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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-13 VA 2/15·18.10.2015

Anerkennung iranischer Khol-Scheidung bei deutschem Scheidungsstatut abgelehnt

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Feststellungsverfahren nach § 107 FamFG die Anerkennung einer 2012 im Iran registrierten Ehescheidung, um erneut heiraten zu können. Streitpunkt war, ob die Scheidung als gerichtliche Entscheidung oder als Privatscheidung anzusehen ist und welches Scheidungsstatut gilt. Das OLG Düsseldorf bestätigte die Versagung der Anerkennung: Die iranische Khol-Scheidung sei eine Privatscheidung; maßgeblich sei deutsches Recht wegen des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland und des Vorrangs der deutschen Staatsangehörigkeit. Eine Privatscheidung ist bei Anwendung deutschen Rechts wegen § 1564 BGB nicht anerkennungsfähig.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung der Anerkennung der iranischen Privatscheidung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine im Ausland vollzogene Scheidung ist als Privatscheidung zu qualifizieren, wenn der die Ehe auflösende Akt in einer einseitigen Erklärung eines Ehegatten besteht und eine gerichtliche Mitwirkung lediglich vorbereitenden oder deklaratorischen Charakter hat.

2

Auch eine Privatscheidung kann dem Anerkennungs- bzw. Feststellungsverfahren nach § 107 FamFG unterfallen, wenn sie unter Mitwirkung einer ausländischen Behörde (etwa Registrierung/Beurkundung) zustande gekommen ist.

3

Gelangen nach Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F. i.V.m. Art. 14 Abs. 1 EGBGB deutsche Sachnormen zur Anwendung, steht § 1564 Satz 1 BGB der Anerkennung einer im Ausland vorgenommenen Privatscheidung entgegen.

4

Bei Mehrstaatigkeit mit deutscher Staatsangehörigkeit ist für die Anknüpfung nach Art. 14 EGBGB der Vorrang der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zu beachten, sodass eine gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeit nicht maßgeblich ist.

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Ein gewöhnlicher Aufenthalt wechselt nur bei auf Dauer angelegter Verlagerung des Lebensmittelpunkts; kurzzeitige Aufenthalte und leicht revidierbare Willensentschlüsse ohne belastbare äußere Umstände genügen hierfür regelmäßig nicht.

Relevante Normen
§ 1134 ZGB§ 1138 ZGB§ Art. 17 EGBGB a.F. i.V.m. Art. 14 Abs. 1 EGBGB§ Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB§ Art. 17 EGBGB a.F. i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB§ 107 Abs. 5 FamFG

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, die Entscheidung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 05.02.2015 aufzuheben und festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der beim Scheidungsnotariat in T, J, am 13.04.2012 unter Nr. 0000 registrierten Ehescheidung vorliegen, soweit die Ehe zwischen den Beteiligten geschieden worden ist, wird zurückgewiesen.

Es verbleibt bei der von der Justizverwaltung getroffenen Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der vorgenannten Entscheidung nicht erfüllt sind.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

2

A.

3

Mit Bescheid vom 05.02.2015 hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf  den Antrag des Antragstellers, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der beim Scheidungsnotariat in T, J, am 13.04.2012 unter Nr. 0000 registrierten Ehescheidung vorliegen, soweit die Ehe zwischen den Beteiligten geschieden worden ist, zurückgewiesen.

4

Die Gründe dieses Bescheids führen aus:

5

„I.Der Antragsteller schloss am 19.09.2004 in S/I die Ehe mit Frau Q B. Der Antragsteller besitzt und besaß neben der iranischen die deutsche Staatsangehörigkeit während die frühere Ehefrau ausschließlich iranische Staatsangehörige ist und war. Die frühere Ehefrau des Antragstellers reiste am 24.01.2005 zum Zwecke der Familienzusammenführung in das Bundesgebiet ein, wo sie sich auch bis zum 09.09.2007 aufhielt.

6

Der Antragsteller beantragt nunmehr zum Zwecke einer neuen Eheschließung die Anerkennung der am 13.04.2012 im J erfolgten und registrierten Ehescheidung.

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II.Der Antrag ist zulässig aber unbegründet.

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1.der Antragsteller hat ein rechtliches Interesse an der Klärung seines Personenstandes für den deutschen Rechtsbereich.

