Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·I-13 U 38/13·25.09.2013

Berufung gegen Zahlungspflicht für Rohrreparatur durch Baumwurzeln zurückgewiesen

ZivilrechtSachenrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Ersatz der Reparaturkosten eines durch Baumwurzeln beschädigten Trinkwasserrohrs. Streitpunkt ist, ob die Beklagte als Störerin für die Schäden und die Erstattung notwendiger Kosten haftet. Das OLG Düsseldorf bestätigt die Verurteilung nach §§ 1004, 812 BGB, weil die Beklagte ihre Sicherungspflicht verletzt hat und keine Duldungs- oder Mitverantwortungstatbestände vorliegen. Die Berufung wird zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen Verurteilung zur Erstattung von Reparaturkosten wegen durch Baumwurzeln verursachter Rohrschäden als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Eigentumsbeeinträchtigung durch das Eindringen von Baumwurzeln begründet einen Anspruch auf Beseitigung und Erstattung notwendiger Reparaturkosten nach § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 2 BGB.

2

Wer einen Baum pflanzt und unterhält, kann als Störer i.S. des § 1004 BGB haften, wenn aus der Art der Nutzung eine Sicherungspflicht zur Verhinderung von Beeinträchtigungen der Nachbargrundstücke folgt und diese Pflicht verletzt wird.

3

Eine Duldungspflicht des Geschädigten aufgrund vertraglicher Sondernutzungsrechte oder weil der Schaden im Straßenbereich entstand, besteht nicht ohne weiteres; ein Eingriff nach § 242 BGB ist nur in Ausnahmefällen begründet.

4

Einwendungsbezogene Mitverantwortung nach § 254 BGB liegt nur dann entgegen, wenn der Einwendende substantiiert vorträgt und beweist, dass und in welchem Umfang sein Verhalten den Schaden mitverursacht hat.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 1004 Abs. 1, 812 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 2 BGB§ 910 BGB§ 1004 Abs. II BGB§ 242 BGB§ 1004 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivillkammer des Landgerichts Duisburg -Einzelrichterin- vom 21.12.2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufgi vollstreckbar.

Die Rebision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

A.

3

Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen.

4

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Kostenübernahme für die Reparatur eines Wasserrohrbruchs an Trinkwasserrohrleitungen der Klägerin in Oberhausen in Höhe von 8.543,34 € (10.679,18 € abzüglich bereits gezahlter 2.135,84 €) nebst Zinsen verurteilt.

5

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren, die Klage abzuweisen, weiter.

6

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

7

Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil und den Inhalt der Akte verwiesen.

8

B.

9

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

10

I.Die Klägerin kann von der Beklagten nach §§ 1004 Abs. 1, 812 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 2 BGB Erstattung der von ihr aufgebrachten Reparaturkosten in Höhe von 8.543,34 € (10.679,18 € abzüglich bereits gezahlter 2.135,84 €) verlangen.

11

1.

12

Die Klägerin ist Eigentümerin der streitgegenständlichen beschädigten Trinkwasserrohre.

13

2.

14

Dieses Eigentum ist durch das Eindringen der Baumwurzeln einer auf dem Grundstück der Beklagten im Bereich der in Oberhausen stehenden Platane beeinträchtigt worden.

15

Dies steht für den Senat auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen Dipl. Ing. A in dessen Gutachten vom 13.05.2011/12.07.2012 fest. Der Sachverständige ist nach umfangreichen Untersuchungen zu der Überzeugung gelangt, dass der streitgegenständliche Wasserrohrbruch auf einen spröden Gewaltbruch zurückzuführen ist, der durch Druckspannungen, die durch das massive Wurzelwerk  der Platane auf das Rohr ausgeübt wurden, initiiert worden ist. Die Beklagte greift diese Feststellungen, die das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, in der Berufung auch nicht mehr dezidiert an.

16

3.

