Haftung eines „Hintermanns“ für Verluste aus Börsentermingeschäften verneint
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen Verlusten aus über eine Vermittlerin abgewickelten Warentermin- und Optionsgeschäften und nahm u.a. den Beklagten zu 1) als faktischen Geschäftsführer/Hintermann in Anspruch. Streitentscheidend war, ob der Beklagte zu 1) das Düsseldorfer Büro der Vermittlerin tatsächlich wie ein Geschäftsführer leitete und deshalb für unzureichende Risikoaufklärung einzustehen hatte. Nach umfangreicher Beweisaufnahme konnte eine solche Leitungs- bzw. Entscheidungsmacht nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Das OLG änderte das landgerichtliche Urteil ab und wies die Klage gegen den Beklagten zu 1) ab.
Ausgang: Auf die Berufung wurde das Urteil abgeändert und die Klage gegen den Beklagten zu 1) mangels Nachweises faktischer Geschäftsführung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Haftung als faktischer Geschäftsführer setzt voraus, dass der Betroffene ohne formelle Bestellung tatsächlich geschäftsleitende Funktionen ausübt oder als maßgeblicher Hintermann die Entscheidungsmacht in wesentlichen Unternehmensbereichen an sich zieht.
Die Verantwortlichkeit eines faktischen Geschäftsleiters umfasst die Pflicht, nicht eingeweihte Kunden über wirtschaftliche Zusammenhänge und Risiken der vermittelten Geschäfte umfassend und wahrheitsgemäß schriftlich aufzuklären.
Die bloße Organisation von Motivations- und Prämierungsveranstaltungen für Verkäufer begründet für sich genommen keine Stellung als geschäftsleitende Person, wenn keine Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse für Vertrieb und Geschäftsablauf feststellbar sind.
Auch die Mitwirkung bei personellen Maßnahmen oder Schulungen begründet ohne nachweisbares eigenes Ermessen und ohne nachgewiesene inhaltliche Steuerung des Vertriebssystems keine faktische Geschäftsführung.
Kann die faktische Leitung oder beherrschende Einflussnahme nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, geht dies zu Lasten des Anspruchstellers, der die entsprechenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 11. Mai 1999 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und in Bezug auf den Beklagten zu 1) wie folgt neu gefasst:
Die Klage gegen den Beklagten zu 1) wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger, soweit hierüber nicht bereits durch rechtskräftiges Teilurteil des Senats vom 17. Mai 2000 entschieden worden ist.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten zu 1) gegen Sicherheits-leistung oder Hinterlegung von 35.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
Alle Sicherheiten können auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland geschäftsansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht des Zahnarztes Dr. K. S. Schadensersatz für Verluste durch risikoreiche Börsentermingeschäfte.
Zu Beginn des Jahres 1994 trat der Zahnarzt Dr. K. S. aus Mühlheim/Ruhr mit der Firma W. International Limited, B., in Kontakt. Die W. International Ltd. vermittelte seinerzeit Warentermin- und Optionsgeschäfte. Dabei bediente sie sich in Deutschland sogenannter Agenten, die von dem Geschäftssitz Berliner Allee , Düsseldorf, aus telefonisch Kundenkontakt suchten und unterhielten. Einer der Gründer der W.-Wirtschaft und Börse Beratungs-GmbH, der Vorläuferin der W. International Ltd., war der Beklagte zu 1). Er ist Geschäftsführer der O. Gesellschaft für Vertriebsförderung, Marktforschung und Öffentlichkeitsarbeit mbH, Düsseldorf, die nach einer von dem Kläger vorgelegten internen Broschüre der W. International Ltd. (nachfolgend nur W. genannt) deren "Vertragspartnerin" war (vgl. die Anlage A 29, hier GA 390).
