Berufung wegen Sturz einer demenzkranken Heimbewohnerin zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die öffentlich-rechtliche Krankenkasse verlangt Ersatz für Krankenhausaufwendungen nach dem Sturz einer demenzkranken Bewohnerin in einem Altenheim. Das zentrale Problem ist, ob der Heimträger für pflichtwidriges Verhalten bzw. Organisationsverschulden haftet. Das OLG bestätigt die Haftung, weil die Pflegekraft die Patientin trotz bekannter Weglauftendenz unbeaufsichtigt ließ. Eine ständige Fixierung ist nicht gefordert; zumutbare Aufsichtsmaßnahmen waren zu treffen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil wurde als unbegründet zurückgewiesen; Haftung und Kostentragung bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Träger eines Pflegeheims haftet dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger nach §§ 611, 276, 278 BGB für Schäden, die durch pflichtwidriges Verhalten des Pflegepersonals entstehen.
Eine schuldhafte Verletzung der Pflege- und Aufsichtspflicht liegt vor, wenn eine Betreuungsperson eine Patientin mit bekannter Weglauftendenz unbeaufsichtigt lässt und dadurch eine vorhersehbare Gefährdung realisiert wird.
Ein Organisationsverschulden begründet Haftung, wenn der Träger nicht sicherstellt, dass das Pflegepersonal über relevante Befunde und Gefährdungsmerkmale der Bewohner hinreichend informiert ist.
Die Pflicht zur Gefahrenabwehr verlangt nicht die dauerhafte Fixierung eines demenzkranken Heimbewohners; vielmehr sind zumutbare, der Gefährdung angemessene Aufsichts- und Schutzmaßnahmen zu treffen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zi-vilkammer des Landgerichts Kleve vom 12. Mai 2000 wird zu-rück-gewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1.) Die Klägerin, eine öffentlich-rechtliche Krankenkasse, nimmt die Beklagte aus gem. §§ 116 ff. SGB X übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Beklagte ist Trägerin des Altenwohnheims M. in A.. Das am 14. März 1913 geborene Mitglied der Klägerin, Frau Julie M., befand sich dort im August 1998 zur Betreuung.
Einem Pflegegutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkassen Nordrhein vom 10. Februar 1998, das auf einer Untersuchung vom 15. Januar 1998 beruht, sind unter anderem folgende Feststellungen zu entnehmen: Frau M. ist örtlich, zeitlich und zur Person desorientiert. Sie leidet an einer hochgradigen senilen Demenz. Zum Essen und Trinken ist eine Anleitung erforderlich, weil Frau M. ansonsten das Weiteressen vergisst. Es bestehen schwere Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates. Frau M. kann gezielte Bewegungen nicht mehr ausführen. Bei ihr liegt eine komplexe Apraxie, motorische Unruhe mit Weglaufdrang und eine Tag- und Nachtrhythmusumkehr vor. Frau M. läuft ohne Zielangabe weg. Wegen des Übermaßes an motorischer Unruhe wird sie in Ausnahmefällen fixiert, was amtlich (richterlich) genehmigt worden ist. Frau M. wird von einem Zivildienstleistenden im Haus umhergeführt. Es liegen bei ihr hektische überschießende Bewegungen vor. Frau M. ist die Pflegestufe III zuerkannt worden.
Am 16. August 1998 bekam Frau M. gegen 11.30 Uhr das Mittagessen auf ihrem Zimmer. In dem Zimmer befinden sich an der rechten Wand hintereinander zwei Betten; das hintere der beiden Betten in der Nähe des Fensters wird von Frau M. benutzt. Neben dem Bett vor dem Fernster befindet sich ein runder Tisch. Zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem Essen stürzte Frau M. auf den Boden. Die Tür zum Flur war zu diesem Zeitpunkt offen.
Frau M. verletzte sich bei diesem Sturz erheblich und erlitt insbesondere einen Oberschenkelhalsbruch, so daß sie in der Zeit vom 16. bis 30. August 1998 stationär in einem
Krankenhaus in Kamp-Lintfort versorgt werden musste. Der Klägerin entstanden unfallbedingte Aufwendungen in Höhe von insgesamt 11.031,94 DM.
