Berufung gegen Unterlassungsantrag wegen Äußerung zur Erfüllungsvoraussetzung ECE R 115
KI-Zusammenfassung
Die Verfügungsklägerin beantragt einstweiligen Unterlassungsschutz gegen die Verfügungsbeklagte wegen der Behauptung, eine Nachrüstanlage erfülle nicht die Anforderungen der ECE R 115. Das Landgericht wies den Antrag zurück; der Senat bestätigt dies mit der Begründung, die Verfügungsbeklagte handelte in Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB. Die Unwahrheit der Äußerung ist nicht festgestellt, technische Fragen bleiben streitig; das einstweilige Verfahren eignet sich nicht zur abschließenden Klärung komplexer technischer Sachfragen.
Ausgang: Berufung der Verfügungsklägerin gegen Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erfolglos; Antrag abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung nicht festgestellt, ist zugunsten des Mitteilenden von deren Wahrheit auszugehen und zu prüfen, ob er berechtigte Interessen wahrgenommen hätte.
Die Vorschrift des § 193 StGB schützt auch das erlaubte Risiko von Tatsachenbehauptungen; eine nachträgliche Unwahrheit schließt die Rechtfertigung nicht aus, sofern die Behauptung nicht bewusst oder erwiesen unwahr war.
Die Mitteilung technischer Kritik an Vertragspartnern zur Klärung von Versicherungs- oder Einstandspflichten kann in Wahrnehmung berechtigter Interessen liegen, insbesondere wenn der Mitteilende sachverständige Untersuchungen veranlasst hat.
Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung sind umstrittene und technisch komplexe Fragen, die fachbehördlicher Klärung bedürfen, nur dann geeignet, wenn eine abschließende Bewertung auf der Grundlage der vorliegenden Beweisaufnahme möglich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 1 O 240/10
Tenor
1.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Verfügungsklägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil diese keine Aussicht auf Erfolg hat, nicht von grundsätzlicher Be-deutung ist und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsge-richts aufgrund einer mündlichen Verhandlung erfordert.
2.
Die Verfügungsklägerin erhält Gelegenheit, zum vorstehenden Hinweis binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Rubrum
Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung einer Äußerung über ein von ihr hergestelltes Autogassystem in Anspruch.
Die Verfügungsbeklagte berief sich im Rahmen der Korrespondenz zu einer von ihr übernommenen vertraglichen Garantie mit einem Kunden in dem aus der Anlage 2 (Bl. 7 GA) ersichtlichen Schreiben vom 30. April 2010 zur Ablehnung ihrer Leistungspflicht unter anderem darauf, dass die Regelung ECE R 115, Punkt 6.1.4.4.2.3 nicht erfüllt sei. Unter Berufung auf dieses Schreiben verlangt die Verfügungsklägerin von der Verfügungsbeklagten Unterlassung der Verlautbarung, die von ihr hergestellte Gasanlage "D." erfülle nicht die Anforderungen gemäß der vorbezeichneten Regelung.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruches nicht vorlägen. Es könne dahinstehen, ob die in dem Schreiben geäußerte Feststellung, die Nachrüstanlage in dem in Bezug genommenen Fahrzeug erfülle nicht die Voraussetzungen der genannten Regelung, richtig sei. Denn jedenfalls könne nach einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen nicht von der Rechtswidrigkeit der Äußerung ausgegangen werden. Die Äußerung sei nicht in allgemein zugänglichen Medien enthalten, sondern – nicht ungefragt, sondern mit konkretem Anlass – an die für den Fahrzeughalter agierende Firma gerichtet gewesen. Die Verfügungsbeklagte habe ein Interesse daran, im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses eine Entscheidung über ihre Einstandspflicht zu treffen und zu begründen, und daher in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt. Indem sie einen Sachverständigen hinzugezogen habe, der die Nachrüstanlagen der Verfügungsklägerin untersucht habe, habe sie auch nicht leichtfertig gehandelt. Unabhängig davon, ob die Erkenntnisse dieses Sachverständigen richtig oder falsch seien, könne ihr daher nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe bewusst unwahre Behauptungen aufgestellt.
