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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-14 U 24/04·26.07.2004

§ 323c StGB als Schutzgesetz: Schmerzensgeld bei unterlassener Hilfeleistung

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach einer Vergewaltigung Schmerzensgeld auch von anwesenden Mitfahrern wegen Nicht-Einschreitens sowie vom Beklagten zu 5) wegen angeblicher Anstiftung. Das OLG Düsseldorf bejaht den Schutzgesetzcharakter von § 323c StGB i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB und spricht gegen die Beklagten zu 2–4) sowie 5) Schmerzensgeld zu. Eine Haftung als Anstifter/Gehilfe nach § 830 Abs. 2 BGB verneint der Senat mangels Vorsatznachweises; § 826 BGB greift daneben nicht. Insgesamt wird die Verurteilung auf 4.000 EUR je Gesamtschuldnergruppe reduziert, im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Ausgang: Berufungen teilweise erfolgreich: Verurteilung der Beklagten zu 2–5) nur zu 4.000 EUR, im Übrigen Klageabweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 323c StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, weil die Norm jedenfalls auch dem Schutz der Individualrechtsgüter des in einer Notlage Betroffenen dient.

2

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld kann bei Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 847 Abs. 2 BGB auch gegen denjenigen bestehen, der bei einem Unglücksfall vorsätzlich zumutbare und erforderliche Hilfe unterlässt.

3

Die Haftung nach § 830 Abs. 2 BGB setzt eine Tatbeteiligung im strafrechtlichen Sinne (Anstiftung/Beihilfe) einschließlich entsprechenden Vorsatzes voraus; die bloße Ursächlichkeit einer Äußerung für den Tatentschluss ersetzt den Vorsatznachweis nicht.

4

Bei mehreren Verantwortlichen kann trotz Gesamtschuld nach § 840 BGB eine betragsmäßig unterschiedliche Haftung nach Maßgabe von Verschulden und Verursachungsbeitrag festgesetzt werden; eine Gesamthaftung besteht dann nur in Höhe des gemeinsamen geringeren Betrags.

5

Besteht bereits ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB wegen Verletzung eines Schutzgesetzes, ist für eine ergänzende Haftung nach § 826 BGB wegen desselben Lebenssachverhalts regelmäßig kein Raum.

Relevante Normen
§ 830 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 26 StGB, 177 StGB§ 847 Abs. 2 BGB§ 323 c StGB§ 823 Abs. 2 BGB§ 826 BGB§ 847 Abs.2 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 3 O 198/03

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten zu 5) wird das am 16.12.2003 verkündete Schlussurteil der 3. Zivil-kammer des Landgerichts Kleve - Einzelrichter - teilweise abge-ändert und unter Zurückweisung der jeweils weitergehenden Rechtsmittel wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 2-5) werden verurteilt, als Gesamtschuldner ne-ben den Beklagten zu 1) und 6) an die Klägerin 4.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.07.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu

2 -5) als Gesamtschuldner und die Klägerin jeweils zu 50 %.

Die Kosten der ersten Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 33 %, die Beklagten zu 1-6) als Gesamtschuldner zu 50 % und die Beklagten 1) und 6) als Gesamtschuldner zu weiteren 17 %.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2-5) zu 50 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1-6) als Gesamtschuldner zu 50 %, die Beklag-ten zu 1) und zu 6) als Gesamtschuldner zu weiteren 15 %. Eine Kostenerstattung im Übrigen findet nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Voll-streckung der Beklagten zu 2-5), die Beklagten zu 2-5) diejenige der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der je-weils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Für die Beklagten zu 2-5) wird die Revision zugelassen.

Rubrum

1

A.

2

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen einer zu ihrem Nachteil in den frühen Morgenstunden des 25. November 2000 begangenen Vergewaltigung in Anspruch. Für das Parteivorbringen und die in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Schlussurteils des Landgerichts vom 16.12.2003 Bezug genommen.

3

Durch Teil-Versäumnisurteil vom 12.11.2003 sind die Beklagten zu 1) und 6) als Gesamtschuldner rechtskräftig zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 8.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 18.07./19.07.2003 verurteilt worden.

4

Durch Schlussurteil vom 16.12.2003 hat das Landgericht der Klage gegen den Beklagten zu 5) stattgegeben, in Bezug auf die Beklagten zu 2-4) jedoch abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der Tathergang sich so zugetragen habe, wie dies im rechtskräftigen Urteil der 1. Strafkammer des Landgerichts Kleve vom 6.12.2002 (1 Kls 63/01 LG KLeve, 8 Js 259/01 StA KLeve) festgestellt worden sei. Jedenfalls seien die Beklagten den Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.

