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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-15 U 125/01·19.02.2002

Berufung: Internationale Zuständigkeit bei Mittäterschaft im Warenterminbetrug

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternationale ZuständigkeitZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt von einer ausländischen Brokerin Schadensersatz aus verlustreichen Warenterminoptionsgeschäften, die über eine deutsche Vermittlerin angebahnt wurden. Streitpunkt war, ob deutsche Gerichte nach § 32 ZPO international zuständig sind. Das OLG bejaht die Zuständigkeit, weil nach schlüssigem Vortrag eine sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) bzw. Betrug in Mittäterschaft (§ 830 BGB) unter Zurechnung in Düsseldorf erbrachter Tatbeiträge möglich ist. Das erstinstanzliche Prozessurteil wurde aufgehoben und zur Beweisaufnahme an das Landgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Aufhebung des Prozessurteils; internationale Zuständigkeit bejaht und Sache zur Beweisaufnahme an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt regelmäßig aus der örtlichen Zuständigkeit nach §§ 12 ff. ZPO; bejaht ein deutscher Gerichtsstand die örtliche Zuständigkeit, indiziert dies grundsätzlich die internationale Zuständigkeit.

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Für den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) genügt im Zulässigkeitsstadium ein schlüssiger Vortrag, der die Möglichkeit einer deliktischen Beteiligung am Tatort nahelegt; eine vorweggenommene Beweiswürdigung ist hierfür nicht maßgeblich.

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Bei behaupteter Mittäterschaft (§ 830 Abs. 1 BGB) sind für § 32 ZPO Tatbeiträge der Beteiligten wechselseitig zuzurechnen, sodass auch ein im Ausland ansässiger Beteiligter am deutschen Tatort verklagt werden kann.

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Sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB handelt auch, wer sich vor haftungsbegründenden Umständen bewusst verschließt, obwohl sich aufgrund gewichtiger Verdachtsmomente eine Aufklärung aufdrängt.

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Erfordert die Entscheidung zum Anspruchsgrund eine umfangreiche erstinstanzliche Beweisaufnahme, kann das Berufungsgericht das Prozessurteil aufheben und den Rechtsstreit zur Wahrung einer Tatsacheninstanz nach § 538 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zurückverweisen.

Relevante Normen
§ 831 BGB§ 12 ff ZPO§ 32 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 830 Abs. 1 S. 1 BGB§ 826 BGM§ 830 Abs. 1 Satz 1 BGB

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. März 2001 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf aufgehoben und der Rechtsstreit an das Landgericht zur anderweitigen Entscheidung zurückver-wiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer Brokergesellschaft mit Sitz in X, Schadensersatz in Höhe eines Betrages von 71.566,95 DM (= 36.591,60 €), den er durch Geschäfte, welche die Parteien übereinstimmend als Warentermingeschäfte bezeichnen, verloren hat. Dem liegt folgendes zugrunde:

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Der Kläger hatte in den Monaten März, April, und Oktober 1997 die - seit dem 26. Juni 1998 in Konkurs befindliche - G GmbH mit Sitz in H (im weiteren G-GmbH genannt) damit beauftragt, ihm Warentermingeschäfte an US-amerikanischen Börsen zu vermitteln. Zuvor hatte die G GmbH dem Kläger ihre Informationsbroschüre übersandt.

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Die G GmbH stand zumindest seit 1992 in ständiger Geschäftsbeziehung zu der zur P gehörenden Beklagten und unterhielt bei dieser ein oder zwei Konten, über die sie im eigenen Namen die Aufträge ihrer Kunden abwickelte. Zur Abwicklung der Geschäfte mit der G GmbH bediente sich die Beklagte als Servicegesellschaft der ebenfalls zur P gehörenden P (Germany) Inc. mit Sitz in USA (im weiteren P genannt), die im Jahr 1997 in D eine Zweigniederlassung unterhielt. Anlässlich der Aufnahme der Geschäftsbeziehungen zwischen der G GmbH und der Beklagten hatten der Leiter der Zweigniederlassung der P, der Zeuge S sowie der bei der P/D als Financial Advisor für die G GmbH tätige Zeuge L die Informationsbroschüre der G GmbH auf ihre rechtliche Wirksamkeit hin überprüft.

