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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-13 U 55/16 (E)·05.10.2016

Berufung wegen fehlender anwaltlicher Vertretung als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf ein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verwirft die Berufung als unzulässig, weil sie nicht von einem als Rechtsanwalt zugelassenen Vertreter eingelegt wurde (§ 78 ZPO i.V.m. §§ 209, 224 BEG). Der Kläger hat seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 299 BEG.

Ausgang: Berufung des Klägers mangels durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegter Berufung als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung ist unzulässig, wenn sie entgegen den für die Instanz geltenden Vorschriften nicht durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird.

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Der Einleger der Berufung hat die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft glaubhaft zu machen; lässt er dies vermissen, ist die Berufung zu verwerfen.

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Die Entscheidung über die Kostentragung in der Berufungsinstanz richtet sich grundsätzlich nach § 97 Abs. 1 ZPO; ergänzende Gebühren- oder Kostenregelungen eines Spezialgesetzes sind zu beachten.

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Gegen die Verwerfung der Berufung steht dem Betroffenen die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu; diese muss innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist eingereicht und von einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben werden.

Relevante Normen
§ 78 ZPO i.V.m. §§ 209, 224 BEG§ 224 Abs. 2 BEG§ 12 BRAO§ 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 299 BEG§ 522 Abs. 1 S. 4 ZPO§ 71, 72 FamFG

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 27 O 1/16 (E)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.07.2016 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

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I.Die Berufung des Klägers ist  unzulässig.

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Sie wurde -- worauf der Senat mit Schreiben vom 08.09.2016 hingewiesen hat –  entgegen den Vorschriften der § 78 ZPO i.V.m. §§ 209, 224 BEG nicht von einem

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zugelassenen Rechtsanwalt, sondern vom nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Kläger persönlich eingelegt. Nach § 224 Abs. 2 BEG besteht im Verfahren vor den Oberlandesgerichten nur für das Land kein Anwaltszwang.

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Der Kläger hat eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 12 BRAO nicht glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 299 BEG.

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II.Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft (§ 522 Abs. 1 S. 4 ZPO). Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein.

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Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.