Berufung mangels Aussicht nach §522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Kleve ein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Berufung einstimmig gemäß §522 Abs.2 ZPO zurück, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und eine mündliche Verhandlung zur Fortbildung des Rechts nicht erforderlich war. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.
Ausgang: Berufung der Klägerin wegen fehlender Aussicht auf Erfolg nach §522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen; Kosten der Klägerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung kann nach §522 Abs.2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat, nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine mündliche Verhandlung erfordert.
Für die Zurückweisung der Berufung nach §522 Abs.2 ZPO ist ein einstimmiger Beschluss des Berufungsgerichts erforderlich, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen.
Die unterliegende Partei ist bei Zurückweisung des Rechtsmittels in der Kostenlast zu treffen; die Kostenentscheidung richtet sich nach §97 ZPO.
Die Staats- oder Rechtsfortbildung sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung können die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung begründen; fehlt ein entsprechender Erforderlichkeitsgrund, spricht dies für Entscheidung im Beschlussverfahren.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Juni 2008 verkündete Urteil der 4. Zivil-kammer des Landgerichts Kleve wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Berufung der Klägerin war durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil diese keine Aussicht auf Erfolg hat, nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund einer mündlichen Verhandlung erfordert. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Senatsbeschluss vom 6. Juli 2009 verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Streitwert: bis 5.400,00 €
S. S. T.