17

Die Beklagte war Störerin i. S. des § 1004 I BGB. Sie hat auf ihrem Grundstück den Baum gepflanzt und unterhalten, dessen Wurzeln in die Trinkwasserrohre der Klägerin eindrangen (vgl. NJW 1991, 2826;  NJW 1986, 2640 ; NJW 1989, 1032). Zwar beruhte das Hineinwachsen der Wurzel auf einem natürlichen Vorgang.  Der Bundesgerichtshof hat in den Fällen des Hinüberwachsens von Baumwurzeln in das Nachbargrundstück den Eigentümer für verantwortlich gehalten, weil er den Baum gepflanzt (BGHZ 97, 231 = NJW 1986, 2640; BGHZ 106, 142 = NJW 1989, 1032; BGHZ 135, 235 = NJW 1997, 2234; NJW 1991, 2826 = WM 1991, 1685[1686]) bzw. unterhalten hat (NJW 1995, 395 = WM 1995, 76). In jüngerer Zeit hat der BGH bei dem Einwirken von Naturkräften darauf abgestellt, ob die Störung auf einem pflichtwidrigen Unterlassen beruht, ob sich also aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Störung ausgeht, eine „Sicherungspflicht”, das heißt eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen der Nachbargrundstücke ergibt (NJW 1995, 2633;  NJW-RR 2001, 1208). In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der BGH hervorgehoben, dass unter anderem entscheidend sei, ob sich die Nutzung des störenden Grundstücks im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung halte (NZM 2004, 115). Von diesem Ansatz aus hat er die Störereigenschaft des Eigentümers eines Baums, dessen Wurzeln in das Nachbargrundstück hinüberwachsen, bejaht (BGH NJW 2004, 603 ff).

18

Im Streitfall besteht die Besonderheit, dass der Schaden nicht auf einem Nachbargrundstück entstanden ist, das u.a. durch die Vorschriften des § 910 BGB besonders geschützt ist. Gleichwohl bestand auch hier eine „Sicherungspflicht“ gegenüber der Klägerin, da die Beklagte auf der Grundlage des mit der Klägerin geschlossenen Konzessionsvertrages vom 23.04.2002 (Bl. 34 ff GA) verpflichtet ist, deren Eigentum zu schützen. Die Beklagte hat dieser Sicherungspflicht – wie der Schadenseintritt zeigt – nicht genügt.

19

Darauf, ob der Baum vor oder nach Verlegung der Wasserleitungen gepflanzt worden war, kommt es für die Eigentumsverletzung nicht an (vgl. BGH NJW 1991, 2826).

20

Die Störereigenschaft der Beklagten entfällt auch nicht dadurch, dass die Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin im Bereich des Straßengrundstücks erfolgte (BGH, a.a.O.).

21

Eine eventuelle altersbedingte Undichtigkeit der Wasserrohre lag nach den überzeugenden und von der Beklagten in der Berufungsinstanz nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen Dipl. Ing. A nicht vor.

22

4.

23

Die Klägerin war nicht zur Duldung der Beeinträchtigung des Eigentums verpflichtet (§ 1004 II BGB).

24

a)Sie war und ist nach § 1 Ziffer 6 des von den Parteien geschlossenen Konzessionsvertrages vom 23.04.2002 (Bl. 34 ff GA) nur verpflichtet, den betriebsfähigen Zustand der Anlagen auf eigene Kosten zu erhalten. Dazu gehörte aber nicht, die Umgebung der Anlage auf eventuell störende Einwirkungen hin selbst zu untersuchen oder solche Einwirkungen zu dulden.

25

Zwar verpflichtete § 5 Ziffer 1. des Konzessionsvertrages die Klägerin unter bestimmten Voraussetzungen zur Änderung ihrer Anlagen, nicht hingegen schlechthin zur Duldung von Beschädigungen.

26

b)

27

Die Klägerin war und ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zur Duldung der Eigentumsbeeinträchtigung verpflichtet.

28

Die Rechte und Pflichten der Klägerin und der Beklagten haben durch die zwischen ihnen bzw. ihren Rechtsvorgängern geschlossenen Verträge vom 22.08.1927 (Bl. 362 ff GA) und den Konzessionsvertag vom 23.04.2002 ins Einzelne gehende Sonderregelungen erfahren. Auf sie ist allerdings der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzuwenden. Daraus entspringt für beide Parteien die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Ausübung eines an sich bestehenden Rechts unzulässig sein. Eine derartige Einschränkung muss aber mit Rücksicht auf die getroffenen vertraglichen Sonderregelungen eine aus zwingenden Gründen gebotene Ausnahme bleiben und kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein über die gesetzliche und vertragliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint (vgl. u.a. BGH  NJW 1958, 1580; NJW 1972, 724; NJW 1984, 729). Unter diesem Gesichtspunkt kann auch die Ausübung des Anspruchs aus § 1004 Abs.1 BGB unter Berücksichtigung vorrangiger Interessen des Störers unzulässig sein (vgl.  NJW 1959, 97; NJW 1977, 1447).

