Berufung zurückweisungsreif nach § 522 Abs. 2 ZPO wegen Aussichtslosigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte Berufung gegen ein landgerichtliches Urteil wegen Schadensersatzansprüchen aus Anlageberatung ein. Der Senat sieht keine Aussicht auf Erfolg und beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Neue, nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Tatsachen sind unberücksichtigt geblieben, da sie grundlegend neu und nicht durch Schriftsatznachlass gedeckt waren.
Ausgang: Berufung des Beklagten wird mangels Aussicht auf Erfolg nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen (Hinweisbeschluss).
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie nach dem vorliegenden Sachstand offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Neuer eigener Tatsachenvortrag, der nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht wird und über eine bloße Erwiderung hinausgeht, ist ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung grundsätzlich unzulässig und darf bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden.
Ein mit Schriftsatznachlass (§ 283 ZPO) befristeter Erwiderungsspielraum erlaubt nur die Replik auf gegnerischen Sachvortrag; er umfasst nicht die nachgelassene Einführung gänzlich neuen eigenen Vorbringens.
Die Zurückweisung nachgelassener neuer Tatsachen ist verbindlich für das Berufungsgericht (§ 531 Abs. 1 i.V.m. § 296a ZPO), sofern das Erstgericht die Entscheidung hierüber verfahrensfehlerfrei getroffen hat und kein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht.
Tenor
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Der Beklagte erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen und sich zur etwaigen Rücknahme des Rechtsmittels zu erklären.
Gründe
Die Berufung des Beklagten hat nach dem gegebenen Sachstand keine Aussicht auf Erfolg. Da die zugrundeliegende Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung durch Urteil weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, soll über das Rechtsmittel gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss entschieden werden.
Das Landgericht hat den Beklagten im zuerkannten Umfang mit Recht als verpflichtet angesehen, dem Kläger Schadensersatz zu leisten. Die hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts sind verfahrensfehlerfrei zustande gekommen; neue Tatsachenfeststellungen sind nicht geboten (§ 529 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht ist zutreffend vom Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages ausgegangen. Die Nichtberücksichtigung des hierzu nach Schluss der mündlichen Verhandlung seitens des Beklagten nachgereichten neuen Sachvortrags begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken. Es kann keinem begründeten Zweifel unterliegen, dass der Rechtsverteidigung des Beklagten ein grundlegend neues tatsächliches Vorbringen unterlegt worden ist. Dieses war von dem bewilligten Schriftsatznachlass (§ 283 ZPO) nicht gedeckt und ist vom Landgericht bedenkenfrei nach § 296 a ZPO nicht zugelassen worden. Die Zurückweisung dieses neuen Vorbringens ist gemäß § 531 Abs. 1 ZPO für den Senat bindend.
Demgegenüber ignoriert das Berufungsvorbringen des Beklagten letztlich die prozessuale Chronologie, ausweislich derer das Vorbringen des Beklagten offen Widersprüche und Unstimmigkeiten enthält.
Die Klageerwiderung vom 14.06.2010 belegt die Tatsache, dass der Beklagte zugestandermaßen Beratungstätigkeiten gegenüber dem Kläger entwickelt hat. Die zugrundeliegende Geldanlage war danach Gegenstand ausdrücklicher Verhandlungen, innerhalb derer der Beklagte dem Kläger über die Risiken, die mit einer Darlehensgewährung verbunden sind, aufgeklärt haben will. Der Beklagte hat danach behauptet, dem Kläger erläutert zu haben, dass eine monatliche Verzinsung von 1,42 % und mithin eine jährliche Verzinsung von 17,04 % des Darlehensbetrages mit hohem wirtschaftlichem Risiko verbunden sei. Dieses erhebliche Risiko habe durch die Gestellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft abgesichert werden sollen. Diesen Sachvortrag hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 27.08.2010 wieder aufgegriffen und erneut bestätigt, den Kläger über die Vor- und Nachteile des P-Programms informiert zu haben. Eine Aussage dahingehend, ein wirtschaftliches Risiko bestehe gerade im Hinblick auf die phantastischen Gewinnmargen sowie wegen der zugesicherten Absicherung nicht, habe er gegenüber dem Kläger nicht getätigt. Wenngleich der Beklagte dies mit dem nicht verständlichen Vorbehalt versehen hat, den Kläger nicht beraten zu haben, ergibt sich aus dem unmissverständlichen Zusammenhang seiner Rechtsverteidigung, dass eine solche Beratung tatsächlich erfolgt ist.
