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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-14 U 230/03·01.04.2004

Fußballverletzung: Haftung nur bei grober Unfairness oder Vorsatz/Grobfahrlässigkeit

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einer beim Fußballspiel erlittenen Unterschenkelfraktur Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht vom gegnerischen Torwart. Streitpunkt war, ob ein behauptetes Foul mit „gestrecktem Bein“ eine haftungsbegründende Sorgfaltspflichtverletzung darstellt. Das OLG Düsseldorf wies die Berufung gegen das klageabweisende Teilurteil ab, weil nach dem klägerischen Vortrag ein schuldhaftes Verhalten (§ 276 BGB) nicht hinreichend dargelegt ist. Bei wettkampftypischen Risikolagen führen geringfügige Regelverstöße regelmäßig nicht zur Haftung; Spielregeln haben nur indizielle Bedeutung und ersetzen nicht die Prüfung der konkreten Sorgfaltspflichtverletzung.

Ausgang: Berufung gegen das klageabweisende Teilurteil wurde zurückgewiesen; Ansprüche gegen den Mitspieler bestehen mangels schuldhaften Handelns nicht.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Wettkampfsportarten mit gesteigertem Verletzungsrisiko ist der deliktische Haftungsmaßstab aufgrund konkludenter Risikoübernahme der Teilnehmer eingeschränkt; haftungsbegründend sind regelmäßig nur vorsätzliche oder grob fahrlässige Regelverstöße bzw. ein unfaire(s) Überschreiten der Grenze gerechtfertigter Härte.

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Spielregeln von Sportverbänden sind für die zivilrechtliche Haftungsbeurteilung nicht bindend, sondern liefern lediglich Anhaltspunkte; maßgeblich ist die konkrete Sorgfaltsanforderung des § 276 BGB in der jeweiligen Spielsituation.

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Schwere Verletzungsfolgen begründen im Sportkontext keinen Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung; der Anspruchsteller hat die haftungsbegründenden Umstände darzulegen.

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Die Frage, ob ein behaupteter Regelverstoß in einer sporttypischen Situation haftungsrechtlich als schuldhafte Unfairness zu qualifizieren ist, kann eine Rechtsfrage sein, die ohne Sachverständigengutachten zu beurteilen ist, wenn keine besondere Sachkunde erforderlich ist.

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Ein Teilurteil gegen einen einfachen Streitgenossen ist zulässig, wenn der Streitgegenstand teilbar und entscheidungsreif ist und keine Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht (§ 301 ZPO).

Relevante Normen
§ 823, 847 BGB a.F.§ 513 ZPO§ 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO§ 823 Abs. 1 BGB§ 847 BGB a.F.§ 823 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 2 O 134/03

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.10.2003 verkündete Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger macht wegen eines Schien- und Wadenbeinbruchs, welchen er während eines Fußballspiels am 13.05.2000 erlittenen hat, Schmerzensgeld, Ersatz des materiellen Schadens und Feststellung künftiger Ersatzpflicht geltend. Dabei hat er den Beklagten zu 1) als am Schadensereignis beteiligten gegnerischen Spieler und die Beklagten zu 2-4) als behandelnde Ärzte in Anspruch genommen. Im Wege der Klageänderung hat er die Klage gegen den Beklagten zu 5) statt des Beklagten zu 4) gerichtet.

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Der Kläger hat vorgetragen, in der zweiten Halbzeit des Spieles sei der Ball in Richtung auf das gegnerische Tor geschlagen worden. Er sei dem flach rollenden Ball hinterher gerannt um ihn zu erlangen und möglichst in das gegnerische Tor zu spielen, während der Beklagte zu 1) als Torwart seinerseits aus seinem Tor heraus ihm entgegen gerannt sei. Noch bevor beide Spieler den Ball erreicht hätten, habe der Beklagte zu 1) mit gestrecktem Bein gegen seinen rechten Unterschenkel getreten, so dass es zu den beschriebenen Verletzungen gekommen sei. Es handele sich um einen derart groben Regelverstoß, dass der Beklagte zu 1) ihm gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sei.

