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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-12 U 77/08·17.06.2009

§ 133 InsO: Keine Rechtshandlung bei Zahlung an Vollziehungsbeamten während laufender Vollstreckung

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangte von einem Sozialversicherungsträger die Rückgewähr vor Insolvenzantrag gezahlter Beitragsrückstände aus Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO). Streitentscheidend war, ob Barzahlungen in Anwesenheit eines Vollziehungsbeamten Rechtshandlungen der Schuldnerin sind. Das OLG verneinte dies, weil die Schuldnerin nach Beginn der Vollstreckung nur noch zwischen sofortiger Zahlung und Duldung der Vollstreckung wählen konnte und damit kein verantwortungsgesteuertes Verhalten vorlag. Die Berufung wurde zurückgewiesen; auf weitere Voraussetzungen des § 133 InsO kam es nicht an.

Ausgang: Berufung des Insolvenzverwalters gegen die Klageabweisung aus § 133 InsO zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO setzt eine willensgeleitete Rechtshandlung des Schuldners voraus, die ein verantwortungsgesteuertes Handeln erkennen lässt.

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Leistet der Schuldner erst nach Beginn der Zwangsvollstreckung in Anwesenheit der Vollziehungsperson und besteht nur noch die Wahl zwischen sofortiger Zahlung und Duldung der Vollstreckung, fehlt es an einer Rechtshandlung im anfechtungsrechtlichen Sinne.

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Die zur Durchführung der Zwangsvollstreckung gehörende Leistungsaufforderung der Vollziehungsperson begründet bereits den Vollstreckungsbeginn; es kommt nicht darauf an, ob schon konkrete Pfändungshandlungen vorgenommen wurden.

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Ein anfechtungsrechtlich relevantes Unterlassen liegt nur vor, wenn ein bewusst nicht ergriffener Rechtsbehelf die Vermögensmehrung des Gläubigers ursächlich ermöglicht oder aufrechterhält; eine bloße Verzögerungsmöglichkeit genügt nicht.

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Das Unterlassen eines Widerspruchs gegen das Betreten/Durchsuchen ohne richterliche Anordnung ist nicht als anfechtbares Mitwirken zu bewerten, wenn die Vollstreckung dadurch nicht dauerhaft hätte verhindert werden können.

Relevante Normen
§ 133 InsO§ 133 Abs. 1 InsO§ 129 InsO§ 808 Abs. 1 ZPO§ 105 Nr. 2 GVGA§ 130-132 InsO

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 2 O 165/07

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. April 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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I.

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Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Das Insolvenzverfahren wurde auf einen am 23. September 2005 beim Insolvenzgericht eingegangenen Antrag am 17. Januar 2006 eröffnet. Der Kläger nimmt die beklagte Sozialversicherungsträgerin im Wege der Insolvenzanfechtung auf die Rückgewähr von im Januar und Februar 2005 geleisteter Beitragsrückstände für Juli bis September 2004 in Höhe von insgesamt 7.700 € nebst Zinsen in Anspruch. Sämtliche Zahlungen der Schuldnerin erfolgten in Gegenwart eines Vollziehungsbeamten, nachdem die Beklagte bezüglich der rückständigen Beiträge zur Sozialversicherung entsprechende Vollstreckungsaufträge erteilt hatte. Zwischen den Parteien ist neben den sonstigen Voraussetzungen eines Anfechtungsrechts des Klägers insbesondere streitig, ob die so erbrachten Zahlungen Rechtshandlungen der Schuldnerin im Sinne des § 133 InsO darstellen.