Der Beklagte kann sich – zumal auf der Grundlage seines erstinstanzlichen Vorbringens – auch nicht damit entlasten, dass die weitere Betreuung durch Herrn Y erfolgt sei. Der Senat tritt den landgerichtlichen Erwägungen bei, wonach die Einschaltung Ys nicht den Rückschluss darauf erlaubt, der Beklagte habe seine Beratungstätigkeit gegenüber dem Kläger beendet. Der von der GmbH verwendete Briefkopf wies den Beklagten ebenso wie T Y und Frau M H als gleichberechtigte Ansprechpartner auf, ohne dass hieraus sowie aus den übrigen Begleitumständen hervorginge, die Weiterführung der Beratung unter Einschaltung Ys würde gleichsam zu einer Zuständigkeitsverlagerung unter abschließender Entpflichtung des Beklagten führen. Dazu lassen sich keine Feststellungen treffen.
Die objektiven Gegebenheiten belegen vielmehr das Gegenteil:
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12.10.2010 vorgetragen, dass Y nur eine untergeordnete Funktion wahrnahm und über keine besonderen Qualifikationen verfügte. Demgegenüber zeichnet sich der Beklagte durch intime Kenntnisse von der zugrundeliegenden Anlage aus, zu der er sich auch schriftsätzlich – wenngleich mit widersprüchlichem Gehalt – erklärt hat. Nach den unstreitigen Gegebenheiten blieb der Beklagte auch über den von ihm nunmehr behaupteten Zeitpunkt hinweg Ansprechpartner sowohl für den Kläger als auch für die weiteren am Geschäft beteiligten Personen. Wie sich aus dem Schreiben der a AG vom 22.06.2007 (Anlage K 8, Bl. 40 d.A.) ergibt. Hatte der Beklagte noch im fraglichen Zeitraum zu dieser Zeit Informationen weitergeleitet, wonach der Kläger Interesse am P-Programm geäußert habe. Dies korrespondiert mit weiteren Umständen, die mit Nachdruck dagegen sprechen, dass der Beklagte bereits ab Februar 2006 keine Beratungstätigkeit mehr für den Kläger entfaltet haben will. Unstreitig fanden noch im Sommer 2008 zwei Besprechungen mit K statt, die der Beklagte organisiert hatte. Diese Treffen erfolgten im Büro des Beklagten. Dass der Beklagte sich weiterhin als Ansprechpartner des Klägers gerierte dokumentiert sich aus dem Schriftwechsel, der die notleidend gewordene Anlage zum Gegenstand hatte (vgl. Anlagen K 9 a und K 9 b, Bl. 41 f. d.A.). Demgegenüber gestaltet sich die gegenwärtige Rechtsverteidigung des Beklagten als gänzlich widersprüchlich und unplausibel. Falls es so gewesen sein sollte, dass der Beklagte bereits seit Februar 2006 nichts mit den Anlageplänen des Klägers zu tun gehabt hätte, würde praktisch nicht verständlich, weshalb er sich später noch darum bemüht haben sollte, Kapitalverluste abzuwenden.
Hinzu kommt, dass auch der Sachvortrag zum Zeitpunkt der Beendigung jedweder Beratungstätigkeit vom Beklagten schon erstinstanzlich nur in gänzlich widersprüchlicher Weise gestaltet worden ist.