9

2.Der Antrag auf Anerkennung der iranischen Scheidung ist jedoch unbegründet.

10

Die Scheidung der Ehe des Antragstellers erfolgte nach gescheitertem Versöhnungsversuch des Familiengerichts durch Ausspruch der Scheidungsformel durch den Bevollmächtigten des Ehemannes gegen Verzicht der Ehefrau auf die Morgengabe. Zwischen den Ehegatten fand eine sogenannte Scheidung durch Selbstloskauf der Ehefrau (Khol-Scheidung) statt. Nach iranischem Recht sind weder die Beteiligung des Gerichts, also die Durchführung der Versöhnungsverhandlung, noch die Registrierung der Scheidung durch das Scheidungsnotariat Wirksamkeitsvoraussetzungen der Ehescheidung. Die Ehe zwischen Ehegatten ist nach § 1134 des iranischen ZGB wirksam gelöst, wenn der Ehemann oder ein Bevollmächtigter (§ 1138 ZGB) die Scheidungsformel in Anwesenheit mindestens zweier Gläubiger ausspricht (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Iran, III A 6 Seite 63, Safaii/Emami I S. 279; Katouzian, Familienrecht I S 331; Beschluss OLG Düsseldorf v. 25.09.2008, Az. 13 VA 3/08). Weder in der Versöhnungsverhandlung noch in der erfolgten Registrierung der Scheidung beim Scheidungsnotariat Nr. 91 in Shahrkord/Iran liegt hier also der konstitutive, die Ehe auflösende Scheidungsakt. Bei der vorliegenden ausländischen Ehescheidung handelt es sich um eine Privatscheidung im Sinne der deutschen Terminologie. Die Auflösung einer Ehe durch eine Privatscheidung ist grundsätzlich nur dann anerkennungsfähig, wenn die Voraussetzungen des deutschen internationalen Privatrechts hierfür gegeben sind, insbesondere Art. 17 Abs. 1 S. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) in der zum Scheidungszeitpunkt gültigen Fassung i.V.m. Art. 14 Abs. 1 EGBGB. Hiernach findet deutsches Scheidungsstatut Anwendung, Art. 17 EGBGB a.F. i.V.m. Art. 14 Abs. 1 EGBGB.

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Eine gemeinsame Staatsangehörigkeit, die das Scheidungsstatut vermittelt, liegt nicht vor. Der Antragsteller besaß und besitzt neben der iranischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit, die frühere Ehefrau besaß und besitzt die iranische Staatsangehörigkeit. Die iranische Staatsangehörigkeit des Antragstellers ist im Anerkennungsverfahren jedoch nicht maßgeblich, Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Auch das Deutsch-iranische Niederlassungsabkommen vom 17.02.1929 ist nichts zu beachten, da dies nur auf Personen, die ausschließlich die iranische Staatsangehörigkeit besitzen, Anwendung findet.

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Das Scheidungsstatut wird daher über den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten vermittelt, Art. 17 EGBGB a.F. i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB.

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Den letzten gewöhnlichen Aufenthalt (Daseinsmittelpunkt) hatten die früheren Ehegatten nicht im Iran, sondern in Deutschland. Der Antragsteller ist seit 2006 ununterbrochen in Siegen gemeldet. Seine frühere Ehefrau reiste am 24.01.2005 zu ihrem Ehemann, dem Antragsteller, in das Bundesgebiet ein. Am 09.09.2007 reisten die früheren Ehegatten in den Iran, wo der Antragsteller am 06.10.2007 ein Ausreiseverbot für seine frühere Ehefrau registrieren ließ. Der früheren Ehefrau des Antragstellers war damit eine Rückkehr nach Deutschland nicht mehr möglich. Sie hat den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland jedoch nicht aufgegeben, da ihr Verbleib im Iran nicht freiwillig gewählt war. Vielmehr wurde ihr eine erneute Einreise in das Bundesgebiet seitens des Antragstellers untersagt. Infolgedessen lief am 15.07.2008 der Aufenthaltstitel aus und konnte nicht verlängert werden. Während die frühere Ehefrau des Antragstellers zumindest bis zum Herbst 2007 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet hatte, hat der Antragsteller bis zum Trennungszeitpunkt der Ehegatten im Jahre 2011 zu keiner Zeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Iran begründet. Seit April 2006 geht der Antragsteller einer ungekündigten Tätigkeit im St. Marien-Krankenhaus in Siegen nach, wo er auch seit Oktober 2006 dauerhaft gemeldet ist. Nach der (Aus-)Reise seiner Ehefrau im September 2007 in den Iran hat sich der Antragsteller selbst dort nur kurzzeitig – laut Visavermerke vom 09.09.2007 bis zum 17.09.2007 und vom 29.09.2007 bis zum 07.10.2007 – aufgehalten. Ein gewöhnlicher Aufenthalt wird durch kurzzeitige Reiseaufenthalte aber nicht begründet. Zum Zeitpunkt der Ehescheidung hatte der Antragsteller auch weiterhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Demnach ist für die Scheidung der Ehe das deutsche Recht maßgebend.