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Der Beklagte zu 1) hat behauptet, er habe den Ball ins Seitenaus geschossen. Der Kläger habe versucht, den Ball noch durch Grätschen zu erreichen. Er sei aber zu spät gekommen und habe sich beim Tritt gegen das Bein des Beklagten zu 1) die Unterschenkelfraktur zugezogen. Der Schiedsrichter habe die Aktion des Klägers als gefährliches Spiel abgepfiffen. Der Beklagte zu 1) hat die Ansicht vertreten, er sei selbst dann dem Kläger gegenüber nicht schadensersatzpflichtig, wenn dessen Sachvortrag unterstellt würde.

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Das Landgericht hat durch am 15. Oktober 2003 verkündetes Teilurteil die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe auch nach seinem eigenen Vortrag keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß §§ 823, 847 BGB a.F. gegen den Beklagten zu 1). Wenn man dem Vortrag des Klägers folge, läge zwar objektiv ein Regelverstoß und damit der objektive Tatbestand des § 823 BGB vor, es könne aber nicht von einem schuldhaften Verstoß ausgegangen werden. Angesichts der mit der Sportart verbundenen Hektik und der Notwendigkeit schnellen Handelns könne nicht jeder Regelverstoß zu einer Schadensersatzpflicht führen. Die Prüfung ob noch Regelverstoß oder haftungsbegründende Unfairness vorliege, sei Rechtsfrage und damit der Beurteilung der Gerichte vorbehalten, so dass dem Antrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen sei. Die vom Kläger geschilderte Spielsituation liege im Grenzbereich, lasse aber ein Verschulden des Beklagten zu 1) nicht erkennen. Denn auch der Kläger behaupte nicht, der Beklagte zu 1) habe den Ball in der konkreten Situation nicht mehr erreichen können und habe dies auch erkannt.

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Gegen ein schuldhaftes Handeln spreche auch, dass der Schiedsrichter offenbar das Spiel mit einem Freistoß für die gegnerische Mannschaft fortgesetzt habe. Soweit der Kläger dies mit Nichtwissen bestreite, erscheine nicht nachvollziehbar, dass der Kläger über seine Mannschaftsspieler keine Informationen über den weiteren Spielverlauf erhalten habe.

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Der Kläger verfolgt mit der Berufung sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Er ist der Ansicht, das Landgericht hätte dem Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachgehen müssen, dass bei dem von ihm vorgetragenen Regelverstoß (Regel 12 der Fußballregeln des DFB) durch Einsatz eines "gestreckten Beines" ein grobes Foul sowie eine unzulässige Unfairness vorliege. Jedenfalls hätte die Kammer jedoch auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens zu einer Haftung des Beklagten zu 1) gelangen müssen. Das Landgericht habe den Sinn und Zweck der einschlägigen Fußballregeln des DFB verkannt, wonach der Einsatz des "gestreckten Beines" aufgrund der erhöhten Verletzungsgefahr strikt verboten sei. Darüber hinaus seien die Urteilsgründe widersprüchlich, weil einerseits auf Seite 6 der Urteilsbegründung ein grobes Foul des Beklagten zu 1) unterstellt, gleichzeitig in der weiteren Urteilsbegründung aber ein nur geringfügiger Regelverstoß angenommen werde. Das Landgericht habe auch unzulässigerweise in seine Entscheidung den streitigen Vortrag einbezogen, dass der Schiedsrichter das Spiel mit einem Freistoß für die Mannschaft des Beklagten fortgesetzt habe. Soweit es hieraus folgere, der Schiedsrichter sei ebenfalls nicht von einem groben Foul des Beklagten zu 1) ausgegangen, setze es sich in Widerspruch zu seinen vorangegangenen Feststellungen.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils

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den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechthängigkeit zu zahlen,

  1. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechthängigkeit zu zahlen,
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den Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 2), zu 3) und zu 5) zu verurteilen, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 20.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

  1. den Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 2), zu 3) und zu 5) zu verurteilen, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 20.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
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3. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger 690,24 € nebst

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Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

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4. den Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 2), zu 3) und zu 5) zu verurteilen, an den Kläger weitere 23.614,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

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5. festzustellen, dass der Beklagte zu 1) als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 2), zu 3) und zu 5) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus der Verletzung bei dem Fußballspiel vom 13. Mai 2000 zwischen der B und der V sowie aus der verletzungsbedingten Behandlung durch das ärztliche Personal im Krankenhaus der Beklagten zu 2) künftig entstehen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.

