Alarmdienstvertrag: Pflichtverletzung ohne Kausalität für Einbruchsschaden
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von einem Sicherheitsdienst Schadensersatz, weil ein Einbruchsalarm wegen fehlerhaft übernommener Objekt-ID nicht zugeordnet und verfolgt wurde. Streitentscheidend war, ob diese Pflichtverletzung den Diebstahlsschaden kausal verursacht hat und wen die Beweislast trifft. Das OLG bejahte zwar eine schuldhafte Vertragsverletzung, sah aber bei erfolgsbezogenen Schutzpflichten eine Beweislast der Beklagten für fehlende Kausalität. Die Beklagte führte den Entlastungsbeweis, weil die Täter binnen ca. vier Minuten flüchteten und weder Interventionskräfte noch Polizei bei vertragsgemäßem Ablauf rechtzeitig hätten eingreifen können; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Auf die Berufung der Beklagten wurde das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Schadensersatzklage wegen fehlender Kausalität abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Verletzt ein Sicherheitsdienst schuldhaft vertragliche Pflichten, begründet dies allein noch keinen Schadensersatzanspruch, wenn die Pflichtverletzung für den Schaden nicht kausal geworden ist.
Die Beweislast für die Kausalität einer Pflichtverletzung trifft grundsätzlich den Gläubiger; bei Pflichten, die auf die Abwendung eines Schadenseintritts gerichtet sind (erfolgsbezogene Schutzpflichten), kann sich die Beweislast für das Fehlen der Kausalität auf den Schuldner verlagern (Gefahrenbereich).
An den Entlastungsbeweis des Schuldners, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; es genügt regelmäßig die Widerlegung der Umstände, die für die Ursächlichkeit sprechen.
Zur Auslegung einer Verpflichtung zur „sofortigen“ Benachrichtigung Dritter ist der Vertragszusammenhang heranzuziehen; ist eine Wartezeit zur Fehlalarmprüfung vereinbart, kann „sofort“ als unverzügliches Handeln nach Ablauf dieser Wartezeit zu verstehen sein.
Steht fest, dass Täter in sehr kurzer Zeit flüchtig waren und Interventions- bzw. Polizeimaßnahmen selbst bei vertragsgemäßem Ablauf nicht rechtzeitig hätten eingreifen können, scheidet eine Haftung des Sicherheitsdienstes wegen fehlender Kausalität aus.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 6 O 377/01
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.07.2003 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.Die Sicherheiten können durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer im Gebiet der EU ansässigen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
A.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Die Beklagte verfolgt ihren erstinstanzlich bereits gestellten Klageabweisungsantrag mit der Berufung weiter. Sie vertritt die Auffassung, dass ein eventueller Pflichtverstoß ihrerseits nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden geworden ist.
B.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung.
Die Beklagte hat zwar schuldhaft den mit dem Kläger geschlossenen Dienst-leistungsvertrag vom 05.12.1990 verletzt, indem sie anlässlich der Einrichtungeines neu beschafften Leitstellenrechners zum Jahreswechsel 1997/98 die bis dahin dem Objekt des Klägers zugeordnete ID-Nr. ….. nicht ordnungsgemäß übernommen und versehentlich auf 200121 geändert hat und deshalb den am 26.11.1999 um 18.58 Uhr eingegangenen Alarm vom Haus des Klägers nicht zuordnen konnte.
Diese Pflichtverletzung hat den eingetretenen Schaden indes nicht mitverursacht.Real ursächlich geworden ist zunächst der von unbekannten Tätern verübte Einbruchsdiebstahl. Die Beklagte war aufgrund des mit dem Kläger geschlossenen Dienstleistungsvertrages allerdings verpflichtet, während der Bewachungszeit den vereinbarten Schutz des Objektes des Klägers bereitzustellen. Sie schuldete damit erfolgsbezogene Dienstleistungen.
