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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-15 U 19/18·16.05.2018

Berufung: Generelles Beförderungsverbot für MRSA- und MRE-Patienten angeordnet

ZivilrechtWettbewerbsrecht (UWG)UnterlassungsanspruchTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Verfügungsklägerin begehrt Unterlassung der Beförderung von mit MRSA bzw. multiresistenten Keimen besiedelten/infizierten Patienten durch die Verfügungsbeklagte. Das OLG Düsseldorf gab der Berufung statt und untersagte generell solche Beförderungen, da es sich dabei um genehmigungspflichtige Krankentransporte nach §17 RettG NRW handelt. Damit ist die Beförderung ohne RettG-Genehmigung unzulässig und unterliegt dem Unterlassungsanspruch nach UWG.

Ausgang: Berufung der Verfügungsklägerin teilweise stattgegeben; umfassendes Verbot der Beförderung von MRSA-/MRE-Patienten angeordnet, Kosten der Beklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Erfordern Beförderungen besondere Maßnahmen oder die Nutzung besonderer Einrichtungen, sind sie Krankentransporte im Sinne des RettG NRW und bedürfen der Genehmigung nach § 17 S. 1 RettG NRW.

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Die Erlaubnis zur Personenbeförderung nach dem PBefG berechtigt nicht zur Durchführung von Krankentransporten, wenn während der Fahrt besondere Einrichtungen oder fachliche Betreuung erforderlich sind.

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Die Verletzung von Genehmigungs- oder Organisationspflichten des RettG kann eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG begründen und einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG auslösen.

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Gerichte können zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs wirksame Zwangsmittel (z. B. Ordnungsgeld, Ordnungshaft) anordnen, um die Einhaltung des Unterlassungsgebots sicherzustellen.

Relevante Normen
§ 17 RettG NRW§ 49 PBefG§ 8 Abs. 1 i. V. m. §§ 3, 3a UWG i. V. m. § 17 S. 1 RettG NRW§ 4 Nr. 11 UWG a.F.§ 3a UWG§ 17 S. 1 RettG

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 1 O 354/17

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Duisburg vom 30.01.2018, Az. 1 O 354/17, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt,

im Geschäftsverkehr Patienten zu befördern, die mit MRSA (Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus) oder anderen Infektionskrankheiten mit multiresistenten Keimen besiedelt oder infiziert sind.

Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

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A.

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Die Verfügungsklägerin verlangt von der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung Unterlassung der Beförderung von Patienten, die mit MRSA oder anderen Infektionskrankheiten mit multiresistenten Keimen besiedelt oder infiziert sind.

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Die Verfügungsklägerin bietet Krankentransporte an; sie verfügt über die dafür erforderliche Genehmigung nach § 17 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (nachfolgend RettG NRW). Die Verfügungsbeklagte führt auf Grundlage einer Genehmigung nach § 49 Personenbeförderungsgesetz (nachfolgend PBefG) u. a. Krankenfahrten in Liegendwagen durch. Sie beförderte am 13. und 15.11.2017 einen an einer MRSA-Infektion leidenden Patienten; in der ärztlichen Verordnung (Anlage ASt 3, Bl. 46 GA) war angegeben, dass wegen der Infektion eine medizinisch-fachliche Betreuung notwendig ist.

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Nachdem die Verfügungsklägerin sie deswegen mit Schreiben vom 27.11.2017 (Anlage ASt 5, Bl. 53 GA) abgemahnt hatte, erwirkte diese am 21.12.2017 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Duisburg, mit welcher der Verfügungsbeklagten antragsgemäß die Beförderung von Patienten untersagt worden ist, die mit MRSA oder anderen Infektionskrankheiten, insbesondere multiresistenten Keimen, besiedelt oder infiziert sind.

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Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten hat das Landgericht Duisburg mit Urteil vom 30.01.2018 das Verbot auf Patienten beschränkt, die während der Fahrt einer medizinisch-fachlichen Betreuung bedürfen. Im Übrigen hat es die einstweilige Verfügung aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen.

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Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Verfügungsklägerin, mit der sie die Wiederherstellung der einstweiligen Verfügung in vollem Umfang begehrt.