5

Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes habe die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 5) nach §§ 830 Abs.2, 847 Abs.2. BGB in Verbindung mit §§ 26, 177 StGB einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 EUR. Denn der Beklagte zu 5) habe in Kenntnis der Tatsache, dass die Klägerin gegen ihren Willen in dem Fahrzeug festgehalten wurde und in der Erwartung, dass sich ihr gegenüber in sexueller Hinsicht noch etwas tun werde, durch seine Äußerungen die Bereitschaft zur Durchführung sexueller Handlungen gegenüber der Klägerin gefördert. Der Beklagte zu 5) sei damit als Anstifter nach § 830 Abs.2 BGB verantwortlich, auch wenn er keine Person gezielt zum Tätigwerden aufgefordert habe. Für die Anstiftung reiche es aus, wenn sich die Aufforderung an eine noch nicht bestimmte Person aus einem individuell begrenzten Personenkreis richte.

6

Im Hinblick auf die Beklagten zu 2-4) sei die Klage unbegründet, weil nur von einer unterlassenen Hilfeleistung im Sinne von § 323 c StGB ausgegangen werden könne und die Norm kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs.2 BGB sei.

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Gegen dieses Urteil des Landgerichts richten sich die Berufungen der Klägerin und des Beklagten zu 5). Während die Klägerin auch die Verurteilung der Beklagten zu 2-4) anstrebt, verfolgt der Beklagte zu 5) seinen Antrag auf Klageabweisung im Berufungsverfahren weiter.

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Die Klägerin ist der Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht verneint, dass § 323 c StGB ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs.2 BGB sei. Denn das Gebot der Hilfeleistung in Unglücksfällen diene nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit sondern auch den Interessen des Einzelnen. Darüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB vor, weil die unterlassene Hilfeleistung aufgrund der besonderen weiteren Umstände einen Sittenverstoß darstelle.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kleve vom 16. Dezember 2003 die Beklagten zu 2), 3) und 4) gesamtschuldnerisch neben den Beklagten zu 1), 5) und 6) zu verurteilen, an sie 8.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen

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über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.07.2003 zu zahlen;

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die Berufung des Beklagten zu 5) zurückzuweisen.

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Der Beklagte zu 5) beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die gegen ihn gerichtete Klage abzuweisen.

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Die Beklagten zu 2-4) beantragen,

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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

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Die Beklagten sind der Ansicht, § 323 c StGB diene dem Schutz der Allgemeinheit und könne deshalb kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs.2 BGB sein. Auch eine Haftung nach § 826 BGB scheide aus, weil keine weitergehenden Umstände vorlägen, die einen Sittenverstoß durch die Beklagten begründeten.

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Zur Begründung seines Rechtsmittels verweist der Beklagte zu 5) darauf, dass er im Strafverfahren nicht wegen Anstiftung oder Beihilfe zur Vergewaltigung verurteilt worden sei. Angesichts der Tatsache, dass die Zivilkammer denselben Sachverhalt zugrundegelegt habe, könne die Annahme einer Tatbeteiligung durch den Beklagten zu 5) nicht aufrechterhalten werden. Davon unabhängig habe der Beklagte zu 5) in erster Instanz bestritten, sich in der ihm vorgeworfenen Weise geäußert zu haben. Der Beklagte zu 2) führt schließlich an, soweit er wisse sei durch den Beklagten zu 1) bereits ein Teilbetrag in Höhe von 2000 EUR an die Klägerin gezahlt worden.

20

B.

21

I.

22

Die Berufung der Klägerin ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg.

23

1.

24

Die Klägerin kann von den Beklagten zu 2-4) nach §§ 847 Abs.2, 840, 823 Abs.2 BGB, § 323 c StGB als Gesamtschuldner Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 4.000,00 EUR verlangen.

25

a.