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Die Abwicklung der von der G GmbH entgegengenommenen Kundenaufträge gestaltete sich in der Weise, dass im Regelfall der faktische Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter K oder in Ausnahmefällen ein Mitarbeiter der G GmbH die Zweigniederlassung der P mit der Übermittlung des Kundenauftrags im eigenen Namen der G GmbH an die Beklagte beauftragte. Im Fall der Annahme und Ausführung der Auftrags durch die Beklagte, wurde sodann durch die P/D eine Bestätigung über die Ausführung des Auftrags, eine sogenannte "Client Confirmation" erstellt, wobei zu diesem Zweck eine Blankobestätigung der Beklagten aufgrund ihrer Fernangaben mit den jeweiligen Transaktionsdaten bedruckt wurde. Die auf diese Weise erstellte Client-Confirmation wurde im Original an die G GmbH übersandt, eine weitere Ausfertigung erhielten die P/D und die Beklagte. Nach Darstellung des Klägers nahm sodann die G GmbH auf ihrer Original Client Confirmation weitere Veränderungen dahingehend vor, dass Name und Anschrift der P/D hinter "Office Serving Your Account" für den Kunden verdeckt wurden. Ebenfalls wurde der Name des Zeugen L und dessen Telefonnummer hinter "Your Financial Advisor is" verdeckt. Auf der linken Seite der Client Confirmation wurden von Mitarbeitern der G GmbH mit der Schreibmaschine Daten mit der Nummer des Kunden und des jeweiligen Vertrages hinzugefügt. Von dieser so geänderten und teilweise anonymisierten "Client Confirmation" erhielt der Kläger für jeden von ihm der G GmbH erteilten Auftrag eine Kopie mit dem Namen der Beklagten. Bereits im Jahr 1995 hatte die Beklagte der G GmbH untersagt, in den Client Confirmations an die Endkunden ihren (der Beklagten) Namen zu nennen oder in sonstiger Weise ihren Namen werbend zu verwenden.

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Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass er von der Beklagten betrogen worden sei.