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Zur Begründung führt sie an: Das Landgericht habe zu Unrecht teilweise die einstweilige Verfügung aufgehoben und ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Wegen der Gefahr einer Übertragung der Keime auf andere Patienten, deren Immunsystem geschwächt sei und daher einer erhöhten Gefährdung unterliegen, seien bei der Beförderung von mit MRSA oder anderen multiresistenten Erregern infizierten oder besiedelten Personen besondere Maßnahmen geboten, die einen Krankentransport erforderlich machten. Dabei handle es sich nicht nur um besondere Schutzmaßnahmen während des Krankentransports, sondern auch um die gebotene fachgerechte Desinfektion nach der Fahrt zum Schutz anderer, danach beförderter kranker oder geschwächter Personen. Dies sei nur bei Krankentransporten aufgrund ihrer Besetzung mit qualifiziertem Personal und der im RettG NRW geregelten Auflagen und Kontrollen gewährleistet, während das PBefG entsprechende Auflagen nicht vorsehe. Dementsprechend unterliege die Verfügungsbeklagte keinen besonderen Hygienevorschriften. Eine ärztliche Verordnung könne sich über diese gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht hinwegsetzen.

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Ferner sei eine Information der Mitarbeiter der Verfügungsbeklagten über eine Infektion der beförderten Person aus datenschutzrechtlichen und strafrechtlichen Gründen ausgeschlossen, weil diese nicht der Schweigepflicht unterliegen. Die Verfügungsbeklagte erfülle überdies nicht die Anforderungen an die Reinigung und Desinfektion sowie die Ausbildung des Personals, die sich aus dem RettG NRW und ergänzend aus den auch für Personentransporten geltenden „Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe 250“ (TRBA 250; Anlage B 2, Bl. 319 ff. GA) ergeben.

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Die Verfügungsklägerin beantragt,

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wie erkannt.

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Die Verfügungsbeklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie führt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens an: Weder das RettG NRW noch das PBefG lieferten einen Anhaltspunkt dafür, wann eine medizinisch-fachliche Betreuung notwendig sei. Die Entscheidung darüber sei nur mit medizinischem Sachverstand zu beantworten und liege daher im Einzelfall beim behandelnden Arzt, der auch im Hinblick auf die einzuhaltenden Hygieneanforderungen in höchstem Maße qualifiziert sei. Der Arzt wähle auch das geeignete Transportmittel für nachfolgend transportierte, immungeschwächte Patienten aus, die allgemeinen Infektionsrisiken nicht ausgesetzt werden dürften. Maßstab sei die Infektionsanfälligkeit der jeweils beförderten Person. Da von MRE-Patienten in diesem Umfeld kein höheres Infektionsrisiko ausgehe, sei deren Beförderung per Krankenfahrt zulässig.

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Die frühere medizinische Auffassung, dass aufgrund der Infektionsgefahr für andere Personen, die bei einer nachfolgenden Fahrt befördert werden, mit MRSA besiedelte oder infizierte Patienten auch dann stets per Krankentransport zu befördern seien, wenn eine medizinische Betreuung während der Fahrt nicht erforderlich sei, sei seit der Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert-Koch-Institut aus dem Jahr 2014 überholt, wonach MRSA-Patienten auch den sog. nichtqualifizierten Krankentransport, mithin Krankenfahrten nach dem PBefG nutzen können. Dieser medizinisch sachverständigen Einschätzung folgten – insoweit unstreitig – zahlreiche damit befasste Publikationen und Institutionen, unter ihnen NRW-Ministerien, Gesundheitsämter und Krankenkassen. Es handle sich um die vorherrschende Meinung in der medizinischen Fachwelt. Von MRE-Patienten gehe demnach bei einer Beförderung kein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko für nachfolgend beförderte Personen aus. Ein qualifizierter Krankentransport führe außerdem nicht zu einer Verringerung eines derartigen Infektionsrisikos.

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Sie – die Verfügungsbeklagte – sei dazu befugt und tatsächlich auch in der Lage, Patienten mit erhöhtem Infektionsrisiko zu befördern, sofern eine besondere fachliche Betreuung während der Fahrt nicht notwendig sei. Es sei lediglich erforderlich, das Fahrzeug nach der Beförderung ausreichend zu desinfizieren, wobei sie die entsprechenden Vorgaben der TRBA 250 beachte. Sie halte – vorsorglich und überobligatorisch – die gleichen Hygienestandards ein, die im qualifizierten Krankentransport gelten. Daher gehe von ihren Krankenfahrten kein erhöhtes Infektionsrisiko aus.

17

B.

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Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Der Verfügungsbeklagten ist es generell untersagt, mit MRSA oder anderen Infektionskrankheiten mit multiresistenten Keimen besiedelte oder infizierte Patienten zu befördern. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, dass dieses Verbot auf solche Patienten zu beschränken sei, die aufgrund ärztlicher Anordnung im Einzelfall während der Fahrt medizinisch fachlicher Betreuung bedürfen, und im Übrigen eine Beförderung von MRE-Patienten durch die Verfügungsbeklagte zulässig sei.