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Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte nach der einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 133 Abs. 1 InsO keine Forderung zu, da die Zahlungen schon keine Rechtshandlungen im Sinne dieser Vorschrift dargestellt hätten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe es insoweit an einem verantwortungsgesteuerten Verhalten der Schuldnerin gefehlt. Angesichts des auf die Vollstreckungsaufträge der Beklagten jeweils vor Ort erschienenen Vollziehungsbeamten habe die Schuldnerin bei den Zahlungen nicht mehr hinreichend frei über ihre finanziellen Mittel zu disponieren vermocht. Dass die Schuldnerin an den Vollziehungsbeamten Bargeld übergeben habe, zeige, dass pfändbares Gut, das der Beamte sonst hätte beschlagnahmen können, vorhanden gewesen sei. Soweit der Vollziehungsbeamte bei der Schuldnerin ohne einen Durchsuchungsbeschluss erschienen sei, sei dies unerheblich. Die Beschlagnahme und Mitnahme des Geldes habe einen solchen Beschluss nicht vorausgesetzt. Die der Schuldnerin eventuell verbliebene Möglichkeit, eine freiwillige Durchsuchung ihrer Räumlichkeiten zu verweigern und damit die bereits begonnene Zwangsvollstreckung zu verzögern, lasse ihre Zahlungen nicht als hinreichend selbstgesteuertes Verhalten erscheinen. Eine unter dem Gesichtspunkt des § 133 InsO ernsthafte Entscheidungsalternative zur Herausgabe des Geldes an den Vollstreckungsbeamten habe für die Schuldnerin nicht bestanden.

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Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung, mit der der Kläger sein erstinstanzliches Ziel nach Maßgabe seines vor dem Landgericht gestellten Antrags weiterverfolgt.

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Der Kläger nimmt auf seine erstinstanzlichen Ausführungen Bezug und trägt im Wesentlichen vor:

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Das Landgericht habe die Zahlungen der Schuldnerin rechtsfehlerhaft nicht als Rechtshandlungen im Sinne des § 133 InsO gewertet. Ein die hinreichende Freiwilligkeit der Zahlungen ausschließender staatlicher Zwang habe in dem Erscheinen des Vollstreckungsbeamten und dessen bloßer Leistungsaufforderung nicht gelegen, zumal eine richterliche Durchsuchungsanordnung nicht bestanden habe. Entgegen der Auffassung in dem angefochtenen Urteil sei der Schuldnerin mit der Möglichkeit, das Vollstreckungsverfahren zu verzögern und ihre finanziellen Mittel anderweitig zu verwenden, eine Entscheidungsalternative verblieben.

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Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie tritt den Rechtsausführungen des Klägers entgegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

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II.

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Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine dem Kläger günstigere Entscheidung.

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Ein Anspruch auf Rückgewähr der angefochtenen Zahlungen steht dem Kläger gegen die Beklagte nicht zu. Die Voraussetzungen der mit Rücksicht auf die Zeitpunkte der Zahlungen einerseits und des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens andererseits einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 133 Abs. 1 InsO sind nicht erfüllt. Dies gilt zumindest deshalb, weil die außerhalb der "kritischen Zeit" der letzten drei Monate vor der Insolvenz erfolgten Zahlungen sämtlich keine Rechtshandlungen der Schuldnerin im Sinne des § 129 InsO darstellen.

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1.

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Die Vorschrift des § 133 Abs. 1 InsO missbilligt bestimmte Verhaltensweisen des Schuldners und ist insoweit Ausdruck des Gedankens, dass ein Schuldner nicht berechtigt ist, vorsätzlich einzelne Gläubiger gegenüber anderen zu bevorzugen, soweit die ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen gleichrangig sind. Die prinzipiell gleichen Befriedigungschancen dürfen von dem Schuldner nicht beeinträchtigt werden. Zentraler Anknüpfungspunkt der in Rede stehenden gesetzlichen Regelung ist der in einer Rechtshandlung zum Ausdruck gekommene Wille des Schuldners, den Anfechtungsgegner zum Nachteil anderer Gläubiger zu bevorzugen (vgl. BGH, Urteil v. 10. Februar 2005 –IX ZR 211/02- = BGHZ 162, 143 ff., bei juris zu Rdnr.20).

