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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-14 U 77/15·31.01.2016

Berufung: Feststellung wirksamen Widerrufs eines Darlehensvertrags

ZivilrechtSchuldrechtDarlehensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag aus Juli 2006 durch Widerrufserklärungen vom 29.09.2014 und 19.02.2015 wirksam widerrufen wurde. Das OLG Düsseldorf gab der Berufung statt und stellte die Wirksamkeit der Widerrufe fest. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung des Klägers auf Feststellung des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags stattgegeben; Kosten der Beklagten auferlegt; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Darlehensvertrag kann durch wirksame Widerrufserklärung aufgehoben werden; die Wirksamkeit kann gerichtlich verbindlich festgestellt werden.

2

Zur Wirksamkeit eines Widerrufs ist erforderlich, dass die Widerrufserklärung abgegeben und nicht durch Form- oder Fristmängel ausgeschlossen ist.

3

Eine Feststellungsklage auf Wirksamkeit des Widerrufs ist begründet, wenn der Kläger die Abgabe der Widerrufserklärungen und deren Wirksamkeit substantiiert darlegt.

4

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Gericht kann das Urteil vorläufig vollstreckbar erklären.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. Juni 2015 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (Az. 5 O 41/15) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag mit Darlehensnummer: 6********** aus Juli 2006 durch die Widerrufserklärungen vom 29. September 2014 und vom 19. Februar 2015 wirksam widerrufen worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.