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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-15 U 160/10·30.01.2011

Berufung gegen Zurückweisung einer einstweiligen Verfügung: §193 StGB als Rechtfertigung

ZivilrechtUnterlassungsanspruchEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Verfügungsklägerin beantragte Erlass einer einstweiligen Verfügung, das Landgericht wies den Antrag mit der Begründung zurück, die Verfügungsbeklagte habe berechtigte Interessen wahrgenommen. Das OLG Düsseldorf weist die Berufung nach § 522 ZPO mangels Erfolgsaussicht zurück. Es betont, dass § 193 StGB auch greift, wenn die Wahrheit der Äußerung nicht feststeht, und dass das einstweilige Verfahren für die abschließende Klärung gutachterlicher Fragen ungeeignet ist.

Ausgang: Berufung der Verfügungsklägerin gegen Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Verfügung als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt die Klägerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie voraussichtlich keinen Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung sowie keine Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert.

2

Bei Unterlassungsansprüchen ist die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB als möglicher Rechtfertigungsgrund zu berücksichtigen; dies gilt auch, wenn die Wahrheit der behaupteten Äußerung nicht feststeht und ein Risiko besteht, dass sich eine Behauptung nachträglich als unwahr erweist.

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Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eignet sich in der Regel nicht zur abschließenden Klärung komplexer gutachterlicher Fragen; solche Streitfragen sind dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

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Die bloße Vielzahl entgegenstehender Gutachten begründet nicht ohne Weiteres das Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes; entgegenstehende Expertisen sind in die Interessenabwägung einzustellen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO§ 193 StGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 1 O 240/10

Tenor

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 16. September 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

Rubrum

1

I.

2

Die Berufung der Verfügungsklägerin hat keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO, noch ist eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO.

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Wegen der Begründung wird zunächst auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 28. Dezember 2010 verwiesen.

4

Aus den dort im Einzelnen dargestellten Gründen hat das Landgericht den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Verfügungsbeklagte in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt habe. Die in dem angefochtenen Urteil vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. In Ansehung der Umstände des Streitfalles geht auch der Senat davon aus, dass sich die Verfügungsbeklagte zu Recht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB beruft. Dies gilt auch für den nunmehr von der Verfügungsklägerin vorgetragenen Fall, in dem eine Prozesspartei eines anderen Verfahrens sich auf die Meinung der Verfügungsbeklagten stütze, es sich mithin nicht einmal zwingend um eine Verlautbarung der hiesigen Verfügungsbeklagten, jedenfalls aber offenbar um denselben Sachbezug wie im vorliegenden Fall handelt.

5

In ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2011 übersieht die Verfügungsklägerin, dass die hier anzuwendende Regelung des § 193 StGB gerade einen Fall der vorliegenden Art, in dem weder die Wahrheit noch die Unwahrheit der Äußerung feststeht, und damit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. nur BGH NJW 1985, 1621-1623, juris Rz. 19) das Risiko erfasst, dass eine Behauptung sich nachträglich als unwahr erweist. Ob die Verfügungsbeklagte sich zu Recht auf die von ihr veranlassten gutachterlichen Untersuchungen beruft, kann aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 28. Dezember 2010 in dem hier von der Verfügungsklägerin gewählten einstweiligen Verfügungsverfahren gerade nicht abschließend geklärt werden, weil dieses Verfahren hierzu ungeeignet ist. Dagegen spricht insbesondere auch nicht die von der Verfügungsklägerin hervorgehobene Anzahl der für ihre Auffassung sprechenden Gutachten, weil sich die Verfügungsbeklagte gerade auch gegen diese – offenbar weitgehend vom TÜV stammenden – Begutachtungen wendet.

6

II.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 10.000,- Euro.