Versicherer haftet nicht für private „Kapitalanlage“ des Filialdirektors
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte vom Lebensversicherungsverein Ersatz von 100.000 DM, die sie dem Filialdirektor im Rahmen einer angeblichen Kapitalanlage übergeben hatte und die dieser veruntreute. Das OLG bejahte zwar eine Repräsentantenstellung des Filialdirektors i.S.d. § 31 BGB analog, verneinte aber die Zurechnung, weil die Tat nicht in Ausführung der ihm übertragenen Verrichtungen lag. Der Versicherer habe eine solche Darlehens-/Festgeldanlage weder angeboten noch entsprechenden Rechtsschein gesetzt; ein innerer Zusammenhang zum Aufgabenbereich fehlte erkennbar. Auch vertragliche Haftung scheide mangels Vollmacht sowie fehlender Duldungs- oder Anscheinsvollmacht aus; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Berufung des Beklagten erfolgreich; Klage auf Schadensersatz wegen veruntreuter „Kapitalanlage“ abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Haftung der juristischen Person nach § 31 BGB analog setzt voraus, dass die schädigende Handlung eines repräsentativen Mitarbeiters in Ausführung des ihm zugewiesenen Wirkungskreises erfolgt und nicht nur „bei Gelegenheit“ seiner Stellung begangen wird.
Ein Filialdirektor eines großen Versicherungsunternehmens kann aufgrund seines nach außen repräsentativen Aufgabenbereichs einem verfassungsmäßig berufenen Vertreter i.S.v. § 31 BGB gleichgestellt sein.
Bietet ein Repräsentant ein Anlagegeschäft an, das das Unternehmen tatsächlich nicht anbietet und für das es keinen vom Unternehmen gesetzten Rechtsschein gibt, fehlt regelmäßig der innere Zusammenhang zum übertragenen Aufgabenbereich; deliktische Zurechnung nach § 31 BGB analog scheidet dann aus.
Die Verwendung eines Unternehmensbriefbogens durch den handelnden Mitarbeiter begründet ohne weiteres kein zurechenbares Angebot des Unternehmens, wenn erkennbar lediglich ein vom Mitarbeiter ausgefüllter Blankobriefbogen genutzt wird.
Ein vertraglicher Anspruch gegen das Unternehmen wegen eines vom Mitarbeiter abgeschlossenen Geschäfts setzt Vertretungsmacht oder eine Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht voraus; hierfür genügt nicht eine allein vom Mitarbeiter behauptete, vom Unternehmen nicht veranlasste „Legende“ über das Produktangebot.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20. Juni 2000 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 17.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Alle Sicherheiten können auch durch die selbstschuld-nerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland geschäftsansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Im Oktober 1996 bat der Ehemann der Klägerin den Beklagten, einen Lebensversicherungsverein a.G., schriftlich um Zusendung eines Angebots über eine Rentenversicherung für sich und die Klägerin. Daraufhin meldete sich die "Filialdirektion" Düsseldorf des Beklagten mit Schreiben vom 31.10.1996 und unterbreitete einen "Versorgungsvorschlag für eine Rentenversicherung". Der Ehemann der Klägerin nahm daraufhin telefonisch Verbindung mit dem Filialdirektor E. der Filialdi- rektion Düsseldorf des Beklagten auf. Am 30.11.1996 trafen sich die Klägerin und ihr Ehemann mit einem Mitarbeiter des Herrn E., einem Herrn Z.. Dabei unterschrieben die Eheleute jeweils einen Antrag auf Abschluß eines Rentenversicherungsvertrages. Mit Anschreiben vom 20.12.1996 übersandte der Beklagte die Versicherungsscheine. Auf den Anschreiben wie auch auf den Versicherungsscheinen heißt es mit anschließender Angabe der Adresse sowie der Telefon- und Faxverbindung:
"Es betreut Sie: Filialdirektion Düsseldorf"
Die Klägerin und ihr Ehemann zahlten die in den Rentenversicherungsverträgen vorgesehenen Beiträge in Höhe von jeweils 100.000,-- DM per Überweisung.