14

Nach der BGH-Entscheidung vom 21.02.1990 (XII ZB 203/87; BGHZ 110. Band S. 267 ff.) ist eine im Ausland vollzogene Privatscheidung nicht anerkennungsfähig, wenn für die Scheidung der Ehe (auch) deutsches Recht anzuwenden ist.

15

Der Feststellungsantrag des Antragstellers ist daher zurückzuweisen.“

16

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seinem am 11.03.2015 bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangenen Rechtsbehelf. Er macht geltend, die angefochtene Entscheidung verneine zu Unrecht die konstitutive, weil zwingende Mitwirkung des iranischen Gerichts und gelange deshalb ebenfalls zu Unrecht zu dem Ergebnis, dass es sich um eine Privatscheidung handele. Maßgeblich seien neben dem iranischen ZGB das Gesetz über die Eheschließung von 1931 und das Gesetz zur Reformierung der Scheidungsgesetzes vom 19.11.1992. Letzteres bekräftige die ausschließliche gerichtliche Scheidung. Aufgrund der zwingenden gerichtlichen Mitwirkung stelle sich diese als konstitutives Merkmal dar. Überdies gehe der angefochtene Bescheid unzutreffend von einem letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Eheleute in Deutschland aus. Denn die Eheleute seien aufgrund gemeinsamen Entschlusses am 09.09.2007 in den Iran gereist, um dort zu leben. Es habe sich um keinen Ferienaufenthalt gehandelt, sondern um die geplante Begründung eines neuen Lebensmittelpunkt, wie sich aus dem Vortrag des Antragstellers ergebe, wonach dieser eine Wohnung im Iran angemietet habe. Aufgrund des Trennungsentschlusses der Ehefrau bei der Antragsteller wieder nach Deutschland zurückgekehrt und habe die bereits von ihm vollzogenen finalen Schritte zur Begründung eines neuen Lebensmittelpunkt im Iran rückgängig gemacht (Kündigung der Wohnung mit dreimonatiger Frist zum 30.11.2007 und Kündigung der Arbeitsstelle mit sechswöchiger Frist zum Quartalsende). Die vom Antragsteller ausgesprochenen Kündigungen von Wohnung und Arbeitsstelle seien als Beleg dafür anzusehen, dass die Eheleute mit der Absicht der dauerhaften Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts in den Iran gereist seien.

17

Die Präsidentin des Oberlandesgerichts hat dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhaltverwiesen.

19

B.

20

1.

21

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 107 Abs. 5 FamFG ist zulässig. Insbesondere ist der Rechtsbehelf innerhalb der Monatsfrist des § 107 Abs. 7 S. 3 FamFG i.V.m. § 63 Abs. 1 und 3 FamFG eingelegt worden.

22

2.

23

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat indes in der Sache keinen Erfolg. Mit zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts den Antrag des Antragstellers auf Anerkennung der beim Scheidungsnotariat Nr. 91 in Shahrkord, Iran, am 13.04.2012 unter Nr. 6116 registrierten Ehescheidung zurückgewiesen.

