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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-14 U 63/03·17.07.2003

Schadensersatz wegen Baugeldverstoßes: Verjährungsbeginn bei Kenntnis, nicht Grundbucheintrag

ZivilrechtDeliktsrechtWerkvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte vom ehemaligen Geschäftsführer einer insolventen Baufirma Schadensersatz wegen angeblich zweckwidriger Verwendung von Baugeld (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1, 5 GSB). Streitig war, ob die Verjährung erst mit Grundbucheintragungen (2000) oder bereits mit früherer Kenntnis zu laufen begann. Das OLG wies die Berufung zurück und bejahte Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB a.F., weil die Klägerin spätestens Ende Januar 1999 Kenntnis von Schaden und möglichem Ersatzpflichtigen hatte. Für die Baugeldeigenschaft sei der Grundbucheintrag nicht maßgeblich; der Mahnbescheid 2002 konnte die bereits eingetretene Verjährung nicht mehr unterbrechen.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil wegen Verjährung des deliktischen Anspruchs zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Beginn der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. genügt die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, die eine schlüssige und hinreichend aussichtsreiche Klageerhebung ermöglicht; eine sichere Überzeugung oder zutreffende rechtliche Würdigung ist nicht erforderlich.

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Kenntnis im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB a.F. liegt vor, wenn die bekannten Umstände ein schuldhaftes Fehlverhalten des in Betracht kommenden Schädigers und dessen Ursächlichkeit für den Schaden als nahe liegend erscheinen lassen und dem Geschädigten eine Klageerhebung trotz Prozessrisikos zumutbar ist.

3

Für die Entstehung von „Baugeld“ im Sinne des § 1 Abs. 3 GSB kommt es auf die Vereinbarung einer dinglichen Sicherung des Darlehens an; die spätere Eintragung des Grundpfandrechts im Grundbuch ist für die Baugeldeigenschaft nicht konstitutiv.

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Die Kenntnis der Prozessbevollmächtigten von verjährungsrelevanten Tatsachen ist dem Mandanten als Wissen eines Wissensvertreters jedenfalls entsprechend § 166 BGB zuzurechnen.

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Ist die dreijährige deliktische Verjährungsfrist nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. bereits abgelaufen, kann ein erst danach beantragter und zugestellter Mahnbescheid die Verjährung nicht mehr wirksam unterbrechen.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 5 GSB§ Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB§ 852 Abs. 1 BGB a.F.§ 1 Abs. 1 GSB§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 1, 5 GSB§ 852 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 1 O 516/02

Bundesgerichtshof, VII ZR 255/03 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.01.2003 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve - Einzelrichterin - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

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I.

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Die Klägerin nimmt den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer der in Insolvenz gefallenen Firma W. Baugesellschaft mbH auf Schadensersatz wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Gesetz über die Sicherung von Baugeldforderungen (GSB) in Anspruch. Wegen des Vortrages der Parteien im Einzelnen sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 5 GSB jedenfalls nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. am 09.11.2001 verjährt sei. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finde die Vorschrift des § 852 BGB a.F. Anwendung, da die Verjährung vor dem 01.01.2002 eingetreten sei. Die Klägerin habe ab dem 09.11.1998 - dem Eingang des Schreibens des Konkursverwalters vom 03.11.1998 - Kenntnis von dem eingetretenen Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen gehabt. Dass die Klägerin erst im Jahre 2000 aufgrund der Einsichtnahme in das Grundbuch mit Sicherheit habe feststellen können, dass die Zahlungen der W. GmbH an die W. Baugesellschaft Baugelder im Sinne des § 1 Abs. 1 GSB gewesen seien, sei unwesentlich. Für die Frage des Verjährungsbeginns des § 852 Abs. 1 BGB a.F. sei es lediglich entscheidend, wann die Klägerin die Möglichkeit gehabt habe, den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB schlüssig darzulegen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei hier nicht das Datum der Eintragung in das Grundbuch maßgeblich.

5

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie weiterhin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung in Höhe von EUR 40.168,45 begehrt. Sie ist der Auffassung, dass es für die Frage der Verjährung entscheidend darauf ankomme, dass erst mit Eintragung der Grundpfandrechte im Grundbuch und Eintragung des Bauherrn als Eigentümer im Jahre 2000 eine Klage gegen den Beklagten erstmals hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt habe, so dass die Verjährungsfrist erstmals im Jahre 2000 zu laufen begonnen habe.

