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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-14 U 133/13·13.10.2013

Berufung gegen Urteil zu Bearbeitungsgebühr im Darlehensvertrag zurückgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtDarlehensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verfolgt in der Berufung die Rückerstattung einer vertraglich vereinbarten Bearbeitungsgebühr von 2 %. Das OLG weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurück, da die Gebührenregelung keine offensichtliche Rechtswidrigkeit aufweist. Das Gericht unterscheidet Bearbeitungsentgelt von Kontoführungsgebühren und Preisaushangklauseln und bestätigt die Kosten- und Vollstreckbarkeitsentscheidungen.

Ausgang: Berufung der Klägerin als offensichtlich unbegründet gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Eine vertraglich vereinbarte Bearbeitungsgebühr im Darlehensvertrag kann eine vom Kreditinstitut gegenüber dem Kunden erbrachte Dienstleistung vergüten und steht nicht schon deshalb im Widerspruch zu gesetzlichen Leitbildern über Kontoführungsgebühren.

3

Entgeltklauseln sind unzulässig, soweit sie eine Vergütung für Tätigkeiten normieren, zu deren Erbringung das Kreditinstitut gesetzlich oder kraft selbständiger vertraglicher Nebenpflicht verpflichtet ist oder die überwiegend im eigenen Interesse des Instituts liegen.

4

Bei ausdrücklicher vertraglicher Regelung einer Gebühr tritt die Problematik von Preisaushangklauseln zurück; die vertraglichen Einzelbestimmungen bestimmen den Leistungs- und Vergütungsanspruch mit Vertragsschluss.

5

Die Kosten- und Vollstreckbarkeitsentscheidung richtet sich nach § 97 ZPO sowie §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Zitiert von (2)

2 ablehnend

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.06.2013 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – 11 O 314/12 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Wert des Berufungsverfahrens: bis 16.000,00 €.

Gründe

2

Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

3

Die Voraussetzungen einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss liegen vor, da das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet, die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, sie keine mündliche Verhandlung und auch keine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.

4

Zur Begründung kann auf die uneingeschränkt fortgeltenden Gründe der mit Verfügung vom 03.09.2013 erteilten Hinweise Bezug genommen werden.

5

Die Stellungnahme der Klägerin im Schriftsatz vom 02.10.2013, mit der nur noch die Rückerstattung der im Darlehensvertrag ausgewiesenen Bearbeitungsgebühr von 198,68 € weiter verfolgt wird, rechtfertigt demgegenüber keine auch nur teilweise Abänderung des angefochtenen Urteils.

6

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind zwar Entgeltklauseln, mit denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse wahrnimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 07. Juni 2011 – XI ZR 388/10 –, BGHZ 190, 66-80; vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 m.w.N.). Insoweit hat der BGH aber nur solche Klauseln behandelt, die keine selbständige (Dienst-) Leistung zum Gegenstand haben. Konkret ist es um Erhebung von Kosten gegangen, die für die Führung eines Darlehenskontos durch das Kreditinstitut (Kontoführungsgebühr) veranschlagt wurden. Im gegebenen Fall sind solche Kosten nicht in Ansatz gebracht worden sondern eine „Bearbeitungsgebühr“ von 2 %.

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Die vertraglich geregelte Erhebung eines solchen Bearbeitungsentgelts ist mit Kontoführungsgebühren jedoch nicht zu vergleichen. Auch wenn das Bearbeitungsentgelt, d.h. der für die Bearbeitung des Darlehensantrages veranschlagte Betrag, im Ergebnis vor allem der Prüfung der Bonität des Kreditnehmers und des Wertes der von ihm angebotenen Sicherheiten dient, erfolgt dies nicht allein im Vermögensinteresse der Bank, sondern stellt zugleich auch eine Dienstleistung für den Kunden dar. Zwar rechtfertigt ein nur reflexartiger Nebeneffekt zugunsten des Darlehensnehmers, nämlich aufgrund der Prüfung das beantragte Darlehen zu erhalten, noch nicht den Ansatz einer Gebühr auch im Interesse des Kunden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 – I-6 U 162/10, 6 U 162/10 –, juris). Über einen solchen bloßen Reflex hinausgehend, erfolgt die Prüfung des Darlehensantrags aber auch deswegen im Interesse des Kunden, weil anlässlich dieser Prüfung zugleich ermittelt wird, zu welchen Konditionen der Kredit an den Darlehensnehmer vergeben werden kann, ob insoweit ein hohes oder niedriges Risiko "einzupreisen" ist, was insbesondere von der Beurteilung der laufenden Einkünfte des Kreditnehmers und dem Umstand, ob er einer geregelten Tätigkeit nachgeht, abhängt. Dabei ist von Bedeutung, ob seine Stellung als gesichert erscheint, er etwa als Beamter tätig ist, ein alteingesessenes Gewerbe oder Handwerk betreibt oder ein Freiberufler mit gutem Kundenstamm ist oder ob er erst seit kurzem mit einer neuen Geschäftsidee selbständig tätig ist, seine Anstellung befristet ist oder sich aus sonstigen Gründen als nicht dauerhaft erweist. Ferner kann bei der Prüfung die Einschätzung eines Geschäftskonzepts eine Rolle spielen oder die Frage, ob und über was für Vermögen der Darlehensnehmer verfügt, das ggf. – unabhängig von einer gesondert vorzunehmenden Bewertung - als Sicherheit zur Verfügung gestellt werden kann. Von all diesen Gesichtspunkten hängen nicht nur die Höhe des maximal auszureichenden Kredits, sondern auch seine Verzinsung und Laufzeit ab. Ohne eine solche individuelle, auf den einzelnen Kunden bezogene Bonitätsprüfung wäre es denkbar, dass eine Bank ihre Darlehen nur nach generalisierten Maßstäben unter Kalkulation eines durchschnittlichen Risikos vergeben würde, was zum Nachteil von Kunden mit guter Bonität ginge (zu vorstehenden Kriterien vgl. OLG Celle, Beschluss vom 02. Februar 2010 – 3 W 109/09 –, juris).

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Der vorliegend im Vertrag ausgewiesene Ansatz einer Bearbeitungsgebühr ist auch nicht mit den in der Rechtsprechung wiederholt behandelten Preisaushangklauseln (Preis- und Leistungsverzeichnissen eines Kreditinstituts) vergleichbar. Solche Aushangklauseln werfen in der Tat die Frage auf, ob hinreichend transparent wird, für welche Leistungen die Bank ab welchem Zeitpunkt und bei welchem Leistungsstand ein Bearbeitungsentgelt verlangen kann (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 03. Mai 2011 – 17 U 192/10 –, juris). Wenn der konkrete Vertrag – wie hier - den Ansatz einer bestimmten Bearbeitungsgebühr regelt, stellt sich diese Frage jedoch nicht, denn die im Vertrag enthaltenen Einzelbestimmungen stehen und fallen mit dem Abschluss des Vertrags. Wenn ein Vertrag zustande gekommen ist, wird auch nicht die in der Rechtsprechung umstrittene Frage virulent, ob die Gebühr auch dann anfallen kann, wenn ein Vertrag mit dem Kunden gerade nicht zustande gekommen ist (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.).

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

10

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.