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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-15 U 161/10·27.10.2011

Berufung verworfen wegen Unterschreitung des Beschwerdewerts (≤ 600 €)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf ein. Das OLG Düsseldorf verwirft die Berufung als unzulässig, weil der für das Rechtsmittel maßgebliche Beschwerdewert 600 € nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Auf den Hinweisbeschluss wird Bezug genommen; ein pauschales Geheimhaltungsinteresse der Gesellschafter rechtfertigt keine Abweichung. Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Ausgang: Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen wegen Beschwerdewertes von höchstens 600 €, Kosten der Berufung der Beklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist unzulässig, wenn der für das Rechtsmittel maßgebliche Beschwerdewert den nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geforderten Betrag (600 €) nicht übersteigt.

2

Eine bloße Berufung auf ein Geheimhaltungsinteresse Dritter begründet ohne substantiierte Darlegung keine Ausnahme von den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels.

3

Die Kostenentscheidung der Berufungsinstanz ist nach § 97 Abs. 1 ZPO zu treffen; bei Unterliegen sind die Kosten der Berufungsführung der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 522 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 1 O 50/10

Tenor

Die Be­ru­fung der Beklagten ge­gen das am 09.11.2010 ver­kün­de­te Ur­teil der 1. Zi­vil­kam­mer des Landgerichts Düsseldorf (1 O 50/10) wird als unzulässig verworfen.

Die Kos­ten der Be­ru­fung wer­den der Beklagten auf­er­legt.

Wert der Beschwer: bis 600,00 € (§§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 2 GKG).

Rubrum

1

Grün­de

2

Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig, da der Beschwerdewert für das Rechtsmittel 600 € nicht übersteigt. Sie war daher gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 24. August 2011 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Beklagten vom 24. Oktober 2011 führt zu keiner anderen Einschätzung. Auf das Geheimhaltungsinteresse ihrer Gesellschafter kann die Beklagte sich aus den in dem vorgenannten Beschluss bereits dargestellten Gründen nicht berufen.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.