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Bereits die Begründung der Geschäftsbeziehung zwischen der P und der G GmbH sowie die Planung und der Vollzug des auf Kundentäuschungen und Irreführungen angelegten Schädigungssystems stellten eine unerlaubte Handlung dar. Zwar enthielten die ihm von der G GmbH übermittelten Unterlagen im Zusammenhang umfangreicher Ausführungen einzelne Angaben zu bestimmten Risiken, ließen aber den gebotenen auffälligen und unmissverständlichen Hinweis darauf vermissen, dass bereits die zu der Börsenoptionsprämie hinzutretende Auslagenpauschale in Gestalt eines Aufschlages von 81,82 % auf die Optionsprämie (= 45 % des Einsatzes) das Chancen-Risiko-Verhältnis der in Aussicht genommenen Finanzinstrumente aus dem Gleichgewicht brächte und dass die dadurch schon entscheidend verminderte Gewinnchance mit zunehmender Zahl der Optionsgeschäfte weiter abnehmen müsse. In dem Prospekt werde verschwiegen, dass der Aufschlag die Gewinnaussichten auch dann unrealistisch mache, wenn sich der Börsenkurs günstig entwickle. Soweit in der Informationsbroschüre ansatzweise eine wahrheitsgemäße Aufklärung des Kunden erfolgt sei, sei diese – so hat der Kläger behauptet - in den sich an die Übersendung der Broschüre an den Kunden anschließenden Verkaufsgesprächen der Telefonverkäufer der G GmbH, die ausnahmslos, so auch in seinem Fall, nach demselben, von der Geschäftsleitung der G GmbH zwingend vorgegebenen Muster abgelaufen seien, relativiert worden. In diesen anschließenden Gesprächen seien dem Kunden Gewinne entweder direkt oder nach umständlichen Marktberechnungen garantiert worden, wobei der Kunde vom Telefonkäufer zur Benutzung des Taschenrechners angehalten worden sei. Das Ergebnis der auf telefonischer Durchgabe erfolgten Zahleneingaben in den Taschenrechner betreffend die Optionsprämie, die zugrunde gelegte Handelsmenge, den aktuellen Kurs und den vom Telefonverkäufer dargestellten Zukunftskurs hätte beim Erstgespräch immer zu einem Gewinn auf dem Taschenrechnerdisplay des Kunden zwischen 25 und 50 % geführt. Wenn ein Kunde Unverständnis über die Wahrscheinlichkeit der ins Auge gefassten Kurssteigerung zu erkennen gegeben hätte, hätte er diese pessimistische Meinung gegenüber dem Telefonverkäufer begründen müssen. Von dem jeweiligen Telefonberater sei dem Kunden dann versichert worden, dass die Wahrscheinlichkeit für das Nichtsteigen des Warenterminkurses außerordentlich gering sei; vielmehr sei davon auszugehen, dass der Preis wesentlich höher steige, als dies derzeit überhaupt angenommen werden könne. Zwar sei in den Verkaufsgesprächen auch der Begriff "Verlust" benutzt worden, allerdings beschränkt auf die Angabe, dass dieser eher unwahrscheinlich sei, weil sich dann der ganze Markt geirrt hätte. Anschließend sei der Kunde weiterhin solange telefonisch und unaufgefordert mit Marktdaten und Marktberechnungen bombadiert und erforderlichenfalls auch moralisch unter Druck gesetzt worden, bis er schließlich die schriftliche Auftragsbestätigung unterzeichnet hätte.

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Relativ zeitnah nach der Aufnahme der Geschäftsbeziehungen zwischen der G GmbH und der P/D sei der Zeuge L subjektiv zu der Auffassung gelangt, dass die Durchführung der Geschäfte der G GmbH gegenüber deren Kunden einen Betrug darstelle. Der Zeuge L, der im Auftrag der Beklagten die gesamten Finanzströme zwischen der G GmbH und dem Broker in den Jahren 1993 bis 1998 in Höhe von 33 Mio DM kontrolliert hätte, sei anhand der von ihm mitvermittelten Umsätze und der ihm bekannten Umsatzzahlen wie auch anhand der mageren Geschäftsresultate zu der Gewissheit gelangt, dass kein Kunde aufgrund des Aufschlags auf die Optionsprämie per saldo gewonnen hatte oder hätte gewinnen können. Durch die Weiterleitung der Kundenaufträge der G GmbH an die Beklagte habe der Zeuge L bewusst und gewollt an den Kundenschädigungen mitgewirkt, wobei er mit der Weitergabe von Client Confirmations die Plazierung von unplazierten Optionen an der Börse vorgetäuscht hätte. Die dafür erforderlichen Optionsprämien seien der G GmbH von der Beklagten zurückerstattet worden.

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Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass die G GmbH die von ihr im eigenen Namen angelegten Gelder ihrerseits von eigenen Kunden telefonisch für die Warentermingeschäfte eingeworben habe. Als Sachkennerin des Optionsmarktes und der den Warentermingeschäften in Deutschland zugrundeliegenden typisierten Sachverhalte sei der Beklagten bekannt gewesen, dass die Kunden der G GmbH derart sinnlose Geschäfte nur infolge der Darstellung von unzutreffenden mündlichen Risikoaufklärungen durch die Telefonverkäufer der GmbH abgeschlossen haben konnten. Sämtliche den Zeugen L und Schäfer bekannten und vorstehend aufgeführten Einzelheiten, Umstände und Verhältnisse bezüglich der G GmbH seien auch den zuständigen Mitarbeitern der Beklagten zumindest in knappen Zügen bekannt gewesen.