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Der Klägerin beantragt,

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unter "Aufhebung" des Urteils des Landgerichts Kleve vom 31.01.2003 den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 40.168,45 nebst 9 % Zinsen hierauf seit dem 22.05.1997 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt und vertieft im Übrigen seinen erstinstanzlichen Vortrag.

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II.

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Die Berufung ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.

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1.

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Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz wegen falscher Verwendung von Baugeld gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 1, 5 GSB zu. Ein möglicher Schadensersatzanspruch nach den genannten Vorschriften ist jedenfalls verjährt (§ 852 Abs. 1 BGB).

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Gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F., der vorliegend nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB Anwendung findet, verjährt der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Dabei verlangt § 852 Abs. 1 BGB nicht die Kenntnis des Schadensganges in allen Einzelheiten, vielmehr reicht für den Verjährungsbeginn im allgemeinen eine solche Kenntnis aus, die es dem Geschädigten erlaubt, eine hinreichend aussichtsreiche - wenn auch nicht risikolose - Schadensersatzklage schlüssig zu begründen (vgl. BGH NJW 1994, 3092, 3093). Wann eine solche Kenntnis beim Geschädigten anzunehmen ist, wird weitgehend von den Umständen des Einzelfalles abhängen. In diesem Rahmen ist zu klären, ob die dem Geschädigten bekannten Tatsachen ausreichten, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Schädigers und die Ursache dieses Verhaltens für den Schaden als nahe liegend erscheinen zu lassen; dann nämlich ist es dem Geschädigten zuzumuten, auch unter Inkaufnahme eines verbleibenden Prozessrisikos Klage zu erheben (vgl. BGH NJW 1984, 661). Auf die sichere Überzeugung des Geschädigten kommt es nicht an. Die Vorschrift des § 852 BGB stellt für den Beginn der Verjährungsfrist nur auf die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, nicht auf deren zutreffende rechtliche Würdigung und erst recht nicht darauf ab, ob der Geschädigte aus den ihm bekannten Tatsachen zutreffende Schlüsse auf den in Betracht kommenden Kausalverlauf zieht (vgl. im Ergebnis: BGH NJW 1984, 661).

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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hatte die Klägerin spätestens Ende Januar 1999 Kenntnis über eine mögliche Haftung des Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 1, 5 GSB. Davon geht der Senat - bzgl. des Zeitpunktes anders als das Landgericht zugunsten der Klägerin - aufgrund der nachfolgend dargelegten Gesamtumstände aus.

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Über die Firma W. Baugesellschaft mbH ist am 01.09.1998 das Konkursverfahren eröffnet worden. Mit Schreiben des Konkursverwalters vom 03.11.1998, das der Klägerin am 09.11.1998 (Bl. 80 GA) zugegangen ist, wurde ihr mitgeteilt, dass Massearmut bestehe, so dass sie ab diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Schaden hatte, nämlich der Uneinbringbarkeit ihrer Forderung aus der Rechnung vom 17.03.1997 in Höhe von EUR 40.168,45 (= Nettobetrag in Höhe von DM 78.562,65 gemäß der Rechnung der Klägerin vom 17.03.1997, Anlage K 7). Nach Eröffnung des Konkursverfahrens wurde beim Konkursverwalter angefragt, ob ein Baubuch im Sinne des § 2 GSB geführt werde. Diese Anfrage zeigt aber, dass die Klägerin mit der Möglichkeit gerechnet hat, dass vorliegend das Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen Anwendung finden könnte, also der Beklagte Baugelder erhalten hat, die aber zur Befriedigung ihrer Forderung nicht mehr ausreichten. Der Verdacht bzgl. eines schuldhaften Verhaltens des Beklagten als ehemaligem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin war also vorhanden. Die Möglichkeit, dass Baugelder im Sinne des § 1 Abs. 3 BGB verwandt wurden, liegt bei der Errichtung eines großen Bauprojektes wie dem hier errichteten Verwaltungsgebäude nebst Halle auch besonders nahe. Von daher hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt sowohl Kenntnis von ihrem Schaden als auch von der Person des möglichen Ersatzpflichtigen und zumindest auch von den wesentlichen Umständen des Geschehens- und Geschäftsablaufs. Dementsprechend gingen dann auch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin davon aus, dass Ansprüche gegen den Beklagten nach dem Gesetz zur Sicherung von Bauforderungen erstmals drei Jahre nach dem 03.11.1998 verjährten. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des Schreibens der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 01.12.2000 an das Landgericht Kleve in Sachen S./S. zum Aktenzeichen 3 O 110/00 (Bl. 91 GA). Danach hat die dortige und hiesige Klägerin den im Termin vom 29.11.2000 geschlossenen Vergleich widerrufen und sich des Weiteren vorbehalten, auch noch Ansprüche aus dem Bauvorhaben W., B. (das hier streitgegenständliche) gegen den jetzigen Beklagten geltend zu machen und zwar nach dem Gesetz zur Sicherung von Bauforderungen in Höhe von DM 90.347,95. Diese Kenntnis ihrer Bevollmächtigten ist der Klägerin in entsprechender Anwendung des § 166 BGB als Wissensvertreter zuzurechnen (vgl. Soergel/Zeuner, Stand: Frühjahr 1998, § 852 Rdn 11).