Dagegen richtet sich die Berufung der Verfügungsklägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung weiterverfolgt. Das Landgericht habe die Frage, ob die beanstandete Äußerung wahr oder unwahr sei, zu Unrecht dahinstehen lassen. Eine äußernde Partei handele nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen, wenn sie eine unwahre Tatsache behaupte. Bei nachgewiesener Unwahrheit könne die Unterlassung der Verbreitung dieser unwahren Tatsache verlangt werden. Die Behauptung der Verfügungsbeklagten sei unwahr, weil die Gasanlagen "D." und die damit ausgestatteten Fahrzeuge, insbesondere das der streitgegenständlichen Äußerung zugrunde liegende Fahrzeug des Kunden E., die Anforderungen der Richtlinie ECE R 115 erfüllten. Die Ausführungen des Sachverständigen F. seien nicht geeignet, diese Frage anders zu beurteilen, weil sie bereits von einer falschen Grundannahme ausgingen. Anderenfalls seien weit über 100.000 existierende TÜV-Gutachten falsch. Selbst bei ungeklärter Wahrheit der Äußerung stelle sie sich nicht unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen als rechtmäßig dar. Das Landgericht habe bei der Gesamtabwägung nämlich maßgebliche Umstände nicht oder fehlerhaft gewichtet, insbesondere die massiven Auswirkungen auf ihren wirtschaftlichen Ruf nicht hinreichend beachtet. Demgegenüber habe die Verfügungsbeklagte zwar ein Interesse, über ihre Einstandspflicht zu befinden, hierbei sei ihr jedoch ein erhöhtes Maß an Sorgfalt abzuverlangen, dem sie mit dem Privatgutachten F. nicht genügt habe. Die Verfügungsbeklagte habe die Äußerung auch nicht nur gegenüber dem Kunden E., sondern auch anderweitig getätigt.
II.
Die zulässige Berufung der Verfügungsklägerin bietet keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Verfügungsbeklagte in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt habe.
Der Senat kann dahinstehen lassen, ob der Antrag, mit dem der Verfügungsbeklagten Äußerungen generell über mit der Anlage ausgestattete Fahrzeuge untersagt werden sollen, zu weit gefasst ist. Hierfür spricht allerdings immerhin, dass dem Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 30. April 2010, das in einem konkreten Fall an einen bestimmten Kunden bzw. dessen Vertreter gerichtet ist, eine derart allgemeine Verlautbarung nicht zu entnehmen ist. Auch die Betroffenheit der Verfügungsklägerin von der beanstandeten Äußerung, in der sie nicht genannt ist, kann im Hinblick auf die Erkennbarkeit des Herstellers anhand des Produktes unterstellt werden.
Jedenfalls ist die in dem angefochtenen Urteil vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Auch der Senat geht davon aus, dass sich die Verfügungsbeklagte zu Recht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB beruft.