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Eine weitere Pflichtverletzung – so meint der Kläger – sei darin zu sehen, dass die G GmbH in ihrer Informationsbroschüre unzureichend über das besonders hohe Risiko bei der Führung eines Sammelkontos aufgeklärt hätte. Im Zuge einer korrekten Geschäftsabwicklung im wohlverstandenen Treuhandinteresse hätte die Beklagte für ihn ein Einzelkonto bei sich errichten müssen. Statt dessen habe die Beklagte billigend in kauf genommen, dass die von den Geschädigten an die G GmbH gezahlten Mittel sofort und umgehend von Herrn K nach T überwiesen und die Optionsprämien aus dem Geld anderer Kunden aus dem Sammelkonto finanziert worden seien.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 71.556,95 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit der Klage (15. August 2000) zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat die fehlende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt und behauptet,

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dass sie nichts anderes getan hätte, als die Aufträge der G GmbH, die ihr über ihre Servicegesellschaft weitergeleitet worden seien, zu prüfen, auszuführen und abzurechnen. Dafür habe sie von der G GmbH für jede Transaktion eine Kommission von 4 % vom Auftragswert, maximal jedoch 120 USD pro Auftrag und ein Minimum von 20 USD pro Option erhalten. Weder hätte sie Einfluss auf die Geschäfte der G GmbH gehabt, noch hätte sie deren Kunden gekannt oder gar gewusst, wie und mit welchen angeblichen Methoden solche Kunden von der G GmbH geworben worden seien. Wie sich aus den von ihr vorgelegten Gerichtsurteilen ergebe, seien in drei unterschiedlichen Verfahren die mit der Überprüfung der Informationsbroschüre befassten Gerichte zu dem Ergebnis gelangt, dass die Aufklärungsunterlagen der G GmbH an Deutlichkeit, auch hinsichtlich des Verlustrisikos noch über die Anforderungen der Rechtsprechung hinausgingen. Von daher sei nicht nachvollziehbar, weshalb es ein Verschulden des Zeugen L darstelle sollte, wenn er die Aufklärung gleichfalls für ausreichend hielt.

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Das Landgericht hat in seiner Entscheidung die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als unzulässig abgewiesen, da der Kläger eine durch die Beklagte in Deutschland begangene unerlaubte Handlung nicht schlüssig vorgetragen habe. Abgesehen davon, dass die G GmbH den Kläger nicht ohne hinreichende Risikoaufklärung zu Warenterminoptionsgeschäften veranlasst hätte, wäre der Beklagten ein etwa zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten der G GmbH oder P/D in keinem Fall zuzurechnen, weil die Servicegesellschaft der Beklagten ihr gegenüber nicht die Stellung einer Verrichtungsgehilfin im Sinne des § 831 BGB gehabt hätte und von der Beklagten auch nicht in einem Ausmaß abhängig gewesen sei, dass diese zusammen mit der G GmbH oder ihrer Servicegesellschaft als Mittäterin oder Gehilfin angesehen werden könne.

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Wegen der Begründung der Entscheidung im einzelnen sowie wegen der Einzelheiten des damaligen Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil vom 20. März 2001 Bezug genommen.

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Gegen das ihm am 4. Mai 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. Juni 2001 Berufung eingelegt und diese am 4. Juli 2001 begründet.

