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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-13 U 32/13·26.06.2013

Berufung: Klage auf Eingliederungshilfe wegen wirksamer Anfechtung abgewiesen

ZivilrechtVertragsrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin fordert Zahlungen aus einer Vereinbarung über Eingliederungshilfe für Nov 2011–Feb 2012. Das OLG Düsseldorf nimmt an, die Beklagte habe den Vertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten. Die Klägerin habe entscheidungserhebliche Umstände (Gefährdung des Arbeitsplatzes, Kündigung) verschwiegen. Die Anfechtung macht die Vereinbarung ex tunc nichtig; die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Klage auf Zahlung von Eingliederungshilfe wegen wirksamer Anfechtung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei langfristigen und bedeutsamen Nachtragsvereinbarungen kann eine konkludente Schriftformvereinbarung dazu führen, dass der Vertrag erst mit seiner schriftlichen Unterzeichnung wirksam wird.

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Aus § 241 Abs. 2 BGB folgt eine vorvertragliche Aufklärungspflicht, wonach Verhandlungsparteien unaufgefordert über für die Willensbildung des Vertragspartners entscheidungserhebliche Umstände informieren müssen.

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Eine Anfechtung nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung ist gegeben, wenn eine Partei wissentlich entscheidungserhebliche Tatsachen verschweigt; bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt für Arglist.

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Die erfolgreiche Anfechtung bewirkt nach § 142 Abs. 1 BGB die Nichtigkeit der angefochtenen Vereinbarung von Anfang an, sodass vertragliche Zahlungsansprüche entfallen.

Relevante Normen
§ 123 BGB§ 154 Abs. 2 BGB§ 127 BGB§ 125 BGB§ 241 Abs. 2 BGB§ 311 Abs. 2 Ziff. 1 BGB

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.11.2012 verkündetet Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.  Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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A.

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Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Wiedereingliederungshilfe für die Monate November 2011 bis Februar 2012 in Höhe von 4 x 1.800,00 € (insgesamt 6.400,00 €) aus einer zwischen den Parteien geschlossenen „Vereinbarung über die Zahlung einer Eingliederungshilfe“ vom 27./31.10.2011 (Anlagen K 4, Bl. 16 GA) in Anspruch.

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Die Beklagte hat als KFZ-Haftplichtversicherer für einen Unfallschaden aus dem Jahr 1991 einzustehen, bei dem der zum Unfallzeitpunkt 10 Jahre alte Geschädigte Albrecht Bierwirth Verletzungen mit einer 50 %igen Schwerbehinderung davon getragen hat. Um eine dauerhafte berufliche Integration des Geschädigten zu ermöglichen, zahlt die Beklagte an Arbeitgeber Eingliederungshilfen. Sie schloss zu diesem Zweck mit der Klägerin am 30.07./02.08.2010 (Anlage K 1, Bl. 9 – 11 GA) die „Vereinbarung über die Zahlung einer Eingliederungshilfe“, in der die Klägerin sich verpflichtete, den Geschädigten B ab dem 01.08.2010 einen Arbeitsplatz für 30 Wochenstunden im Bereich „Mediendesign“ zur Verfügung zu stellen .

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Die Beklagte verpflichtete sich, der Klägerin dafür für die Zeit vom 01.08.2010 bis zum 31.07.2011 eine Eingliederungshilfe in Höhe von 1.600,00 €

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monatlich, ausgehend vom einem Bruttogehalt des Geschädigten von mindestens 1.800,00 €, zu zahlen. Die Klägerin und der Zeuge C schlossen am 02.07.2010 einen unbefristeten Arbeitsvertrag (Anlage K2, Bl. 12 ff GA). Im Juli und August 2011 verhandelten die Parteien über die Fortzahlung der Wiedereingliederungshilfe an die Klägerin. Der von der Beklagten beauftragte „IHR Rehabilationsdienst“ (Berater Kobler) holte Ende Juli 2011 bei der Klägerin über einen Fragebogen (Anlage B1, Bl. 54, 55 GA) Informationen über die Beschäftigung des Zeugen C. ein und führte mit der Klägerin am 20.08.2011 ein Gespräch (Anlage B4, Bl. 59 ff GA). Die Beklagte übersandte der Klägerin daraufhin eine am  27.10.2011 (Anlage K4, Bl. 16 GA) eine weitere „Vereinbarung über die Zahlung einer Eingliederungshilfe“ für die Zeit ab dem 01.08.2011 für weitere zwei Jahre.

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Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 27.10.2011 das mit dem Zeugen C. bestehende Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen (Anlage  B 5, Bl. 64 GA). Da diese Kündigung wegen fehlender Zustimmung des Integrationsrates unwirksam war, kündigte die Klägerin erneut mit Schreiben vom 28.02.2012 zum 31.03.2012 (Anlage K 12, Bl. 31 GA).