19

I.

20

Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte einen Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Beförderung aller Patienten, die mit MRSA oder anderen Infektionskrankheiten mit multiresistenten Keimen besiedelt oder infiziert sind, aus § 8 Abs. 1 i. V. m. §§ 3, 3a UWG i. V. m. § 17 S. 1 RettG NRW.

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1.

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Der zuvor in § 4 Nr. 11 UWG a.F. geregelte Rechtsbruchtatbestand ist durch das zweite Änderungsgesetz zum UWG ausgegliedert und zu einer eigenständigen Vorschrift in § 3a UWG erhoben worden. Gleichwohl kann weiterhin uneingeschränkt auf Rechtsprechung und Literatur zur Vorläuferregelung des § 4 Nr. 11 a.F. UWG zurückgegriffen werden, weil sich der Inhalt der gesetzlichen Regelung im Ergebnis nicht geändert hat. Abgesehen von der erwähnten Überführung in einen eigenen Paragraphen besteht eine rein redaktionelle Änderung darin, dass die früher in § 3 Abs. 1 a.F. geregelte Spürbarkeitsklausel nunmehr eigens in § 3a UWG enthalten ist (vgl. BGH, WRP 2017, 418 – Motivkontaktlinsen; Senat, Urteil v. 17.03.2016 – I-15 U 38/15 = BeckRS 2016, 06557 m. w. N.).

23

2.

24

Die Verfügungsbeklagte verstößt auch dann gegen § 17 S. 1 RettG – einer Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (vgl. BGH, GRUR 2009, 881 Rn. 12 – Überregionaler Krankentransport) –, wenn sie mit MRSA oder mit anderen multiresistenten Keimen besiedelte oder infizierte Patienten befördert, die nach der ärztlichen Verordnung oder sonstigen Stellungnahmen von Behörden oder Krankenkassen während der Fahrt keine medizinisch fachliche Betreuung benötigen.

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a)

26

Nach § 17 S. 1 RettG NRW bedarf, wer Aufgaben der Notfallrettung oder des Krankentransports wahrnehmen will, der Genehmigung der Kreisordnungsbehörde. Bei der Beförderung von mit MRSA besiedelten oder infizierten Personen – die nachfolgenden Ausführungen gelten gleichermaßen für andere Infektionskrankheiten mit multiresistenten Keimen – handelt es sich um Krankentransporte im Sinne von § 2 Abs. 2 RettG NRW, für die eine Genehmigung nach § 17 S. 1 RettG NRW erforderlich ist, welche die Verfügungsbeklagte nicht besitzt.

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Die Verfügungsbeklagte ist zwar nach § 49 Abs. 4 PBefG berechtigt, kranke Personen mit ihren Mietwagen im Rahmen von Krankenfahrten zu befördern. Eine Personenförderung im Sinne dieses Gesetzes stellt es aber nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 PBefG gerade nicht dar, wenn kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen mit Krankenkraftwagen befördert werden müssen, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder dessen besonderer Einrichtungen bedürfen oder bei denen dies aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist. Dem entspricht umgekehrt die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 4 RettG NW, nach der dieses Gesetz – und damit die Genehmigungspflicht – nicht für die Beförderung von kranken Personen mit anderen Fahrzeugen als Krankenkraftwagen gilt, die keiner fachgerechten Hilfe und Betreuung bedürfen. Das Gesetz unterscheidet demnach zwischen Krankenfahrten im Sinne der PBefG und Krankentransporten im Sinne des RettG NW. Wer nur die Genehmigung zur Personenbeförderung hat, darf keine Krankentransporte durchführen (OLG Hamm, Urteil. v. 09.02.2010 – I-4 U 174/09, BeckRS 2010, 20050; OLG Düsseldorf, Urteil v. 03.06.2014 – I-20 U 108/13).

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b)

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Solche Krankentransporte liegen bei mit MRSA besiedelten oder infizierten Patienten generell vor, weil deren Beförderung besondere Maßnahmen erfordert, die den Einsatz eines Krankenkraftwagens notwendig machen. Der Grund ist in diesem Falle mithin nicht die Notwendigkeit einer fachlich medizinischen Betreuung während der Fahrt nach § 1 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. PBefG, sondern die erforderliche Nutzung der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens während der Fahrt gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. PBefG.