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Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und weist ergänzend darauf hin, dass die Informationsbroschüre der G GmbH auch deswegen nicht zutreffend über die Funktionsweise von Warenterminoptionen aufkläre, weil sich die Ausführungen im Prospekt auf die im vorliegenden Fall gar nicht gehandelten sogenannten Londoner Optionen bezöge und nicht auf die hier gehandelten standarisierten, handelbaren Optionen. Darüber, wie sich bei diesen Optionen ein Aufschlag auf die Optionsprämie auswirke, kläre die Informationsbroschüre nicht auf.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 71.556,95 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte wiederholt und vertieft ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragt,

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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

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Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte grundsätzlich aus den Regeln über die örtliche Zuständigkeit ergibt. Die Zivilprozessordnung enthält keine eigenen Vorschriften über die internationale Zuständigkeit. Es entspricht jedoch gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die internationale Zuständigkeit mittelbar in den Vorschriften der §§ 12 ff ZPO über die örtliche Zuständigkeit mitgeregelt ist (BGH NJW 1995, 1225, 1226). Soweit danach ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist, indiziert dies regelmäßig die internationale Zuständigkeit.

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Das Landgericht hat jedoch zu Unrecht den Gerichtstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO verneint. Seine Annahme, die Ausführungen des Klägers zum Vorwurf der Schädigung durch betrügerischen Verkauf von Warenterminoptionen seien nicht geeignet, diesen Vorwurf im einzelnen zu belegen, wird von der Berufung mit Recht angegriffen.

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Nach dem Vorbringen des Klägers, von dem insoweit auszugehen ist, hat der faktischen Geschäftsführer K der G GmbH im Zusammenwirken mit dem für die G GmbH bei der P/D zuständigen financial advisor L den Kläger in betrügerischer Weise um fast seinen gesamten Einsatz gebracht (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, 830 Abs. 1 S. 1 BGB). Zwar ist dem Kläger in einer umfangreichen Informationsbroschüre der G GmbH mitgeteilt worden, dass der Aufschlag von 81,82 %, den die G GmbH auf die Optionsprämie erhebt, so erheblich ist, dass dieser in allen Fällen, in denen der Kursanstieg nicht die Gewinnschwelle überschreitet, zwingend zu einem Teil- bis Totalverlust der Einlage führt und dass ein Überschreiten der Gewinnzone vom Börsenfachhandel als eher unwahrscheinlich angesehen wird. (Informationsbroschüre GK 7 – 10). In den anschließenden telefonischen Verkaufsgesprächen sind dem Kläger hingegen durch den Telefonverkäufer entsprechend den Vorgaben des faktischen Geschäftsführers K der G GmbH die tatsächlichen Gewinnchancen und das tatsächliche Verlustrisiko nicht objektiv und richtig dargestellt worden. Der Kläger hat durch Zeugnis des Telefonverkäufers P von der G GmbH unter Beweis gestellt, dass nach Übersendung der Informationsbroschüre die Kunden unaufgefordert angerufen worden wären und in den Verkaufsgesprächen, die alle nach demselben, von der Geschäftsleitung der G GmbH zwingend vorgegeben Muster abgelaufen seien, die Gewinnchancen bewusst wahrheitswidrig als außerordentlich hoch und das Verlustrisiko als eher unwahrscheinlich geschildert worden sei, weil sich dann der ganze Markt geirrt hätte. Zum Beweis für die vom Telefonverkäufer P geschilderte Verkaufsmethode hat sich der Kläger auf das Zeugnis weiterer Geschädigten berufen, die von der G GmbH nach derselben Methode zum Abschluss von Warentermingeschäften verleitet wurden. Der Kläger, der aufgrund dieser Täuschungen die Optionen erwarb, verlor bis auf geringe Restbeträge das gesamte eingesetzte Kapital. Dieser Vortrag des Klägers legt, soweit es den faktischen Geschäftsführer K betrifft, die Möglichkeit eines von K begangenen Betruges zulasten des Klägers nahe (vergl. auch BGH NStZ 2000, 36,37). Die Frage, ob K tatsächlich einen Betrug begangen hat, wird im Rahmen der Prüfung des diesbezüglichen Klageanspruchs durch Erhebung der angebotenen Zeugenbeweise insbesondere zu den Verkaufsmethoden der Telefonverkäufer der G GmbH zu klären sein. An diesem Betrug ist nach dem Vorbringen des Klägers ebenfalls der financial advisor der Service Gesellschaft der Beklagten beteiligt. Nach dem maßgeblichen Vorbringen und unter Beweis gestellten Vorbringen des Klägers hatte L bereits kurze Zeit nach Aufnahme der Geschäftsbeziehungen zwischen der G GmbH und der Beklagten die feste Überzeugung gewonnen, dass die Durchführung der Geschäfte der G GmbH gegenüber deren Kunden einen Betrug darstelle, da kein Kunde aufgrund des Aufschlags auf die Optionsprämie per saldo hätte gewinnen können. Gleichwohl wirkte L durch die Weiterleitung der ihm in Düsseldorf übergebenen Kundenaufträge von K an die Beklagte an den Kundenschädigungen mit. Für die Prüfung der Zulässigkeit der Klage ist damit entgegen der Ansicht des Landgerichts davon auszugehen, dass eine zumindest gegen § 826 BGM verstoßende sittenwidrige Schädigung des Klägers durch dessen Verleitung zum Kauf von Warenterminoptionen in Betracht kommt.