Die Beweislast für die Kausalität der Pflichtverletzung des Schuldners für den Schaden trifft grundsätzlich den Gläubiger. Dies gilt insbesondere auch bei Dienstverträgen. Ausnahmen werden von Rechtsprechung und Literatur bei Pflichten gemacht, die gerade auf die Bewahrung von Schäden gerichtet sind, also bei einer Verletzung erfolgsbezogener Pflichten (OLG Hamburg, MDR 2002, 329, 330; Münchener Kommentar, 4.Auflage, Vor § 275 Rdnr. 308ff, 326 ). Denn wer den Eintritt eines bestimmten Erfolges verhindern soll, muss im Regelfall zugleich als verpflichtet angesehen werden, zu erklären, wie es gleichwohl zu dem fraglichen Erfolg kommen konnte (Beweislastverteilung nach Gefahrenbereichen, Münchener Kommentar, a.a.O., Rdnr. 307 ff , 326 m.w.N. ).
Da die Beklagte, wie oben dargelegt, eine erfolgsbezogene Tätigkeit schuldete, trifft sie in Anwendung der obigen Grundsätze für die fehlende Kausalität ihrer Pflichtverletzung die Beweislast.
Die Beklagte hat den Beweis erbracht, dass die streitgegenständlichen Schäden auch im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Verpflichtungen entstanden wären. An diesen Entlastungsbeweis dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Wie schon das RG (RGZ 54, 344; 120, 69; RG, Recht 1924 Nr. 1214) und ihm folgend der BGH (BGH, NJW 1953, 59 (60) = LM § 282 BGB Nr. 6) in Übereinstimmung mit den Motiven zum BGB (Bd. 2, S. 47) ausgesprochenhaben, kann im Anwendungsbereich des hier entsprechend anzuwendenden§ 282 BGB a.F. nicht verlangt werden, dass der Schuldner in jedem Falle den Umstand zu beweisen hat, der die fehlende Kausalität seiner Pflichtverletzung/ Leistung bestätigt. Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken, dass der Schuldner in der Regel selbst am besten in der Lage ist, die hierfür entscheidenden Umstände darzulegen und zu beweisen. Dazu wird er aber vielfach gar nicht in der Lage sein, da völlige Gewissheit in solchen Fällen meist nicht zu erlangen ist. Ebenso wie bei den Grundsätzen für den Beweis negativer Tatsachen muss es daher im Rahmen des § 282 BGB im Allgemeinen genügen, wenn der beweispflichtige Schuldner die Umstände widerlegt, die für sein Verschulden oder für die Ursächlichkeit seines Verschuldens mit der eingetretenen Unmöglichkeit sprechen (BGH, NJW 1953, 59 = LM § 282 BGB Nr. 6; NJW-RR 1990, 446,447).Diesen Anforderungen ist die Beklagte vorliegend gerecht geworden. Folgende Gesichtspunkte sprechen dafür, dass die Täter auch dann mit ihrer Beute entkommen wären, wenn die Beklagte alle ihr vertraglich obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hätte:
Die Täter verweilten insgesamt nur ca. vier Minuten im Anwesen des Klägers.Die Alarmanlage wurde unstreitig um 18.58 Uhr durch das Öffnen des Fensters im Obergeschoss, durch das die Täter in das Schlafzimmer des Klägers gelangt sind, ausgelöst. Zu dieser Zeit ging der Alarmruf bei der Beklagten ein.Die in Gang gesetzte Sirene war so laut, dass der Nachbar A auf sie aufmerksam wurde. Die Täter mussten folglich bereits zur Zeit ihres Einsteigens in das Haus damit rechnen, dass der Einbruch in Kürze entdeckt werden würde. Eile war geboten. Sie haben sich ausweislich des Tatortbefundberichtes der Polizei damit begnügt, in den beiden Schlafzimmern im Obergeschoss nach Beute zu suchen und haben ausschließlich Armbanduhren, Schmuck und Geld mitgenommen. Andere Zimmer im Haus wurden nicht durchsucht.
