Brunch-Buffet: Verkehrssicherung bei Warmhaltewanne ohne Speiseneinsatz
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einer Verbrühung am Selbstbedienungsbuffet eines Restaurants. Das OLG bestätigte eine Verkehrssicherungspflichtverletzung, weil beheizte Warmhaltewannen ohne Speiseneinsatz auf einem bereits freigegebenen Buffet standen und beim Öffnen Verbrühungen durch Wasserdampf drohten. Ein Mitverschulden der Klägerin verneinte der Senat; sie musste nicht mit einer unbefüllten Warmhaltewanne rechnen. Den Verdienstausfall einer selbständigen Zahnärztin hielt das Gericht nach § 252 BGB i.V.m. § 287 ZPO anhand der Jahreszahlen 1997 für schätzbar und bestätigte ein Schmerzensgeld von 1.000 DM.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zu Schadensersatz und Schmerzensgeld zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wer ein Selbstbedienungsbuffet mit Warmhaltewannen betreibt, muss durch geeignete Vorkehrungen sicherstellen, dass Gäste beim Öffnen nicht durch heiße Dämpfe oder siedendes Wasser gefährdet werden.
Wer beheizte Warmhaltewannen ohne Speiseneinsatz auf einem bereits eröffneten Buffet bereitstellt, verletzt regelmäßig die Verkehrssicherungspflicht, weil Gäste typischerweise mit befüllten Behältern rechnen und diese zur Entnahme öffnen.
Ein Mitverschulden des Gastes kommt nicht schon deshalb in Betracht, weil die Erwärmung des Behälters erkennbar ist, wenn bei ordnungsgemäßem Einsatz der Speisewanne die Gefahr einer Dampfverbrühung gerade nicht besteht.
Der entgangene Gewinn eines geschädigten Freiberuflers kann nach § 252 BGB nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge anhand betriebswirtschaftlicher Jahreszahlen abstrakt ermittelt und nach § 287 ZPO geschätzt werden; an die Darlegung des hypothetischen Geschehensablaufs sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen.
Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch unterlassene kurzfristige Praxisvertretung ist vom Schädiger darzulegen und zu beweisen; erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte zur Beschaffbarkeit und zur tatsächlichen Schadensminderung durch eine Ersatzkraft.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2 a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 04.04. 2001 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Vorfalls vom 23.11.1997.
Die Klägerin besuchte an diesem Tag, einem Samstag, das Restaurant der Beklagten in Begleitung zu einem Frühstücksbrunch. Als sie auf dem zur Selbstbedienung freigegebenen Buffet einen Warmhaltebehälter öffnete, verbrühte sie sich die rechte Hand. In diesem beheizten Warmhaltebehälter war zu diesem Zeitpunkt noch kein Speiseneinsatz.
Die Klägerin hat behauptet, wegen der Verbrühung habe sie an insgesamt 4 Praxistagen ihre Arbeit als Zahnärztin nicht ausüben können, sei auch nicht zu Labortätigkeiten oder Verwaltungsarbeiten in der Lage gewesen. Hierdurch sei ihr ein Verdienstausfallschaden von 15.675,- DM entstanden. Es sei ihr nicht gelungen, in allen Fällen die Patienten auf weitere Termine zu verlegen. Soweit Aus- weichtermine vereinbart worden seien, seien diese zur Behandlung anderer Patienten ausgefallen. Dies sei deswegen von Bedeutung gewesen, weil sie Termine regelmäßig 6 – 8 Wochen vorher ausgebucht habe und Ende 1997 wegen des zum 01.01.1998 in Kraft tretenden Gesundheitsstrukturgesetzes ein Stau von Arbeiten entstanden sei.