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Der Beklagte zu 1) beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen, wonach sich der Kläger bei einem Tritt gegen das Bein des Beklagten zu 1) die genannten Verletzungen zugezogen habe. Er verweist darauf, dass gerade aufgrund der konkreten Spielsituation das wechselseitige Bemühen der Parteien im Vordergrund gestanden habe, jeweils zuerst den Ball zu spielen. Deshalb sei ein schuldhafter Regelverstoß auch nach dem Vortrag des Klägers nicht gegeben.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht erhoben und ausreichend begründet worden.

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In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.

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Die Entscheidung des Landgerichts verletzt weder das materielle Recht noch begründen konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der im ersten Rechtszug festgestellten Tatsachen und gebieten deshalb erneute Feststellungen (§ 513 ZPO).

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I.

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Ein Verfahrensmangel, der nach § 538 Abs.2 Nr. 7 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung des Teilurteils führen könnte, liegt nicht vor.

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Die Entscheidung des Landgerichts durch Teilurteil nach § 301 Abs.1 ZPO war zulässig. Es handelt sich um einen teilbaren Streitgegenstand, der im Hinblick auf den Beklagten zu 1) auch entscheidungsreif war und ohne Gefahr widersprechender Entscheidungen durch Teilurteil entschieden werden konnte. Eine einheitliche Entscheidung war nicht geboten, weil es sich bei den Beklagten um einfache Streitgenossen handelt und die Entscheidung des restlichen Streits die Frage fehlerhafte Heilbehandlung durch die Beklagten zu 2,3 und 5 betrifft, die keine Vorfrage für den erledigten Teilstreit umfasst (Zöller-Vollkommer, 24. Auflage, 2004, § 301 ZPO Rdnr. 7).

26

II.

27

Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 1) kein Anspruch auf Schadensersatz und Zahlung von Schmerzensgeld sowie Feststellung weiterer Ersatzpflicht nach §§ 823 Abs.1, 847 BGB a.F. BGB zu.

28

1.

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Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass schon nach dem klägerischen Vorbringen Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der im Fußballspiel vom 13.05.2000 erlittenen Verletzungen nicht begründet sind.

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Bei Wettkämpfen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Regeln oder geringfügigen Regelverstößen die Gefahr gegenseitiger Verletzungen besteht, ist davon auszugehen, dass jeder Teilnehmer die Verletzungen, selbst mit schweren Folgen, in Kauf nimmt, die auch bei Ausübung nach den anerkannten Regeln der jeweiligen Sportart nicht zu vermeiden sind (Palandt-Sprau, 63. Auflage 2004, § 823 BGB Rdnr.217; MüKo-Wagner, 4. Auflage 2003, § 823 BGB Rdnr.522; BGHZ 63, 140 [142 ff]). Eine Inanspruchnahme des Schädigers würde in diesem Fall auf ein widersprüchliches Verhalten hinauslaufen, weil der Geschädigte in gleicher Weise in die Lage hätte kommen können und sich dann gegen eine Inanspruchnahme gewehrt hätte (BGH, Urteil vom 1.04.2003, BGH –Free RWS Verlag.de, Seite 5 = NJW 2003, 2018). Grundlage dieser Reduzierung des Haftungsmaßstabes ist der bei allen Teilnehmern jedenfalls konkludent vorhandene Konsens an einem mit Verletzungsrisiko behafteten Wettkampf teilzunehmen. Deshalb führen auch geringfügige Regelverstöße in wettbewerbstypischen Risikolagen, die auf Spieleifer, Unüberlegtheit, technischem Unvermögen oder Müdigkeit beruhen, nicht zur Haftung des beteiligten Spielers (BGH Urt. Vom 1.04.2003 Seite 6, BGHZ 63, 140[142 ff]; OLG Stuttgart, MDR 2000, 1432; OLG Hamburg, VersR 2002, 501 f). Ein Schadensersatzanspruch kommt dagegen bei vorsätzlich und grob fahrlässigen Regelwidrigkeiten sowie dann in Betracht, wenn die Grenze zwischen noch gerechtfertigter Härte und unfairem Regelverstoß überschritten ist (OLG Stuttgart, NJW-RR 2000, 1043= MDR 2000, 1432; OLG Hamm, MDR 1985, 847).

