Berufung zurückgewiesen: Haftung für Schussverletzung durch unsichere Waffenaufbewahrung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Versicherer) verlangt als Übernehmerin Ersatz von Heilbehandlungskosten für den bei ihr versicherten C., der bei einem Umgang mit einer auf dem Nachttisch liegenden Schusswaffe verletzt wurde. Das Landgericht sprach 2/3 des Schadens zu; die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Der Senat bestätigt die Haftungsquote unter Würdigung des unstreitigen Vorbringens und betont die Sicherungspflicht der Waffenhalterin nach §42 WaffG.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zur Zahlung von 2/3 der Heilbehandlungskosten und Feststellungsanspruch für zukünftigen Schaden als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versicherer kann nach §116 SGB X Ersatzansprüche für Heilbehandlungskosten aus dem übergegangenen Recht des Versicherten geltend machen.
Bei der Bemessung des Mitverschuldens nach §254 BGB ist das unstreitige Parteivorbringen zugrunde zu legen; die Quotenbestimmung erfolgt nach §287 ZPO im richterlichen Ermessen unter Berücksichtigung der konkreten Verursachungsbeiträge.
Wer eine Schusswaffe ungesichert zugänglich aufbewahrt, verletzt die Sorgfaltspflichten nach §42 WaffG und trägt ein erhöhtes Haftungsrisiko für daraus entstehende Schäden.
Das unmittelbare Hervorrufen der Verletzung durch eine andere Person ist bei der Haftungsverteilung stärker zu gewichten; ein nur mittelbar kausal beteiligter, passiver Minderjähriger ist demgemäß in der Haftungsquote geringer zu belasten.
Nach §296a ZPO bleiben neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden, unberücksichtigt.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. Juli 2000 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldnern zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1) und 3) aus übergegangenem Recht gem. § 116 SGB X auf Ersatz von Heilbehandlungskosten für den bei ihr versicherten C. in Anspruch. Die Beklagte zu 1) ist die Tochter der Beklagten zu 3).
Am 13.12.1995 begaben sich der damals 13-jährige C. und die seinerzeit 15-jährige Beklagte zu 1) in das Schlafzimmer der Wohnung der Eltern der Beklagten zu 1), wo sie auf dem Nachttisch der Beklagten zu 3) eine Schusswaffe fanden. Nachdem C. die Waffe nicht öffnen konnte, nahm die Beklagte zu 1) die Waffe in die Hand und versuchte dies ihrerseits. Sie fing an, die Waffe leicht zu schütteln, dann ins Licht zu halten und wiederum leicht zu schütteln. C. stand dabei "leicht von ihr". Es löste sich ein Schuss, von dem C. getroffen und im Gesicht verletzt wurde. Das Projektil befindet sich nach wie vor hinter dem linken Auge des Jungen, weil es nicht operativ entfernt werden kann. Es besteht die Gefahr, dass er das Augenlicht auf Dauer verlieren wird.
Die Klägerin zahlte durch den Vorfall verursachte Heilbehandlungs- und Transportkosten in Höhe von 9.638,56 DM. Mit der Klage begehrt sie - nach Rücknahme der Klage gegen den Beklagten zu 2) - von den Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldnern die Zahlung von 2/3 dieses Betrages sowie die Feststellung, dass diese aus dem Vorfall in Höhe eines Anteils von 2/3 verpflichtet sind.
Das Landgericht hat die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.425,71 DM nebst 6,6 % Zinsen seit - wie aus den Entscheidungsgründen (entgegen dem Wortlaut des Tenors) hervorgeht - Rechtshängigkeit
(= 28. September 1999) zu zahlen, und festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 2/3 des gesamten zukünftigen Schadens wegen der Verletzung des C. zu ersetzen, soweit Ansprüche auf Ersatz des Schadens auf die Klägerin übergehen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Klägerin könne von beiden Beklagten Schadensersatz verlangen. Das Mitverschulden des C. gem. § 254 BGB sei im Verhältnis zu beiden Beklagten nicht höher zu berücksichtigen, als dies die Klägerin bereits mit einer Quote von 1/3 zugrunde gelegt habe.
Mit ihrer Berufung wenden sich die Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil, soweit sie darin zur Zahlung von mehr als 4.819,28 DM verurteilt worden sind, und soweit darin festgestellt worden ist, dass sie als Gesamtschuldner verpflichtet sind, mehr als die Hälfte des gesamten zukünftigen Schadens aus dem Vorfall vom 13.12.1995 zu ersetzen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Mitverschuldensanteil des C. mit 50 % zu bemessen sei.
II.
Das Landgericht hat die Mitverschuldens- und Mitverursachungsquote des C. an dem durch den Vorfall vom 13.12.1995 entstandenen Schaden nach richterlichem Ermessen, § 287 ZPO, zutreffend mit nicht mehr als 1/3 bewertet und infolgedessen dem von der Klägerin unter Berücksichtigung dieser Quote geltend gemachten Zahlungsanspruch und der von ihr begehrten Feststellung zu Recht in vollem Umfang entsprochen. Zur Begründung wird zunächst auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht, § 543 Abs. 1 ZPO.