Vor diesem Hintergrund bewirkte das Vorbringen des Beklagten das im Rahmen des Schriftsatznachlasses unterbreitete Vorbringen des Beklagten eine grundlegende Kehrtwendung, soweit nunmehr behauptet worden ist, mit dem Kläger sei nie eine Beteiligung am P-Programm in Erwägung gezogen worden. Dem Berufungsvorbringen des Beklagten ist ebenso wie dem nachgelassenen Schriftsatz schon nicht zu entnehmen, wie es überhaupt zu einem so krassen Wechsel im Sachvortrag hat kommen können, ohne mit der prozessualen Wahrheitspflicht zu kollidieren (§ 138 Abs. 1 ZPO). Unabhängig von den gravierenden Plausibilitäts- und Zuverlässigkeitsbedenken, denen der grundlegende Wechsel im Tatsachenvorbringen begegnen muss, hat das Landgericht das neue tatsächliche Vorbringen des Beklagten mit Recht unberücksichtigt gelassen. Auch ohne besondere Belehrungen durch das Gericht berechtigt ein Schriftsatznachlass im Sinne von § 283 ZPO nur zu einer Erwiderung auf gegnerischen Sachvortrag. Gänzlich neuer eigener Sachvortrag, der über eine Replik hinausgeht, ist von einem Schriftsatznachlass grundsätzlich nicht gedeckt (vgl. BGH FamRZ 1979, 573; BGHZ 39, 384; OLG München MDR 1981, 502). Neues Vorbringen, das über eine Erwiderung im vorbezeichneten Sinne hinaus geht, darf ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden (vgl. OLG Hamburg MDR 1995, 526). Wenn kein Grund zur Wiedereröffnung vorliegt, ist ein solcher Sachvortrag zurückzuweisen.
Das Landgericht hat die mündliche Verhandlung verfahrensfehlerfrei geschlossen, ein Grund zur Wiedereröffnung hat nicht bestanden. Dem Landgericht ist insbesondere kein Verfahrensfehler im Rahmen von §§ 156 Abs. 2 Nr. 1, 139 ZPO anzulasten. Weder der klägerische Schriftsatz, der zur Bewilligung des Schriftsatznachlasses geführt hat, noch die Rechtsverteidigung des Beklagten, so wie sie sich bis hin zur mündlichen Verhandlung darstellte, bot irgendeinen Ansatzpunkt für besondere Hinweise, namentlich nicht für solche, die den Beklagten veranlasst haben könnten, seinen gesamten Tatsachenvortrag zu revidieren. Das Landgericht konnte der Rechtsverteidigung des Beklagten ohne verfahrensrechtliche Bedenken diejenige Würdigung beimessen, die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegt. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass das Landgericht Veranlassung gehabt haben könnte, die vom Beklagten ausdrücklich zugestandene Beratungstätigkeit in tatsächlicher Hinsicht in Frage zu stellen. Es ist nicht im Ansatz erkennbar, dass das Landgericht ernsthaft in Betracht zu ziehen hatte, der Beklagte werde – bei nochmaliger Besinnung – zu einem gänzlich neuen Tatsachenvortrag gelangen.
Die vom Landgericht angenommenen haftungsbegründenden Tatsachen stehen auch im Übrigen nicht in Frage. Abgesehen davon, dass der Beklagte auch hinsichtlich der Risikoeinschätzung in Bezug auf die zugrundeliegende Geldanlage zu gänzlich widersprüchlichen Angaben gelangt ist, konnte es auch aus der Sicht des Senats keinem vernünftigen Anlagekonzept entsprechen, soweit der Kläger ohne taugliche vertragliche Absicherung zu einem Kapitaleinsatz veranlasst wurde, der den gänzlichen Kapitalverlust dringend befürchten ließ. Dabei steht außer Streit, dass Y, dessen Verhalten sich der Beklagte aus den bereits aufgezeigten Gründen zurechnen lassen muss, bis hin zu einer Bargeldaushändigung begleitete, deren Gesamtumstände als in hohem Maße ungewöhnlich und auffällig erscheinen mussten. Dass der Beklagte den Kläger dahingehend aufgeklärt hätte, dass ein solches Geschäftsgebaren die Unseriosität des Emittenten des Darlehensnehmers indizierte, lässt sich auch seinem eigenen Vorbringen nicht entnehmen. Derzeit verlegt sich der Beklagte vielmehr darauf, die Unverfänglichkeit der Kapitalanlage zu postulieren, was nach dem unstreitigen Geschehenszusammenhang objektiv als widerlegt zu gelten hat.