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Dabei geben die Spielregeln der Sportverbände zwar wichtige Anhaltspunkte, ob ein fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverstoß im Einzelfall gegeben ist (BGH NJW 1976, 2161[ebd.], sie sind jedoch kein bindendes Recht, weil sich der Sorgfaltspflichtverstoß nicht im Zuwiderhandeln gegen eine abstrakt formulierte Spielregel erschöpft sondern es auf die Außerachtlassung der in der konkreten Situation erforderlichen Sorgfalt nach § 276 BGB ankommt (MüKo-Wagner, 4. Auflage 2003, § 823 BGB, Rdnr.523; Looschelders, Die haftungsrechtliche Relevanz außergesetzlicher Verhaltensregeln im Sport, JR 2000, 265[270]).

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Deshalb konnte das Landgericht ohne Verfahrensfehler den behaupteten Regelverstoß beurteilen, weil hierzu zum einen keine besondere Sachkunde erforderlich war und sich die Entscheidung im Übrigen in der Beantwortung der Rechtsfrage erschöpfte, bei der einer Verletzung der Spielregeln nur indizielle Bedeutung für die Haftung zukam.

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Die Entscheidung erweist sich auch in der Sache als richtig. Der Kläger hat in seiner Klagebegründung unter Hinweis auf die Regel 12 des Deutschen Fußball Bundes in dem von ihm behaupteten Verhalten des Beklagten zu 1) einen Verstoß gegen das Verbot, im Kampf um den Ball den Gegner vor dem Ball zu berühren und eine Verletzung des Verbotes des "gefährlichen Spiels" gesehen und diesen als grobes Foul eingeordnet. In Betracht kommt auch ein "Tackling" mit Berührung des Gegners vor dem Ball. In dieser Beurteilung ist ihm das Landgericht auf der Grundlage seines Sachvortrages gefolgt.

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Soweit der Kläger beanstandet, die Begründung des landgerichtlichen Urteils sei widersprüchlich, weil einerseits ein grobes Foul-Spiel angenommen werde, andererseits an anderer Stelle der Urteilsgründe nur von einem geringfügigen Regelverstoß die Rede sei, rechtfertigt dies keine neuen Feststellungen nach § 529 Abs.1 Nr.1 ZPO. Es ist schon fraglich, ob das Landgericht die Bezeichnung "grobes Foul" im Sinne eines besonders schweren Regelverstoßes verwandt hat, der nach der Regel 12, Abschnitt "persönliche Strafen" ein "feldverweiswürdiges Vergehen" darstellt und mit einem Feldverweis geahndet werden muss. Denn das Landgericht hat im Zusammenhang mit der Verwendung des Begriffs Bezug genommen auf den Regelverstoß "gestrecktes Bein" (bzw. gefährliches Spiel). Nicht jeder Regelverstoß ist jedoch gleichbedeutend mit einem groben Foulspiel im Sinne der Regel 12, wie sich schon aus der besonderen Strafsanktion für grobes Foulspiel im Sinne von Ziffer 1. der dortigen Aufzählung ergibt. Ausweislich des vorgelegten Spielberichtes ist das Verhalten des Beklagten zu 1) unstreitig nicht mit einem Feldverweis geahndet worden. Dies belegt, dass zumindest nach der Einschätzung des Schiedsrichters ein grobes Foulspiel nicht vorlag. Der Kläger behauptet auch keine persönliche Strafe für den gegnerischen Spieler und nicht einmal einen Freistoß für seine Mannschaft.

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Davon unabhängig ist ein Schadensersatzanspruch des Klägers trotz der eingetretenen schweren Folgen nur bei einer schuldhaften Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gegeben. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist anhand der konkreten spieltypischen Situation unter Berücksichtigung der Besonderheit des Fußballs als Wettkampfsport zu beurteilen, wobei die Darlegungslast bei dem Kläger liegt. Allein die unstreitigen Verletzungsfolgen begründen noch keinen Anscheinsbeweis für eine haftungsbegründende Sorgfaltspflichtverletzung oder ein schuldhaftes Handeln (OLG Hamburg, VersR 2002, 501 f.) Auch wenn der Entscheidung des Schiedsrichters bei der Beurteilung des Regelverstoßes und der hieraus resultierenden Schadensersatzpflicht allenfalls indizielle Bedeutung zukommt, oblag es dem Kläger weitere Tatsachen vorzutragen, aus denen sich die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1) nach § 276 BGB ergab.