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Die Voraussetzungen eines nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes mit Blick auf die Zielrichtung des § 133 Abs. 1 InsO erforderlichen verantwortungsgesteuerten Handelns des Schuldners liegen hinsichtlich einer Zwangsvollstreckung vor, wenn dieser zur Abwendung einer ihm erst angedrohten, demnächst zu erwartenden Vollstreckung leistet, da der Schuldner in diesem Fall noch in der Lage ist, über den angeforderten Betrag nach eigenem Belieben zu verfügen (vgl. BGH, a.a.O., bei juris zu Rdnr. 24; vgl. a. BGH, Urteil v. 27. Mai 2003 –IX ZR 169/02- = BGHZ 155, 75 ff., bei juris zu Rdnr. 10). Hat der Schuldner dagegen nur noch die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson zu dulden, ist jede Möglichkeit zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschaltet. Es fehlt dann an einer willensgeleiteten Rechtshandlung des Schuldners, wie sie § 133 Abs. 1 InsO voraussetzt (so BGHZ 162, 143 ff., bei juris zu Rdnr. 24).

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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fehlt es hier an einem verantwortungsgesteuerten Verhalten der Schuldnerin. Nachdem die Beklagte die für die Monate Juli bis September 2004 rückständig gewordenen Beiträge zur Sozialversicherung mit entsprechenden Beitragsbescheiden (Anlagen B 1-B 3 = Bl. 63-65 GA) bei der Schuldnerin trotz der Androhung, ansonsten die Zwangsvollstreckung zu veranlassen, vergeblich angemahnt hatte, erfolgten sämtliche Zahlungen vor Ort in Gegenwart des auf die entsprechenden Vollstreckungsaufträge der Beklagten (Anlagen B 4–B 6 = Bl. 66-68 GA) hin erschienenen Vollziehungsbeamten. Spätestens mit dem Erscheinen des mit der Pfändung beweglichen Vermögens der Schuldnerin beauftragten Beamten hatte die Zwangsvollstreckung auch begonnen (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1220 [1221] zu III. 1.). Darauf, ob der Vollstreckungsbeamte vor der Barübergabe der streitgegenständlichen Beträge bereits dazu angesetzt hatte, die Betriebsräume der Schuldnerin zu betreten und/oder konkrete Gegenstände aus dem beweglichen Vermögen der Schuldnerin zu ergreifen, um sie gemäß § 808 Abs. 1 ZPO in Besitz zu nehmen, kommt es entgegen der Ansicht der Berufung nicht an. Wie bei der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 105 Nr. 2 GVGA obliegt es vielmehr auch dem Vollziehungsbeamten der Finanzverwaltung nach Nr. 24 Abs. 1 der VollzA, den Schuldner vor der Pfändung/Wegnahme von Sachen zur Leistung aufzufordern. Erst danach kann er sich die Habe des Schuldners vorzeigen lassen und Pfändungen vornehmen. Die Leistungsaufforderung gehört danach bereits zur Durchführung der Zwangsvollstreckung des Vollziehungsbeamten (vgl. dazu OLG Köln, Urteil v. 27. Juni 2007 –2 U 22/07-, bei juris zu Rdnr. 14). Als ernsthafte Alternative zur Bezahlung der Beträge stand danach hier der Schuldnerin lediglich die Duldung der vor Ort gegen sie eingeleiteten Zwangsvollstreckung offen.

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Soweit der Vollziehungsbeamte die Schuldnerin ohne eine richterliche Durchsuchungsanordnung aufgesucht hat, rechtfertigt dies entgegen der Auffassung der Berufung keine andere Beurteilung. Insbesondere ist in dem Unterlassen der Schuldnerin, einem Betreten und Durchsuchen ihrer Räumlichkeiten zu widersprechen, keine nach den Zwecken des § 133 Abs. 1 InsO zu missbilligende Mitwirkung an der Befriedigung der Beklagten zum Nachteil anderer Gläubiger zu erkennen.