Der unmittelbare Nachbar des Klägers, der Zeuge A, hörte, wie von ihm bekundet, die ausgelöste Alarmanlage sofort und begab sich kurze Zeit nach deren Ertönen auf seine Terrasse, um nach dem Rechten zu sehen. Dort vernahm er dann Knackgeräusche aus Richtung des Gartens des Klägers, die sich verstärkten. Der Zeuge schilderte anschaulich, dass er diese Geräusche dahingehend interpretierte, dass der oder die Täter über seinen Garten oder das Nachbargrundstück flüchteten. Diese Einschätzung teilt der Senat, da Knackgeräusche im Garten von den Dieben erst dann verursacht werden konnten, als sie die Räumlichkeiten bereits verlassen hatten und sich wieder im Garten befanden, von wo aus sie mit Hilfe einer Leiter in das Haus eingedrungen waren.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge A Geräusche von anderen benachbarten Grundstücken gehört hat. Seine Aussage bezog sich eindeutig auf Geräusche aus dem Garten des Klägers. Insbesondere kann allein aus dem Umstand, dass die Spurensicherungsbeamten auf dem Nachbargrundstück …………… einen weiteren Einbruchsversuch entdeckt haben, nicht geschlossen werden, dass die Geräusche von dort herrührten. Es liegt auf der Hand, dass die Diebe, die in das Haus des Klägers eingebrochen sind, kurze Zeit nach dem Auslösen des offenbar in der Nachbarschaft gut vernehmbaren Alarms den Tatort über den Garten des Klägers verlassen haben und dass sie hierbei die Geräusche verursacht haben, die der Zeuge wenige Minuten nach Ertönen des ersten Alarmzeichens gehört hat.
Seine Ehefrau hat sodann auf seine Anweisung hin sofort die Polizei in B benachrichtig. Dies war um 19.02 Uhr. Der Zeuge C hat nach seiner Bekundung von der Einsatzzentrale um 19.05 Uhr die Anweisung erhalten, zum Tatort zu fahren. Er traf dort um 19.06 Uhr ein. Er hat nach Einsichtnahme in die schriftlich von seinem Kollegen verfasste Strafanzeige und die sogenannte Einsatzerfassung ausgesagt, dass der dort genannte Zeitpunkt „ 19.02 Uhr „ sich auf den Eingang der telefonischen Anzeige des Alarm bei der Einsatzzentrale beziehen müsse. Daraus folgt, dass zwischen dem Einstieg der Täter ( und dem damit ausgelösten Alarm um 18.58 Uhr ) und der Flucht der Täter ( unmittelbar vor der telefonischen Benachrichtigung der Polizeizentrale um 19.02 Uhr ) nur vier Minuten verstrichen waren, die Täter mithin auch nur vier Minuten am Tatort verweilt waren. Sie waren unstreitig zur Zeit des Eintreffens der Polizei – des Zeugen C – um 19.06 Uhr bereits verschwunden.
Der Senat erachtet es als durchaus möglich, dass die Täter innerhalb von nur vier Minuten die streitgegenständliche Beute erlangen konnten. Diebe, die unter Zeitdruck handeln, gehen grundsätzlich so vor, dass sie nach Öffnen der ohne weiteres zugänglichen Behältnisse ( Schränke, Kommoden, Schubladen ) die darin befindlichen Sachen mit schnellen und zielgerichteten Handbewegungen auf den Boden stürzen bzw. durchwühlen. Durch diese Vorgehensweise können sie innerhalb weniger Minuten das Inventar durchsuchen. Berücksichtigt man ferner, dass die Täter vorliegend sehr schnell fündig wurden, da sich die Wertgegenstände nach den Ausführungen des Klägers im Termin vom 15.01.2004 im offenen Regal unterhalb des Fensters im Herrenschlafzimmer bzw. in den nicht versperrten Schubläden im Wandschrank des Damenschlafzimmers befanden, dann liegt es auf der Hand, dass sie nach kürzester Zeit den Tatort wieder verlassen haben.Für die sehr kurze Verweilzeit der Täter spricht schließlich auch die Tatsache, dass die Diebe den Tatort überstürzt verlassen haben. Unterhalb des Schlafzimmerfensters wurde von der Polizei eine Schmuckkassette mit einer Perlenkette gefunden, die offenbar auf der Flucht verloren gegangen und in der Eile zurückgelassen werden musste.
Innerhalb der nur vierminütigen Verweildauer der Täter hätte die Beklagte aber gar nicht am Tatort eintreffen können. Die Beklagte durfte nach Ziffer 3.0 des Dienstleistungsvertrages drei Minuten warten, bevor sie mit der „Alarmverfolgung“ begann. Sie benötigte mindestens 1,5 Minuten Fahrtweg bis zum Anwesen des Klägers und wäre folglich frühestens nach 4,5 Minuten dort eingetroffen. Sie hätte dann erst die Vorderfront des Hauses erreicht und diese zunächst in Augenschein genommen. Die Täter waren aber vom hinter dem Haus ( der Straßenseite abgewandt ) befindlichen Garten in das Haus eingedrungen und mussten auch von dort den Rückzug antreten. Bis die Mitarbeiter der Beklagten an diese Stelle gelangt wären, wären mindestens 5 Minuten seit der Alarmauslösung verstrichen. Zu dieser Zeit hatten die Täter aber nach den obigen Überlegungen das Grundstück des Klägers bereits verlassen.