Auf eine Anfrage der Klägerin hin machte die bei der Beklagten beschäftigte Altenpflegerin P. folgende Angaben zum Unfallhergang:
"Frau M. ist stark desorientiert und nicht in der Lage, Angaben zur Sache machen zu können. Sie war alleine im Zimmer. Ich habe sie auf dem Boden liegend vorgefunden. Sie nahm ihr Essen ein, die Tür zum Flur war geöffnet."
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von 11.031,94 DM nebst 4 % Zinsen daraus seit dem 16. Oktober 1998 in Anspruch. Das Landgericht hat, nachdem es Frau P. als Zeugin vernommen hatte, den Klagebetrag zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagten sei der Nachweis nicht gelungen, daß der Vorfall nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten der Pflegekraft oder auf einem Organisationsverschulden beruhe. Das gelte auch dann, wenn sich der Vorfall so ereignet haben sollte, wie ihn die Zeugin in ihrer Vernehmung geschildert habe, und nicht so, wie er in ihrer vorprozessualen Äußerung beschrieben worden sei. Denn den sich aus dem Gesundheitszustand von Frau M. ergebenden Betreuungspflichten habe es nicht entsprochen, diese nach Einnahme ihres Essens allein in einem Stuhl sitzen zu lassen. Im Hinblick auf den Zustand von Frau M. hätte es auch nicht als Verstoß gegen die Menschenwürde angesehen werden können, wenn diese nur kontrolliert auf dem Stuhl hätte sitzen bleiben können und/oder sofort ins Bett gelegt worden wäre.
Mit der Berufung erstrebt die Beklagte die Abänderung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage. Zur Begründung trägt sie vor, daß sich eine ständige und lückenlose Beobachtung nicht durchführen lasse und zwar weder personell noch organisatorisch. Das Pflegepersonal brauche keineswegs damit zu rechnen, daß ein Heiminsasse Schaden nehme, sobald man ihm den Rücken zuwende. Selbst wenn die Zeugin P. dem Kassenmitglied der Klägerin nicht für einen Augenblick den Rücken zugekehrt, sich aber nicht in unmittelbarer Nähe des Stuhls aufgehalten hätte, wäre der Sturz nicht zu vermeiden gewesen. Eine ständige Fixierung sei auch nicht mit der Menschenwürde zu vereinbaren. Wenn das Kassenmitglied sofort ins Bett gelegt worden wäre, hätte ein Sturz ohne Fixierung ebenfalls nicht ausgeschlossen werden können.
2.) Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus übergegangenem Recht zu, §§ 611, 276, 278 BGB i.V.m. § 116 SGB X. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen, die sich der Senat in vollem Umfang zu eigen macht, § 543 Abs. 1 ZPO, und ergänzend folgendes ausgeführt:
Selbst wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, daß sich die Geschehnisse am 16. August 1998 vor dem Sturz der Frau M. so ereignet haben, wie sie von der Zeugin P. in ihrer Vernehmung vor dem Landgericht geschildert worden sind, ergibt sich daraus eine schuldhafte Verletzung ihrer Pflegeverpflichtungen gegenüber Frau M..
Der Aussage der Zeugin P. ist zu entnehmen, daß diese Frau M. am 16. August 1998 in deren Zimmer zunächst das Essen gereicht hat. Nachdem die Essensgabe beendet war und die Zeugin den Stuhl, auf dem Frau M. saß, bereits in die Nähe des Bettes geschoben hatte, erschien eine andere Patientin an der offen stehenden Zimmertüre, um Medikamente
in Empfang zu nehmen, die die Zeugin Pilenz bereits zuvor zurechtgelegt hatte. Daraufhin wandte die Zeugin Frau M. den Rücken zu und begab sich zu dieser zweiten Patientin, um dieser die Medikamente zu geben. Sie unterhielt sich mit der Patientin kurz, allenfalls zwei Minuten. Während dieser Zeit konnte die Zeugin nicht sehen, was Frau M. tat. Sie hörte dann, daß Frau M. hinfiel.