24

Die Begründung des Rechtsbehelfs rechtfertigt keine für den Antragsteller günstigere Entscheidung:

25

a)

26

Die Ehescheidung, deren Anerkennung der Antragsteller begehrt, wurde im Iran vorgenommen. Da der Antragsteller nach Einbürgerung am 02.12.2002 neben der iranischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, liegt keine Heimatstaatscheidung im Sinn des § 107 Abs. 1 S. 2 FamFG vor, so dass es eines förmlichen Feststellungsverfahrens für die Anerkennung der Ehescheidung bedarf. Denn der nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB angeordnete Vorrang der deutschen Staatsangehörigkeit bewirkt, dass die Heimatstaatsklausel nicht eingreift

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§ 107 FamFG findet auch bei einer Privatscheidung Anwendung, wenn sie unter Mitwirkung einer ausländischen Behörde zustande gekommen ist. Eine bloß deklaratorische Registrierung oder gerichtliche Beurkundung genügt (BGHZ 82, 34, 41; 110, 267, 270; BayObLGZ 1981, 353, 355; BayObLG NJW-RR 1994, 771). Um eine solche Scheidung handelt es sich hier:

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Die am 13.04.2012 beim Scheidungsnotariat Nr. 91 in Shahrkord, Iran, erfolgte Scheidung ist nicht durch Gerichtsurteil  erfolgt; die Versöhnungsverhandlung und das hierauf ergangene Beschluss des Familiengerichts hatten – worauf die angefochtene Entscheidung mit Recht abgestellt hat – nur vorbereitenden Charakter. Nach § 10 des iranischen FamSchG obliegt es dem Familiengericht lediglich, eine Versöhnung zwischen den Eheleuten herbeizuführen. Scheitert die Versöhnung, so trifft das Familiengericht die Feststellung dieses Scheiterns. Der Ausspruch der Scheidungsformel, der die Ehe auflöst (§ 1134 iran. ZGB), obliegt indes allein dem Ehemann (§ 1133 iran. ZGB) bzw. seinem Bevollmächtigten. Die Ehe ist geschieden, wenn und sobald der Ehemann die Scheidungsformel in Anwesenheit zweier „gerechter“ Männer ausspricht. Einer Beteiligung des Gerichts oder der Eintragung der Scheidung bedarf es zu deren Wirksamkeit nicht (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Iran, S. 61,63; vgl. ferner KG IPRax 2000, 126 sowie die in BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 04.12.2006 – 2 BvR 1216/06 zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt). Selbst wenn die Ehefrau nach Anrufung des Gerichts das Recht zugesprochen bekommen hat, sich von ihrem Ehemann scheiden lassen zu dürfen, hat die Scheidung nach iranischem Recht allein dadurch zu erfolgen, dass der Ehemann durch seine Erklärung die Ehe scheidet. Die Scheidung ist immer eine Willenserklärung des Ehemannes, wobei der Ehemann allerdings seiner Frau das Recht einräumen kann, ihn bei der Scheidung zu vertreten (Bergmann/Ferid/Henrich a.a.O.).

29

Die Scheidungsurkunde vom 13.04.2012 belegt, dass die Scheidung nach diesen Grundsätzen vollzogen worden ist.

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b)

31

Die Ehescheidung kann nicht anerkannt werden, weil deutsches Recht ihr entgegensteht und iranisches Recht nicht anzuwenden ist.

32

Die Wirksamkeit einer im Ausland ausgesprochenen Privatscheidung richtet sich grundsätzlich nur nach den Normen des Internationalen Privatrechts (Art. 17 EGBGB in der Fassung vor Inkrafttreten der Rom-III-Verordnung). Kommt deutsches Recht zur Anwendung, so steht der Anerkennung einer privat im Ausland durchgeführten Scheidung § 1564 Satz 1 BGB entgegen. Das deutsche Recht kennt nur eine gerichtliche Ehescheidung (BGHZ 110, 267, 272). An dieser Rechtslage hat sich durch eine Entscheidung des Gesetzgebers bisher nichts geändert; eine Privatscheidung hat er nicht eingeführt.

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aa) Auf die Scheidung, deren Anerkennung beantragt wurde, kommt nach den Anknüpfungsregelungen des Art. 17 Abs. 1 a.F. i.V.m. Art. 14 Abs. 1 EGBGB deutsches Recht zur Anwendung. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Wirksamkeit der Scheidung ist der Zeitpunkt der Scheidungserklärung. Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. unterliegt die Scheidung dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Weil die Privatscheidung eine "Rechtshängigkeit" nicht kennt, ist bei ihr stattdessen auf den Zeitpunkt der Scheidungserklärung abzustellen (BayObLG NJW-RR 1994, 771, 772 m.w.N.).

