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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-12 U 50/12·20.03.2013

Berufung gegen zweites Versäumnisurteil wegen unverschuldeter Säumnis zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtVersäumnisurteil/VerfahrensfolgenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter klagt auf Anfechtung einer teilweisen Forderungsabtretung; die Beklagte erschien nach Mandatsniederlegung ihres Anwalts nicht zum Termin, woraufhin das zweite Versäumnisurteil erging. Die Berufung der Beklagten, sie sei unverschuldet säumig gewesen, wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass sie nicht ausreichend darlegte, dass sie sich mit der gebotenen Sorgfalt um Ersatzvertretung bemüht habe; eine einzelne kurzfristige Anfrage genügt nicht.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das zweite Versäumnisurteil als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Gegen ein zweites Versäumnisurteil ist Berufung nur insoweit möglich, als geltend gemacht wird, die Partei sei im Rechtssinne nicht säumig gewesen.

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Die Darlegungs- und Beweislast für eine unverschuldete Säumnis trägt die Berufung führende Partei; die dafür maßgeblichen Umstände müssen vollständig in der Rechtsmittelbegründung vorgetragen werden.

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Zur Annahme unverschuldeter Säumnis reicht nicht aus, dass die Partei kurzfristig einen einzigen anderen Rechtsanwalt angefragt hat; es bedarf nach Treu und Glauben erkennbarer, nachdrücklicher Bemühungen um vertretungsbereite Prozessvertretung.

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Die Mandatsniederlegung eines Prozessbevollmächtigten kann dem Mandanten nach § 85 ZPO zugerechnet werden, wenn sie so kurz vor dem Termin erfolgt, dass die daraus entstehenden Probleme für die Mandantschaft vorhersehbar waren.

Relevante Normen
§ 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 345 ZPO§ 233 ZPO§ 330 ff. ZPO§ 335, 337 ZPO§ 85 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 2 O 196/10

Bundesgerichtshof, IX ZA 8/13 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.01.2012 verkündete Zweite Versäumnisurteil der 2. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

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I.

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Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der D   GmbH (Schuldnerin) einen Anfechtungsanspruch wegen der teilweisen Abtretung eines Anspruchs der Schuldnerin an die Beklagte, die Ehefrau des Geschäftsführers der Schuldnerin, geltend. Er hat behauptet, die Schuldnerin sei bei der Abtretung illiquide gewesen, was der Beklagten bekannt gewesen sei. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. In der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2011 hat der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten erklärt, er trete nicht auf, nachdem das Landgericht zu erkennen gegeben hatte, dass es die Klage überwiegend für begründet hielt. Daraufhin erließ das Landgericht in der Sitzung Versäumnisurteil (Bl. 213 f. GA) gegen die Beklagte, mit dem diese verurteilt wurde, an den Kläger € 36.633,33 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 1.192,60 – jeweils nebst Zinsen – zu zahlen, und das ihrem Prozessbevollmächtigten am 06.05.2011 zugestellt wurde. Mit ihrem am 19.05.2011 eingelegten Einspruch (Bl. 220 ff. GA) nahm die Beklagte weiter zu den ihrer Ansicht nach fehlenden Anfechtungsvoraussetzungen Stellung. Das Landgericht bestimmte sodann abschließenden Verhandlungstermin auf den 16.01.2012; die Ladung wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 08.11.2011 zugestellt (Bl. 294 GA). Am 06.01.2012 teilte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten und dem Gericht mit, dass er das Mandatsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet habe (Bl. 301 GA). Im Termin vom 16.01.2012 erschien lediglich die Beklagte persönlich. Daraufhin wurde der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 02.05.2011 durch zweites Versäumnisurteil verworfen (Bl. 305 f. GA).