26

Nach den zugrunde liegenden Feststellungen des Landgerichts hat jeder der Beklagten zu 2-4) den Tatbestand des § 323 c StGB verwirklicht, indem sie gegen die Vergewaltigung der Klägerin durch den Beklagten zu 1) und nachfolgend durch eine nicht mehr ermittelbare weitere Person nicht einschritten. Die Beklagten haben gegen die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils, welches die Feststellungen im Strafverfahren in den unstreitigen Teil des Tatbestandes übernommen hat, weder konkrete Einwände erhoben noch sich hiergegen im Wege der Tatbestandsberichtigung gewandt. Deshalb liefert der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils nach § 314 ZPO Beweis für das Parteivorbringen. Die Beklagten zu 2-4) haben auch nicht ausreichend dargelegt, warum die Feststellungen im Strafverfahren, auf die sich die Klägerin in zulässiger Weise berufen hat, unzutreffend waren. Dies gilt insbesondere für die Feststellungen im Urteil der Strafkammer (Seite 15, Bl.18 GA), wonach die Klägerin den Beklagten zu 6) laut anschrie, er solle rechts abbiegen. Vor diesem Hintergrund war der Vortrag der Beklagten zu 2) und 3) nicht glaubhaft, sie hätten geschlafen und deshalb den Tathergang nicht wahrgenommen (Bl.88, 100 GA).

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Die Voraussetzungen des § 323 c StGB liegen vor. Die Beklagten zu 2-4) haben vorsätzlich die ihnen mögliche, zumutbare und notwendige Hilfe bei einem Unglücksfall, der Vergewaltigung der Beklagten, unterlassen, wie auch im Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden ist. Die Beklagten haben auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, warum für das Zivilverfahren eine andere rechtliche Beurteilung angebracht sein sollte.

28

b.

29

Die Beklagten zu 2-4) haben ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs.2 BGB verletzt. Der entgegenstehenden Auffassung des Landgerichts ist nicht zu folgen.

30

Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs.2 BGB ist jede Norm, die gerade (auch) dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines ihrer Rechtsgüter zu schützen (BGHZ 40, 306/307, Palandt-Sprau, 63. Auflage, § 823 BGB Rn.57). Es kommt dabei nicht auf die Wirkung sondern auf den Inhalt und den Zweck des Gesetzes nach der Intention des Gesetzgebers bei Erlass der Norm an (BGH ZIP 1991, 1597). Andererseits muss sich das Schutzgesetz auch nicht in der Gewährleistung von Individualschutz erschöpfen; es reicht aus, dass dieser eines der gesetzgeberischen Anliegen der Norm ist, selbst wenn auf die Allgemeinheit gerichtete Schutzzwecke ganz im Vordergrund stehen (BGH NJW 1987, 1818/ebd.) Dabei muss vom Gesetzgeber erkennbar die Schaffung eines indirekten Schadensersatzanspruchs erstrebt sein (BGH NJW 1991, 418/419) oder ein solcher zumindest im Rahmen des haftpflichtrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen (BGHZ 46, 23 ff). Keine Schutzgesetze sind Normen, welche ausschließlich die Ordnung des Staatsganzen, seiner Verfassung und seiner Verwaltung zum Gegenstand haben (Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 BGB, Rn.57).

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Ob der Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung Schutzgesetzcharakter hat, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten.

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Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt (NJW-RR 1989, 794/795) dient die Vorschrift dem Interesse der Allgemeinheit an solidarischer Schadensabwehr in akuten Notlagen. Die Wahrung der Interessen des jeweils Betroffenen sei lediglich unselbständiger Reflex. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Frage bisher offengelassen (NJW-RR 2000, 1623).

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In der zivilrechtlichen Literatur wird die Eigenschaft als Schutzgesetz zum Teil mit dem Hinweis darauf verneint, dass derjenige, welcher eine bloße Hilfeleistung unterlasse, nicht in gleicher Weise haften solle, wie der Schädiger (Dütz, NJW 1970,1822/1824 f; Bamberger/Roth-Spindler, 1. Auflage, 2003, § 823 BGB, Rn.176; Staudinger-Schäfer, 12. Auflage, § 823 BGB Rn.591; RGRK-Steffen, 12. Auflage, § 823 BGB Rn.546).

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Nach anderer Ansicht dient § 323 c StGB gerade auch dem Schutz des Einzelnen (MünchKomm-Mertens 3.Auflage, § 823 BGB, Rn.366; Soergel/Zeuner, 12.Auflage (1998), § 823 BGB Rn.158; Erman-Schiemann, 11. Auflage (2004), § 823 BGB Rn.160). Hieraus wird der Schutzgesetzcharakter im Sinne von § 823 Abs.2 BGB abgeleitet.

