden können. Hinzu kommt, dass der Stahlträger, wie die bei den Akten befindlichen Fotos zeigen (Hülle Bl. 93), gut zu erkennen war. Er ist dunkel grün oder schwarz gestrichen und hebt sich vor dem hellgrünen Bodenbelag und der hellgrünen oder hellgrauen Wand gut ab. Unstreitig ist es in den letzten 15 Jahren zu keinem ähnlichen Unfall in der von der Beklagten betriebenen Tennishalle gekommen. Offensichtlich ist es daher den anderen Tennisspielern gelungen, den Stahlträger rechtzeitig wahrzunehmen und ihr Spielverhalten darauf einzustellen.

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2.

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Der Beklagten ist eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch nicht deshalb anzulasten, weil – so die Behauptung des Klägers – der Hallenboden nicht ordnungsgemäß mit Granulat belegt gewesen sei. Der diesbezüglich Vortrag des Klägers ist schon widersprüchlich. Während er in der Klageschrift geltend macht, das Granulat sei unregelmäßig auf dem Spielfeld verteilt gewesen, trägt er mit Schriftsatz vom 07.09.2001 vor, neben dem Spielfeld habe sich eine große Menge losen Granulats befunden. Darüber hinaus bestehen Zweifel, ob der Zustand des Hallenbodens für den Sturz des Klägers überhaupt ursächlich war. Der Kläger selbst hat in erster Instanz lediglich die Vermutung geäussert, er sei "wahrscheinlich" beim Abbremsen durch das unregelmäßig verteilte Granulat zu Fall gekommen. Eine solche Vermutung reicht aber schon deshalb nicht aus, weil das Laufspiel Tennis – namentlich beim Hineinrutschen in den Ball bzw. während der Schlagausführung – allgemein mit der Gefahr verbunden ist zu stürzen, so dass sich bei dem Sturz des Klägers durchaus auch nur ein dem Tennissport innewohnendes Risiko verwirklicht haben kann. Schließlich hätte es dem Kläger aus Gründen der Eigensicherung oblegen, den Hallenboden vor Spielbeginn dahingehend zu überprüfen, ob der Platz ordnungsgemäß abgezogen war.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Für die Zulassung der Revision gemäss § 543 Abs. 2 ZPO besteht kein Anlass.

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Streitwert des Berufungsverfahrens: 22.721,78 €.