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Die Beklagte kündigte die Vereinbarung vom 27./31.10.2011 mit Schreiben vom 01.12.2011 (Anlage K5, Bl. 17 GA) aus wichtigem Grund und erklärte im Schriftsatz vom 06.06.2012 die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

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Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe ihr die Fortsetzung der Förderung bereits lange vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und zu einer Zeit zugesagt, als der Abbau des Arbeitsplatzes noch nicht zur Diskussion gestanden habe (bl. 7 GA). Sie verlangt von der Beklagten die Eingliederungshilfe für die Monate November 2011 bis Februar 2012.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen, an sie 6.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 4.800,00 € seit dem 02.11.2011 sowie aus einem Betrag von 1.600,00 € seit dem 02.02.2012 und außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 215,65 € zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat vorgetragen, die Klägerin habe bereits im Juli 2011 gewusst, dass die Auftragslage im Bereich Grafik schlecht und der Arbeitsplatz des Zeugen C gefährdet gewesen sei. Die Klägerin hätte sie deshalb anlässlich der Verhandlungen um die Fortführung der Eingliederungshilfe hierüber informieren müssen. Bei Kenntnis dieser Fakten hätte sie die Vereinbarung vom 27./31.10.2011 nicht geschlossen, weshalb sie berechtigt sei, diesen Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten.

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Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

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Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren weiter.

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Sie beantragt,

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unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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B.I.

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Die Berufung der Beklagten ist begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Zahlungsanspruch aus der zwischen den Parteien geschlossenen „Vereinbarung über die Zahlung einer Eingliederungshilfe“ vom 27/31.10.2011 (K 4, Bl. 16 GA).

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1.

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Die Beklagte hat die vorgenannte Vereinbarung vom 27/31.10.2011 wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten, § 123 BGB.

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a)Die Vereinbarung ist gemäß §§ 154 Abs. 2 ,127, 125  BGB erst mit der Unterzeichnung des Vertrages durch die Klägerin am 31.10.2011 wirksam geworden.

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Die Parteien haben konkludent eine Schriftform/ Beurkundungsvereinbarung im Sinne von § 154 Abs. 2 BGB getroffen. Bei langfristigen, bedeutenden und komplexen Verträgen der vorliegenden Art ist davon auszugehen, dass erst mit schriftlicher Fixierung Bindung eintreten soll (BGHZ 109, 197200 = NJW 1990, 576; BGH NJW-RR 1993, 235236). Zudem handelt es sich bei der streitgegenständlichen Vereinbarung aus dem Jahr 2011, wie in dem Vertrag ausdrücklich erwähnt, um eine Nachtragsvereinbarung zur „Vereinbarung über die Zahlung einer Eingliederungshilfe“ vom 30.07./02.08.2010. Dort hatten die Parteien in Ziffer 16 ausdrücklich bestimmt, dass dieser Vertrag wie auch weitere Abreden der Schriftform bedürfen.

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Deshalb kann dahinstehen, ob die Parteien bereits früher eine mündliche Vereinbarung über die Fortsetzung der Eingliederungshilfen getroffen haben. Gegen eine solche spricht zudem die Tatsache, dass die Klägerin noch in ihrer an den Zeugen Kobler adressierten Email vom 12.09.2011 (Anlage K3, Bl. 15 GA) um Mitteilung gebeten hat, wann und inwieweit mit „der neuen Vereinbarung“ gerechnet werden könne. Die Klägerin wusste nicht zuletzt wegen des in der Email des Zeugen K vom 05.08.2011 (Anlage B2, Bl. 56 f GA) enthaltenen Hinweises,  dass er, der Zeuge K, der Beklagten eine Fortführung der Eingliederungshilfe „vorschlagen“ werde, dass der Zeuge nicht befugt war, für die Beklagte ohne deren ausdrücklicher Zustimmung rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben.

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b)Die Klägerin hat anlässlich des Vertragsschlusses vom 27./31.10.2011 wahre Tatsachen verschwiegen, um den Willensentschluss der Beklagten zu beeinflussen.

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Sie hatte bereits vor ihrer Unterzeichnung des Vertrages am 31.10.2011 dem Zeugen C am 27.10.2011 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt mit der Begründung „Den Bereich Grafik werden wir nicht mehr weiter verfolgen und entsprechend die Planstelle zum 30.11.2011 streichen“. In dem an die Klägerin adressierten Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 07.12.2011 (Anlage K6, Bl. 18 fff GA) wies sie erneut darauf hin, dass die Kündigung aus rein betrieblichen Gründen erfolgt sei, „da der Bereich Grafik, für den der Anrbeitnehmer eingesetellt wurde, zukünftig nicht mehr weiterbetrieben werden soll“.