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Soweit die Klägerin darlegt, dass der vorliegende Fall nicht vergleichbar sei mit den beiden anderen Bauvorhaben, welche Gegenstand jenes Rechtsstreits gewesen und in denen die Eintragung im Grundbuch schon erfolgt seien, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Klägerin hatte im dortigen Verfahren gemäß dem Wortlaut des Schreibens vom 01.12.2000 gerade bezüglich der streitgegenständlichen Forderung einen Anspruch wegen des Verstoßes gegen das Gesetz zur Sicherung von Bauforderungen gesehen und gemäß dem Wortlaut ihres Schreibens auch deswegen den zunächst abgeschlossenen Vergleich widerrufen, wobei sie von einer dreijährigen Verjährungsfrist ab dem 03.11.1998 ausging. Sie stellte also für den Beginn der Verjährung selbst nicht auf den Eintragungszeitpunkt im Grundbuch ab, obwohl die Eintragung zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses schon zugunsten der Firma W. S. GmbH erfolgt war und die Klägerin hiervon nach eigenem Vortrag nach dem 28.09.2000 Kenntnis erlangt hat (Bl. 64 GA).

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Die in diesem Schreiben zum Ausdruck gekommene Rechtsansicht der Klägerin, dass es für die Frage der Verjährung auf den Eintragungszeitpunkt nicht ankomme, ist zutreffend. Denn für die Entstehung des "Baugeldes" nach § 1 Abs. 3 GSB ist nicht die Eintragung im Grundbuch erforderlich, sondern entscheidend ist die Vereinbarung über die dingliche Sicherung des Darlehens. Die Baugeldeigenschaft wird nicht dadurch beseitigt, dass die Eintragung erst nach der Darlehensauszahlung erfolgt (vgl. BGH BauR 1988, 107, 108). Von daher war und ist es für das absehbare Prozessrisiko der Klägerin und die Einreichung einer schlüssigen Klage unerheblich, wann die Eintragung einer Grundschuld erfolgt ist, zumal im Zweifel allein aufgrund der Eintragung nicht erkennbar ist, zu welchem Zweck die Grundschuld eingetragen worden ist.

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Dies gilt auch vorliegend. Danach ist zwar die Rede davon, dass eine Buchgrundschuld in Höhe von 1.5 Mio DM zugunsten der Dresdner Bank AG gemäß Bewilligung vom 09.05.1997 und 20.10.1999 am 27.01.2000 eingetragen worden ist. Dass diese Buchgrundschuld aber zur Sicherung der Ansprüche der Bank für gewährte Darlehen zur Bestreitung der Kosten des Baus eingetragen worden ist, erschließt sich ohne weiteren Vortrag nicht. Hierbei kann es sich durchaus um Darlehen zur Sicherung der Erwerbskosten des Grundstücks handeln. Die Eintragung im Grundbuch in der zweiten Abteilung unter Position 4 ergibt auch, dass der vorgemerkte Auflassungsanspruch der W. S. GmbH in Höhe von 1.5 Mio DM an die Dresdner Bank gemäß der Bewilligung vom 09.05.1997 verpfändet worden ist. Die weiteren eingetragenen Buchgrundschulden in Höhe von 1 Mio DM, 750.000,00 DM und 1.84 Mio DM beruhen auf Bewilligungen ab dem 29.04.1999, so dass ein Zusammenhang mit Baugeldern in Bezug auf die vorliegende Forderung vom 17.03.1997 auch nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Hieraus ergibt sich aber auch, dass die Einsicht in das Grundbuch und die Kenntnis der dortigen Eintragungen zur Einreichung einer schlüssigen Klage nicht erforderlich waren. Das Prozessrisiko der Klägerin hat sich hierdurch auch nicht entscheidend verbessert. Schon damals konnte die Klägerin für die Frage, ob Zahlungen der W. S. GmbH in B. an die Gemeinschuldnerin aus dinglich gesicherten Darlehen erfolgten, Beweis nur durch das Zeugnis des damaligen Geschäftsführers der W. S. GmbH, Herrn F., antreten, wie sie dies auch jetzt getan hat (Bl. 63, 189 GA).