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An dieser zumindest sittenwidrigen Schädigung hat sich die Beklagte nach dem als richtig zu unterstellenden Vorbringen des Klägers beteiligt und ist deshalb ebenfalls schadensersatzpflichtig (§ 830 Abs. 1, S. 1 BGB, 31 BGB). Denn sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB handelt nicht nur, wer die haftungsbegründenden Umstände positiv kennt, sondern auch ein Mittäter, der sich einer solchen Kenntnis bewusst verschließt (BGH NJW 1994, 2289, 2291). Dabei kann ein bewusstes sich Verschließen schon dann vorliegen, wenn starke Verdachtsmomente für ein kriminelles Handeln sprechen und Aufklärung insoweit verlangen und derjenige, auf dessen Wissen es ankommt, eine sich ihm bietende Möglichkeit, sich Klarheit zu verschaffen, bewusst nicht wahrnimmt, weil er gerade vermeiden will, dass aus einem begründeten Verdacht Gewissheit wird. Hätte die Beklagte dies beachtet, hätte sie sich nicht allein darauf beschränken dürfen, der G GmbH im Jahre 1995 im Außenverhältnis zu deren Kunden jedwede Werbung mit ihrem Namen zu untersagen und die Informationsbroschüre der G GmbH durch den Leiter der Zweigniederlassung der Servicegesellschaft auf die Einhaltung der Untersagungsverfügung überprüfen zu lassen.

