Nichtanerkennung libyscher Talaq-Scheidung bei in Deutschland erklärter Verstoßung
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte zu 2. beantragte die Aufhebung eines Bescheids, der die Anerkennung einer in Libyen bestätigten Scheidung (talaq) versagte. Streitpunkt war, ob die durch telefonische Verstoßung in Deutschland vollzogene Privatscheidung trotz libyscher Staatsangehörigkeit beider Ehegatten anzuerkennen ist. Das OLG Düsseldorf wies den Antrag zurück, weil der konstitutive Scheidungsakt jedenfalls teilweise im Inland vorgenommen wurde und damit dem deutschen Scheidungsmonopol (§ 1564 BGB) widerspricht. Die Rom III-VO sei auf Privatscheidungen nicht anwendbar; mangels gesetzlicher Regelungslücke seien deren Anknüpfungsregeln nur analog heranzuziehen, hier jedoch wegen Vollzugs vor dem 21.06.2012 nicht entscheidend.
Ausgang: Antrag auf Aufhebung des Bescheids zur Nichtanerkennung der libyschen Talaq-Scheidung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine durch einseitige Verstoßung (talaq) bewirkte Ehescheidung ist als Privatscheidung einzuordnen, wenn der konstitutive Auflösungsakt nicht durch staatlichen Hoheitsakt, sondern durch privatautonome Erklärung erfolgt.
Die Rom III-Verordnung (VO (EU) Nr. 1259/2010) findet auf Privatscheidungen keine unmittelbare Anwendung, weil sie nur Scheidungen erfasst, die von einem staatlichen Gericht oder einer öffentlichen Behörde bzw. unter deren Kontrolle ausgesprochen werden.
Nach deutschem internationalem Privatrecht ist eine Privatscheidung grundsätzlich nur anerkennungsfähig, wenn sie in allen Phasen im Ausland vollzogen wird; wird der konstitutive Scheidungsakt (teilweise) im Inland vorgenommen, steht § 1564 BGB der Anerkennung entgegen.
Für eine analoge Heranziehung der Anknüpfungsregeln der Rom III-Verordnung bei Privatscheidungen ist als maßgeblicher Zeitpunkt auf den Moment abzustellen, in dem der andere Ehegatte erstmals förmlich von der Scheidung bzw. dem Scheidungsverlangen erfährt, nicht auf eine „Anrufung des Gerichts“.
Ist die Privatscheidung vor dem Stichtag des Inkrafttretens der Rom III-Verordnung (21.06.2012) vollzogen, verbleibt es bei der Anwendung des zuvor geltenden autonomen deutschen Kollisionsrechts (Art. 14, 17 EGBGB a.F.).
Tenor
Der Antrag des Beteiligten zu 2., die Entscheidung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12.08.2016 aufzuheben, wird zurückgewiesen.
Es verbleibt bei der von der Justizverwaltung getroffenen Feststellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der durch Urteil des Amtsgerichts Bab Ben Ghashir Süd, Libyen, vom 08.01.2013 bestätigten Ehescheidung von 06.06.2011 nicht vorliegen, soweit dadurch die Ehe der Beteiligten geschieden worden ist.
Der Beteiligte zu 2. hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Rubrum
Gründe
A.
Mit Bescheid vom 12.08.2016 hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf Antrag der Beteiligten zu 1. festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der durch Urteil des Amtsgerichts Bab Ben Ghashir Süd, Libyen, vom 08.01.2013 bestätigten Ehescheidung von 06.06.2011 nicht vorliegen, soweit dadurch die Ehe der Beteiligten geschieden worden ist.
Gegen diese ihm am 19.08.2016 zugegangene Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 2. mit seinem am 30.08.2016 bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangenen Rechtsbehelf. Er macht geltend, die Scheidung unterliege libyschem Recht, da die Beteiligten Libyer seien. Das Scheidungsurteil sei der Beteiligten zu 1. am 14.01.2013 an ihrem letzten bekannten Aufenthaltsort zugestellt worden.
