§ 302 Nr. 1 InsO: Feststellung deliktischer Forderung nach Verfahrensaufhebung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte nach aufgehobenen Insolvenzverfahren die Feststellung, seine zur Tabelle festgestellte Forderung beruhe auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung. Streitpunkt war, ob die fehlende Anmeldung nach § 174 Abs. 2 InsO trotz erst später erlangter Kenntnis nachholbar ist. Das OLG wies die Berufung zurück, weil nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine „Ummeldung“ zur Tabelle nicht mehr möglich ist und deshalb das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) fehlt. Ohne rechtzeitige Anmeldung mit Deliktsgrund wird die Forderung von der Restschuldbefreiung erfasst; ein Verschulden des Gläubigers ist dafür unerheblich.
Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung erfolglos; Feststellungsbegehren mangels Feststellungsinteresse nach Verfahrensaufhebung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung, dass eine zur Tabelle festgestellte Insolvenzforderung auf vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung beruht, ist außerhalb des Insolvenzverfahrens im Wege der Feststellungsklage geltend zu machen, wenn die Tabelle den Deliktsgrund nicht ausweist.
Ein Feststellungsinteresse für die ergänzende Feststellung des Deliktsgrundes besteht nur, solange der Gläubiger die entsprechende Ergänzung der Insolvenztabelle im eröffneten Insolvenzverfahren noch erreichen kann; nach Aufhebung des Verfahrens fehlt es daran.
Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung werden von der Restschuldbefreiung nur dann nicht berührt, wenn der Gläubiger sie unter Angabe dieses Rechtsgrundes gemäß § 174 Abs. 2 InsO zur Tabelle angemeldet hat.
Unterbleibt der Hinweis nach § 174 Abs. 2 InsO, wird die Forderung von der Restschuldbefreiung erfasst, unabhängig davon, ob den Gläubiger an der unterlassenen Qualifizierung ein Verschulden trifft.
Eine nachträgliche Ergänzung der Anmeldung um den Deliktsrechtsgrund ist nur bis zur Verfahrensaufhebung und grundsätzlich jedenfalls bis zum Schlusstermin möglich; nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ist sie ausgeschlossen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 04.03.2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf-grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Be-klagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung in Anspruch.
Wegen des Sachverhaltes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein ursprünglich gegebener Schadenersatzanspruch des Klägers könne aufgrund der stattgehabten Insolvenzverfahren und der gegenüber den Beklagten angekündigten Restschuldbefreiung nicht mehr geltend gemacht werden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Wohlverhaltensphase noch nicht abgelaufen sei. Zu einer Versagung der Restschuldbefreiung könne es im Hinblick auf unredliches Verhalten in der Vergangenheit nicht mehr kommen. Auf die Ausnahme in § 302 Nr. 1 InsO könne sich der Kläger nicht berufen, weil er seine Forderung nicht unter Angabe des Rechtsgrundes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Insolvenztabelle angemeldet habe. Eine erweiternde Auslegung des § 302 Nr. 1 InsO komme nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass der Kläger unstreitig erst nach dem Schlusstermin Kenntnis von den Tatsachen erlangt habe, die eine unerlaubte Handlung begründen. Das Ergebnis sei auch nicht unangemessen, weil der Kläger selbst bei seiner Forderungsanmeldung nicht auf das Sicherungseigentum abgestellt habe, was eine frühzeitige Sachverhaltsaufklärung erschwert haben dürfte, und der Insolvenzverwalter die Sicherungsübereignung übersehen und deshalb dem Kläger erst später hiervon Mitteilung gemacht habe.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Er führt im Wesentlichen aus, bei verfassungskonformer Auslegung des § 302 InsO seien auch seine Eigentumsrechte zu berücksichtigen. Der Schuldner, der Vermögenswerte durch unredliche Handlungen erlangt habe, könne nicht unter den Schutz des Gesetzes gestellt werden und der Gläubiger, der völlig unverschuldet erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens von der unredlichen Handlung zu seinem Nachteil Kenntnis erlange, rechtlos gestellt werden.
