Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·I-13 U 113/08·17.06.2009

Zurückweisung der Berufung: Bestätigung von Darlehensrückzahlungsansprüchen

ZivilrechtSchuldrechtBeweiswürdigung (Zivilprozess)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte abgetretene Darlehensforderungen; das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 90.367,34 €. Der Beklagte rügte, Zahlungen seien überwiegend von der Mutter der Klägerin bzw. einer Streithelferin veranlasst worden. Das Oberlandesgericht weist die Berufung zurück und bestätigt die tatrichterlichen Feststellungen: die Darlehensgewährungen sind bezeugt, Rückzahlungsbelege wurden nicht bewiesen, verspätete Unterlagen wurden nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Berufungsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), sofern nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit begründen.

2

Bei behaupteten Rückzahlungen von Darlehen obliegt dem Darlehensnehmer der Nachweis der Erfüllung gegenüber der Darlehensgeberin; eine behauptete Zahlung an Dritte reicht nicht zur Tilgung der Schuld gegenüber dem Darlehensgeber aus.

3

Die tatrichterliche Würdigung des Zeugenbeweises ist verbindlich, wenn sie auf schlüssigen, widerspruchsfreien und sachlich begründeten Erwägungen beruht.

4

In der Berufungsinstanz vorgelegte, verspätete Urkunden sind nach § 531 ZPO unzulässig, wenn keine Zulassungsgründe dargelegt werden und die Unterlage nicht rechtzeitig in den Prozess eingeführt wurde.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 531 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 27.10.2008 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Rubrum

1

( G r ü n d e:

2

I.

3

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

4

Die Klägerin hat in erster Instanz gegen den Beklagten Darlehensforderungen in Höhe von insgesamt 117.737,50 € aus abgetretenem Recht geltend gemacht.

5

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme vom 20.10.2007 (Bl. 57ff. GA), vom 21.01.2008 (Bl. 127 ff.GA) und vom 22.09.2008 (Bl. 246 ff.GA) den Beklagten verurteilt,

6

an die Klägerin 90.367,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2006 zu zahlen.

7

Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

8

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt.

9

Er macht geltend: Das Landgericht habe ihn zu Unrecht zur Zahlung von 90.367,34 € verurteilt. Insgesamt dürfte tatsächlich ein erheblicher Geldbetrag vom Konto von der Mutter der Klägerin abgehoben und ausgegeben worden sein. Er, der Beklagte, habe allerdings mit diesen Vorgängen praktisch nichts zu tun. Die Ausgabe des Geldes oder das Verbrauchen des Geldes sei im Wesentlichen von der Streithelferin Frau K veranlasst und auch tatsächlich durchgeführt worden, da sie die Mutter der Klägerin unterstützt, beraten und begleitet habe. Er, der Beklagte, habe von den finanziellen Entwicklungen praktisch gar nichts – bis auf die von ihm unstreitig geliehenen 18.000 € - gewusst, sondern habe erst hiervon durch die später erfolgte Geltendmachung vermeintlicher Rückzahlungsansprüche erfahren. Er habe lediglich den Betrag von 18.000 € von der Mutter der Klägerin erhalten. Dieser Betrag sei ein Darlehen gewesen, das an die Streithelferin zurückgezahlt worden sei. Die weiter zum Verbleib des Beklagten gezahlten ca. 8.000 € im Zusammenhang mit dem Erwerb einer weiteren Wohnung im Haus in Remscheid seien von der Streithelferin gezahlt worden. Die Zahlungen seien nach eigenen Angaben der Streithelferin für den damaligen Lebensgefährten, den Vater des Beklagten, mit der Begründung gezahlt worden, dass dieser dann in diese Wohnung einziehen könne. Auch über diese, dem Beklagten tatsächlich zugute gekommenen Beträge, die er ansonsten hätte zahlen müssen, sei eine Darlehensvereinbarung zwischen der Mutter der Klägerin und dem Beklagten nicht zustande gekommen. Auch hier bestehe ein Rückzahlungsanspruch nicht, da eine entsprechende Vereinbarung nicht getroffen worden sei. Die Behauptung der Streithelferin, die Zahlungen seien Darlehen für den Beklagten gewesen, sei unzutreffend und auch durch nichts bewiesen.