Ein "Agent" der W. stellte Anfang des Jahres 1994 den Kontakt zu dem Zahnarzt Dr. S. (nachfolgend nur der Zedent genannt) her. Im Anschluß an den Erstkontakt erhielt der Zedent eine umfangreiche Hochglanz-Broschüre der W. (Anlage A 2 im Anlagen-Band I). In der Folgezeit entschloss sich der Zedent, in Geschäfte mit der W. zu investieren und unterzeichnete am 22.01.1994 einen "Kundenvertrag" (Anlage A 3). Außerdem unterschrieb er am 22.01.1994 eine schriftliche Risikoerklärung (ebenfalls Anlage A 3). Sodann nahm der Zedent eine erste Einzahlung auf ein bei der Düsseldorfer Bank e.G. geführtes Konto der Anker-Bank, Zürich, in Höhe von 9.600,00 DM vor. Danach zahlte er bis zum Februar 1996 insgesamt 3.189.500,00 DM an die W., und zwar mit 23 Einzelzahlungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die von dem Kläger in Kopie vorgelegte Übersicht (Anlage A 7, Seite 16) verwiesen. Über seine Geschäfte erhielt der Zedent Abrechnungen der W., die in Kopie vorliegen (Ordner "KPR"). Der Zedent wurde im wesentlichen von den Beklagten zu 2) und zu 3) betreut. Er erteilte ihnen nach einiger Zeit schriftliche Vollmachten (Anlage A 6), später auch einem Agenten H.. Insgesamt schlossen die "Agenten" für den Zedenten 340 Kontrakte ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die durch die F. GmbH für den Kläger erstellte "Auswertung der Börsengeschäfte" vom 29.08.1996 (Anlage A 7) verwiesen.
Nach seiner Kündigung der Geschäftsbeziehung am 26.04.1996 erhielt der Zedent von der W. 2.108.263,61 DM zurückgezahlt.
Der Kläger hat geltend gemacht: Die Beklagten müssten die erlittenen Verluste aus verschiedenen Rechtsgründen ersetzen. Zum einen sei der Zedent, der in den von der W. getätigten Geschäften vollkommen unerfahren gewesen sei, nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt worden, die mit den Geschäften verbunden gewesen seien, die mit seinem Geld getätigt worden seien. Die ihm überreichte Broschüre samt Risikohinweisen habe hierzu nicht ausgereicht. Außerdem sei der W. der Vorwurf des "Churnings" zu machen. Vor allem sei zu befürchten, dass die W. sein Geld nicht in die von ihr behaupteten Geschäfte investiert habe.
Der Beklagte zu 1) sei neben einem Michael K. der "Geschäftsführer" der Düsseldorf Niederlassung der W. gewesen. Er habe dort alle den Geschäftsablauf der Niederlassung betreffenden Anweisungen erteilt, sei für die Erstellung und den Vertrieb des Aufklärungsmaterials verantwortlich gewesen und habe als Chef des Büros, was unstreitig ist, monatlich die Prämierung der besten Verkäufer durchgeführt. Ohne ihn sei in der Niederlassung nichts gelaufen. Er sei auch für die Auswahl und Anstellung der in Düsseldorf tätigen "Agenten" der W. letztverantwortlich zuständig gewesen. Die Niederlassung sei streng hierarchisch durchorganisiert gewesen. Die "Agenten" seien tatsächlich Angestellte gewesen, die den Weisungen des Beklagten zu 1) und der ihm nachgeordneten Personen unterworfen gewesen seien, und zwar sowohl in bezug auf die Arbeitsbedingungen als auch auf den Inhalt ihrer Tätigkeit.
Der Beklagte zu 2) sei einer der bestverdienenden "Loader" der Düsseldorfer Niederlassung der W. gewesen. Er habe sich dem Zedenten als versierter Fachmann auf dem Gebiet der Anlagegeschäfte präsentiert. Dabei handele es sich bei ihm um eine "verkrachte Existenz". Entsprechendes gelte für den Beklagten zu 3).