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Denn nach ihrem eigenen Eingeständnis kannte die Beklagte den Inhalt der Informationsbroschüre der G GmbH, weil sie sich ordnungsgemäß darüber informiert hatte, dass die Kunden der G GmbH umfangreich und den Gesetzen entsprechend informiert wurden. Unbeschadet dessen hat der Kläger durch Zeugnis der leitenden Mitarbeiter L und Schäfer der Düsseldorfer Zweigniederlassung der P unter Beweis gestellt, dass beide Mitarbeiter seit Aufnahme der Geschäftsbeziehung zwischen der G GmbH und der Beklagten Kenntnis von dem Inhalt der Informationsbroschüren der G GmbH gehabt hätten und dies – zumindest in knappen Zügen - auch den zuständigen Mitarbeitern der Beklagten bekannt gewesen sei. Der Beklagten war damit auch bekannt, dass die G GmbH als Vermittlungsgebühr einen Aufschlag von 81,82 % auf die Optionsprämie erhebt, der nach den Risikohinweisen der G GmbH in der – nach Meinung der Beklagten das Verlustrisiko sehr klar und deutlich hervorhebenden - Informationsbroschüre als so erheblich beschrieben wird, dass der Aufschlag in allen Fällen, in denen der Kursanstieg nicht die Gewinnschwelle überschreitet, zwingend zu einem Teil- bis Totalverlust der Einlage führt und dass ein Überschreiten der Gewinnzone vom Börsenfachhandel als unwahrscheinlich angesehen wird. Die Beklagte wusste, dass die G GmbH nicht ihre Endkundin war sondern die Vermögenswerte von eignen Kunden einwarb. Andernfalls hätte keine Veranlassung bestanden, der G GmbH im Jahre 1995 die Werbung mit dem Namen der Beklagten zu untersagen. Aufgrund der Stückelungen der transferierten Gelder und der Vielzahl der Durchschläge, die sie erreichte, musste sich der Beklagten schon durch die Beträge auf den client confirmations der Verdacht aufdrängen, dass es sich bei den Kunden der G GmbH um Kleinanleger handelte, die durch eine bewusst wahrheitswidrige Darstellung der Gewinnchancen zu den Warentermingeschäften von der G GmbH – einem auf dem grauen Kapitalmarkt agierenden Telefonverkäuferunternehmen -veranlasst wurden und die wegen des Aufschlags von 81,82 % auf die Optionsprämie allenfalls geringe Beträge von der G GmbH zurückerhielten. Durch ihre Säumnis, entweder P/D oder Herrn L nach den Verhältnissen bei der G GmbH zu befragen, - nach dem vom Kläger unter Beweis gestellten Vorbringen war der Zeuge L bereits kurze Zeit nach Aufnahme der Geschäftsbeziehungen zwischen der G GmbH und der Beklagten zu der Überzeugung gelangt, dass die Durchführung der Geschäfte der G GmbH gegenüber deren Kunden einen Betrug darstelle – und dann die Geschäftsbeziehung mit der G GmbH abzubrechen, hat sie sich durch die Entgegennahme der Anlegergelder an der betrügerischen Geschäftspraxis der G GmbH mittelbar um ihres eigenen finanziellen Vorteils (Brokerkommission) Willen beteiligt.

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Somit ist für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte von der Möglichkeit einer von der Beklagten mit K und L zumindest gegen § 826 BGB verstoßenden Schädigung des Klägers durch Verleitung zu Börsentermingeschäften auszugehen. Ein deutscher Gerichtsstand für Ansprüche des Klägers aus unerlaubter Handlung ist damit auch hinsichtlich der im Ausland handelnden Beklagten gegeben. Diess ergibt sich daraus, dass die Beklagte gemeinsam mit K und L nach dem hier zu unterstellenden Vorbringen des Klägers Mittäter einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 830 Abs. 1 BGB sind und dass bei Mittäterschaft jeder Beteiligte sich die von einem anderen Beteiligten erbrachten Tatbeiträge im Rahmen nicht nur des § 830 Abs. 1 BGB, sondern auch des § 32 ZPO zurechnen lassen muss (BGH WM 1990, 6462, 463; NJW 1995, 1225 f). Das hat im Hinblick darauf, dass das deutsche internationale Privatrecht für deliktische Schadensersatzansprüche an das materielle Recht des Tatorts anknüpft (Art. 38 EGBGB a.F. = Art. 40 Abs. 1 EGBGB n.F.) zur Folge, dass auch der materiell-rechtlichen Prüfung deutsches Recht zugrunde zu legen ist.

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Von einer Entscheidung in der Sache selbst hat der Senat abgesehen, da – wie bereits ausgeführt wurde – zum Grund des Anspruchs eine umfangreiche Beweisaufnahme zu erfolgen hat, die der ersten Instanz vorzubehalten ist, damit den Parteien nicht eine Tatsacheninstanz verloren geht. (§§ 540, 538 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

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Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Senat dem Landgericht vorbehalten.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10 ZPO. Sicherheitsleistungen entfallen mangels eines insoweit vollstreckungsfähigen Inhalts des Urteils.

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Es besteht kein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.).

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Beklagten : 36.591,60 €

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(= 71.556,95 DM).