Berufung zurückzuweisen: Aufrechnungsverbot in AGB und Vereitelung von Aufhebungsverträgen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten haben gegen ein Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt; der Senat beabsichtigt, die Berufung einstimmig als aussichtslos zurückzuweisen. Das Landgericht hatte der Klägerin überwiegend stattgegeben; die Beklagten verhinderten die Durchführung von Aufhebungsvereinbarungen und versuchten, mit einem streitigen Schadensersatzanspruch aufzurechnen. Ein in AGB vereinbartes Aufrechnungsverbot für bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Forderungen ist wirksam und schließt die Aufrechnung auch nach fristloser Kündigung aus.
Ausgang: Berufung der Beklagten wegen fehlender Aussicht auf Erfolg und ohne verfahrensrelevante Begründung als unzulässig/erfolglos verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein vertraglich vereinbartes Aufrechnungsverbot, das Aufrechnung nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässt, ist nach § 309 Nr. 3 BGB wirksam.
Die Aufrechnung mit einem streitigen Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn ein entsprechendes Aufrechnungsverbot in den Vertrags-AGB wirksam vereinbart wurde; dies gilt auch nach einer fristlosen Kündigung der Darlehensverträge.
Eine Partei, die durch eigenes Verhalten die Durchführung vertraglich vereinbarter Aufhebungs- oder Erfüllungsmodalitäten vereitelt, kann sich nicht darauf berufen, die andere Partei müsse alternative Zahlungsmodalitäten akzeptieren.
Eine Berufung ist vom Berufungsgericht ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn die Berufungsbegründung keine verfahrensrechtlich erheblichen Umstände darlegt und das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2, §§ 513, 520 ZPO).
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 4 O 225/13
Tenor
Der Senat beabsichtigt die Berufung der Beklagten gegen das am 11. März 2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve (4 O225/13) durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Innerhalb der vorgenannten Frist mögen sie auch prüfen, ob sie ihr Rechtsmittel zur Vermeidung weiterer Kosten zurücknehmen wollen.
Wert: bis 46.500,00 €.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordern die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringen Teil der geltend gemachten Zinsen zu Recht stattgegeben. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe rechtfertigen keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Gegenüber den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts, auf die Bezug genommen wird, veranlasst die Berufungsbegründung lediglich folgende Klarstellungen und Ergänzungen:
Die Beklagten haben die Durchführung der Aufhebungsverträge vom 27./31 Juli 2011 zurechenbar vereitelt, keine weiteren Zins- und Rückführungszahlungen mehr geleistet und dadurch die wirksame Darlehenskündigung der Klägerin provoziert. Auf die ihr von den Beklagten angesonnene Vorgehensweise musste die Klägerin sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einlassen.
Die mit den Aufhebungsvereinbarungen bezweckte Ablösung der Darlehen gegen Löschung der dinglichen Grundpfandrechte haben die Beklagten unstreitig verhindert, indem sie eine unmittelbare an die Klägerin erfolgende Zahlung und damit die Erfüllung der Aufhebungsverträge unterbanden. Die Beklagten haben mit vorprozessualem Schreiben vom 9. Juli 2012 (Bl. 90 GA) von der Beklagten vielmehr „verlangt“, dass der bei der Klägerin auf einem Tagesgeldkonto mit 0,5 % Zinsen p.a. hinterlegte Kaufpreis von 659.859,51 € auf das Konto bei einem anderen Kreditinstitut überwiesen wurde, dort bis zum Ende der Zinsfestschreibung der Darlehensverträge festgelegt werden und der Klägerin die auf diesem Drittkonto erwirtschafteten Zinsen zustehen sollte.
Auf diese Vorgehensweise musste die Klägerin sich mangels entsprechender Vereinbarungen nicht einlassen. Die Ursprungsverträge und die Aufhebungsverträge sahen dies nicht vor.
Die Beklagten waren auch keinem Gesichtspunkt berechtigt, sich ihrerseits von den Aufhebungsvereinbarungen zu lösen und der Klägerin unter Verrechnung mit vermeintlichen Gegenansprüchen neue Darlehenskonditionen zu diktieren. In den streitgegenständlichen drei Darlehensaufhebungsverträgen vom 27./31. Juli 2011 war die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung an die Klägerin jeweils ausdrücklich vereinbart.
In Nr. 11 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist zudem vereinbart, dass der Kunde mit eigenen Forderungen gegenüber der S nur insoweit aufrechnen darf, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dieses Aufrechnungsverbot ist gemäß § 309 Nr. 3 BGB auch wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2002 – XI ZR 160/01, WM 2002, 1654-1655).
Von daher handelten die Beklagten und nicht die Klägerin pflichtwidrig, wenn sie ungeachtet des wirksam vereinbarten Aufrechnungsverbots den Versuch unternahmen, gegenüber der vereinbarten Vorfälligkeitsentschädigung einen streitigen Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung im Zusammenhang mit dem Abschluss der Lebensversicherungsverträge im Wege der Verrechnung durchzusetzen und in Verfolgung dieses Ziels die Durchführung des Treuhandauftrags unterliefen. Vielmehr haben es sich die Beklagten bei dieser Sachlage selbst zuzuschreiben, wenn die einvernehmlich vereinbarte Aufhebung der Darlehensverträge zum 30. Juli 2007 nicht durchgeführt werden konnte und die Darlehensverträge mit der weiter bestehenden Zinszahlungsverpflichtung der Beklagten fortliefen, bis die Verträge letztlich aufgrund der fristlosen Kündigung der Klägerin beendet wurden. Dieses Ergebnis hätten die Beklagten unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsposition zu dem behaupteten Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung bei Abschluss der Lebensversicherungsverträge ggf. dadurch vermeiden können, dass sie die Vorfälligkeitsentschädigung lediglich unter dem Vorbehalt der Rückforderung leisteten. Zu dem von ihnen behaupteten Zinsschaden im Sinne der von ihnen beanstandeten Geldvernichtung wäre es dann nicht gekommen.
Was die nunmehr auch prozessual gegenüber der Klageforderung der Klägerin geltend gemachte Aufrechnung der Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung bei Abschluss der Lebensversicherungsverträge anbelangt, bleibt diese Aufrechnung aufgrund des in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vereinbarten Aufrechnungsverbots für bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen (Nr. 11 Abs. 1 AGB-S) auch nach fristloser Kündigung der Darlehensverträge durch die Klägerin (Nr. 27 AGB-S) weiterhin ausgeschlossen.