Der Zedent habe den Beklagten seine Gelder nur anvertraut, weil er an die ihm gegenüber wiederholt betonte Seriosität, Berufserfahrung und Qualifikation der "Agenten" geglaubt habe. So habe der Beklagte zu 2) ihm gesagt, er nehme im Geschäftsbetrieb der W. eine leitende Stellung ein, sei auf dem Gebiet der Wertpapieranlagegeschäfte ein absoluter Fachmann und verfüge über langjährige Berufserfahrung. Deswegen sei die Anlage für den Zedenten risikolos. Sämtlichen Zahlungsanweisungen des Zedenten seien intensive Telefonate oder auch persönliche Gespräche vorangegangen, die er mit den Beklagten zu 2) und zu 3) geführt habe, die ihm genau gesagt hätten, welche Geschäfte ausgeführt werden sollten. Sie hätten ihm jeweils den Text der Kauforder vorgegeben, den er handschriftlich notiert und anschließend weisungsgemäß an sie übersandt habe. Wenn sein Konto Gewinne aufgewiesen habe, habe der Zedent die Beklagten aufgefordert diese "mitzunehmen" und sein Konto "glattzustellen". Jedesmal hätten die Beklagten zu 2) und zu 3) ihn aber dazu überredet, die Gewinne stehenzulassen und in weitere Geschäfte zu investieren.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner 1.084.562,80 DM zu zahlen nebst 7,5 % Zinsen aus 9.600,00 DM seit dem 21.01.1994, aus 28.800,00 DM seit dem 02.03.1994, aus 9.600,00 DM seit dem 09.03.1994, aus 57.700,00 DM seit dem 09.03.1994, aus 120.000,00 DM seit dem 18.03.1994, aus 96.000,00 DM seit dem 05.05.1994, aus 96.000,00 DM seit dem 06.05.1994, aus 312.000,00 DM seit dem 11.05.1994, aus 144.000,00 DM seit dem 20.06.1994, aus 57.600,00 DM seit dem 28.06.1994 und aus 151.962,80 DM seit dem 28.06.1994.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten zu 1) bis 3) haben die von dem Zedenten an den Kläger vorgenommene Abtretung für sittenwidrig gehalten, da sie nur aus prozesstaktischen Gründen vorgenommen worden sei und außerdem zu befürchten stehe, dass der Kläger vermögenslos sei und im Unterliegensfalle die Prozesskosten nicht aufbringen könne. Sodann haben die Beklagten ausgeführt: Sie seien keine Mitarbeiter der W. gewesen. Die Beklagten zu 2) und zu 3) seien selbständige Handelsvertreter gewesen, während der Beklagte zu 1) mit der W. überhaupt nichts zu tun gehabt habe. Als Geschäftsführer der O. GmbH habe er unter anderem lediglich das Gemeinschaftsbüro der Handels-Vertreter der WBB in Düsseldorf organisiert. Die Aufklärung des Zedenten durch die Broschüre und die Risikoerklärung sei ausreichend gewesen. Im übrigen habe es sich bei dem Zedenten um einen in Warentermingeschäften erfahrenen Kunden gehandelt, der sich auch so aufgeführt habe. Er habe schon im Vorfeld seiner Geschäftsbeziehungen mit der W. Börsentermingeschäfte über die J. L. &R. GmbH, Frankfurt getätigt, und zwar mit Diamanten und "Securities". Im Oktober 1997 habe er, was unstreitig ist, sich bei der D. Management GmbH mit 8.954,55 DM und 1.045,45 DM in "German Bund" engagiert. Die einschlägige geschäftliche Erfahrung des Zedenten habe sich darin gezeigt, dass er den Agenten umfangreiche geschäftliche Handlungsanweisungen gegeben habe. Diese legen die Beklagten in Kopie vor, worauf wegen der Einzelheiten verwiesen wird (im Anlagen-Band II). - Die entstandenen Verluste habe der Zedent selber zu verantworten. Zum Beispiel habe er allein 451.556,25 US-Dollar bei Geschäften mit Kaffee-Kontrakten verloren. Er habe diese nämlich entgegen dem ausdrücklichen Rat der Beklagten zu 2) und zu 3) weiter gehalten, weil er gemeint habe, die Preise würde weiter steigen, während sie bereits im Fallen begriffen gewesen seien. Zum Vorwurf des Klägers, das Geld des Zedenten sei nicht angelegt worden, weisen die Beklagten hin auf vorgelegte acht Aktenordner mit Belegen nebst Erläuterung und zwei Testaten von britischen und deutschen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (GA 158 und 204), welche die Ordnungsmäßigkeit der Anlagegeschäfte bestätigen würden.