Wird von einem solchen tatsächlichen Sachverhalt ausgegangen, liegt der schuldhafte Pflichtverstoß der Beklagten, die sich das Verhalten der Zeugin P. zurechnen lassen muss, § 278 BGB, darin, daß die Zeugin P. Frau M. den Rücken zugewandt und sich von ihr entfernt hat, ohne zuvor sicher gestellt zu haben, daß sich Frau M. nicht - motiviert durch ihren Weglaufdrang - durch eigene Bewegungen Verletzungen zufügen konnte.
Entgegen der Ansicht der Beklagten war der Geschehensablauf, den die Zeugin P. bekundet hat, für diese nicht unvorhersehbar. Vielmehr konnte die Zeugin dem Gutachten des Medizinischen Dienstes vom 10. Februar 1998 genau die Gefahr entnehmen, die sich dann in dem Geschehensablauf vom 16. August 1998 verwirklicht hat. In dem Gutachten ist nicht nur vermerkt, daß Frau M. örtlich und zeitlich desorientiert war, sich in einem Zustand hochgradiger seniler Demenz befand und gezielte Bewegungen nicht mehr ausführen konnte, was auch der Zeugin P. als ihrer Pflegerin bekannt war, wie diese in ihrer Vernehmung bekundet hat. Vielmehr wird in dem Gutachten darüber hinaus mehrfach darauf hingewiesen, daß Frau M. eine "ausgeprägte Weglauftendenz", eine "motorische Unruhe mit Weglaufdrang" hatte und ihre Bewegungen hektischer und überschießender Art waren. Vor diesem Hintergrund war immer dann, wenn Frau M. frei aufstehen konnte, damit zu rechnen, daß sie dies auch tat, dabei stürzen und sich verletzen würde.
Es kann die Beklagte auch nicht entlasten, daß die Zeugin in ihrer Aussage bekundet hat, daß sie die Angaben des Gutachtens des medizinischen Dienstes "so nicht bekommen und auch so nicht gelesen" habe. Denn, wenn dies zutreffend sein sollte, ist der Beklagten ein Organisationsverschulden vorzuhalten, weil sie nicht gewährleistet hat, daß die in ihrem Haus eingesetzten Pflegerinnen und Pfleger über den Gesundheitszustand der Pflegepersonen hinreichend informiert worden sind.
Die Zeugin P. hat sich überdies auch nicht in einer notstandsähnlichen Situation befunden, als sie Frau M. den Rücken zuwandte, sich von ihr entfernte und sich damit ihrer Eingriffsmöglichkeiten begab. Denn es ist kein Grund dafür ersichtlich, daß die zweite Patientin, die an der Türe erschienen war, nicht noch so lange auf ihre Medikamente hätte warten können, bis Frau M. so untergebracht worden wäre, daß eine Selbstgefährdung aufgrund ihrer Weglauftendenz ausgeschlossen gewesen wäre. Vielmehr spricht der Umstand, daß Frau P. zunächst die Medikamente zurechtgelegt hat, diese der Patientin aber nicht sogleich gegeben hat, sondern erst mit der Essensreichung bei Frau M. begann, dafür, daß die Medikamentengabe an diese Patientin auch erst später hätte erfolgen können.
Der Ansicht der Beklagten, daß es mit der Menschenwürde nicht vereinbar wäre, wenn ein Patient, der - wie Frau M. - an einer hochgradigen senilen Demenz leidet und Weglauftendenzen aufweist, ständig fixiert würde, ist zwar grundsätzlich zuzustimmen; darauf kommt es aber für die Entscheidung des Rechtsstreit nicht an. Denn der Pflichtverstoß der Beklagten liegt nicht darin, daß Frau M. nicht ständig fixiert worden ist, sondern darin, daß Frau M. in einer Situation, in der sie nicht fixiert worden ist, sich also frei bewegen bzw. "weglaufen" konnte, ungeachtet der sich daraus aufgrund der gesundheitlichen Verfassung der Patientin ergebenden Gefahrenlage nicht beaufsichtigt worden ist.
3.) Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.
Ein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 546 Abs. 1 ZPO.
Beschwer für die Beklagte: 11.031,94 DM.