Die Präsidentin des Oberlandesgerichts hat dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen. Mit Nichtabhilfebescheid vom 01.12.2016 wird ausgeführt (auszugsweise):
„I.Der Beteiligte zu 2. schloss am 14.05.2007 in A…/Libyen die Ehe mit der Beteiligten zu 1., Frau B…. Beide früheren Ehegatten besitzen ausschließlich die libysche Staatsangehörigkeit. Der Beteiligte zu 2. reiste vor Eheschließung erstmals am 04.12.2006 nach Deutschland ein. Im Jahre 2008 reisten die Beteiligten zu 1. und 2. erstmals gemeinsam nach Deutschland ein. Der Beteiligte zu 2. war seit dem 24.03.2008 bis heute in C… gemeldet (BI. 42). Die Beteiligte zu 1. war seit dem 24.03.2008 bis 30.09.2008 in C… gemeldet. Am 01.05.2008 wurde der gemeinsame Sohn in C… geboren. Am 30.09.2008 erfolgte die Abmeldung der Beteiligten zu 1. von Amts wegen. Wann konkret ihre Ausreise erfolgte, ist nicht belegt. Die Beteiligte zu 1. reiste am 01.03.2009 mit dem Beteiligten zu 2. im Wege der Familienzusammenführung erneut nach Deutschland ein. Seit diesem Zeitpunkt waren beide Beteiligten wieder unter der Anschrift D… in C… gemeldet.
Am 06.06.2011 hat der Beteiligte zu 2. die Verstoßung (telefonisch) gegenüber der Beteiligten zu 1. erklärt. Am selben Tag hat Beteiligte zu 1. daraufhin die eheliche Wohnung verlassen und ist zunächst in ein Hotel gezogen. Die Beteiligte zu 1. verließ nach eigenen Angaben am 31.10.2011 zunächst Deutschland und reiste zu ihren Eltern nach E…/Ägypten. Nach der Verstoßung reiste sie am 07.04.2012 wieder nach Deutschland ein und bezog kurzfristig eine andere Wohnung in der D… in C…. Am 13.04.2012 reiste die Beteiligte zu 1. bereits wieder nach E…. Vom 24.04.2012 bis 15.07.2012 hielt sich die Beteiligte zu 1. letztmals in C… auf. Die endgültige Ausreise erfolgte nach E…, wo sie sich auch heute noch aufhält.
Im Januar 2013 hat der Beteiligte zu 2. sich an das Gericht für Zivilstandsangelegenheiten in Bab Ben Gashir in Libyen mit der Bitte gewandt, die am 06.06.2011 von ihm vollzogene Scheidung zu bestätigen. In der Sitzung vom 8.01.2013 hat das Gericht bestätigt, dass die Ehe der Beteiligten durch Ausspruch der Verstoßung gegenüber der Beteiligten zu 1. durch den Beteiligten zu 2. geschieden worden ist. Am 28.04.2013 erhielt die Beteiligte zu 1. in E… die Scheidungsunterlagen aus Libyen per E-Mail.
Am 02.11.2015 beantragte die Beteiligte zu 1. die Nichtanerkennung der durch das Gericht in Bab Ben Ghashir Süd, Libyen, am 08. Januar 2013 bestätigten Ehescheidung vom 06. Juni 2011, da die Voraussetzungen für eine Anerkennung der durch Verstoßung am 06.06.2011 erfolgten Ehescheidung für den deutschen Rechtsbereich nicht vorliegen.
Sie beabsichtigt, ein Scheidungsverfahren in Deutschland zu führen.
……….
II.Der Antrag ist zulässig erscheint aber in der Sache unbegründet, ……….
III.Der Antrag ist aber unbegründet. Dem Einwand, dass vorliegend eine Heimatstaatenentscheidung anzuerkennen war, kann nicht gefolgt werden. Das Gericht in Bab ben Ghashir Süd/Libyen stellt lediglich die am 06.06.2011 erfolgte Verstoßung als rechtswirksam fest. Bei der Ehescheidung handelt es sich um eine Privatscheidung im Sinne der deutschen Terminologie. Im Unterschied zu einer gerichtlichen Ehescheidung erfolgt bei einer Privatscheidung der konstitutive Akt der Auflösung der Ehe nicht durch Hoheitsakt, sondern durch eine (bei der Verstoßung) privatrechtliche Willenserklärung (vgl. BGH, Beschluss vom 14.10.1981, Az.: IVb ZB 718/80, NJW 182, 517; zit. nach juris).
Die Auflösung einer Ehe durch eine Privatscheidung ist grundsätzlich nur dann anerkennungsfähig, wenn die Voraussetzungen des deutschen internationalen Privatrechts, insbesondere Artikel 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), hierfür gegeben sind. Hiernach unterliegt die Scheidung dem Recht, dem auch die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen: Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen
1. dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, sonst
2. dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Artikel 14 Abs. 1 EGBGB
3. dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.