29

Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht hier vor. Es besteht zwar die Besonderheit, dass die Baumwurzeln im Bereich der öffentlichen Straße in die der Klägerin gehörende Leitung eingedrungen waren. Das rechtfertigt aber für sich allein noch nicht, dass die Klägerin eine Eigentumsbeeinträchtigung dulden muss. Auch die weiteren besonderen Umstände, nämlich die Tatsache, dass die Klägerin ausweislich der oben zitierten Verträge unentgeltlich im Wege der Sondernutzung öffentliches Straßenland für die Verlegung ihrer Rohre in Anspruch nimmt, rechtfertigt keine Ausnahmeregelung. Denn bei der Trinkwasserversorgung handelt es sich um eine der Gemeinde obliegende Daseinsvorsorge, die logistisch nur durch Benutzung des öffentlichen Straßenraumes möglich ist.

30

c)Die Klägerin ist im Rahmen des § 242 BGB auch nicht unter dem Gesichtspunkt übergeordneter allgemeiner Interessen zur Duldung der Eigentumsbeeinträchtigung verpflichtet. Auch wenn Straßenbäume Teil eines lebenden und für die Umwelt unverzichtbaren Organismus sind und allgemein als Wohltat empfunden werden, ergeben sich allein daraus weder für die Straßenanlieger (vgl. BGH NJW 1986, 2640) noch für die Klägerin als vertraglich berechtigte Nutzerin der Straßengrundstücke der Beklagten Duldungspflichten (vgl. BGH NJW 1986, 2640).

31

4.

32

Da die Klägerin damit die Beklagte von der ihr gemäߠ§ 1004 BGB obliegenden Verpflichtung zur Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung befreit hat, steht ihr nach § 812 I 2 BGB ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten zu (vgl. u.a. BGH 1986, 2640; NJW 2004, 603).

33

a)Die Frage, ob die Beklagte die Platane, deren Wurzeln zum Schadenseintritt geführt haben, schon vor der Verlegung des streitgegenständliche Rohres gepflanzt hatte, berührt die Verpflichtung zur Erstattung der zur Beseitigung der Eigentumsstörung erforderlichen Kosten nicht. Der Vortrag der Beklagten könnte nur im Rahmen einer Einwendung aus § 254 BGB von Bedeutung sein. Die für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung beweispflichtige Beklagte hat aber nicht unter Beweis gestellt, dass die Platane schon vor der Verlegung der Rohre gepflanzt worden ist. Deshalb kann dahinstehen, ob eine solche Einwendung überhaupt gegenüber einem Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB oder einem daraus hergeleiteten Bereicherungsanspruch möglich ist.

34

b)Die notwendigen Kosten für die Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung belaufen sich auf  10.679,18 €.

35

Es handelt sich hierbei um Kosten für die Einbringung eines sieben Meter langen Rohrleitungsstückes in die abgetrennten Enden der Hauptleitung, die um die den Schaden verursachende Platane herumgeführt worden sind (Bl. 4, 16, 17 GA). Gezahlt hat die Beklagte bereits 2.135,84 €, sodass noch 8.543,34 € offen sind.

36

Der zu erstattende Betrag ist nicht wegen einer Pflicht der Klägerin, sich gemäß § 5 Ziffer 1 des Konzessionsvertrages anteilig an den Kosten zu beteiligen, zu reduzieren. Es handelt sich bei den streitgegenständlichen Reparaturen nicht um „Unterhaltungsmaßnahmen“ an den „öffentlichen Verkehrsflächen“ der Beklagten im Sinne der vorgenannten Regelung. Die Beklagte hat keine „Änderungen der Straße“ (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 12.04.2013, Seite 3) vorgenommen, die die Klägerin aufgrund ihrer „Folgepflicht“ zur Anpassung ihrer Leitungen verpflichtet hätte. Sie hat schlichtweg die von ihr gepflanzten Bäume nebst Wurzelwerk unkontrolliert wachsen lassen.

37

II.Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 713 ZPO.

38

III.Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

39

IV.

40

Streitwert für die Berufungsinstanz: 8.543,34 €.