Das Landgericht hat der Klage gegen den Beklagten zu 1) im wesentlichen stattgegeben und die Klage gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) abgewiesen. Zur Begründung seines klagestattgebenden Urteils hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte zu 1) als faktischer Geschäftsführer oder zumindest maßgeblicher Hintermann der W. für die nicht ordnungsgemäße Aufklärung des Klägers verantwortlich gewesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich noch die Berufung des Beklagten zu 1), mit der er sein Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt, nachdem der Senat bereits durch rechtskräftiges Teilurteil vom 17. Mai 2000 über die ebenfalls eingelegte Berufung des Klägers in Bezug auf die Abweisung seiner Schadensersatzklage gegen die Beklagten zu 2) und 3) entschieden hatte.
Der Beklagte zu 1) wiederholt und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen und beantragt,
unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage gegen ihn abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten zu 1) zurückzuweisen.
- die Berufung des Beklagten zu 1) zurückzuweisen.
Der Kläger beziehet sich ebenfalls auf sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug, das er vertieft.
Der Senat hat gemäß dem Beweisbeschluss vom 17. Mai 2000 (GA 653 ff) Beweis darüber erhoben, wie in den Jahren 1994 bis 1996 der Geschäftsbetrieb der W. International, Ltd., B., auf der Berliner Allee in Düsseldorf organisiert war, welche Befugnisse dem Beklagten zu 1) dort zustanden und welche Tätigkeiten er dort ausgeübt hat. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird verwiesen auf die Vernehmungsniederschriften vom 1. Dezember 2000 (GA 699 ff) und 22. August 2001 (GA 759 ff). Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den überreichten Unterlagen, auf die Sitzungsniederschriften, den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie den Inhalt der zu Informationszwecken beigezogenen Akte 1 O 91/97 LG Düsseldorf verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten zu 1) hat in der Sache Erfolg.
Der Beklagte zu 1) hätte nur dann für schadensstiftende Handlungen der W. und der von dieser eingesetzten Telefonverkäufer und Vermittler einzustehen, wenn er ohne dazu berufen zu sein, wie ein Geschäftsführer das Büro der W. auf der Berliner Allee in Düsseldorf geleitet und organisiert oder als maßgeblicher Hintermann in einem oder mehreren Geschäftsbereichen der W. die Entscheidungsmacht an sich gezogen hätte. Denn nur in diesem Fall ist er wie der Geschäftsführer einer GmbH für das Geschäftsgebaren der W. verantwortlich und hat dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft nicht eingeweihte Kunden über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Risiken der vermittelten Geschäfte umfassend und wahrheitsgemäß schriftlich aufklärt.
Im Streitfall kann nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zulasten des beweisbelasteten Klägers nicht mit der für die Verurteilung des Beklagten zu 1) erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass dieser das Büro der W. in Düsseldorf wie ein Geschäftsführer geführt hat.
Zwar hatten im Juni 1979 der Beklagte zu 1) zusammen mit M. K. und U. Z., die sich als Führungskräfte der Bereiche, Vertrieb, Trading und Verwaltung bei einem Düsseldorfer Börsenunternehmen kennen gelernt hatten (GA 346), die W. Wirtschaft und Börse Beratungs-GmbH gegründet, aus der die 1985 mit Sitz in B. gegründete W. hervorgegangen ist. Zutreffend weist jedoch der Beklagte zu 1) darauf hin, dass dieser Vorgang - bezogen auf den hier relevanten Zeitraum (1994 - 1996) - 15 Jahre zurückliegt und sich seitdem die Struktur der W. entscheidend gewandelt hatte. Die W. wird mittlerweile durch ihren Präsidenten Richard D. S. vertreten. Die W. Commodities Ltd., an deren Gründung im Jahre 1983 der Beklagte zu 1) ebenfalls beteiligt war, erstellt unter der Leitung von U. Z. im Auftrag der W. deren Kundenbuchhaltung und platziert die von den Kundenprogrammen gesteuerten Kunden-Orders. Der Beklagte zu 1) war in dem hier fraglichen Zeitraum lediglich noch mit der von ihm und M. K. geführten O. Gesellschaft für Vertriebsförderung, Marktforschung und Öffentlichkeitsarbeit mbH als Vertriebsberater für die W. tätig (GA 346, 390).