Beide Ehegatten haben die libysche Staatsangöhörigkeit. Eine gemeinsame Staatsangehörigkeit, die das Scheidungsstatut vermittelt, liegt somit vor.
Der Anerkennung der Ehescheidung steht jedoch ein Verstoß gegen § 1564 S. 1 BGB entgegen. Eine Privatscheidung ist nur dann anerkennungsfähig, wenn sie in allen Phasen im Ausland vollzogen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14.10.1981, Az.: lVb ZB 718/80, NJW 1982, 517; BayObLG, Beschluss vom 29.08.1985, Az.: BReg 1 Z 22/85, NJW-RR 1986, 5; zit. jeweils nach juris). Diese zutreffende Auffassung wird mit dem Scheidungsmonopol der deutschen Gerichte begründet. In Deutschland kann eine Ehe nach § 1564 S. 1 BGB nur durch gerichtliches Urteil geschieden werden. Im Inland vorgenommene Privatscheidungen jeder Art sind daher hier ohne Wirkung auf den Bestand der Ehe und können nicht anerkannt werden. Dies gilt auch, wenn es sich um eine - mit oder ohne Mitwirkung einer nach ausländischem Recht zuständigen Behörde vorgenommene - Privatscheidung von Ausländern handelt, die nach dem als Scheidungsstatut berufenen ausländischen Recht wirksam ist (vgl. BGH, a.a.O.).
An dieser Qualifikation als Privatscheidung vermag der Sachvortrag, das beide Ehegatten libysche Staatsangehörige sind und somit dem libyschen Recht unterstellt sind, nichts zu ändern. Entscheidend ist allein, dass die Ehe der Beteiligten durch die Verstoßungserklärung des Beteiligten zu 2. gegenüber der Beteiligten zu 1. am 06.06.2011 konstitutiv aufgelöst worden ist. Zu diesem Zeitpunkt hat sich zumindest die Beteiligte zu 1. nachweislich im Bundesgebiet aufgehalten. Da nach Art. 34a liby. Personalstatutgesetz die Verstoßung an die Ehefrau zu adressieren und ihr gegenüber auszusprechen ist, ist – zumindest – ein Teil des konstitutiven Scheidungsaktes in Deutschland vollzogen worden. Der Anerkennung der am 06.06.2011 (auch) in Deutschland vollzogenen Ehescheidung steht somit § 1564 S. 1 BGB entgegen.“
Der Beteiligte zu 2. ist den Ausführungen der Nichtabhilfeentscheidung nicht entgegengetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
B.
1.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 107 Abs. 6 und 8 FamFG ist zulässig. Insbesondere ist der Rechtsbehelf innerhalb der Monatsfrist des § 107 Abs. 7 S. 3 FamFG i.V.m. § 63 Abs. 1 und 3 FamFG eingelegt worden.
2.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat indes aus den – mit nachfolgenden Maßgaben – zutreffenden Gründen der Nichtabhilfeentscheidung in der Sache keinen Erfolg.
a)Völlig zu Recht ordnet der angefochtene Bescheid die Ehescheidung, um deren Nichtanerkennung die Beteiligten streiten, als Privatscheidung ein. Die Ehescheidung ist nicht durch staatlichen Hoheitsakt erfolgt, sondern durch den für die Scheidung konstitutiven Ausspruch der Verstoßung (talaq) seitens des Ehemannes am 06.06.2011 per Telefon gegenüber der in Deutschland aufhältigen Ehefrau.
b)Die am 21.06.2012 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 – Rom III-Verordnung – ist nicht unmittelbar auf die Anerkennung einer solchen Privatscheidung anwendbar. Der Europäische Gerichtshof hat auf Vorlage des Oberlandesgerichts München durch Urteil vom 20.12.2017 (Rechtssache C-372/16) zur Auslegung der Verordnung klargestellt, dass Privatscheidungen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen:
„Unter Berücksichtigung der Definition des Begriffs „Ehescheidung“ in der Verordnung Nr. 2201/2003 ergibt sich daher aus den mit der Verordnung Nr. 1259/2010 verfolgten Zielen, dass diese Verordnung nur Ehescheidungen erfasst, die entweder von einem staatlichen Gericht oder von einer öffentlichen Behörde bzw. unter deren Kontrolle ausgesprochen werden.