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Es kann schon fraglich sein, ob trotz des angenommenen Regelverstoßes der Beklagte zu 1) die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unter Berücksichtigung der Spielsituation in haftungsbegründender Weise außer Acht gelassen hat.

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Das Landgericht hat jedenfalls zu Recht angenommen, dass ein schuldhaftes Handeln des Beklagten zu 1) aufgrund der konkreten Situation nicht festzustellen ist.

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Die zwischen den Parteien unstreitige konkrete Spielsituation war bestimmt von dem gegenseitigen Bemühen der Parteien, den Ball jeweils zuerst zu erreichen. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass beide Spieler mit höchstem Einsatz spielten. Denn nachdem der Ball in Richtung Tor geschlagen war, handelte es sich nicht um einen Zweikampf im Mittelfeld sondern um einen solchen, bei dem der Ballbesitz für den Kläger die unmittelbare Gelegenheit zum Torschuss ermöglichte, der Beklagte zu 1) als Torwart diese jedoch verhindern wollte. Weil es sich um ein Verbandsspiel handelte, konnte auch keiner der Spieler davon ausgehen, der jeweils andere werde einen Zweikampf vermeiden. Erfahrungsgemäß kommt es gerade in einer solchen Spielsituation häufig zum Zusammenstoß (Pressschlag) zwischen den Spielern.

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Bei dieser Ausgangslage kann dem Beklagten zu 1), dem keine Zeit zu einer umfangreichen Abwägung der Interessenlage blieb, auf der Grundlage des Klagevorbringens nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er – wenn man dem Klägervortrag folgt – den Kläger mit gestrecktem Bein am Unterschenkel traf ohne den Ball gespielt zu haben. Denn allein hieraus kann nicht auf einen vermeidbaren Sorgfaltspflichtverstoß geschlossen werden, weil der Kläger – worauf das Landgericht zutreffend hinweist – nichts dazu vorträgt, dass der Beklagte zu 1) für ihn erkennbar keine reale Möglichkeit mehr hatte, den Ball vor dem Kläger zu erreichen. Darüber hinaus fehlen Anhaltspunkte dafür, dass über den behaupteten Regelverstoß "gefährliches Spiel" hinaus der Beklagte zu 1) seinen körperlichen Einsatz auf unfaire Weise übertrieben hat. Der Kläger hat weder zur Spielrichtung und Geschwindigkeit des Balles noch dazu vorgetragen, in welcher Entfernung zum Ball sich der Beklagte zu 1) bei Beginn des Spurts befand. Nach dem Klagevorbringen ist ebenso gut möglich, dass der Beklagte aufgrund der Geschwindigkeit der Aktion seine Bewegungen nicht vollständig beherrschen konnte, ohne dass ihm dies vorwerfbar ist, er vielmehr subjektiv davon ausging den Ball noch vor dem Kläger spielen zu können.

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Soweit das Landgericht in seine Überlegungen mit einbezogen hat, dass das Spiel nach der Unterbrechung mit einem Freistoß für die Mannschaft des Beklagten zu 1) fortgesetzt worden sei, kommt es hierauf für die Entscheidung nicht mehr an. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob der Kläger diesen Vortrag ausreichend bestritten hat.

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Allerdings hat der Kläger zur Unterstützung seines eigenen Vorbringens ebenfalls keine Sanktionen gegenüber der gegnerischen Mannschaft durch den Schiedsrichter behauptet. Es wird auch nicht dargelegt, dass der Schiedsrichter das Geschehen nicht habe beobachten können. Die bloße Bestätigung der vom Kläger behaupteten Tatsachen durch die bekannten Zeugen könnte auch deshalb die Feststellung eines rechtswidrigen oder schuldhaften Handelns des Beklagten nicht rechtfertigen.

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2.

43

Weil schon eine Haftung dem Grunde nach nicht besteht, sind die Zahlungsansprüche einschließlich des Feststellungsantrags als unbegründet zurückzuweisen. Soweit das Landgericht den Feststellungsantrag in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich beschieden hat, dies im Rahmen der Berufungsentscheidung zur Klarstellung nachzuholen.

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III.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind.

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Streitwert für die Berufungsinstanz: 57.304,92 €

48

(Antrag zu 1: 10.000,00 €

49

Antrag zu 2: 20.000,00 €

50

Antrag zu 3: 690,24 €

51

Antrag zu 4: 23.614,68 €

52

Antrag zu 5: 3.000,00 €