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Die Klägerin wusste folglich zur Zeit des Vertragsschlusses am 27./31.10.2011 bereits, dass der Arbeitsplatz für den Zeugen B. ab November 2011 entfallen würde und sie, die Klägerin, für B. in ihrem Betrieb keine Verwendung mehr hatte. Hierauf hätte die Klägerin die Beklagte nach § 241 Abs. 2 BGB hinweisen müssen. Nach dieser Bestimmung sind die Partner eines Schuldverhältnisses, das gemäß § 311 Abs. 2 Ziffer 1 BGB bereits durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen entsteht, verpflichtet, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Rücksicht zu nehmen. Hierzu gehören insbesondere Aufklärungspflichten, die es den Vertragspartnern auferlegen, den anderen Teil unaufgefordert über entscheidungserhebliche Umstände zu informieren (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, § 280 Rdnr. 30; § 242 Rdnr, 37, m.w.N.). Es liegt auf der Hand, dass eine beabsichtigte bzw. bereits erfolgte Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Zeugen C für die Entscheidung der Beklagten, die Eingliederungshilfe vertraglich auch für die Zukunft zu gewähren, erheblich war. Der Klägerin war bekannt, dass es der Beklagten um eine langfristige Eingliederung des Zeugen C ging.

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Zudem wäre die Klägerin auch bereits anlässlich der im August 2011mit dem Zeugen K geführten Gespräche über die Fortsetzung der Eingliederungshilfen verpflichtet gewesen, auf die dem Zeugen C. bereits im Juli 2011 mitgeteilte schlechte  Auftragslage in dem von dem Zeugen bedienten Bereich Grafik und die damit verbundene Gefährdung des Arbeitsplatzes (Bl. 28 GA) hinzuweisen, zumal sie wusste, dass eine anderweitige umfassende Beschäftigung des Zeugen in ihrem Betrieb nicht möglich war und sie bereits in dem Fragebogen vom 26.07.2011 (Anlage B1, Bl. 54, 55 GA) angegeben hatte, dass eine Weiterentwicklung des Zeugen nicht erkennbar sei.

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Soweit die Klägerin anlässlich der Besprechung vom 18.08.2011 (siehe Folgebericht vom 20.08.2011, Anlage B4, Bl. 59 ff, 62 GA) eine mögliche Kündigung der Arbeitsverhältnisses mit dem Zeugen C angesprochen hat, erfolgte dies ausdrücklich und ausschließlich unter Hinweis auf eine von dem Zeugen K zuvor in der Email vom 05.08.2011 (Anlage B2, Bl. 56 f GA) vorgeschlagene Reduzierung der Eingliederungshilfe auf  weniger als 1.600,00 €. Letztere hatte die Klägerin mit ihrer Email vom 05.08.2011 (Anlage B3, Bl. 58 GA) beantwortet und erklärt, dass bei Kürzung der Förderung unter 1.600,00 € eine Weiterbeschäftigung des C wirtschaftlich nicht tragbar sei und sie deshalb vorsorglich den Arbeitsvertrag mit C zum 31.07.2011 gekündigt habe. Ein Hinweis auf den bevorstehenden Wegfall des Bereichs Grafik war mit keinem Wort erwähnt worden.

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c)

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Die Klägerin handelte arglistig, da sie nach der Überzeugung des Senats wusste, dass die unterlassene Aufklärung für die Willensbildung der Beklagten möglicherweise von Bedeutung sein konnte. Bedingter Vorsatz reicht insofern aus (BGH NJW 1971, 1795 ff).

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d)Die Täuschung der Klägerin war auch ursächlich für das von der Beklagten erteilte Angebot auf Fortführung der Eingliederungshilfe, da sie es im Falle der Aufklärung über den Fortfall des Arbeitsplatzes nicht abgegeben hätte.

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2.

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Die Beklagte hat die Anfechtung mit Schriftsatz vom 06.06.2012 binnen der Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB erklärt.

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3.

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Die Anfechtung bewirkt nach § 142 Abs. 1 BGB die Nichtigkeit der Vereinbarung vom 27./31.10.2011 von Anfang an. Eine Zahlungspflicht der Beklagten für die Monate November 2011 bis Februar 2012 ist entfallen.

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II.Die Beklagte ist mangels Pflichtverletzung und Verzuges nicht verpflichtet, der Klägerin entstandene vorgerichtliche Anwaltskosten gemäß §§ 280, 286 BGB zu erstatten.

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III.Es bestand kein Anlass, der Klägerin über den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung hinaus Gelegenheit zu schriftsätzlichem Vortrag zu geben.

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IV.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 713, 543 Abs. 2 ZPO.

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V.

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Streitwert für die Berufungsinstanz: 6.400,00 €.