Die Klägerin hat beantragt,
1. Die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.675,- DM nebst 6 % Zinsen seit dem 05.02.1998 zu zahlen,
2. an sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.02.1998 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, die Klägerin habe den Deckel nicht an dem hierfür vorgesehenen Handgriff angehoben, sondern an der Seite mit dem Daumen hochdrücken wollen. Sie hätte jedoch damit rechnen müssen, dass sie sich verbrennt, da die Warmhaltewanne – unstreitig – beheizt worden sei. Die angebliche Arbeitsunfähigkeit sei nicht auf das Verbrennen zurückzuführen, da die Klägerin erst am 26.11.1997 einen Arzt aufgesucht habe. Zudem wäre Arbeitsunfähigkeit nicht eingetreten, wenn die Klägerin sofort die zur Verfügung gestellte Brandsalbe hätte einwirken lassen und es unterlassen hätte, die Brandwunde mit Eis zu kühlen. Sie hat mit Nichtwissen den behaupteten Jahresumsatz 1997 und die Höhe der variablen Kosten bestritten. Die von der Klägerin dargelegten Durchschnittsberechnungen seien nicht geeignet, einen konkreten Schaden darzulegen.
Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil nach Beweisaufnahme der Klage hinsichtlich des Schadensersatzes in Höhe von 14.355,82 DM stattgegeben und ein Schmerzensgeld von 1.000,- DM zugebilligt jeweils nebst 4 % Zinsen seit dem 22.02.1998. Es hat dies damit begründet, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt, dass sie auf dem zur Selbstbedienung freigegebenen Frühstücksbuffet geschlossene Warmhaltewannen ohne Speiseeinsätze aufgestellt habe, so dass beim Öffnen die Gefahr von Verbrühungen durch den austretenden Wasserdampf bestanden habe. Die Klägerin treffe kein Mitverschulden, da sie nicht damit habe rechnen müssen, dass keine Speiseeinsätze vorhanden gewesen seien. Die Klägerin sei aufgrund der Verletzung vom 23.11.1997 bis zum 01.12.1997 an der Ausübung ihrer Tätigkeit als selbständige Zahnärztin gehindert gewesen und habe insoweit einen Ausfallschaden von 14.355,82 DM ausreichend dargelegt und bewiesen. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,- DM sei im Hinblick auf die erlittene Verletzung und das zögerliche Regulierungsverhalten gerechtfertigt.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens den Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Sie ist der Auffassung, die Klage sei unschlüssig. Sie behauptet, es sei nicht Aufgabe der Klägerin gewesen, einen Deckel zu entfernen, da hierfür ihr Personal zuständig gewesen sei. Sie, die Klägerin, habe sich auch darauf einstellen müssen, dass die Möglichkeit einer Verbrennung bestanden habe, da die Behälter erkennbar erhitzt worden seien, habe das aber in Kauf genommen. Als Ärztin habe die Klägerin auch wissen müssen, dass sie sofort einen Arzt hätte aufsuchen müssen. Auch sei die Schadensberechnung nicht zutreffend erfolgt. Es hätten die Vergleichszahlen des Vorjahres herangezogen werden müssen. Die Klägerin habe nämlich nicht vorgetragen, dass die in ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht behandelten Patienten letztlich unbehandelt geblieben seien. Sie seien lediglich zu einer späteren Zeit behandelt worden. Auch hätte die Klägerin gegebenenfalls eine Kollegin bitten können, ihre Praxisarbeit während ihrer Arbeitsunfähigkeit zu erledigen. Die