Der Kläger beantragt nunmehr,
unter Abänderung des am 04.03.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Mönchengladbach, Geschäftsnummer 6 O 179/08, festzustellen, dass die Forderung des Klägers in Höhe von 150.334,06 Euro auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Beklagten beruht.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Sie tragen vor, der Kläger habe es in beiden Insolvenzverfahren versäumt, seine Forderung rechtzeitig als eine solche aus unerlaubter Handlung anzumelden.
Die Akten AG Mönchengladbach 20 IN 76/05 und 20 IN 77/05 waren zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 06. Januar 2010 und die in diesem Urteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
1. Richtige Klageart ist die Feststellungsklage. Der Kläger begehrt eine Änderungsanmeldung seiner bereits zur Tabelle festgestellten Forderung, dies ist im Wege der Feststellungsklage geltend zu machen (BGH ZInsO 2008, 325). Der Leistungsklage fehlte es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Kläger kann an dem begehrten Urteil kein schutzwürdiges Interesse haben (zu den Anforderungen statt aller Zöller/Greger, ZPO, 27. Auflage vor § 253 RN 18 und 18 a mN).
Er war bei Eröffnung der Insolvenzverfahren Inhaber einer Forderung gegen die Beklagten, also Insolvenzgläubiger. Diese können gemäß § 87 InsO ihre Forderungen nur noch nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verfolgen. Dies hat auch Kläger getan, seine Forderung ist zur Insolvenztabelle festgestellt worden, was für seine Forderung wie ein rechtskräftiges Urteil wirkt. Eine Vollstreckung findet - auch hinsichtlich der Ausnahmetatbestände des § 302 InsO - nur aus der Tabelle statt, § 178 Abs. 3 InsO.
2. Der Klage fehlt es aber im Ergebnis an dem erforderlichen Feststellungsinteresse, § 256 Abs. 1 ZPO, welches grundsätzlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen muss (statt aller Zöller/Greger, ZPO, 27. Auflage, § 256 RN 7c mN).
Es besteht nur, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, die Gefahr zu beseitigen (Zöller/Greger aaO RN 7 ff. mN).
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Forderung des Klägers auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Dies bedarf aber keiner Entscheidung. Nach dem Vortrag des Gläubigers ist die Insolvenztabelle zwar lückenhaft, weil der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung der Schuldner zugrundeliegt. Der Rechtsgrund der festgestellten Forderung ist daher außerhalb des Insolvenzverfahrens im Wege der Feststellungsklage geltend zu machen (BGH ZInsO 2008, 325). An einer streitigen Feststellung des Anspruchsgrundes kann aber ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO nur solange bestehen, wie er eine Ergänzung der Insolvenztabelle noch erreichen könnte. Das ist hier zu verneinen. Dem Recht des Klägers droht keine Gefahr der Unsicherheit (mehr). Die das Feststellungsinteresse begründende und während des laufenden Insolvenzverfahrens noch gegebene Gefahr, dass die vom Kläger angemeldete Forderung durch Erteilung der Restschuldbefreiung erlischt, § 301 InsO, hat sich bereits realisiert, ohne dass der Kläger hieran noch etwas ändern könnte. Wegen der erfolgten Aufhebung der Insolvenzverfahren ist eine nachträgliche Anmeldung der Forderung nicht mehr möglich. Darauf, dass es dem Kläger wegen seiner fehlenden Kenntnis von den aus seiner Sicht den Verdacht einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung begründenden Umständen innerhalb der insolvenzrechtlichen Fristen nicht möglich war, den Anspruch dementsprechend anzumelden, kommt es dabei nicht entscheidungserheblich an.
3. Nach § 302 Nr. 1 InsO werden von der Restschuldbefreiung gemäß § 301 Abs.1 InsO Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht berührt, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hatte. Dieser Halbsatz wurde durch das InsOÄndG vom 26.10.2001 eingefügt und findet auf die nach dem 30.11.2001 eröffneten Verfahren Anwendung. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten zu 1) ist mit Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 08. Juli 2005 (Bl. 46/47 der Beiakte AG Mönchengladbach 20 IN 76/05) und dasjenige über das Vermögen des Beklagten zu 2) ist mit Beschluss ebenfalls vom 08. Juli 2005 (Bl.45/46 der Beiakte AG Mönchengladbach 20 IN 77/05) eröffnet worden. Derartige Forderungen gegen die Beklagten wären mithin nur dann von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn sie unter Angabe des Rechtsgrundes von dem Kläger angemeldet worden wären. Das ist hier nicht geschehen. Die Forderung des Klägers wurde in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten zu 1) als Verbindlichkeit aus Darlehen angemeldet (u.a. Bl. 85 der Beiakte AG Mönchengladbach 20 IN 76/05). Das Gleiche gilt für das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten zu 2) (u.a. Bl. 83 der Beiakte AG Mönchengladbach 20 IN 77/05).