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 der Verordnung Nr. 1259/2010 dahin auszulegen ist, dass eine durch einseitige Erklärung eines Ehegatten vor einem geistlichen Gericht bewirkte Ehescheidung wie die im Ausgangsverfahren streitige nicht in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.“
c)Der deutsche Gesetzgeber hat indes die für die Anerkennung ausländischer Ehescheidungen vor Inkrafttreten der Rom III-Verordnung maßgeblichen Normen des nationalen Rechts durch das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom 23. Januar 2013 aufgehoben bzw. so abgeändert, dass sie keine Regelungen hinsichtlich der Anerkennung einer ausländischen Scheidung mehr treffen. Dem lag die – wie nunmehr durch den EuGH klargestellt – unrichtige Annahme zugrunde, die Rom III-Verordnung gelte wegen ihrer universellen Anwendung (dort Art. 4) für jedwede Anerkennung einer ausländischen Scheidung und mithin auch für die Anerkennung einer ausländischen Privatscheidung. Hierdurch ist im deutschen Kollisionsrecht eine planwidrige Regelungslücke entstanden.
Für die nicht absehbare Zeitdauer bis zu der gebotenen Neuregelung durch den Gesetzgeber wendet der Senat jedenfalls die in der Rom III-Verordnung getroffenen Kernanknüpfungsregelungen der Art. 5 bis 8 analog an (vgl. Mayer, Anmerkung, FamRZ 2018, 171; Rieck, Anmerkung, NZFam 2018, 171; Dutta, Forum Familienrecht, 2018, 60). Ob auch weitere Normen der Rom III-Verordnung – etwa Art. 10 – analog anzuwenden sind, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Nur hierdurch wird dem Willen des Gesetzgebers, wie er im Gesetz vom 23.01.2013 seinen Ausdruck gefunden hat, Genüge getan. Ein Rückgriff auf das frühere autonome Scheidungskollisionsrecht (insbesondere auf Art. 17 EGBGB a.F.) verbietet sich, da es zum Vorrang der Staatsangehörigkeitsanknüpfung zurückkehren würde und so die dem Gesetz vom 23.01.2013 zugrundeliegende Vorstellung des Gesetzgebers konterkarieren würde.
Hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunktes für die analoge Anwendung der Anknüpfungsregelungen kann allerdings für die Privatscheidung abweichend vom Wortlaut der Verordnung nicht auf die „Anrufung des Gerichts“ abgestellt werden (vgl. Art. 8 lit. a bis c der VO). Maßgeblich muss vielmehr derjenige Zeitpunkt sein, zu dem der andere Ehegatte erstmals förmlich von der Scheidung bzw. dem Scheidungsverlangen erfährt (so zutreffend Dutta a.a.O.; ähnlich Mayer a.a.O.: „Zeitpunkt der Privatscheidung“). Auf diesen Zeitpunkt ist auch abzustellen für die analoge Anwendbarkeit der Stichtagsregelung (21.06.2012) aus Art. 18 Rom III-VO: Da die Scheidung nicht durch ein Gericht erfolgt, kann es nicht auf die Einleitung eines „gerichtlichen Verfahrens“ ankommen.
Hiernach verbleibt es vorliegend bei der Anwendung des vor Inkrafttreten der Rom III-VO geltenden deutschen Kollisionsrecht der Art. 14 und 17 EGBGB a.F. Denn die Privatscheidung ist durch den Ehemann bereits am 06.06.2011 und mithin vor Inkrafttreten der Rom III-VO am 21.06.2012 mit Ausspruch des talaq gegenüber der Ehefrau vollzogen worden.
d)In Anwendung des autonomen deutschen Kollisionsrechts hat die Justizverwaltung zutreffend darauf abgestellt, dass eine Privatscheidung nur dann anerkennungsfähig ist, wenn sie in allen Phasen im Ausland vollzogen worden ist. Hier aber hat sich die Ehefrau bei Ausspruch des nach dem libyschen Recht an sie zu adressierenden talaq ihr gegenüber in Deutschland aufgehalten. Da in Deutschland eine Scheidung gem. § 1564 BGB nur durch richterliche Entscheidung erfolgen kann, ist eine Anerkennung der Scheidung vom 06.06.2011 ausgeschlossen.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 FamFG.
Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren selbst ist aus Nr. 1714 KV FamGKG zu entnehmen. Sie ist von dem Beteiligten zu 2. als Veranlasserin des gerichtlichen Verfahrens zu entrichten, ohne dass dies gesondert ausgesprochen werden müsste.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.