10

Der Beklagte beantragt,

11

das am 27.10.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Wuppertal wird aufgehoben (gemeint ist abgeändert) und die Klage wird abgewiesen.

12

Die Klägerin und die Streithelferin beantragen

13

die Zurückweisung der Berufung.

14

II.

15

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.

16

Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung der Klage in dem zuerkannten Umfang stattgegeben. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

17

Der Beklagte greift die Beweiswürdigung und die rechtliche Wertung des Landgerichts zu Unrecht an.

18

Der Senat ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gebunden. Die strengen Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, dass nämlich konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, sind nicht erfüllt. Die Beweiswürdigung des Landgerichts lässt keinen Rechtsfehler im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO erkennen. Das Landgericht hat sich mit dem Prozessstoff und dem Ergebnis der umfangreichen Beweisaufnahme umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt. Die Beweiswürdigung stützt sich auf sachlich begründete Erwägungen, die keinen Rechtsfehler aufweisen, sie verstößt auch nicht gegen Gesetze und Erfahrungssätze.

19

Der Senat schließt sich im vollem Umfang den ausführlichen und überzeugenden Gründen im angefochtenen Urteil an.

20

Zahlung von 18.000 € vom 14.02.2005

21

Unstreitig hat die Mutter der Klägerin am 14.2.2005 18.000 € auf das Konto des Beklagten überwiesen. Dass dies ein Darlehen war, das die Mutter der Klägerin dem Beklagten gewährt hat, hat das Landgericht überzeugend dargelegt. Zum einen hat die Zeugin B bekundet, es habe im Vorfeld ihrer Überweisung ein Gespräch zwischen ihr, der Streithelferin und dem Vater des Beklagten stattgefunden, in dem sie gebeten worden sei, 18.000 € darlehensweise zu überlassen. Das Geld sollte zu einem bestimmten Zeitpunkt auf dem Konto des Beklagten sein, deshalb habe sie es telegraphisch überwiesen. Außerdem habe sie auch mit dem Beklagten selbst gesprochen, der ihr dabei seine Kontonummer gegeben habe. Das Geld sollte für die Wohnung des Beklagten sein, in die dessen Vater (mit)einziehen sollte. Bei einem Gespräch mit dem Beklagten über die Zahlung von 18.000 € und 30.000 € habe es geheißen, sobald die Wohnungen in der Türkei verkauft worden seien, würde sie ihr Geld zurückerhalten (Bl.65 GA).

22

An der Glaubwürdigkeit der Zeugin B und der Richtigkeit dieser Aussage hat der Senat ebenso wenig Zweifel wie das Landgericht. Auch der Beklagte hat vorgetragen, dass die Zeugin B grundsätzlich einen glaubwürdigen Eindruck vermittelt habe (Bl. 329 GA.).

23

Zutreffend ist das Landgericht weiter davon ausgegangen, dass der Beklagte den ihm obliegenden Beweis, dass er diese 18.000 € an die Zeugin B zurückgezahlt hat, nicht erbracht hat. Da die Zeugin B die Darlehensgeberin war, musste der Beklagte das Geld auch an diese zurückzahlen. Dies ist auch nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten nicht geschehen. Die vom Beklagten behauptete Rückzahlung der 18.000 € an die Zeugin K, die diese bestreitet, reicht allein zur Erfüllung der Darlehensschuld gegenüber der Zeugin B nicht aus, wie das Landgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat.

24

Rückzahlung von 30.000 €

25

Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass die Zeugin B dem Beklagten 30.000 € am 13.04.2005 darlehensweise überlassen hat. Diese 30.000 € hatte die Zeugin sich an diesem Tage bar auszahlen lassen. In diesem Zusammenhang hat die Zeugin B bekundet, sie habe dem Beklagten persönlich dieses Geld in ihrer Wohnung übergeben, wobei auch die Streithelferin und der Vater des Beklagten anwesend gewesen seien. Es sei klar gewesen, dass es sich um ein Darlehen gehandelt habe.