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In der neueren strafrechtlichen Kommentarliteratur wird überwiegend die Auffassung vertreten, die Norm schütze Individualrechtsgüter, die aufgrund einer Notlage der Gefahr einer Beeinträchtigung bzw. eines Schadens ausgesetzt seien (Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 323 c StGB, Rn.1; Spendel, in Leipziger-Kommentar zum StGB, 10. Auflage, § 323 c Rn.29 mit Nachweisen zur anderen Auffassung; Rudolphi, in SK zum StGB, § 323 c StGB Rn.1, Cramer/Sternberg-Lieben, in Schönke/Schröder, 26. Auflage, § 323 c StGB, Rn.1). Zum Teil wird ausdrücklich der Schutzgesetzcharakter der Norm im Sinne von § 823 Abs.2 BGB bejaht (Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 323 c StGB, Rn.1, allerdings ohne Begründung).

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Der Senat schließt sich der Auffassung an, die § 323 c StGB als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs.2 BGB begreift. Denn der Schutz der Individualrechtsgüter des durch einen Unglücksfall Betroffenen ist nicht nur Rechtsreflex sondern jedenfalls auch Ziel der Norm. Aus den Gesetzesmaterialien lassen sich Schlussfolgerungen darauf, dass das Gesetz nur dem Allgemeinwohl dienen soll, nicht ziehen. So ist in der amtlichen Begründung zum Gesetzesentwurf zwar der Gedanke der sozialen Verantwortlichkeit gegenüber der Gemeinschaft herausgestellt, als Strafgrund wird jedoch die "Versäumung einer wirklichen Chance zu erfolgreicher Schadensabwendung" angeführt (Verhandlungen des deutschen Bundestages, I. Wahlperode 1949, BT-Drucksache Nr.3713 (1952), Seite 44, linke Spalte). Damit ist jedenfalls auch das Ziel erkennbar, individuelle Rechtsgüter des in Not Geratenen zu schützen. Die Gegenmeinung stellt demgegenüber zu sehr auf eine Verletzung der im Allgemeininteresse liegenden Handlungspflicht ab. Hierbei wird jedoch verkannt, dass Strafgrund und geschütztes Rechtsgut unterschiedlich zu bestimmen sein können (vgl. Spendel, in Leipziger Kommentar zum StGB, 10. Auflage, § 323 c StGB, Rn.26). Der Strafgrund der Vorschrift, nämlich die Verletzung der im Einzelfall bestehenden Hilfspflicht, dient nicht isoliert dem Schutz eines funktionierenden und auf Solidarität beruhenden Gemeinwesens. Die Vorschrift zielt gerade darauf ab, die Schäden an Individualrechtsgütern zu verhindern, die in Gefahr geraten sind.

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Mit der Anerkennung des § 323 c StGB als Schutzgesetz wird die zivilrechtliche Haftung nicht in unzulässiger Weise ausgedehnt. Soweit die Gegenansicht darauf abstellt, dass der untätig Bleibende in den Haftungsfolgen nicht einem Täter gleichgestellt werden dürfe, kann dies nach Auffassung des Senats eine Haftung nicht ausschließen. Die Argumentation lässt unbeachtet, dass die zivilrechtliche Haftung durch das Erfordernis des Eintritts des Schadens und der Zurechnung einzelner Schäden als Folge der verletzten Hilfspflicht ausreichend begrenzt ist. Andererseits ist es auch nicht unbillig, denjenigen mit einer zivilrechtlichen Haftung zu überziehen, der durch die Erfüllung seiner Hilfspflicht Schaden von anderen abwenden kann, wenn diese aufgrund seiner Untätigkeit tatsächlich Beeinträchtigungen ihrer Rechtsgüter erleiden. Dass diese Haftung im Einzelfall derjenigen des Täters gleichkommt, muss hingenommen werden. Denn im Regelfall hat der Unterlassende die Möglichkeit eines Rückgriffs im Rahmen des §§ 840, 426 BGB. Fällt diese Möglichkeit fort, etwa weil ein Täter nicht vorhanden, nicht ermittelbar oder vermögenslos ist, kann hieraus eine Haftungsfreistellung für den untätig Bleibenden nicht hergeleitet werden. Denn es ist kein Grund ersichtlich, den Verletzten in diesem Fall ohne Ersatzmöglichkeit gegenüber einem Verursacher des Schadens zu belassen.

