Berufung unzulässig verworfen wegen fristversäumter Begründung; Wiedereinsetzung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung ein, die Berufungsbegründung ging jedoch erst am 2. März 2010 ein, nachdem die Frist am 1. März 2010 abgelaufen war. Das Oberlandesgericht verwirft die Berufung als unzulässig wegen nicht fristgerechter Begründung. Das Wiedereinsetzungsgesuch wird abgelehnt, da die erforderliche Glaubhaftmachung der Fristversäumnis fehlt. Die Kosten des zweiten Rechtszugs trägt der Kläger; Streitwert 37.400,00 €.
Ausgang: Berufung des Klägers mangels fristgerechter Begründung als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des zweiten Rechtszugs.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist unzulässig zu verwerfen, wenn die Berufungsbegründung nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist eingeht (§ 522 Abs. 1 S. 2 ZPO).
Die Gewährung der Wiedereinsetzung nach § 236 ZPO setzt neben der darlegungsbedürftigen geschlossenen Schilderung der Umstände der Fristversäumnis auch deren Glaubhaftmachung voraus.
Die Richtigkeit der im Wiedereinsetzungsgesuch geschilderten Umstände muss sich aus dem Akteninhalt oder durch glaubhafte Beweismittel ergeben; bloße, nicht glaubhaft gemachte Darstellungen genügen nicht.
Bei Zurückweisung oder Verwerfung eines Rechtsmittels sind gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtszugs dem unterliegenden Teil aufzuerlegen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Dezember 2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges trägt der Kläger.
Rubrum
( Gründe:
I.
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden ist (§ 522 Abs. 1 S. 2 ZPO). Die Frist zur Berufungsbegründung endete am 1. März 2010, einem Montag. Die Berufungsbegründung ist jedoch erst am 2. März 2010 beim Oberlandesgericht eingegangen.
Das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers vom 19. März 2010 hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag mag zwar die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen i.S.d. von der Rechtsprechung geforderten aus sich heraus verständlichen geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe enthalten, aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruhen soll (§ 236 Abs. 2 S. 1, 1. Halbs. ZPO, vgl. BGH EBE/BGH 2010, 82). Es fehlt jedoch – wie der Beklagte zutreffend rügt – die erforderliche Glaubhaftmachung (§ 236 Abs. 2 S. 1, 2. Halbs. ZPO). Die Richtigkeit der Darstellung des Klägers ergibt sich und nicht aus dem Akteninhalt.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für den zweiten Rechtszug beträgt 37.400,00 €.
)