Klägerin habe nicht dargelegt, dass der Gewinnrückgang auf dem Schadensereignis beruht habe. Tatsächlich habe die Klägerin auch während ihrer Arbeitsunfähigkeit die Praxis weiterlaufen lassen. Ein Schmerzensgeld sei allenfalls in Höhe von 483,- DM gerechtfertigt.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie behauptet, beim Brunch bestehe Selbstbedienung. Das Personal sei nur dazu da, verbrauchte Speisen aufzufüllen. Bei den verwendeten Warmhaltebehältern müsse der Einlagebehälter unbedingt eingesetzt werden, bevor ein Gast die Möglichkeit habe, in die Nähe des Gerätes zu gelangen. Jeder Gast könne davon ausgehen, dass unbeaufsichtigte Warmhaltebehälter befüllt sind. Sie habe sich auch richtig verhalten, als sie für eine Kühlung der verbrannten Haut Sorge getragen habe. Sie habe den Notarzt aufgesucht, als sich Hautpartien zu lösen begannen. Sie ist der Ansicht, auch der entgangene Gewinn sei zutreffend berechnet worden. Für die Dauer von vier Tagen habe auch keine Kollegin organisiert werde können. Wegen des zum 01.01.1998 in Kraft tretenden Gesundheitsstrukturgesetzes hätten noch viele Patienten zahnärztliche Leistungen in Anspruch genommen. Wegen der Terminvorlaufzeit in ihrer Praxis seien die Patienten, deren Termine ausgefallen seien, nicht mehr nachträglich behandelt worden. Während der Arbeitsunfähigkeit hätten lediglich ihre Mitarbeiterinnen Telefondienst gemacht, sie habe jedoch keine zahnmedizinischen Leistungen erbringen können. Das Schmerzensgeld sei angesichts des groben Verschuldens der Beklagten und der starken Schmerzen angemessen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz gemäß § 823 I BGB und auf Schmerzensgeld gemäß § 847 BGB, da die Beklagte die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht beim Betreiben der Warmhaltewannen verletzt hat. Ein Mitverschulden der Klägerin am Schadenseintritt hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffende Begründung des landgerichtlichen Urteils verwiesen (§ 543 ZPO), der sich der Senat anschließt. Das Berufungsvorbringen gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.
Wie weit der Schutz des Verkehrssicherungspflichtigen geht, hängt von den Umständen des Gefahrenbereichs, von der Verkehrs- und Ortsüblichkeit, der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Verkehrssicherung für den Schutzpflichtigen und der Verkehrsanschauung sowie den sonstigen Umständen ab, die auf den legitimen Erwartungshorizont und das berechtigte Vertrauen der Verkehrsteilnehmer hinsichtlich der Gewährleistung ihrer Sicherheit einwirken (MünchKomm-Mertens, 3. Auflage 1997, § 823 Rz. 216).
Ein Restaurantbetreiber, der einen Brunch anbietet, bei dem üblicherweise auch heiße Speisen gereicht werden, hat Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der Gast nicht durch die für die Warmhaltung dieser Speisen verwendeten Warmhaltewannen (Chafing Dishes) gefährdet wird. Eine solche Gefährdung lag hier darin, dass die Beklagte beheizte Warmhaltewannen ohne Speiseneinsatz auf dem bereits
freigegebenen Buffet aufgestellt hat, wodurch sich das in den Behältern befindliche Wasser bis zum Sieden erhitzte und die Gefahr bestand, dass sich ein Gast bei Öffnen des Deckels durch den heißen Wasserdampf verbrüht. Diese Gefahr hat sich verwirklicht, als die Klägerin einen solchen Warmhaltebehälter geöffnet und sich durch den austretenden Wasserdampf an der Hand verbrüht hat.
Da bei einem Brunch – unbestritten und wohl auch allgemeinkundig - Selbstbedienung grundsätzlich üblich ist, hat der Restaurantbetreiber gerade damit zu rechnen, dass ein Gast, wie die Klägerin, die Warmhaltewannen öffnet, um sich mit heißen Speisen zu bedienen.
Soweit die Beklagte behauptet, für die Entfernung der Deckel sei das Personal zuständig gewesen, hat sie weder dargelegt, die Gäste darauf hingewiesen zu haben, dass entgegen sonstigen Gepflogenheiten bei einem Brunch nur das Personal befugt ist, die heißen Speisen vorzulegen. Noch hat die Beklagte dargelegt, dass sie zu dem Zweck, die Gäste mit heißen Speisen während des Brunches zu bedienen, überhaupt Personal zur Verfügung gestellt hatte.