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Die Klägerin kann damit auch von den Beklagten zu 2-4) als Gesamtschuldnern dem Grunde nach Schmerzensgeld gemäß §§ 847 Abs.2, 840 BGB fordern. Der Höhe nach ist die Schmerzensgeldforderung gegenüber den Beklagten zu 2-4) jedoch nicht vollständig gerechtfertigt. Eine Gesamthaftung nach § 830 Abs.2 BGB scheidet aus. Die Klägerin selbst behauptet insoweit kein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der Beklagten zu 2-4) mit dem Beklagten zu 1). Für eine Tatbeteiligung im Rahmen einer psychischen Beihilfe oder Anstiftung hat die Klägerin Anhaltspunkte nicht vorgetragen. Auch im Rahmen einer gesamtschuldnerischen Haftung nach § 840 BGB ist eine unterschiedliche Haftung der Gesamtschuldner möglich (Palandt-Thomas, a.a.O., § 840 BGB, Rn.4). Deshalb ist die jeweilige Haftung der Beklagten zu 2-4) nach dem Ausmaß ihres individuellen Verschuldens und der Verursachung festzulegen. Weil die Beklagten zu 2-4) in zwei Fällen untätig geblieben sind, andererseits ein Einschreiten ohne Weiteres möglich war, erscheint eine jeweilige Ersatzpflicht in Höhe von 4.000,00 EUR angemessen. Angesichts der unstreitigen starken Alkoholisierung der Beklagten zu 2-4) und ihrer im Vergleich zum Beklagten zu 1) vergleichsweise geringeren Mitwirkung am Schadenserfolg ist ein höherer Schmerzensgeldanspruch nicht gerechtfertigt.

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Die Beklagten zu 2-4) sind nicht nachträglich (teilweise) von der Verpflichtung zur Leistung befreit worden. Soweit der Beklagte zu 2) lediglich vermutet (vgl. Seite 4 des Schriftsatzes vom 04.05.2004 - Bl.248 GA), die Klägerin habe bereits Zahlungen durch den Beklagten zu 1) erhalten, liegt hierin schon keine konkrete Tatsachenbehauptung. Auch werden die näheren Umstände, von wem die Information stammen und wann gezahlt worden sein soll, nicht ausgeführt. Letztlich kann die Frage jedoch offen bleiben. Selbst wenn eine Zahlung von 2.000,00 EUR durch den Beklagten zu 1) erfolgt sein sollte, hat diese Zahlung für die Beklagten zu 2-4) keine Erfüllungswirkung nach § 422 Abs.1 BGB. Haften mehrere Schuldner als Gesamtschuldner, jedoch mit unterschiedlichen Beträgen, so besteht nur hinsichtlich des gemeinsamen geringeren Betrages ein Gesamtschuldverhältnis (BGHZ 12, 213/220; Palandt-Thomas, § 840 Rn.4). Erfüllt ein Gesamtschuldner, welcher darüber hinaus mit einem weitergehenden Betrag haftet, die ihm gegenüber geltend gemachte Forderung nur teilweise, so ist § 366 Abs.2 BGB analog anwendbar (MünchKomm-Bydlinski, 4. Auflage 2003, § 422 BGB Rn.3; BGH NJW 1997, 1580/1581) mit der Folge, dass eine Anrechnung zunächst nur auf den von ihm allein geschuldete Betrag erfolgt. Entsprechendes gilt im vorliegenden Fall, weil ein Gesamtschuldverhältnis zwischen allen Beklagten nur in Höhe von 4.000,00 EUR besteht.

40

2.

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Darüber hinaus können die Ansprüche der Klägerin nicht auf eine sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB gestützt werden. Die Norm eröffnet eine Haftungsmöglichkeit für die Verletzung immaterieller Persönlichkeitsinteressen jenseits entsprechender gesetzlicher Schutzvorschriften (Münch/Komm-Wagner, 4. Auflage, § 826 BGB Rn.1). Allerdings hat § 826 BGB als Ergänzung zu den Tatbeständen der § 823 ff BGB Auffangfunktion (Erman-Schiemann, 11. Auflage, § 823 BGB Rn.1; Bamberger/Roth-Spindler, § 826 BGB, Rn.1; Soergel-Hönn/Dönnewey, 12. Auflage, § 826 BGB Rn.1). Soweit schon - wie im vorliegenden Fall - über § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit dem verletzten Schutzgesetz ein Ersatzanspruch hergeleitet werden kann, besteht für eine extensive Anwendung des § 826 BGB kein Bedürfnis. Bezeichnender Weise wird die Anwendung der Vorschrift auch gerade von den Stimmen in der Literatur für möglich gehalten, die § 323 c StGB nicht als Schutzgesetz ansehen (vgl. hierzu Dütz, NJW 1970, 1822/1826).

42

II.