Am 20.1.1997 trafen sich die Klägerin und ihr Ehemann mit dem "Filialdirektor" E.. Der Ehemann der Klägerin übergab E. bei diesem Termin einen Verrechnungsscheck über 100.000,-- DM und erhielt von E. ein vorbereitetes Schreiben, das nachfolgend wiedergegeben wird:
Die "Kapitalanlage" wurde weder an dem für die Auszahlung vorgesehenen Tag noch später zurückgezahlt. Das Geld war von E. für die Tilgung privater Schulden verwendet worden. Mit Schreiben vom 2.3.1998 teilte der Beklagte den Rechtsanwälten der Klägerin und ihres Ehemannes unter anderem mit, daß ihm von der Kapitalanlage bis zum jetzigen Zeitpunkt nichts bekannt gewesen sei. Herr E. sei seit dem 24.7.1997 nicht mehr für den Beklagten tätig.
Aus einem Sonderprüfungsbericht des Beklagten sowie zwei Protokollen über polizeiliche Vernehmungen des E. als Beschuldigtem (Anlagen K 13, K 14 und K 15) geht hervor, daß dieser in zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen Gelder von Versicherungsnehmern des Beklagten als "Kapitalanlagen" in Empfang genommen und für eigene Zwecke verwendet hat.
Mit schriftlichem Vertrag vom 12.1.2000 trat der Ehemann der Klägerin seine gegen den Beklagten gerichteten Schadensersatzansprüche an die Klägerin ab.
Die Klägerin hat behauptet, bei dem Termin vom 30.11.1996 habe Herr Z. auch die Möglichkeit von Kapitalanlageverträgen mit einem Zinssatz von 11,2 % mit dem Beklagten angesprochen. Z. habe erläutert, daß der Beklagte das Kapital seinen Versicherungsnehmern, die sich in Geldschwierigkeiten befänden, als Finanzspritze geben würde. Als Absicherung hätten die bei dem Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungen dienen sollen, die jedoch zum Zeitpunkt der "Finanzkrise" noch nicht zur Auszahlung fällig gewesen seien und aufgrund des hohen Verlustes bei vorzeitiger Kündigung der Lebensversicherung nicht hätten angetastet werden sollen. Die Kapitalanlageverträge hätten jeweils ein oder zwei Jahre laufen sollen. Wenn die Versicherungsnehmer nicht in der Lage gewesen wären, rechtzeitig das Kapital nebst Zins zurückzuzahlen, so wäre die Rückführung durch die sodann fälligen Lebensversicherungsverträge bei dem Beklagten gesichert gewesen. Bei dem Termin vom 20.1.1997 habe Herr E., so hat die Klägerin weiter behauptet, die Kapitalanlagemöglichkeit noch einmal in dem Sinne erläutert, wie dies bereits Herr Z. getan habe. Die Klägerin hat gemeint, der Beklagte sei zur Zahlung von Schadensersatz aus unerlaubter Handlung und Vertrag verpflichtet,
und hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 100.000,-- DM nebst 11,2 % Zinsen seit dem 20. Januar 1997 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten. Kapitalanlagemöglichkeiten, wie sie angeblich von Z. und E. erläutert worden seien, existierten in der gesamten Versicherungsbranche nicht.
Das Landgericht hat der Klage - bis auf die Zinsforderung, die es im Zinssatz auf 4 % und hinsichtlich des zu verzinsenden Zeitraums auf die Zeit seit dem 2.3.1998 beschränkt hat - stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte hafte gegenüber der Klägerin aus § 31 BGB analog i.V.m. § 823 BGB. Die unerlaubte Handlung liege in der Unterschlagung des E.. Hierfür sei auch der Beklagte gemäß § 31 BGB analog einstandspflichtig. Als Filialdirektor eines großen Versicherungsunternehmens sei die Position des Herrn E. als für den Beklagten repräsentativ anzusehen und infolgedessen einem organschaftlichen Vertreter des Beklagten gleichzustellen. Überdies habe E. bei der Schädigung der Klägerin und ihres Ehemannes "in amtlicher Eigenschaft" gehandelt. Insoweit habe ein sachlicher Zusammenhang vorgelegen. Versicherungen hätten sei einiger Zeit ein breiteres Angebot auch in Form von Kapitalanlagen aus dem Angebot des jeweiligen Unternehmens bzw. in Form von Fondsanteilen von dritten Unternehmen. Hier habe es sich um eine angebliche Kapitalanleihe aus dem Angebot des eigenen Unternehmens gehandelt. Dem stehe auch nicht entgegen, daß die Kapitalanlagebestätigung auch einen Aufdruck von Namen und Privatanschrift des E. enthalte. Dadurch sei dessen Handeln aus Sicht der Klägerin nicht zu einem persönlichen Handeln geworden. Entscheidend sei, daß es sich um einen Briefbogen des Beklagten mit dessen Firmenlogo gehandelt habe. Die Tätigkeit habe sich auch aufgrund der Anlageart (Versicherungsnehmern des Beklagten hätten Kredite gewährt werden sollen) als solche des Beklagten dargestellt. Auch die Zahlungsweise durch Verrechnungsscheck habe nicht darauf hingewiesen, daß es um ein persönliches Geschäft des Herrn E. gegangen sei.
Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Er meint, Herr E. sei nicht als organähnlicher Repräsentant der Beklagten anzusehen. Er sei Leiter der Geschäftsstelle des Beklagten in Düsseldorf gewesen. Er habe zwar die Bezeichnung "Filialdirektor" getragen. Das habe in der Sache selbst nichts besagt. Die in der Versicherungsbranche gebräuchlichen Bezeichnungen für Außendienstmitarbeiter seien durch die Bank hochtrabend. Das sei kein tragfähiger Ansatzpunkt für Zurechnungsfragen. Der Geschäftsstellenleiter sei für die Gewinnung neuer und die Betreuung bereits für den Beklagten tätiger selbständiger Versicherungsvertreter zuständig gewesen. Er stelle die unterste Stufe der festen Angestellten des Beklagten im Außendienst dar. Zudem seien die Erklärungen des Herrn E. gegenüber den Geschädigten nicht im Namen des Beklagten erfolgt, sondern als persönliche Erklärungen anzusehen. Schließlich sei die Schadenszufügung durch Herrn E. nicht in Ausübung der ihm von dem Beklagten anvertrauten Stellung bzw. in Ausübung der ihm zustehenden Verrichtungen erfolgt.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts. Allein der Titel "Filialdirektor" lasse bereits für den normalen Versicherungsnehmer und damit auch für die Klägerin auf eine gehobene Position schließen. Herr E. habe zudem für den Beklagten gehandelt. Die Schadenszufügung sei schließlich auch in Ausübung der E. übertragenen Aufgaben erfolgt. Da sich auch Versicherer bereits seit längerem im Bereich von Anlagegeschäften betätigten, falle das Geschäft zwischen den Parteien auch insoweit nicht "aus dem Rahmen".
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften sowie den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu.
I.
Der von der Klägerin gegenüber dem Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch ergibt sich nicht aus unerlaubter Handlung. Zwar ist das Verhalten des "Filialdirektors" E. des Beklagten bei Übergabe des Verrechnungsschecks über 100.000,-- DM durch die Klägerin und ihren Ehemann am 20. Januar 1997 als Betrug und die anschließende Verwendung des Geldes zu privaten Zwecken des E. als Unterschlagung zu werten bzw. sind die Klägerin und ihr Ehemann in vorsätzlich und in sittenwidriger Weise durch E. geschädigt worden, was einen entsprechenden Schadensersatzanspruch begründet, § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 263, 246 StGB, § 826 BGB. Diesen Schadensersatzanspruch kann die Klägerin jedoch weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht gegenüber dem Beklagten geltend machen, weil sich dieser das Verhalten des E. nicht zurechnen lassen muss, §§ 31, 831 BGB.
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist Herr E. als "Filialdirektor" der Filialdirektion Düsseldorf des Beklagten zwar einem verfassungsgemäß berufenen Vertreter i.S.v. § 31 BGB gleichzustellen, und nicht nur als Verrichtungsgehilfe des Beklagten gem. § 831 BGB anzusehen. Die zum Schadensersatz verpflichtenden Handlungen des E., sind jedoch nicht in Ausführung der diesem zustehenden Verrichtungen begangen worden, weshalb sie diesem auch nicht haftungsbegründend zugerechnet werden können, § 31 BGB analog.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine juristische Person nicht nur für den Schaden verantwortlich, den ein Organ oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Vielmehr hat die juristische Person über den Wortlaut der §§ 30, 31 BGB hinaus auch für solche Personen zu haften, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so daß sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren (BGH, NJW 1977, 2259, 260; NJW 1998, 1855, 1856). Am Verkehrsschutz im Außenverhältnis und nicht am internen "Rang" des Berufenen bemessen sich somit die Voraussetzungen für §§ 30, 31 BGB. Es genügt, wenn sich der Aufgabenkreis der Betreffenden nach außen als für das Unternehmen repräsentativ darstellt (BGH, NJW 1977, a.a.O.). In der Rechtsprechung ist dies unter anderem für den Filialleiter einer Auskunftei (BGHZ 49,19), den Zweigstellenleiter einer Bank (BGH, NJW 1977, a.a.O.) und den Zweigstellenleiter einer Sparkasse (BGH, NJW 1984, 921, 922) bejaht worden.
- Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine juristische Person nicht nur für den Schaden verantwortlich, den ein Organ oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Vielmehr hat die juristische Person über den Wortlaut der §§ 30, 31 BGB hinaus auch für solche Personen zu haften, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so daß sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren (BGH, NJW 1977, 2259, 260; NJW 1998, 1855, 1856). Am Verkehrsschutz im Außenverhältnis und nicht am internen "Rang" des Berufenen bemessen sich somit die Voraussetzungen für §§ 30, 31 BGB. Es genügt, wenn sich der Aufgabenkreis der Betreffenden nach außen als für das Unternehmen repräsentativ darstellt (BGH, NJW 1977, a.a.O.). In der Rechtsprechung ist dies unter anderem für den Filialleiter einer Auskunftei (BGHZ 49,19), den Zweigstellenleiter einer Bank (BGH, NJW 1977, a.a.O.) und den Zweigstellenleiter einer Sparkasse (BGH, NJW 1984, 921, 922) bejaht worden.
Gleiches gilt auch für Herrn E. in seiner Funktion als "Filialdirektor" des Beklagten als einem großen Versicherungsunternehmen. Ausweislich des als Anlage B 5 vorgelegten Anstellungsvertrages, den der Beklagte mit Herrn E. am 1.10.1979 geschlossen hat, und des als Anlage B 4 vorgelegten Aufgabenprofils sind die Filial- oder Bezirksdirektoren für die Organisation der Bezirks- bzw. Filialdirektion, die Schulung und die Überwachung der Mitarbeiter, die Zuführung neuer Versicherungen und die Pflege des Versicherungsbestandes zuständig. In diesem funktionalen Umfang repräsentieren die Filial- oder Bezirksdirektoren den Beklagten in ihrem jeweiligen örtlichen Bereich. Im Falle des Herrn E. war dies zuletzt das Gebiet der Filialdirektion Düsseldorf.
Dass der Filialdirektor in erster Linie Ansprechpartner der Vermittler und nicht der Kunden ist, wie der Beklagte vorträgt, wird - jedenfalls im Falle des Herrn E. im Verhältnis mit der Klägerin und ihrem Ehemann - durch den Schriftverkehr anlässlich des Abschlusses des Rentenversicherungsvertrages zwischen den Parteien widerlegt. Denn ausweislich der als Anlage K 2 zu den Akten gereichten Schreiben des Beklagten vom 31.10.1996 (Bl. 12a GA) war es die Filialdirektion Düsseldorf und nicht etwa die Zentralverwaltung des Beklagten, die auf die Kundenanfrage des Ehemanns der Klägerin vom 27.10.1996 reagiert und dem Ehemann der Klägerin einen Versorgungsvorschlag für eine Rentenversicherung unterbreitet hat. Zudem ist sowohl auf dem an den Ehemann der Klägerin gerichteten Anschreiben des Beklagten vom 20.12.1996 (Anlage K 4, Bl. 17 GA) als auch auf dem Versicherungsschein ausdrücklich vermerkt, daß es die Filialdirektion Düsseldorf sei, die die Klägerin bzw. deren Ehemann betreue. Aus der maßgeblichen Sicht von außen war es damit Herr Evertz, der als Direktor der Filialdirektion Düsseldorf vorstand, der den Beklagten "vor Ort" repräsentierte. Der Beklagte kann sich deshalb berechtigterweise auch nicht darauf zurückziehen, daß Herr Evertz intern nicht befugt gewesen sei, Sachentscheidungen von spürbarem Gewicht zu treffen und er auch keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht gehabt habe. Darauf kommt es nicht entscheidend an, weil es der juristischen Person im Rahmen der Zurechnungshaftung nach § 31 BGB analog gerade nicht freisteht, selbst darüber zu befinden, für wen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will. Entscheidend ist vielmehr allein, ob sich der von der juristischen Person übertragene Aufgabenbereich des Betroffenen nach außen als repräsentativ qualifiziert (BGH, NJW 1977, 2259, 2260; NJW 1998, 1854, 1856). Das ist aber, wie dargelegt, hier der Fall gewesen.