Soweit die Behauptung der Beklagten darauf abzielen sollte, dass die Gäste die Warmhaltewannen nicht hätten öffnen dürfen, bis diese mit Speisen befüllt waren, hätte sie entweder sicherstellen müssen, dass keine unbefüllten Warmhaltewannen aufgestellt werden, oder dass die Gäste darüber unterrichtet werden, welche Wannen noch nicht gefüllt sind, z.B. durch Aufstellen eines Schildes. Da das Buffet unbestritten bereits geöffnet war, mussten die Gäste nicht damit rechnen, dass einzelne Warmhaltewannen noch nicht gefüllt sein könnten.
Soweit die Beklagte schließlich durch diese Behauptung anzudeuten scheint, dass ein Gast nur bei einem geöffneten Behältnis davon ausgehen könne, dass es gefüllt sei, und deswegen auf ein Öffnen durch das Personal warten müsse, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn auch, wenn sich die Speisen in einer beheizten Warmhaltewanne befinden, ist es üblich, dass der Deckel nach Entnehmen der Speisen zwischenzeitlich wieder geschlossen wird, da die Speisen sonst trotz Beheizung zu schnell auskühlen.
Eine Nachfrage, ob die Behältnisse gefüllt sind, war auch aufgrund der angeblichen Schwierigkeiten eines Gastes, sich an einer solchen Warmhaltewanne zu bedienen, nicht erforderlich, da eine solche Schwierigkeit ersichtlich nicht besteht.
Ein Mitverschulden der Klägerin ergibt sich auch nicht daraus, dass sie sehen konnte, dass der Behälter erhitzt wurde. Denn sie musste sich nicht darauf einstellen, beim Öffnen des Deckels durch heißen Wasserdampf verbrüht werden zu können, da eine solche Verbrühung gerade nicht möglich ist, wenn sich der Speiseneinsatz ordnungsgemäß im Behälter befindet, womit sie aus oben genannten Gründen rechnen durfte.
Schließlich ist ein Mitverschulden der Klägerin auch nicht hinsichtlich der Schadensfolgen, d.h. des Ausmaßes der Verletzung gegeben, weil sie nicht sofort einen Arzt aufgesucht hat. Es gehört mittlerweile zur Allgemeinbildung, dass Brandverletzungen im Wege der Sofortmaßnahme zu kühlen sind, was die Klägerin unbestritten durchgehend während ihres Aufenthaltes im Restaurant getan hat. So kann man u.a. dem dtv-Atlas Erste Hilfe (1999, S. 183) entnehmen: ". . . "Hausmittel" wie Mehl . . . auf Brandwunden aufzubringen ist außerordentlich schädlich und deshalb strikt verboten. Auch Brandsalben dürfen nur nach ärztlicher Anweisung verwendet werden. . . .".
Als Zahnärztin, die unbestritten ebenfalls wie ihr mit im Restaurant befindlicher Kollege Dr. H. eine Notfallausbildung hat, konnte die Klägerin auch beurteilen, ob sie eine sofortige Versorgung durch einen anderen Arzt benötigte, selbst wenn sie nicht ständig mit Brandverletzungen zu tun hat. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, inwieweit der Heilungsverlauf sich verzögert haben soll oder eine Infektion zu vermeiden gewesen sein sollte, wenn die Klägerin sich bereits um 11.30 Uhr statt am Nachmittag zum Arzt begeben hätte. Anhaltspunkte für eine falsche Erstversorgung ergeben sich auch nicht aus den Aussagen der Zeugen O. und T., die die Klägerin anschließend behandelt und keine Besonderheiten der Verletzung beschrieben haben.
2. Da die Klägerin, was die Beklagte in zweiter Instanz nicht mehr bestreitet, aufgrund der Verletzung vom 26.11.1997 bis zum 01.12.1997 arbeitsunfähig war, kann sie deswegen von der Beklagten gemäß § 252 BGB den ihr entgangenen Gewinn in Form des Verdienstausfalls geltend machen.