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Letztlich ist auch zu beachten, dass die Verjährungsvorschrift des § 852 Abs. 1 BGB - für den Schädiger überdies unkontrollierbar - leer laufen würde, wollte man vorliegend für die Frage des Verjährungsbeginns auf den letztlich vom Zufall abhängigen Zeitpunkt der Eintragung der Grundschuld im Grundbuch abstellen, obwohl dieser Punkt für die Frage der Baugeldeigenschaft nicht wesentlich ist.

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Allerdings geht der Senat zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass es ihr erst nach Mitteilung des Beklagten vom 19.01.1999 (Bl. 192 GA), dass ihm von einem Baubuch nichts bekannt sei, möglich war, eine Klage auf Schadensersatz nach den genannten Vorschriften schlüssig zu begründen. Ab diesem Zeitpunkt war es der Klägerin zuzumuten, auch unter Inkaufnahme eines verbleibenden Prozessrisikos, Klage zu erheben. Der Konkursverwalter hatte auf die Anfrage nach dem Baubuch nach Eröffnung des Konkurses beim Beklagten diesbezüglich nachgefragt. Der Beklagte teilte dann dem Konkursverwalter mit Fax-Schreiben vom 19.01.1999 mit, dass ihm von einem Baubuch nichts bekannt sei (Bl. 63, 192 GA). Danach bestand zumindest für die Klägerin die mögliche prozessuale Erleichterung, dass die Darlegungs- und Beweislast sich zu Lasten des Beklagten bzgl. der Verwendung der Baugelder umgekehrt hatte. Die Frage, ob und in welcher Höhe Baugelder während des Bauprojekts seitens des Beklagten verwendet worden sind, war seitens der Klägerin gemäß den obigen Darlegungen ohnehin vorzutragen und im Zweifel durch die Vernehmung von Zeugen zu klären.

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Soweit die Klägerin erst in der Berufung das Fax-Schreiben des Beklagten vorgelegt hat, stellt sich die Frage der Zulassung nach § 531 Abs. 2 ZPO bzw. der Verspätung nach § 530 ZPO nicht, weil es sich insoweit um die Konkretisierung erstinstanzlichen Vorbringens und nicht um neuen Vortrag handelt (vgl. insoweit Zöller, ZPO, 23. Aufl. § 530 Rdn 10). Im Übrigen ändert der Vortrag auch nichts an der bereits eingetretenen Verjährung der streitgegenständlichen Forderung. Dieses Schreiben ist der Klägerin zeitnah zugegangen. Davon ist mangels konkreten Vortrags der Klägerin auszugehen, wobei der Senat zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass dies spätestens bis zum 31.01.1999 erfolgt ist. Damit ist Verjährung mit Ablauf des 31.01.2002 eingetreten (§ 188 Abs. 1 BGB) mit der Folge, dass der am 13.05.2002 beantragte (Bl. 6 GA), am 08.08.2002 erlassene (Bl. 18 GA) sowie dem Beklagten im Wege der Auslandsrechtshilfe am 01.09.2002 zugestellte Mahnbescheid (Bl. 26 GA) die Verjährung nicht mehr wirksam unterbrechen konnte.

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Darüber hinaus ist es auch zweifelhaft, ob der Beklagte als Subunternehmer, der nur mit der Erstellung des Rohbaus beauftragt war (vgl. hierzu Kniffel/Koeble, Kompendium des Baurechts, 7. Teil, Rdn 57) und der nach der zur Akte gereichten Nachkalkulation (Anlage K 10) nur ca. 33 % des laut Grundbuchauszug besicherten Betrages in Höhe von insgesamt DM 4.415.000,00 - unterstellt nach dem Vortrag der Klägerin hiermit sind Baugelder abgesichert worden - erhalten hat, Empfänger von Baugeld war.

25

2.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind.

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Streitwert für die Berufungsinstanz: EUR 40.168,45