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Zwar kann grundsätzlich ein solches Mitwirken anzunehmen sein, wenn der Schuldner bewusst einen aussichtsreichen Rechtsbehelf gegen eine rechtswidrige Maßnahme der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 129 Abs. 2 InsO unterlässt (vgl. BGHZ 162, 143 ff., bei juris zu Rdnrn. 29/30; vgl. a. Kirchhof, in: Münchener Kommentar zur InsO, 2. Aufl., § 133 Rdnr. 9b). Zu berücksichtigen ist aber, dass ein Unterlassen dafür ursächlich geworden sein muss, dass der Empfänger die durch einseitige Rechtshandlung begründete und die Masse benachteiligende Vermögensmehrung behalten konnte (vgl. BGH, a.a.O., bei juris zu Rdnr. 31). Ein Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung beruht daher nur dann auf einem Unterlassen im anfechtungsrechtlichen Sinne, wenn der Gläubiger bei Vornahme der dem Schuldner möglichen und von ihm bewusst vermiedenen Rechtshandlung den zwangsweise erworbenen Gegenstand nicht erlangt hätte oder ihn vor Insolvenzeröffnung hätte zurückgewähren müssen (BGH, a.a.O.).

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So verhält es sich hier indes nicht. Dass der Schuldnerin ein Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden hätte, die wegen der bei der Beklagten rückständigen Sozialversicherungsbeiträge gegen sie betriebene Zwangsvollstreckung dauerhaft oder endgültig zu verhindern, behauptet der hinsichtlich aller Voraussetzungen der Anfechtungsvorschrift des § 133 Abs. 1 InsO darlegungs- und beweisbelastete Kläger (vgl. dazu Kirchhof, in Münchener Kommentar, § 133 Rdnr. 22) nicht und ist auch nicht ersichtlich. Die der Schuldnerin damit seinerzeit allenfalls verbliebene Möglichkeit, unter Berufung auf das Fehlen einer Durchsuchungsanordnung eine Verzögerung des jedoch nicht mehr aufzuhaltenden Vollstreckungsverfahrens zu betreiben, rechtfertigt die Annahme einer anfechtbaren Rechtshandlung nicht. Hätte die Schuldnerin hiervon Gebrauch gemacht, hätte die Möglichkeit bestanden, hieran anschließend eine wirksame Pfändung der von der Schuldnerin gezahlten Barbeträge vorzunehmen, so dass der Rechtsbehelf im Ergebnis für die Schuldnerin zu keinem wirtschaftlichen Erfolg geführt hätte. Dies gilt umso mehr, als vorliegend der Vollziehungsbeamte bereits im Januar/Februar 2005 bei der Schuldnerin erschienen war und daher offenkundig ausreichend Zeit verblieben wäre, gegebenenfalls eine erneute Pfändung außerhalb der "kritischen Zeit" im Sinne der §§ 130-132 InsO zu bewirken. Dass die Schuldnerin der Zwangsvollstreckung nicht unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Durchsuchungsanordnung widersprach, sondern statt dessen das bei ihr vorhandene pfändbare Barvermögen sogleich dem vor Ort anwesenden Vollziehungsbeamten übergab, ist danach nicht für eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) ursächlich geworden und stellt kein zu missbilligendes anfechtbares Schuldnerverhalten dar (vgl. OLG Köln, Urteil v. 27. Juni 2007 –2 U 22/07-, bei juris zu Rdnr. 19).

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Es kommt danach auch nicht darauf an, ob der Vollziehungsbeamte im Falle einer Verweigerung des Betretens und Durchsuchens der Räumlichkeiten der Schuldnerin unter dem Gesichtspunkt einer Gefahr im Verzug die Zwangsvollstreckung unvermittelt hätte fortsetzen können, so dass gegebenenfalls schon deshalb das Unterbleiben eines Widerspruchs als anfechtungsrechtlich unbeachtlich anzusehen wäre.

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2.

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Auf die weiteren Voraussetzungen eines aus § 133 Abs. 1 InsO herzuleitenden Anfechtungsanspruchs kommt es nach den obigen Darlegungen nicht mehr an.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.

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Streitwert für die Berufungsinstanz: 7.700 €.