26

Auch hier ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden, zumal auch die Aussage der Zeugin B mit derjenigen der Zeugin K übereinstimmt. Soweit die beiden Zeuginnen unterschiedliche Angaben zur Stückelung des Geldes gemacht haben, macht dieser Umstand die beiden Zeuginnen nicht unglaubwürdig. Dass sich die beiden Zeuginnen bei ihrer Vernehmung am 22.10.2007 (Bl. 57 ff. GA.) nicht genau an die Stückelung der Geldscheine erinnert haben, auch wenn sie der Meinung waren, sich erinnern zu können, ist nachvollziehbar. Auch durch die Aussage der Zeugin K, dass sie sich heute noch ganz genau daran erinnern könne, dass es sich um 500 €-Scheine oder um 1.000 €-Scheine gehandelt habe (Bl. 66 GA.), wird ihre Glaubwürdigkeit nicht in Frage gestellt, mag auch ihre Aussage bezüglich der 1000 € Scheine, die es nicht gibt, insoweit nicht glaubhaft sein.

27

Im Übrigen ist es auffallend, dass der Beklagte seinen Vater nicht gegenbeweislich als Zeugen zu der Frage der von der Klägerin behaupteten Übergabe der strittigen 30.000 € durch die Zeugin B an den Beklagten in der Wohnung der Zeugin B benannt hat. Da die Klägerin unter Beweisantritt behauptet hat, die Zeugin B habe die 30.000 € dem Beklagten in Gegenwart seines Vaters übergeben, hätte es nahe gelegen, dass der Beklagte, der den Erhalt der 30.000 € bestreitet, seinen Vater gegenbeweislich benennt. Dies hat er nicht getan.

28

Rückzahlung von 8.037,50 €

29

Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung von 8.037,50 € bejaht, die die Zeugin B am 19.03.2006 mit dem Verwendungszweck "Darlehen Wohnung Sö" an eine Person namens Sö in die Türkei überwiesen hat. Auch hier handelt es sich, wie das Landgericht im Einzelnen ausgeführt hat, um ein Darlehen der Zeugin B an den Beklagten. Dass die Zeugin B diesen Betrag darlehensweise überlassen wollte, ergibt sich bereits aus dem auf der Überweisung mitgeteilten Verwendungszweck. Im Übrigen schließt sich der Senat der ausführlichen Begründung des Landgerichts zu diesem Punkt an.

30

Das Gleiche gilt auch für den Rückzahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 5.756 € und in Höhe von weiteren 28.573,84 €. Auch hier sind die Beweiswürdigung und die rechtliche Wertung des Landgerichts nicht zu beanstanden.

31

Soweit der Beklagte nach Aussage der Zeugin B anlässlich eines Gesprächs über die Zahlung von 18.000 € und 30.000 € gesagt habe, sobald die Wohnungen in der Türkei verkauft seien, würde sie ihr Geld zurückerhalten, und der Beklagte in diesem Zusammenhang behauptet, dass er keine Wohnungen in der Türkei habe und auch nicht gehabt habe, ist Letzteres unerheblich. Wie sich aus der Aussage der Zeugin B ergibt, wollte sie dem Beklagten aufgrund seiner für sie offenbar glaubhaften Geschichten mit dem Verkauf der Wohnungen in der Türkei und mit den in diesem Zusammenhang immer wieder erforderlichen Zahlungen, mit den streitgegenständlichen Zahlungen in Form von Darlehen helfen. Dabei ist es entscheidungs-

32

unerheblich, ob der Beklagte tatsächlich Wohnungen in der Türkei hatte oder nicht.

33

Der vom Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegte Zettel über von ihm behauptete Rückzahlungen (Bl. 330, 331 GA.) ist verspätet in den Prozess eingebracht worden, so dass das Vorbringen des Beklagten insoweit gemäß § 531 ZPO nicht zuzulassen war. Im Übrigen steht der Behauptung des Beklagten über die notierten Zahlungen die glaubhaften Aussagen der Zeuginnen B und K entgegen.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

36

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

37

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 90.367,34 € festgesetzt.

38

)