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Die Berufung des Beklagten zu 5) ist zulässig, hat in der Sache aber nur zum Teil Erfolg.

44

1.

45

Die Feststellungen im angegriffenen Urteil des Landgerichts tragen die rechtliche Einordnung der Handlungen des Beklagten zu 5) als Anstiftung oder Beihilfe im Sinne von § 830 Abs.2 BGB nicht. § 830 BGB setzt voraus, dass die Tat entweder gemeinsam begangen wurde oder eine Tatbeteiligung im Sinne von Anstiftung oder Beihilfe vorliegt. Die in § 830 Abs.2 BGB verwendeten Begriffe des Anstifters und des Gehilfen sind im strafrechtlichen Sinne zu verstehen (Palandt-Thomas, § 63. Auflage, § 830 BGB, Rn.4; Bamberger/Roth, § 830 BGB Rn.10 f; MünchKomm-Wagner, 4. Auflage, § 830 BGB, Rn.11 f). Notwendig ist damit für die Anstiftung nach § 26 StGB vorsätzliches Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter oder nach § 27 StGB vorsätzliche Hilfeleistung zur vorsätzlichen Haupttat. Dass der Beklagte zu 5) in seinen Vorsatz aufgenommen hat, den Tatentschluss des Beklagten zu 1) hervorzurufen oder ihm jedenfalls psychische Beihilfe zu seiner Vergewaltigung zu leisten, kann entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht angenommen werden. Die Strafkammer des Landgerichts Kleve hat auf der Grundlage gleicher Feststellungen vielmehr ausdrücklich ausgeschlossen (Seite 50 des Urteils/Bl.53 GA), dass der Beklagte zu 5) bereits bei seinen Bemerkungen mit den sich daran anschließenden Übergriffen rechnete. Die Argumentation im angegriffenen Urteil, bereits die Äußerung selbst belege den Vorsatz, wird durch ausreichende Tatsachengrundlagen nicht gestützt. Es bleibt offen, inwieweit aus der Formulierung, man habe die Klägerin "nicht umsonst mitgenommen" oder aus den weitergehenden beleidigenden Äußerungen erkennbar ist, dass der Beklagte zu 5) mit sexuellen Übergriffen rechnete und hierzu auffordern wollte. Dass die Äußerungen des Beklagten zu 5) ursächlich für den Entschluss des Beklagten zu 1) waren, die Klägerin zu vergewaltigen, entbindet nicht vom Nachweis, dass der Beklagte zu 5) mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Weil die Klägerin sich für den Sachverhalt auf das Strafverfahren bezogen und keinen weitergehenden Beweis angeboten hat, waren weitergehende Feststellungen durch den Senat nicht veranlasst.

46

2.

47

Der Beklagte zu 5) ist jedoch ebenso wie die Beklagten zu 2-4) nach §§ 847, 840, 823 Abs.2 BGB, 323 c StGB zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 4.000,00 EUR verpflichtet. Insoweit kann auf die Ausführungen zu I.1. verwiesen werden. Ein höheres Schmerzensgeld ist auch insoweit nicht angebracht, als er die Klägerin beleidigt hat. Einerseits tritt dieses Verhalten hinter dem Unrechtsgehalt der unterlassenen Hilfeleistung nahezu vollständig zurück, andererseits hält der Senat es nicht für geboten, dass der durch die Beleidigung erlittene immaterielle Schaden der Klägerin durch eine Entschädigung in Geld ausgeglichen wird.

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III.

49

Die Entscheidung zu den Nebenforderungen ergeht nach §§ 288, 291 BGB.

50

IV.

51

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs.1, 97 Abs. 1, 100 Abs.4 ZPO.

52

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr.10, 711 ZPO.

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V.

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Für die Beklagten zu 2-5) wird die Revision zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO gegeben sind. Ob § 323 c StGB Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs.2 BGB ist, wurde - soweit ersichtlich - bisher nicht höchstrichterlich entschieden, ist aber angesichts des Meinungsstreits in Literatur und Rechtsprechung klärungsbedürftig, zumal eine Anwendung des § 826 BGB für die Fälle der vorliegenden Art nach Auffassung des Senats ausscheidet. Die Zulassung der Revision ist auf die Beklagten zu 2-5) begrenzt, zu deren Nachteil die klärungsbedürftige Frage entschieden worden ist (vgl. BGH NJW 1995, 2036 f; BGHZ 7, 62/63).

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Streitwert für die Berufungsinstanz: 8.000,00 EUR