1.) Bei der Bemessung des Mitverschuldens- und Mitverursachungsanteils nach § 254 BGB ist das unstreitigen Vorbringen der Parteien zugrunde zu legen. Danach ist für die Berücksichtigung eines Anteils von nicht mehr als 1/3 im Verhältnis zu der Beklagten zu 1) entscheidend, dass es nicht C., sondern die Beklagte zu 1) gewesen ist, die die Waffe geführt und, wenn auch unabsichtlich, den Schuss ausgelöst hat, der die Verletzung des Jungen zur Folge gehabt hat. Gegenüber dieser unmittelbar die Verletzung herbeiführenden Tathandlung der Beklagten zu 1) tritt das Tatverhalten des C. als vorgelagerter und damit lediglich mittelbar kausaler Beitrag in den Hintergrund. Denn C. hat unstreitig nicht unmittelbar an der Auslösung des Schusses mitgewirkt und sich auch nicht durch eine unerwartete Bewegung in das Schussfeld begeben. Sein Beitrag lag darin, dass er die Waffe zuerst in die Hand genommen und versucht hat, diese zu öffnen, und, als er dabei keinen Erfolg hatte, die Waffe an die Beklagte zu 1) weitergereicht hat. Selbst wenn zugunsten der Beklagten zu 1) unterstellt wird, dass C. bei seiner Beschäftigung mit der Waffe diese entsichert hat, musste es der Beklagten zu 1), die damals bereits 15 Jahre alt war, klar gewesen sein, dass sie die Waffe wegen ihrer Gefährlichkeit nicht in den Bereich richten durfte, in dem sich der Junge befand. Das galt gerade auch dann, wenn sie bei Übergabe der Waffe keine Kenntnisse über den Lade- und Sicherungszustand der Waffe hatte. Von dem zur Tatzeit erst 13jährigen C. konnte jedenfalls kein höheres Einsichtsvermögen in die Gefährlichkeit des Verhaltens der Beklagten zu 1) erwartet werden als von dieser selbst. Da es aber die Beklagte zu 1) war, die die Waffe führte, ist ihre Verantwortlichkeit und ihr Verursachungsbeitrag an der Körperverletzung und infolgedessen an dem Schadenseintritt als aktiv Beteiligter höher zu bewerten als die des C., der sich dabei rein passiv verhielt.
Die allgemeine Betrachtung der Beklagten zu 1), dass Jungen von ihrem Naturell her eher den Umgang mit Waffen kennen als Mädchen, muss hingegen bei der Abwägung der Verschuldensanteile der Beklagten zu 1) und des C. außer Betracht bleiben. Denn dieses Vorbringen ist weder empirisch belegt, noch würde es, wenn es sich tatsächlich feststellen lassen sollte, einen Erkenntniswert für den Streitfall enthalten, in dem es ausschließlich um die Bewertung des Verhaltens einzelner Personen in einer konkreten Lebenssituation geht.
Auch die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 15. Januar 2001 stellen die vorstehenden Gründe nicht in Frage. Für die Bemessung der Mitverschuldens- und Mitverursachungsquote kommt es weder auf die (hypothetische) Überlegung an, dass auch C. die Waffe hätte führen können, weil dies unstreitig nicht der Fall gewesen ist, noch darauf, ob der Junge vor dem Vorfall vom 13.12.1995 polizeilich in Erscheinung getreten ist.
Auch im Verhältnis zu der Beklagten zu 3) ist der Mitverschuldens- und Mitverursachungsanteil des C. nicht höher als 1/3 zu bewerten. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 3) als Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Schusswaffe ausübte, nach § 42 Waffengesetz dazu verpflichtet war, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, daß Dritte - insbesondere auch Kinder bzw. Jugendliche wie C. und die Beklagte zu 1) - die Waffe unbefugt an sich nehmen konnten. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, hat die Beklagte zu 3) gegen diese Pflicht schuldhaft verstoßen, indem sie die Waffe achtlos auf dem Nachttisch ihres frei zugänglichen Schlafzimmers liegen gelassen hat. Sie hätte damit rechnen müssen, daß ihre minderjährige Tochter die Waffe an sich nehmen und damit eine andere Person verletzen und einen Schaden verursachen würde. Der Mitverschuldensanteil der volljährigen Beklagten zu 3) ist im Verhältnis zu dem seinerzeit erst 13-jährigen C. gleichfalls mit mindestens 2/3 zu bewerten. Soweit der - nicht nachgelassene - Schriftsatz der Beklagten vom 24.1.2001 neue Angriffs- und Verteidigungsmittel enthält, können diese nicht mehr berücksichtigt werden, weil sie nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden sind, § 296 a ZPO. Ein Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, besteht nicht, § 156 ZPO.
- Auch im Verhältnis zu der Beklagten zu 3) ist der Mitverschuldens- und Mitverursachungsanteil des C. nicht höher als 1/3 zu bewerten. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 3) als Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Schusswaffe ausübte, nach § 42 Waffengesetz dazu verpflichtet war, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, daß Dritte - insbesondere auch Kinder bzw. Jugendliche wie C. und die Beklagte zu 1) - die Waffe unbefugt an sich nehmen konnten. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, hat die Beklagte zu 3) gegen diese Pflicht schuldhaft verstoßen, indem sie die Waffe achtlos auf dem Nachttisch ihres frei zugänglichen Schlafzimmers liegen gelassen hat. Sie hätte damit rechnen müssen, daß ihre minderjährige Tochter die Waffe an sich nehmen und damit eine andere Person verletzen und einen Schaden verursachen würde. Der Mitverschuldensanteil der volljährigen Beklagten zu 3) ist im Verhältnis zu dem seinerzeit erst 13-jährigen C. gleichfalls mit mindestens 2/3 zu bewerten.
- Soweit der - nicht nachgelassene - Schriftsatz der Beklagten vom 24.1.2001 neue Angriffs- und Verteidigungsmittel enthält, können diese nicht mehr berücksichtigt werden, weil sie nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden sind, § 296 a ZPO. Ein Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, besteht nicht, § 156 ZPO.
III.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.
Ein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen, liegt nicht vor, § 546 Abs. 1 ZPO.
Der Wert der Beschwer für die Beklagten beträgt 2.981,43 DM.