Mit einer unwahren Behauptung lassen sich in objektiver Hinsicht keine berechtigten Interessen wahrnehmen. § 193 StGB ist indessen ein Fall des erlaubten Risikos. Deswegen greift diese Vorschrift auch und gerade in den Fällen ein, in denen dieses Risiko dadurch praktische Bedeutung erlangt, dass eine Behauptung sich nachträglich als unwahr erweist. Bei der Prüfung der Wahrnehmung berechtigter Interessen ist daher die Wahrheit zu unterstellen und zu fragen, ob der Mitteilende berechtigte Interessen wahrgenommen hätte, wenn der Wahrheitsbeweis gelungen wäre (vgl. BGH NJW 1985, 1621-1623, juris Rz. 19; BGH AfP 1989, 669-672, juris Rz. 28; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, 6. Kap. Rz. 72). Dementsprechend können nur bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen zur Meinungsbildung nichts mehr beitragen (vgl. BVerfG NJW 1994, 1779-1781, juris Rz. 28; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., 6. Kap. Rz. 72).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist in dem hier zu beurteilenden Fall davon auszugehen, dass die von der Verfügungsbeklagten in dem an den Vertreter des Kunden gerichteten Schreiben vom 30. April 2010 enthaltene Verlautbarung weder bewusst noch erwiesen unwahr ist. Entgegen der von der Verfügungsklägerin in der Berufung vertretenen Auffassung ist die Unwahrheit der Äußerung gerade nicht festgestellt. Fehlt es jedoch – wie hier – an einer Feststellung der Unwahrheit der aufgestellten Behauptung, so ist zugunsten des Mitteilenden davon auszugehen, dass die Behauptung wahr ist und von dieser Unterstellung aus zu fragen, ob der Mitteilende die Äußerung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten durfte (vgl. BGH NJW 1985, 1621-1623, juris Rz. 19). Auf dieser Grundlage kann der Verfügungsbeklagten jedoch ein Interesse an der Information ihrer Vertragspartner nicht abgesprochen werden. Im Verhältnis zu ihren Versicherungsnehmern nimmt sie nämlich ihre ureigensten Interessen wahr, wenn und soweit sie diesen bzw. den für sie agierenden Werkstätten gegenüber – anderes trägt die Verfügungsklägerin auch in der Berufung nicht vor – bezweifelt, ob sie nach den abgeschlossenen Versicherungsverträgen einstandspflichtig sei, weil die Fahrzeuge nach ihrer Auffassung mangels Zulassung nach § 70 StVZO nicht die für eine Versicherungsleistung erforderlichen Voraussetzungen erfüllten.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Betroffenheit der Verfügungsklägerin als zwangsläufig in Kauf zu nehmender Reflex dar, weil auf Seiten der Versicherungsnehmer ein entsprechendes Informationsbedürfnis besteht. Denn diese haben nicht nur ein starkes Interesse daran, sondern auch einen entsprechenden vertraglichen Auskunftsanspruch darauf zu erfahren, aus welchem Grund die Verfügungsbeklagte Versicherungsleistungen ablehnt. Dies gilt auch in der hier zu beurteilenden Konstellation, in der die Verfügungsbeklagte offenbar nur Kulanzleistungen zugesagt hat, weil sie jedenfalls weitergehende Leistungen ausdrücklich abgelehnt hat.
Die von der Verfügungsbeklagten geübte technische Kritik stellt eine Tatsachenbehauptung dar. Nach der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht indessen weder deren Richtigkeit fest noch ist danach deren Unrichtigkeit erwiesen. Gerade der Umstand, dass die Verfügungsbeklagte die von der Verfügungsklägerin in Bezug genommenen TÜV-Gutachten anzweifelt und sogar entsprechende Strafanzeigen erstattet hat, belegt deutlich, dass eine Klärung der technischen Fragen bislang nicht erfolgt ist. Angesichts dieser Umstände ist die vom Landgericht vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Die letztlich entscheidende Frage, ob über die Prüfung des "Familienfahrzeugs" hinaus noch eine Einzelprüfung des jeweiligen Fahrzeugs hätte vorgenommen werden müssen bzw. ob das Steuergerät nach der Feststellung einer Störung die Gaszufuhr beim Neustart wieder in Gang setzen oder bis zu deren Behebung auf Benzin/Diesel hätte umstellen müssen, ist nicht abschließend geklärt. Schon deshalb kann sich die Verfügungsbeklagte hier nach den vorstehenden Ausführungen auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Dass sie dabei die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt hätte, kann im Hinblick auf die von ihr veranlassten gutachterlichen Untersuchungen nicht festgestellt werden.
Ob es der Klägerin gelingen wird, in einem gerichtlichen Hauptverfahren die Richtigkeit ihrer Darstellung zu beweisen, kann offenbleiben.
Dem Senat erscheint das von der Verfügungsklägerin gewählte einstweilige Verfügungsverfahren schon grundsätzlich wenig geeignet, eine derart umstrittene und technisch komplizierte Fragestellung auf der Basis eines noch dazu diffizilen Regelwerks – ohne Hinzuziehung der Fachbehörde (Kraftfahrtbundesamt) – abschließend zu klären. Jedenfalls spricht das offene Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme dafür, dass das Landgericht den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen hat.