Dass der Beklagte zu 1) in den Jahren 1994 bis 1996 über die O. GmbH das Düsseldorfer Büro der W. geleitet hatte, bis mit Wirkung zum 2. Januar 1997 die W. den Vertrieb ihrer Dienstleistungen über die von U. Z. geführte A.F. M. Agentur für Finanzmarketing im ehemaligen Düsseldorfer Büro der W. abwickelte (GA 123, 390), kann nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht hinreichend sicher festgestellt werden.
Entgegen der Rechtsmeinung des Landgerichts hat der Beklagte zu 1) nicht dadurch, dass er unstreitig die besten Telefonverkäufer der W. monatlich prämiert hat, deren Vertriebssystem entscheidend gefördert. In diesem Zusammenhang verkennt der Senat nicht, dass das Vertriebssystem von Vermittlern von Warentermingeschäften wie der W. auf dem Einsatz von Telefonverkäufern zur Kundenwerbung beruht und mit der Tätigkeit des Telefonverkäufers ein Geschäftsabschluss steht und fällt. Ohne Telefonverkäufer können derartige Vermittlungsunternehmen nicht existieren. Ebenso wenig übersieht der Senat, dass das System der Prämierung Telefonverkäufer im Einzelfall dazu anspornen konnte, Kunden zu möglichst hohen Einschüssen zu veranlassen, was nur gelingen konnte, wenn die Telefonverkäufer die Kunden nicht ausreichend über die Risiken und Wirkungsmechanismen derartiger Geschäfte aufklärten. Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Aussetzung einer Prämie im Ergebnis um nichts anderes als eine Gratifikation handelt, die üblicherweise von Arbeitgebern zur Motivierung ihrer Mitarbeiter zu bestimmten Anlässen (Jubiläum, Heirat, Weihnachten) oder als Belohnung für besondere Arbeitsleistungen (Bonus) gewährt wird. Allein die Tatsache, dass der Beklagte zu 1) die Überreichung der Prämie als monatlich stattfindende event-Veranstaltung mit Pokalüberreichung für die W. organisiert hatte, lässt noch nicht den Schluss zu, dass er im Düsseldorfer Büro der W. Führungsaufgaben wahrgenommen hatte, zumal die Organisation derartiger events zu den typischen Aufgaben eines Unternehmens gehört, welches sich mit Unternehmensberatung, Werbung, Marketing, Öffentlichkeitsarbeit und Verkaufsförderung befasst. Dass der Beklagte zu 1) in den monatlich stattfindenden Prämierungsveranstaltungen über die bloße Überreichung des Pokals für den besten Telefonverkäufer oder die beste Gruppe hinaus konkrete Anweisungen dahingehend erteilt hätte, welche Waren/Papiere zu welchen Preisen und Konditionen den Kunden in der kommenden Zeit bevorzugt angeboten werden sollten, hat keiner der vom Senat vernommenen Zeugen bestätigt. Derartige Anweisungen erhielten nach der Aussage der Zeugen R. (GA 700) und H. (GA 704) die zuständigen Gruppenleiter direkt per Fax von der W. oder in von Herrn H. organisierten Gruppenleitertreffen. Der einzelne Telefonverkäufer wurde sodann in den von den jeweiligen Gruppenleitern organisierten Gruppenmeetings darüber informiert, welche Papiere an dem jeweiligen Tag an den Kunden zu verkaufen waren [Zeugenaussagen: A., (GA 701), H., D. (GA 707), W. (GA 760 f) und S. (GA 766)(. Konkrete Angaben dazu, ob etwa der Beklagte zu 1) über die Gruppenleitertreffen Einfluss auf die Verkaufsstrategie der W. genommen hatte, konnte keiner der vom Senat vernommenen Zeugen machen. Dies gilt auch, soweit allein die Zeugin S. bei ihrer Zeugenvernehmung eingeräumt hatte, dass es neben den vom Beklagten zu 1) organisierten monatlichen Preisverleihungsveranstaltungen noch spezielle, hin und wieder auch vom Beklagten zu 1) geleitete Meetings für den Verkauf gab, wenn etwa der Verkauf ein Problem hatte oder wenn neue Märkte angesprochen wurden und die Marktsituation auf diesem Markt erläutert werden musste (GA 765, 766). Zwar ist es naheliegend, dass sich der Beklagte zu 1) bei diesen Meetings mit Rücksicht auf seine langjährige Tätigkeit im Warenterminhandel als Mitgründer einer Vorgesellschaft der W. nicht darauf beschränkt hatte, als bloßer "gute Arbeitslaune-Verbreiter" zur Förderung der Arbeitsmotivation von ihm organisierte Reisen für besonders gute Mitarbeiter vorzustellen. In welcher Funktion jedoch der Beklagte zu 1) an diesen Meetings teilgenommen hatte, vermochte auch die Zeugin S. nicht anzugeben.