Auch auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien in diesem Rechtsstreit hält der Senat daher an seiner bereits in dem - als Anlage K 12 vorgelegten - Urteil vom 8.12.1999 - 15 U 49/99 -, Umdruck, Seite 7 f. - vertretenen Ansicht fest, daß Herr Evertz als Filialdirektor des Beklagten einem verfassungsmäßig berufenen Vertreter i.S.v. § 31 BGB gleichzustellen ist. Der gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm, die es in einem - als Anlage B 1 vorgelegten - Urteil vom 20.8.1999 vertreten hat (Umdruck, Seite 11), kann insoweit nicht gefolgt werden. Die Beurteilung des Senats wird auch nicht durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. April 2000 über die Nichtannahme der von den Klägern des dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm zugrundeliegenden Rechtsstreits eingelegten Revision in Frage gestellt, weil diesem allein zu entnehmen ist, daß die Revision keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung gehabt hat, § 554 b Abs. 1 ZPO. Alle darüber hinausgehenden Deutungen des Nichtannahmebeschlusses durch den Beklagten in der Berufungsbegründung sind, weil der Beschluss keine weiteren Gründe enthält, Spekulation.
2.) Die zum Schadensersatz verpflichtenden Handlungen des Filialdirektors Evertz sind dem Beklagten gleichwohl nicht zuzurechnen, weil sie nicht in Ausführung der diesem zustehenden Verrichtungen begangen worden sind, § 31 BGB.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geschieht eine Handlung in Ausführung der zustehenden Verrichtungen, wenn sie in den dem Organ bzw. dem Repräsentanten zustehenden Wirkungskreis fällt. An dieser Voraussetzung kann es fehlen, wenn das Organ bzw. der Repräsentant durch Überschreiten der ihm zustehenden Vertretungsmacht sein schadenstiftendes Verhalten so sehr außerhalb seines Aufgabenkreises stellt, daß ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln und dem allgemeinen Rahmen der ihm übertragenen Obliegenheiten nicht mehr erkennbar und daher der Schluss geboten ist, das Organ bzw. der Repräsentant habe nur bei Gelegenheit, nicht aber in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen gehandelt (BGHZ 98, 148, 151 f.; 99, 298, 300). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt.
Zwar ist, worauf der Senat in seinem Urteil vom 8. Dezember 1999 (Umdruck, Seite 9) hingewiesen hat, allgemein bekannt, daß sich schon seit einiger Zeit die Versicherer auf einem breiteren Markt zu positionieren suchen und deshalb dem Kunden eine breitere Palette von "Finanzprodukten" anbieten als bloße Versicherungen. Das bedeutet aber nicht, daß alle Kapitalanlagemöglichkeiten, die herkömmlicherweise von Banken oder Sparkassen angeboten werden, nunmehr auch in den Geschäftsbereich der Versicherungen fallen. Deshalb kann auch nicht ohne weiteres angenommen werden, daß es in den Aufgabenbereich des Filialdirektors einer Versicherung fällt, Kunden auf die Möglichkeiten einer günstigen Kapitalanlage hinzuweisen, wie dies in aller Regel bei dem Zweigstellenleiter einer Bank zu bejahen sein wird (vgl. dazu etwa BGH, NJW 1977, 2259, 2260). Vielmehr kommt es bei einer Versicherung im Hinblick auf Anlagemöglichkeiten, die keine Versicherungen (etwa Kapitallebens- oder Kapitalrentenversicherungen) sind und damit außerhalb ihres eigentlichen Geschäftsbereiches liegen, auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an. In dem vom Senat in dem genannten Urteil entschiedenen Fall war dies zu bejahen, weil der Beklagte, obwohl er ein Versicherungsunternehmen ist, den Vertrieb von Fondsanteilen der Fondsgesellschaft einer schweizerischen Bank gegen Provision übernommen hat und auch ihr Filialdirektor Evertz - ausweislich des als Anlage B 6 vorgelegten Nachtrags Nr. 20 vom 5.5.1989 zum Anstellungsvertrag vom 26.7.1979 - in den Vertrieb der Fondsanteile eingeschaltet gewesen ist. Veranlasst Filialdirektor Evertz vor diesem Hintergrund einen Versicherungsnehmer, der bei dem Beklagten eine Lebensversicherung abgeschlossen und vor deren Auszahlung die von dem Beklagten vertriebenen Fondsanteile erworben hatte, dazu, die Fondsanteile im Rahmen einer - angeblichen - Sonderaktion des Beklagten in renditestärkere Fondsanteile umzutauschen, und veruntreut Evertz die ihm ausgehändigten Fondsanteile, so handelt es sich um eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung des Evertz als Repräsentant des Beklagten, die in Ausführung einer diesem zustehenden Verrichtung begangen worden ist und für die der Beklagte infolgedessen auch haften muss. Entsprechend hat der Beklagte nach seinem Vorbringen auch einem Versicherungsnehmer, der bei dem Beklagten eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen und dem Filialdirektor Evertz einen Verrechnungsscheck in Höhe von 220.000,-- DM zur Weiterleitung an den Beklagten und Bezahlung des fälligen Einmalbeitrages übergeben hatte, der dann von Evertz unterschlagen worden war, den dadurch entstandenen Schaden ersetzt.
