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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-13 U 38/11·19.10.2011

Berufung zurückgewiesen: Rückforderung unrechtmäßiger Überweisung zwischen WEG

ZivilrechtSchuldrechtBereicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Zwei Wohnungseigentümergemeinschaften wurden von derselben Hausverwaltung betreut; diese überwies 2009 irrtümlich 10.936,08 € von der Klägerin an die Beklagte, der Betrag wurde später bar abgehoben. Die Klägerin verlangte Rückzahlung; die Beklagte berief sich auf Einwendungen aus §§ 814, 817, 818 Abs. 3 BGB. Das OLG verneint diese Einwendungen, rechnet die Kenntnis der Vertreterin der Beklagten zu und bestätigt den Bereicherungsanspruch nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen; Rückerstattung von 10.936,08 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Erfolgt eine Zahlung ohne Rechtsgrund im Rahmen eines Anweisungsverhältnisses, besteht ein Herausgabeanspruch des Leistenden nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.

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§ 814 Alt. 1 BGB greift nur für Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit; sie ist auf bewusst ohne Rechtsgrund oder gegen den Willen des Empfängers Geleistetes nicht anwendbar.

3

Die Kenntnis eines rechtsgeschäftlich handelnden Vertreters ist dem Vertretenen gemäß § 166 Abs. 1 BGB im Rahmen des § 819 BGB zurechenbar, sodass sich der Vertretene nicht auf eigene Unkenntnis berufen kann.

4

Ist eine verschärfte Haftung des Empfängers nach § 818 Abs. 4, § 819 BGB begründet, schließt dies den Einwand des Wegfalls der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB aus; das Beschaffungsrisiko gem. § 276 Abs. 1 BGB kann zur Leistungspflicht führen.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 814, 817, 818 Abs. 3 BGB§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 4, 819 BGB§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 814 BGB§ 814 Alt. 1 BGB

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2 b. Zivil-kammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20.04.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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A. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Die Klägerin und die Beklagte sind Wohnungseigentümergemeinschaften. Sie wurden im Jahr 2009 beide von der Hausverwaltung GmbH (nachfolgend GmbH) verwaltet, über deren Vermögen im Juli 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer K, hat am 25.11.2009 zu Lasten des Kontos der Klägerin bei der Stadtsparkasse Düsseldorf, , einen Betrag in Höhe von 10.936,08 € auf das Konto der Beklagten bei der Stadtsparkasse Düsseldorf, , überwiesen. Als Verwendungszweck wurde vermerkt " Überweisungsauftrag". Der Betrag wurde zwei Tage später

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von dem Geschäftsführer der GmbH bar abgehoben.

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Die Klägerin hat behauptet, eine die Überweisung rechtfertigende Beziehung habe zwischen den Parteien zu keiner Zeit bestanden.

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Sie hat, vertreten durch ihre neue Verwalterin, die Beklagte mit Schreiben vom 06.07.2010 zur Rückzahlung des überwiesenen Betrages aufgefordert.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.936,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat in erster Instanz das Fehlen eines Rechtsgrundes für die Überweisung bestritten und sich auf Entreicherung berufen. Unter Hinweis auf die §§ 814, 817, 818 Abs.3 BGB hat sei eine Rückzahlung des Geldes an die Klägerin abgelehnt.

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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

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Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Beklagte ihr Begehren, die Klage abzuweisen, weiter.

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Sie bestreitet nicht mehr, dass die Überweisung ohne Rechtsgrund erfolgt ist, vertritt aber die Auffassung, dass dem Bereicherungsanspruch der Klägerin die Einwendungen und Beschränkungen der §§ 814, 817, 818 Abs. 3 BGB entgegenstünden.

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Sie beantragt,

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unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie ist der Meinung, dass die Voraussetzungen der beschränkten Haftung der Beklagten nach den §§ 814, 817, 818 Abs. 3 BGB erfüllt seien, da sie keine Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund gehabt habe und insoweit nicht auf die Kenntnis der der GmbH als ihrer Vertreterin abzustellen sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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B. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

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I.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Bereicherungsanspruch nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 4, 819 BGB in Höhe von 10.938,08 € zu.

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1. Das Landgericht hat zutreffend – und von den Parteien nicht angegriffen - festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt sind. Die Klägerin hat der Beklagten im Rahmen eines Anweisungsverhältnisses 10.938,08 € überwiesen. Die Überweisung erfolgte in dem zwischen den Parteien bestehenden Valutaverhältnis ohne Rechtsgrund und ist auf dieser Ebene rückabzuwickeln (BGH NJW 2008, 2331). Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung.

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2. Die Beklagte kann gegen diesen Anspruch die in § 814 BGB normierten Einwendungen nicht erheben.

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§ 814 Alt. 1 BGB erfasst nur Leistungen, die zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit erbracht worden sind. Sie gilt nicht für andere Fälle der Leistungskondiktion, insbesondere nicht für die Rückforderung des bewusst ohne Rechtsgrund und ohne oder sogar gegen den Willen des Empfängers Geleisteten (vgl. BGH WM 1968, 1201; Palandt/Sprau, BGB, 70. Auflage, § 814 Rdnr. 2).

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Im Streitfall ist im Berufungsrechtszug unstreitig, dass die von der GmbH veranlasste Überweisung an die Beklagte nicht zur Erfüllung einer (angeblichen) Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber der Beklagten erbracht worden ist. In einem solchen Fall ist § 814 BGB nicht anwendbar.