Das Landgericht hat aus zutreffenden Gründen, auf die Bezug genommen wird (§ 543 ZPO), den Verdienstausfallschaden für vier Tage anhand der für das Jahr 1997 aufgestellten Gewinnermittlung berechnet.
Die Berechnungsmethode des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.
Ein geschädigter Freiberufler kann seinen Schaden gemäß § 252 BGB nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, also "abstrakt" berechnen, indem er dartut, was er ohne den Schadensfall wahrscheinlich verdient haben würde (BGHZ 54, 45, 54), wobei auf die anhand des Betriebsergebnisses konkret festzustellende Gewinnminderung abzustellen ist (Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Auflage 2001, § 252 Rz. 16 m.w.N.). An die Darstellung des hypothetischen Geschehensablaufes dürfen jedoch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (BGH NJW 1993, 2673). Eine zulässige Berechnungsmethode wird in der Rechtsprechung in der Regel darin gesehen, bei einem selbständigen Gewerbetreibenden und bei einem freiberuflich tätigen Arzt die Gesamteinnahmen vor dem Schadensfall heranzuziehen und zu berechnen, welche Tageseinnahmen angefallen wären (OLG München NJW 1987, 1484, 1485). Diese Berechnungsmethode hat auch das Landgericht gewählt, wobei es allerdings nicht nur auf den Zeitraum vor dem Schadensfall abgestellt, sondern auch den Zeitraum danach bis zum Jahresende berücksichtigt und die gesamten Einnahmen des Jahres 1997 für die Berechnung herangezogen hat. Dies ist zutreffend, da auf diese Weise auch die besondere Situation des Jahres 1997 berücksichtigt wurde, in dessen viertem Quartal die Klägerin, insoweit unbestritten, wegen des zum 01.01.1998 in Kraft tretenden Gesundheitsstrukturgesetzes und dem dadurch bedingten erhöhten Arbeitsanfall durch Patienten, die noch Leistungen im Jahr 1997 erbracht haben wollten, damit sie diese von der Kasse ersetzt verlangen konnten, an fünf statt an vier Tagen gearbeitet hat.
Es bedurfte auch nicht der Zahlen aus den Vorjahren, um eine Vergleichsberechnung anzustellen, da Schwankungen in den einzelnen Jahren normal sind, im Jahr 1997 eine besondere Situation vorlag und angesichts des äußerst kurzen Ausfallzeitraums von vier Tagen die Zahlen des Jahres, in dem der Ausfall eingetreten ist, eine ausreichende Schätzungsgrundlage für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO darstellen.
Die Berechnung des Landgerichts als solche auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens in Verbindung mit der Gewinn- und Verlustrechnung des Steuerberaters der Klägerin für 1997 hat die Beklagte in der Berufungsbegründung nicht konkret angegriffen. Sie ist auch zutreffend. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingewendet hat, die Berechnung sei falsch, da Kosten des Praxisbetriebes berücksichtigt worden seien, hat das Landgericht nicht etwa auf den Umsatz abgestellt, sondern zutreffend den Verdienstausfall unter Berücksichtigung der Gesamteinnahmen und der angefallenen, in Abzug zu bringenden Kosten, berechnet.
Soweit die Beklagte einwendet, die Klägerin hätte die Patienten zu einem späteren Zeitpunkt behandelt, war, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, eine kurzfristige Verlegung aller ausgefallenen Behandlungstermine wegen der unbestritten gegebenen Sondersituation Ende 1997 nicht möglich, es sei denn, dass andere Termine ausgefallen wären. Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, im nächsten Jahr ebenfalls fünf Tage zu arbeiten, um diese Termine neben den üblichen Behandlungsterminen nachzuholen, da es sich hierbei um eine überobligationsmäßige Leistung gehandelt hätte, die den Schuldner nicht entlasten kann. Zudem ist fraglich, ob die Patienten überhaupt mit einer Verlegung des Termins in das nächste Jahr einverstanden gewesen wären, da bestimmte Leistungen unbestritten nur noch 1997 abrechenbar waren. Aber selbst wenn die Klägerin einen der "verlegten" Patienten noch im Jahr 1997 hätte behandeln können, hätte sie diesen Termin dann nicht zur Verfügung gehabt, um weitere Patienten, z.B. auch Notfallpatienten zu behandeln.