Unterlässt der Gläubiger bei der Anmeldung nach den §§ 174 ff. InsO den Hinweis auf den Rechtsgrund aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, wird die Forderung von der Restschuldbefreiung erfasst. Dies gilt nach - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung im Schrifttum, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden des Gläubigers an der Nichtanmeldung (Streck in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Auflage 2009, § 301 RN 2; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, Kommentar zur Insolvenzordnung, Stand 1/08, § 301 RN 2; Braun, Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage 2007, § 174 RN 29 und § 301 RN 1; Stephan in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Bd. 3, 2003, § 301 RN 10). Erfasst werden sogar Forderungen von Insolvenzgläubigern, die ihre Forderung mangels Kenntnis von dem Insolvenzverfahren überhaupt nicht angemeldet haben (Stephan aaO; Wenzel aaO und RN 2a; Braun aaO § 301 RN 1; Streck aaO; so wohl auch BGH ZVI 2006, 403).
Dass der Kläger unstreitig im Zeitpunkt der Anmeldung ohne eigenes Verschulden noch keine Kenntnis davon hatte, dass ihm möglicherweise eine Forderung gegen die Beklagten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zusteht, führt demnach zu keinem anderen Ergebnis. Sinn und Zweck der Vorschriften über die Restschuldbefreiung ist es nach dem ausdrücklich und eindeutig zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, den wirtschaftlich gescheiterten Schuldnern einen Neuanfang zu ermöglichen. Die Schuldner sollen vor Beantragung der Restschuldbefreiung nach den § 286 ff. InsO prüfen können, ob sich die durchaus belastende Teilnahme an dem Verfahren für ihn "lohnt". Dies wird umso weniger der Fall sein, je höher die Forderungen gegen ihn sind, hinsichtlich derer eine Restschuldbefreiung nicht zu erlangen ist. Für den Schuldner würde es - so die der Ergänzung des § 174 Abs. 2 InsO zugrunde liegenden Erwägungen des Gesetzgebers (BT-Drucksache 14/5680, Seite 27) - eine erhebliche Härte bedeuten, wenn er nach erfolgreichem Durchlaufen der Wohlverhaltensperiode erfahren würde, dass eine Forderung, die unter Umständen eine wesentliche Verbindlichkeit ausmacht, von der Restschuldbefreiung nicht erfasst wäre. Auch soll auf diesem Wege verhindert werden, dass Gläubiger ihre Forderungen im Insolvenzverfahren bewusst nicht anmelden, um dadurch die Restschuldbefreiung zugunsten des Schuldners zu umgehen.
4. Eine Nachholung der Angaben zum Rechtsgrund der Forderung ist dem Kläger verwehrt.
a) Grundsätzlich soll die rechtliche Qualifizierung als Forderung aus unerlaubter Handlung bei der Anmeldung erfolgen, § 174 Abs. 2 InsO. Die im Rahmen der Anmeldung nach § 174 InsO gemachten Angaben sind zwar grundsätzlich bindend, sie können aber jedenfalls bis zum Ablauf der Anmeldefrist nach § 28 InsO noch korrigiert werden. Das ist unstreitig nicht geschehen.
b) Anerkannt ist weitgehend, dass die Angaben auch nach Ablauf der Anmeldefrist noch korrigiert werden können. Derartige Änderungen werden als nachträgliche Anmeldungen i.S.v. § 177 InsO behandelt. Hierunter fallen auch Änderungen des Anspruchsgrundes (statt aller Braun aaO § 174 RN 31). Möglich ist eine solche Nachholung der rechtlichen Qualifizierung als Forderung aus unerlaubter Handlung aber nur, solange das Verfahren nicht aufgehoben ist und ein Interesse an der Feststellung der Forderung zur Tabelle besteht. Dieses Interesse an der Anmeldung und Prüfung besteht jedenfalls bis zum Schlusstermin (Stephan aaO § 302 RN 10 mN). Bis zum Schlusstermin (15. Januar 2007 bezüglich des Beklagten zu 1) und 25. Oktober 2006 bezüglich des Beklagten zu 2), Bl. 182 und 198 der Beiakten) hat der Kläger seine Forderung nicht als eine solche aus unerlaubter Handlung "umgemeldet".