34

bb) Im Zeitpunkt der Ehescheidung am 13.04.2012 war für die allgemeinen Wirkungen der Ehe bei Anwendung von Art. 14 Abs. 1 EGBGB deutsches Recht maßgebend.

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Die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 EGBGB für eine Anknüpfung an die gemeinsame iranische Staatsangehörigkeit der Eheleute lagen nicht vor. Da der Antragsteller zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit besaß und noch besitzt, geht diese gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB vor. Der Vorrang der deutschen Staatsangehörigkeit gilt nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung auch für den Regelungsbereich des Art. 14 EGBGB (BayObLG NJW-RR 1994, 771; NJW-RR 1998, 1538; OLG Hamm, FamRZ 1990, 54, 55).

36

Nach Art. 17 a.F., 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB unterliegt das Scheidungsstatut dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. So ist es hier: Die Eheleute hatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland; der Antragsteller lebt auch heute noch im Bundesgebiet.

37

Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ einer Person bezeichnet denjenigen Ort, an dem sie sozial integriert ist, wo mithin der Schwerpunkt ihrer Bindungen in familiärer oder beruflicher Hinsicht, ihr Daseinsmittelpunkt, liegt; wo sie mithin sozial integriert ist und den Schwerpunkt ihrer Bindungen in familiärer oder beruflicher Hinsicht hat. Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse. Allerdings bedeutet dies nicht, dass im Falle eines Wechsels des Aufenthaltsorts ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt immer erst nach Ablauf einer entsprechenden Zeitspanne begründet werden könnte oder bis dahin der frühere gewöhnliche Aufenthalt fortbestehen würde. Der gewöhnliche Aufenthalt an einem Ort wird vielmehr grundsätzlich schon dann begründet, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Aufenthalt an diesem Ort auf längere Zeit angelegt ist und der neue Aufenthaltsort künftig anstelle des bisherigen Daseinsmittelpunkt sein soll (vgl. BGH NJW 1981, 520; NJW 1993, 2047).

38

Mit Recht stellt die angefochtene Entscheidung auf den letzten gemeinsamen Aufenthalt der Eheleute in Siegen ab. Dort waren beide Eheleute bis zum 08.09.2007 wohnhaft. Der Antragsteller war (und ist) seit dem 01.04.2006 ohne Unterbrechung als Arzt am St. Marien-Krankenhaus in Siegen berufstätig. Die beiden – jeweils nur wenige Tage dauernden – Flugreisen des Antragstellers in den Iran vom 09.09. – 17.09.2007 und vom 29.09. – 07.10.2007 sind nicht einmal entfernt geeignet, die Feststellung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers im Iran zu rechtfertigen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller, wie er unbelegt behauptet, vor Antritt dieser Reisen seinen Arbeitsvertrag und die Ehewohnung gekündigt hat, diese Kündigungen aber alsbald nach dem 07.10.2007 rückgängig gemacht hat. Gleiches gilt für die behauptete Anmietung einer Wohnung in Shahrkord. Denn weitere Maßnahmen und Umstände, aus denen sich die Begründung eines neuen Lebensmittelpunktes im Iran ergäben, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Weder hat der Antragsteller vorgetragen und belegt, seine damalige Wohnung geräumt und für beide Eheleute tatsächlich einen gemeinsamen neuen Wohnsitz unter Mitnahme von Möbeln im Iran begründet zu haben. Noch gar lässt sich irgendetwas zur Begründung einer neuen beruflichen Existenz des Antragstellers im Iran ersehen. Der Senat hält – schon zur Verhinderung manipulativer Bestrebungen im Sinne eines „forum-shopping“ - die Feststellung einer Änderung des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts nur bei Vorliegen belastbarer äußerer Umstände für vertretbar, wozu umgehend „zurückgenommene“ Willenserklärungen regelmäßig nicht genügen.

39

C.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 FamFG.

41

Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren selbst ist aus Nr. 1714 KV FamGKG zu entnehmen. Sie ist von dem Antragsteller als Veranlassers des gerichtlichen Verfahrens zu entrichten, ohne dass dies gesondert ausgesprochen werden müsste.

42

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.