Auch der Umstand, dass der Beklagte zu 1) nach seinem eigenen Eingeständnis Kündigungen und Beförderungen der Telefonverkäufer aussprach (GA 419) und die Schulungen der Telefonverkäufer durchführte (GA 420), führt nicht zu der Annahme, er habe im Büro der W. in Düsseldorf Führungsaufgaben wahrgenommen und dieses geleitet. Zwar gehören Kündigung und Beförderung von Mitarbeitern zu den typischen Arbeitgeberaufgaben im Bereich der Personalführung. Der Beklagte zu 1) hat jedoch vorgetragen, dass ihm bei diesen Maßnahmen kein eigenes Ermessen zugestanden und er insoweit nur Anweisungen der W. weitergegeben hätte. Greifbare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Angaben hat die vor dem Senat durchgeführte Beweisaufnahme nicht ergeben. Sämtliche Zeugenaussagen zeichnen sich dadurch aus, dass der Beklagte zu 1) als eine Person beschrieben wird, die gelegentlich auf dem Flur angetroffen werden konnte, die eine positive Ausstrahlung hatte, mit den Märkten und dem eigentlichen Verkauf nicht befasst war und dessen alleinige Aufgabe darin bestand, die Mitarbeiter in Events, Gruppenmotivationstrainings und Einzelgesprächen so zu stimulieren, dass sie mit Arbeitsfreude an ihren Arbeitsplatz zurückkehrten und alle gut drauf waren. Keinem der vom Senat vernommenen Zeugen wurde vom Beklagten zu 1) jemals eine Anweisung erteilt oder ist Zeuge eines Vorfalls geworden, bei dem der Beklagte zu 1) einem Dritten eine Anweisung erteilt hätte.
Was die Mitarbeiterschulungen anbelangt, so sind diese für ein Unternehmen wie die O., zu dessen Aufgabenbereich Unternehmensberatung und Verkaufsförderung gehört, zunächst wertneutral, da derartige Schulungen von jedem beliebigen Marketingunternehmen mit einem vergleichbaren Aufgabenspektrum ausgeführt werden können, ohne dass dieses Unternehmen über spezielle Kenntnisse auf dem Gebiet des Warenterminhandels verfügen müsste. Dass der Beklagte zu 1) die Telefonverkäufer anlässlich dieser Schulungen dazu angeleitet hätte, den Anleger von den - unzureichenden - Warnhinweisen der W. abzulenken und durch Minimierung der Risiken sowie in Aussicht stellen von hohen Gewinnen die Aufmerksamkeit allein auf die Gewinnchancen des vom Verkäufer empfohlenen Geschäfts zu lenken, hat die durchgeführte Beweisaufnahme nicht ergeben. Ebensowenig hat sich in der Beweisaufnahme die Richtigkeit der Behauptung des Klägers bestätigt, der Beklagte zu 1) sei für die Erstellung und der Vertreib der streitgegenständlichen Aufklärungsbroschüren verantwortlich gewesen .
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Wert der Beschwer für den Kläger: 1.084.562,80 DM.