Demgegenüber hebt sich der hier zu entscheidende Fall dadurch ab, daß die von Evertz der Klägerin und ihrem Ehemann angebotene Anlagemöglichkeit, nämlich die Gewährung eines Darlehns zu einem fest vereinbarten Zinssatz, von dem Beklagten weder in dieser noch in einer ähnlich gelagerten Ausgestaltung tatsächlich angeboten wird. Der Beklagte hat auch keinen entsprechenden Rechtsschein gesetzt. Vielmehr konnte die Klägerin und ihr Ehemann etwa der Rückseite des von ihnen unterschriebenen Antrags auf Abschluß des Rentenversicherungsvertrages die Palette der von dem Beklagten offerierten "Produkte" entnehmen (vgl. Anlage K 3; Bl. 16 R). Dort sind neben "reinen" Versicherungen, auch Versicherungen mit Kapitalanteil wie Lebens- und Rentenversicherungen und "reine" Kapitalanlagemöglichkeiten ohne Versicherungsanteil wie Investmentfonds und Bausparverträge aufgeführt. Dass der Beklagte darüber hinaus aber auch - wie eine Bank oder Sparkasse - Festgelder, Sparbriefe oder ähnliche Kapitalanlagemöglichkeiten angeboten hat, ist weder dem genannten Antrag zu entnehmen, noch ergibt sich Entsprechendes aus dem weiteren Vorbringen der Parteien. Demnach bestand für die Klägerin und ihren Ehemann kein - von dem Beklagten gesetzter - Grund für die Annahme, daß dieser auch Kapitalanlagen der in dem - oben im Tatbestand wiedergegebenen - Bestätigungsschreiben des Evertz vom 17.1.1997 genannten Art anbot. Infolgedessen hätten die Klägerin und ihr Ehemann erkennen können, daß es an einem inneren Zusammenhang zwischen dem Tätigkeitsbereich des Herrn Evertz als Filialdirektor einer großen Versicherung und seinem an die Klägerin und ihren Ehemann gerichteten Angebot, eine "Kapitalanlage" über 100.000,-- DM zu einem Zinssatz von 11,2 % zu tätigen, fehlte. Entsprechend hätte sich der Schluss ergeben, daß Evertz bei Abgabe des Angebots und Abwicklung der "Kapitalanlage" nur bei Gelegenheit, nicht aber in Ausführung der ihm als Filialdirektor des Beklagten zustehenden Verrichtungen gehandelt hat.
Der Klägerin und ihrem Ehemann hilft auch nicht, daß - nach ihren Behauptungen - Herr Evertz bzw. vor diesem sein Mitarbeiter Zimmermann - wahrheitswidrig - erzählt haben, der Beklagte biete die Anlagemöglichkeit an, um das Kapital Versicherungsnehmern, die sich in Geldschwierigkeiten befänden, als Finanzspritze zu geben, und daß die bei dem Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungen, die zum Zeitpunkt der "Finanzkrise" der Versicherungsnehmer noch nicht zur Auszahlung fällig seien und aufgrund des hohen Verlustes bei vorzeitiger Kündigung der Lebensversicherung nicht angetastet werden sollten, die Kapitalanlage absichern würden. Selbst wenn dieses - von dem Beklagten bestrittene - Vorbringen zugunsten der Klägerin als tatsächlich zutreffend unterstellt wird, wird dadurch die von Evertz der Klägerin und ihrem Ehemann angebotene Kapitalanlagemöglichkeit nicht zu einer Evertz als Filialdirektor des Beklagten zustehenden Verrichtung. Zwar stellt diese (wahrheitswidrige) Legende einen inhaltlichen Bezug zu dem Tätigkeitsbereich des Beklagten als Versicherungsunternehmen her, der zumindest für einen in finanziellen Angelegenheiten unbedarften Laien eine gewisse Plausibilität aufweist. Das kann aber nicht dem Beklagten zugerechnet werden, weil diese Legende allein auf den Angaben des Evertz bzw. seines Mitarbeiters Zimmermann beruht, also in keiner Weise auf ein Verhalten des Beklagten zurückzuführen ist. Es handelt sich deshalb nicht um die missbräuchliche Ausnutzung der Evertz von dem Beklagten zugewiesenen Position eines "Filialdirektors", sondern um eine Verrichtung, die sich Evertz erkennbar selbst angemaßt hat und für die der Beklagte deshalb nicht verantwortlich gemacht werden kann.
