Berufung: Rückzahlungsanspruch aus Darlehensvertrag (§ 488 BGB) teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Rückzahlung eines behaupteten Darlehens und wendet sich in Berufung gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Zentral ist, ob die urkundlich festgehaltene Rückzahlungszusage durch Auszahlung der Valuta gestützt wird. Das OLG sieht die Urkunde und übereinstimmende Zeugenaussagen als beweiskräftig an und verurteilt die Beklagte bis auf die durch Aufrechnung erloschene Teilforderung zur Zahlung von 6.806,46 € nebst Zinsen; widersprüchliche und auf Hörensagen beruhende Behauptungen genügten nicht.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 6.806,46 € nebst Zinsen verurteilt, Klage im Übrigen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Urkunde über einen Darlehensvertrag begründet die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit ihres Inhalts; daraus folgt regelmäßig die Annahme einer vorangegangenen Auszahlung der Darlehensvaluta.
Zur erfolgreichen Bestreitung einer urkundlich belegten Auszahlung bedarf es konkreten, plausiblen und substantiierten Gegenvorbringens; pauschale Hinweise auf sonstige Kleindarlehen genügen nicht.
Zeugenaussagen, die auf Hörensagen beruhen, sind zur Entkräftung einer Urkunde grundsätzlich nicht geeignet; übereinstimmende, aus eigener Wahrnehmung stammende Zeugenaussagen können die urkundliche Vermutung erschüttern.
Wird ein Darlehensverhältnis außerordentlich gekündigt, wird die Forderung fällig; ein Anspruch auf Verzugszinsen bemisst sich nach den §§ 286, 288 BGB.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. Januar 2008 ver-kündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landge-richts Krefeld teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 6.806,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 8. Dezember 2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 7/10 und der Kläger zu 3/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Rubrum
( Gründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat auch in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg.
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Der Kläger greift mit seiner Berufung die Beweiswürdigung des Landgerichts an.
Er beantragt,
das Urteil des Landgerichts Krefeld - - vom 15. Januar 2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 8. Dezember 2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg.
Der Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte ergibt sich aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. Für den Abschluss eines Darlehensvertrages und die Auszahlung der Darlehensvaluta an die Beklagte spricht bereits die Vertragsurkunde, für die – unabhängig von dem möglicherweise nachträglich angebrachten – Datum des 19. Mai 2005 die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit streitet. Schriftliche Verträge haben grundsätzlich die Vermutung für sich, dass ihr Inhalt das Vereinbarte zutreffend und vollständig wiedergibt (BGH NJW-RR 1989, 1323; NJW 1980, 1680, 1681; vgl. VersR 1960, 812; NJW-RR 2000, 273). Ein derartiges Rückzahlungsversprechen ohne vorangegangene Auszahlung der Valuta macht keinen Sinn. Eine plausible andere Erklärung für die Unterzeichnung der Urkunde gibt die Beklagte nicht. Für eine bloße Absichtserklärung, auf die sie sich in klarem Widerspruch zum Urkundentext beruft, bedurfte es nicht der Begründung eines Schuldverhältnisses. Die vorausgegangene Aushändigung des Betrages von 10.000 € bietet auch die einzige nachvollziehbare Erklärung für die zeitnahe Rückzahlung von zwei Raten zu je 200 € im Juli und August 2006, die in ihrer Höhe mit den in der Urkunde versprochenen Rückzahlungsraten identisch sind und für die die Beklagte – auch in der Erörterung vor dem Senat - ebenfalls eine andere plausible Erklärung schuldig geblieben ist. Denn angesichts der klar gegen sie sprechenden Urkunde reicht es nicht aus, sich auf andere Kleindarlehen, die sie ihr im Zusammenhang mit ihrer abhängigen Beschäftigung gegeben haben soll, zu berufen, ohne diese sowie deren Grund und Gewährung im Einzelnen zu bezeichnen. Weiteres hierzu konnte sie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vortragen.
Keiner der erstinstanzlichen Zeugen hat Tatsachen bekundet, die diese unstreitigen und urkundlich erwiesenen Umstände auszuräumen geeignet sein könnten. Die Zeugen Georgios und Vasilios Piatopoulos haben die Darstellung der Insolvenzschuldnerin, wenn auch in teilweise abweichender Form, allerdings unter Bestätigung der Darlehensauszahlung als übereinstimmendem Tatsachenkern, bestätigt. Die Zeugen Drathen, Knecevic und Benic waren bei der Geldübergabe nicht zugegen und berichten lediglich vom Hörensagen. Soweit der Zeuge Benic angibt, die Insolvenzschuldnerin habe ihm gegenüber auch nach der Unterzeichnung der Urkunde durch die Beklagte mehrfach erklärt, das Geld sei noch nicht ausgezahlt, weil es noch als Ablöse an die Vorgänger, die Familie Zervos, ausgehändigt werden müsse, steht dies in Widerspruch zu dem Urkundeninhalt und findet auch in dem eigenen Vorbringen der Beklagten keine Stütze; entsprechende Vereinbarungen hat diese niemals behauptet.
Die Forderung ist durch die außerordentliche Kündigung der Insolvenzschuldnerin vom 24. November 2006 fällig geworden.
In Höhe von 2.793,54 € ist der Anspruch der Insolvenzschuldnerin allerdings durch die Hilfsaufrechnung der Beklagten im ersten Rechtszug erloschen, so dass nur noch der zuerkannte Restanspruch verblieben ist.
Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen, die hierfür in § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO aufgestellt werden, nicht erfüllt sind.
Der Streitwert für den zweiten Rechtszug beträgt 9.600,00 €.
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