Vor Ablauf der obigen Zeitspanne von 5 Minuten hätte bei vertragsgemäßem Verhalten der Beklagten auch keine Polizeistreife den Tatort erreichen können. Die Beklagte durfte, wie oben dargelegt, drei Minuten warten, bevor sie mit der "Alarmverfolgung" begann. Zweck dieser Regelung war es, genügend Zeit zu haben, um einen eventuellen Fehlalarm ausschließen zu können. Vor diesem Hintergrund kann die in Ziffer 5.0 enthaltene Verpflichtung der Beklagten, "sofort" die Polizei zu benachrichtigen, unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes und der Parteiinteressen nur dahingehend verstanden werden, dass eine Benachrichtigung der Polizei unverzüglich nach Ablauf der vorgenannten drei Minuten erfolgen musste. Legte man diese Regelung hingegen dahingehend aus, dass die Mitarbeiter der Beklagten sofort nach Eingang des Alarmes diesen der Polizei weiter geben mussten, dann hätte keine Möglichkeit bestanden, festzustellen, ob der Alarm nur versehentlich initiiert worden war. Im Falle eines Fehlalarms wären dann bedingt durch einen tatsächlich nicht gebotenen Einsatz der Polizei auf den Kläger erhebliche Kosten zugekommen. Dies wollten die Vertragsparteien aber gerade vermeiden.Folglich hätte die Beklagte die Polizei frühestens nach drei Minuten informieren müssen, also um 19.01 Uhr. Selbst wenn die Einsatzzentrale sodann über Funkruf binnen kürzester Zeit, d.h. innerhalb von einer Minute, eine in der Nähe des Tatortes befindliche Funkstreife ausfindig gemacht hätte und diese dann frühestens binnen einer weiteren Minute – das ist die vom Zeugen C letztlich tatsächlich benötigte Zeit – am Tatort eingetroffen wäre, wären insgesamt bereits 5 Minuten vergangen gewesen. Die Polizeibeamten hätten sich schließlich auch noch einen Überblick verschaffen und zur Rückfront des Hauses gelangen müssen, wo die Täter in das Haus eingestiegen waren. Hierdurch bedingt wäre mindestens eine weitere Minute verstrichen und es wäre nun bereits 19.04 Uhr gewesen.Zu dieser Zeit waren die Täter dann aber bereits flüchtig und hätten nicht mehr überwältigt werden können.
Die kurze Verweildauer der Diebe von vier Minuten ist durch schriftliche Unterlagen objektiv belegt und wurde neben der Bekundung des Zeugen C auch durch die Aussage der Zeugen A bestätigt. Dieser hat ausweislich der in der beigezogenen polizeilichen Ermittlungsakte enthaltenen Vermerke die Einsatzzentrale durch seine Ehefrau ca. vier Minuten nach dem Ertönen und Auslösen des Alarms – das war unstreitig um 18.58 Uhr - informiert. Soweit der Zeuge im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Senat die Zeitspanne wenige Minuten länger einschätzte, musste er auf Vorhalt einräumen, dass seine früheren Angaben bei der Polizei sicherlich seiner damaligen zeitnahen Einschätzung entsprachen.
Im Hinblick darauf, dass an den Entlastungsbeweis des Schuldners keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen, genügen die vorgenannten Fakten und Rückschlüsse, um den Entlastungsbeweis der Beklagten als geführt anzunehmen.
Bei dieser Sachlage bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob und inwieweit den Kläger und seine Ehefrau an der Entstehung des Schadens ein Mitverschulden trifft, weil sie zum einen eine Leiter frei zugänglich aufbewahrt und zum anderen die wertvollen gestohlenen Schmuckstücke ohne jegliche Sicherung in frei zugänglichen Regalen und Schubladen gelagert haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO, die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision auf § 543 Abs. 2 ZPO.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 51.129,18 €.Text