Daß Evertz den Vertrag über die Kapitalanlage und den Empfang des Verrechungsschecks über 100.000,-- DM auf einem Briefbogen bestätigt hat, der die Geschäftsbezeichnung, das Logo und die Anschrift der Filialdirektion Düsseldorf des Beklagten neben der Privatanschrift des Evertz aufweist (vgl. das im Tatbestand wiedergegebene Schreiben vom 17.1.1997), kann die Klägerin und ihren Ehemann gleichfalls nicht zum Erfolg führen. Denn auch darin liegt kein von dem Beklagten stammender Anhalt dafür, daß die in dem Bestätigungsschreiben genannte Anlagemöglichkeit zu den von dem Beklagten als Versicherer angebotenen Finanzprodukten gehörte und daher ein innerer Zusammenhang zwischen der Kapitalanlage und dem allgemeinen Rahmen der Evertz von dem Beklagten übertragenen Geschäfte bestand, weil es sich erkennbar um einen Blankobriefbogen handelte, der allein von Evertz beschrieben und unterschrieben worden ist.
Auch der Umstand, daß die Kontakt zwischen Evertz und der Klägerin und ihres Ehemannes anläßlich des Abschlusses von Versicherungsverträgen (Rentenversicherungen) mit dem Beklagten begründet worden ist, ändert daran nichts.
II.
Der von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz kann schließlich auch nicht auf eine vertragliche Grundlage gestützt werden, weil die Zahlung von 100.000,-- DM mittels Verrechnungsschecks an Herrn Evertz nicht aufgrund eines zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann auf der einen und dem Beklagten auf der anderen Seite zustandegekommenen Vertrages erfolgt ist. Denn unstreitig hat der Beklagte Herrn Evertz nicht zum Abschluß eines Darlehnsvertrages des Inhalts bevollmächtigt, wie er aus der von Herrn Evertz unterschriebenen Anlagebestätigung vom 17.1.1997 hervorgeht.
Dem Vorbringen der Klägerin ist nicht der Tatbestand einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, 60. Aufl., § 173 BGB, Rn. 9 ff.; 14 ff.) auf Seiten des Beklagten zu entnehmen. An einer Duldungsvollmacht fehlt es jedenfalls deshalb, weil sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht ergibt, daß diese vor dem 17.1.1997 davon wußte, daß Herr Evertz Anlagegeschäfte der in Rede stehenden Art auf Briefbögen des Beklagten tätigt. Daß Evertz solche Geschäfte bereits seit 1990 getätigt hat, wie die Klägerin behauptet hat, steht dem nicht entgegen, weil es insoweit allein auf die Kenntnis der Beklagten ankommt (Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rn. 11). Daß die Beklagte Kenntnis von den Aktivitäten seines Filialdirektors gehabt hat, hat die Klägerin aber nicht, jedenfalls nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.
Aber auch die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht sind nach dem Vorbringen der Parteien nicht gegeben. Dafür ist zwar nicht erforderlich, daß der Vertretene das Handeln des
(Schein-)Vertreters kennt; vielmehr ist es hinreichend, wenn er es bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können (Palandt/Heinrichs, a.a.O.). Ob letzteres der Fall gewesen ist, kann jedoch dahinstehen. Denn als weitere Voraussetzung für das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht, muß hinzu kommen, daß der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters. Daran fehlt es aber nach den unter I 2. wiedergegebenen Ausführungen.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Wert der Beschwer: 100.000,-- DM