Eine Nachholung der rechtlichen Qualifizierung ist im Hinblick darauf, dass beide Insolvenzverfahren aufgehoben wurden, also abgeschlossen sind, auch endgültig unmöglich geworden. Zunächst ist mit Erlass der beiden rechtskräftig gewordenen Ankündigungsbeschlüsse vom 15. Januar 2007 und vom 25. Oktober 2006 (Bl.212 der Beiakte AG Mönchengladbach 20 I76/05 und Bl.232 der Beiakte AG Mönchengladbach 20 IN 77/05) die sechs-jährige Wohlverhaltensperiode in Lauf gesetzt worden. Die Gründe für eine Versagung der Restschuldbefreiung sind in den §§ 303, 295, 296 InsO aufgeführt. Die Obliegenheiten des Schuldners nach § 295 InsO gelten ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung, auf eine eventuelle Obliegenheitsverletzung vor Rechtskraft der Beschlüsse kommt es daher nicht an (BGH, Beschluss vom 18.12.2009 IX ZB 249/07).
Entscheidend aber ist, dass mit Beschluss vom 22. März 2007 (Bl.222 der Beiakte AG Mönchengladbach 20 IN 76/05) und mit Beschluss vom 28. Februar 2007 (Bl. 252 der Beiakte AG Mönchengladbach 20 IN 77/05) die Insolvenzverfahren über das Vermögen der beiden Beklagten aufgehoben worden sind. Nach Abschluss der Insolvenzverfahren kann eine nachträgliche Anmeldung der Forderung schlechterdings nicht mehr stattfinden. Auch gegen die – schuldlose- Versäumung dieser Frist lässt sich erhebliches nicht anführen. Da eine Vollstreckung von Insolvenzforderungen gemäß § 302 Nr. 1 InsO nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nur aus der Eintragung in die Tabelle erfolgt und eine Klärung des Anspruchsgrundes nicht erst im Nachhinein, beispielsweise im Vollstreckungsverfahren, erfolgen kann und soll (BGH ZInsO 2008, 325), ist die Feststellung einer Forderung aus unerlaubter Handlung in einem außerhalb des Insolvenzverfahrens vor den ordentlichen Gerichten zu führenden Feststellungsrechtsstreits zu bewirken (siehe dazu auch BT-Drucksache aaO). Dies muss aber während des Insolvenzverfahrens stattfinden. Denn nur dann kann noch ein nachträglicher Prüfungstermin anberaumt werden oder aber eine Prüfung im schriftlichen Verfahren erfolgen. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens macht die Anmeldung einer Forderung keinen Sinn mehr. Denn die Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgt nach der Schlussverteilung, § 200 InsO. Mit Abschluss des Insolvenzverfahrens steht auch endgültig fest, welche Forderungen von der Restschuldbefreiung erfasst werden und welche nicht. Angesichts des weiter oben unter 3. wiedergegebenen gesetzgeberischen Willens verbietet es sich, dem Begehren des Klägers zu entsprechen. § 174 Abs. 2 InsO ist seiner Intention nach eine reine Schuldnerschutzvorschrift, sodass für ein Abstellen auf die schuldhafte Unkenntnis des Gläubigers von der rechtlichen Qualifikation seiner Forderung kein Raum ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
IV.
Die Revision war zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die entscheidungserhebliche Frage, ob der Kläger trotz unstreitiger Unkenntnis von den für die rechtliche Qualifizierung maßgeblichen Umständen wegen der nicht erfolgten Anmeldung seiner Forderung gemäß § 174 Abs. 2 InsO gehindert ist, die begehrte Feststellung des Rechtsgrundes im Klagewege zu erreichen, ist höchstrichterlich nicht geklärt und kann in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen aufgeworfen werden.
V.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 150.334,96 €.