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3. Die Beklagte kann sich auch nicht nach § 818 Abs. 3 BGB auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, da sie nach den §§ 818 Abs. 4, 819, 279 BGB verschärft haftet.

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a) Die Beklagte muss sich die Kenntnis der GmbH (bzw. deren Geschäftsführers), die als ihre Vertreterin handelte, anrechnen lassen. Die Vorschrift des § 166 Abs. 1 BGB, der Kenntnisse des Vertreters dem Vertretenen zurechnet, ist im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB zumindest entsprechend anwendbar (BGH NJW 1982, 1585; WM 1962, 609; Palandt/Thomas, BGB, 70. Aufl., § 819 Rdnr. 3). Die Regelung des § 166 Abs. 1 BGB findet - jedenfalls soweit es sich um die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht handelt - ihre Rechtfertigung in dem Gedanken der Zurechenbarkeit. Wer sich im rechtsgeschäftlichen Verkehr bei der Abgabe von Willenserklärungen eines Vertreters bedient, muss es im schutzwürdigen Interesse des Adressaten hinnehmen, dass ihm die Kenntnis des Vertreters als eigene zugerechnet wird, kann sich also nicht auf eigene Unkenntnis berufen (BGH, a.a.O.; BGHZ 55, 307, 311).

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Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Die Beklagte hatte der GmbH Kontovollmacht und damit die Verfügungsbefugnis über das jeweilige Kontoguthaben eingeräumt. Die GmbH hatte als Verwalterin die Stellung wie eine Vertreterin.

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b) Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur durchaus streitig diskutiert, ob sich der Vertretene die Kenntnis eines vollmachtlosen (oder seine Vertretungsmacht überschreitenden) Vertreters nach § 166 BGB zurechnen lassen muss. Die Frage stellt sich immer dann, wenn der Vertreter – wie vorliegend - die Leistung des Gläubigers entgegennimmt und verbraucht oder veruntreut: Die Zurechnung wird aber von der herrschenden Meinung in jedem Fall verneint, wenn sich die fehlende Vertretungsmacht auch auf den Empfang der Leistung erstreckt (vgl. Münchener Kommentar/Schwab, BGB, 5. Auflage, § 819 Rndr. 8; Canaris in JuS 1980, 332, 335), was vorliegend allerdings nicht der Fall ist .

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Wenn die Vertretungsmacht dagegen zwar nicht das Grundgeschäft erfasste, auf dem die Leistung beruhte, wohl aber den Empfang der Leistung als solchen, wird vom BGH (NJW 1982, 1585) die Auffassung vertreten, dass der Vertretene sich nach § 166 Abs. 1 BGB so behandeln lassen muss, als hätte er selbst Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund gehabt. Die Kenntnis ist sogar dann zuzurechnen, wenn der Vertreter vollmachtlos (auch) im Namen des Vertretenen ein Darlehen aufnimmt und die Valuta auf ein Konto des Vertretenen überweisen lässt, über das ihm vom Vertretenen eine Kontovollmacht erteilt worden ist. Demgegenüber hatte das Reichsgericht – ohne auf die §§ 819, 166 BGB einzugehen - (JW 1913, 587, 589) dem Vertretenen die Berufung auf § 818 Abs. 3 BGB gestattet, wenn der Vertreter die Leistung (die auf ein Konto des Vertretenen geflossen war) veruntreut hatte.

32

Der Senat schließt sich der vom BGH vertretenen Auffassung an.

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c)

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Die verschärfte Haftung der Beklagten nach § 818 Abs. 4, 819 BGB ist auch nicht etwa deshalb entfallen, weil die später eingetretenen Verluste auf Seiten der Beklagten durch die Barabhebung des überwiesenen Betrages in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bereicherungsvorgang standen oder bereits vor dem Eintritt der verschärften Haftung veranlasst worden waren (vgl. hierzu Palandt/Sprau, a.a.O., § 819 Rndr. 8). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Abhebung des auf das Konto der Beklagten überwiesenen Betrages erfolgte erst nach dem Eintritt der verschärften Haftung (Eingang auf dem Konto der Beklagten). Sie stand zwar im mittelbaren Zusammenhang mit dem Bereicherungsvorgang, nicht indes in unmittelbarem Zusammenhang im Sinne eines Ausgleichs von Vorteilen und Nachteilen (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 818 BGB Rndr. 53).

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4. Die verschärfte Haftung führt dazu, dass sich die Beklagte, da sie für ihre finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen hat (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB), wegen der von Anfang an bestehenden Kenntnis ihrer Vertreterin am fehlenden Rechtsgrund nicht mehr auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 819 Rdnr. 8; 818 Rdnr. 53) und deshalb verpflichtet ist, die erhaltenen 10.936,08 € der Klägerin zurückzuzahlen.

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§ 818 Abs. 4 BGB verweist auf die Haftung nach den allgemeinen Vorschriften. Zu diesen allgemeinen Vorschriften zählt auch § 279 BGB a.F. (BGHZ 83, 293), jetzt § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB ("Beschaffungsrisiko"). Nach dieser Bestimmung hat der Schuldner einer Geldschuld abweichend von § 275 BGB nach dem Prinzip der unbeschränkten Vermögenshaftung sein Unvermögen zur Leistung auch dann zu vertreten, wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt (BGHZ 107, 92).

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II.

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Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 286 BGB auch Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € verlangen.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.

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IV.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

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V. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 10.936,00 € festgesetzt.