Da an die Berechnung des entgangenen Gewinns keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, ist die Klägerin nicht verpflichtet, im einzelnen dazulegen, welche Patienten sie an den vier Tagen voraussichtlich behandelt hätte, ob sie zu einem späteren Zeitpunkt deren Behandlung nachgeholt hat und ob ihr dadurch die Behandlungen weiterer Patienten zu diesem späteren Zeitpunkt entgangen ist. Hinzu kommt, dass, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, unwidersprochen eine Praxisunterbrechungsversicherung pro 100.000,- DM Jahresumsatz einen Einnahmeverlust von 400,- DM pro Tag kalkuliert, was bei dem Umsatz der Klägerin einem Tagessatz von 4.384,- DM entsprechen würde. Vorliegend kommt das Landgericht unter Berücksichtigung der von dem Sachverständigen überprüften Kosten jedoch nur zu einem Tagessatz von 3588,96 DM, was ebenfalls dafür spricht, dass die gewählte Berechnungsmethode geeignet ist, den entgangenen Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu berechnen.
Die Beklagte hat des weiteren nicht hinreichend dargetan und unter Beweis gestellt, dass die Klägerin ihrer Schadensminderungspflicht dadurch nicht genügt hat, dass sie für die vier Tage keine Aushilfe eingestellt hat. Denn die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (OLG München a.a.O.) hat weder hinreichend konkret dargelegt, dass die Klägerin so kurzfristig für einen so kurzen Zeitraum eine geeignete, ausreichend qualifizierte Kraft hätte finden können, die bereit gewesen wäre, die Praxisvertretung zu übernehmen. Zudem hat sie auch nicht dargelegt, dass dies letztlich schadensmindernd gewesen wäre, zumal eine Ersatzkraft auch bezahlt werden muss.
3. Die Klägerin hat des weiteren einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 847 BGB.
Der zugebilligte Anspruch von 1.000,- DM erscheint zwar auf den ersten Blick für eine Verbrühung, die nur zu einer viertägigen Arbeitsunfähigkeit geführt hat, hoch gegriffen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass Verbrühungen, die wie hier, unstreitig zu Verbrennungen zweiten Grades geführt haben, außerordentlich schmerzhaft sind und die Verbrühung ausweislich der Lichtbilder (Hülle GA 27)
den gesamten Daumenbereich betroffen hat, was erfahrungsgemäss auch im Alltagsleben zu vielfachen schmerzhaften Berührungen führt, und die Verbrühung deswegen nicht z.B. mit einer einfachen Prellung oder einem Bluterguss zu vergleichen ist. Die Beeinträchtigung lag auch an mehr als vier Tagen vor, nämlich vom 23.11.1997 bis jedenfalls zum 01.12.1997. Soweit die Klägerin danach wieder gearbeitet hat, heißt das nicht, dass die Verletzung bereits folgenlos abgeheilt war, was die Klägerin dadurch andeutet, dass sie ihre Arbeitsaufnahme zu dem frühen Termin mit ihrer Selbständigkeit erklärt. Des weiteren entspricht es hier auch der Billigkeit, wie es auch das Landgericht getan hat, das zögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Genugtuungsfunktion schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen, da trotz eindeutiger Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und des dadurch bedingten Schadens keinerlei Ersatz geleistet worden ist. Im Ergebnis ist deswegen das zugebilligte Schmerzensgeld angemessen.
4. Der Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 286 BGB.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Ein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen, ist nicht gemäß § 543 I, II n.F. ZPO gegeben.
Die Beschwer der Beklagten beträgt 15.355,82 DM (=7851,31 €).