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Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Aufhebung der Versäumnisurteile und Klageabweisung begehrt. Sie macht geltend, sie sei unverschuldet in die Säumnis geraten, weshalb das Landgericht die mündliche Verhandlung von Amts wegen hätte vertagen müssen. Rechtsanwalt F   habe zehn Tage vor dem anberaumten Termin das Mandat mit der Begründung eines zerstörten Vertrauensverhältnisses niedergelegt. Mit Schreiben vom 08.01.2012 habe sie die Kanzlei S   aufgefordert, den Termin am 16.01.2012 wahrzunehmen, was diese mit Schreiben vom 10.01.2012 abgelehnt habe. Danach hätten ihr nur noch drei Tage zur Verfügung gestanden, einen neuen Rechtsanwalt zu beauftragen. Der von ihr am 12.01.2012 angesprochene Rechtsanwalt N   aus der Kanzlei M   in D   habe eine Mandatierung jedoch abgelehnt, weil der Verhandlungstermin unmittelbar bevorgestanden habe und er sich außer Stande gesehen habe, die Angelegenheit angemessen vorzubereiten. Daraufhin habe sie die Rechtsanwälte S   erneut aufgefordert, den Termin am 16.01.2012 wahrzunehmen. Über diesen Sachverhalt habe sie die Vorsitzende Richterin im Termin vom 16.01.2012 aufgeklärt. Sie – die Beklagte – habe die Mandatsniederlegung durch die Rechtsanwälte S   nicht verschuldet; sie habe lediglich um Erläuterung des prozesstaktischen Verhaltens ihrer Prozessbevollmächtigten gebeten. Einen anderen Rechtsanwalt habe sie in der Kürze der Zeit nicht mehr beauftragen können.

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Der Kläger macht geltend, das zweite Versäumnisurteil sei in rechtmäßiger Weise ergangen. Von – fehlgeschlagenen – Bemühungen, einen anderen Anwalt zu finden, sei im Termin vom 16.01.2012 keine Rede gewesen. Die Beklagte habe nicht schlüssig dargelegt, dass ein Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. Die zehn Tage zwischen Mandatsniederlegung und Verhandlungstermin seien mehr als ausreichend gewesen, einen übernahmebereiten Anwalt zu finden und die Sache vorzubereiten. Anderenfalls habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten das Mandat möglicherweise zur Unzeit niedergelegt. Es genüge auch nicht, nur einen von den zahlreichen in D   und Umgebung ansässigen Rechtsanwälten (angeblich) zu fragen.

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II.

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Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat mit dem hier angefochtenen zweiten Versäumnisurteil vom 16.01.2012 den zulässigen Einspruch der Beklagten gegen das am 02.05.2011 verkündete erste Versäumnisurteil zu Recht verworfen. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine andere Entscheidung.

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Nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt ein zweites Versäumnisurteil, gegen das gemäß § 345 ZPO der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der Berufung insoweit, als das Rechtsmittel darauf gestützt wird, ein Fall der Säumnis habe nicht vorgelegen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Beklagte in dem Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem es zum Erlass des zweiten Versäumnisurteils gekommen ist (Einspruchstermin), im Rechtssinne nicht säumig gewesen ist, etwa weil seine Säumnis weder auf einem eigenen noch auf einem ihm zurechenbaren Verschulden Dritter beruhte oder er nicht, nicht rechtzeitig oder in sonstiger Weise nicht ordnungsgemäß zu dem Termin geladen worden ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer unverschuldeten Säumnis liegt bei dem die Berufung führenden Beklagten, wobei der Sachverhalt, der die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen das zweites Versäumnisurteil rechtfertigen soll, vollständig in der Rechtsmittelbegründung vorgetragen werden muss. Die Verschuldensfrage ist nach denselben Maßstäben zu beurteilen, die bei der Beurteilung von Fristversäumnissen angelegt werden, wegen derer gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden soll (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. vom 06.01.2011 –I-24 U 89/10 = BeckRS 2011, 25482 m.w.N.).

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Nach diesen Kriterien kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte im Einspruchstermin ohne Verschulden säumig gewesen ist. Voraussetzung der Säumnis i.S. der §§ 330 ff. ZPO ist, dass ein Termin zur notwendigen mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht bestimmt worden ist, die Partei – im Anwaltsprozess der Rechtsanwalt – trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist und kein Vertagungsgrund i.S. der §§ 335, 337 ZPO vorliegt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., Rdnrn. 2 ff. vor § 330). Die Beklagte rügt mit der Berufung allein, dass ein Vertagungsgrund wegen unverschuldeter Säumnis vorgelegen habe, da sie der Vorsitzenden erläutert habe, dass sie wegen der kurzfristigen Mandatsniederlegung ihres Anwalts in der zur Verfügung stehenden Zeit keinen anderen vertretungsbereiten Rechtsanwalt gefunden habe. Es bedarf keiner Aufklärung, ob diese – vom Kläger bestrittene – Darstellung zutrifft, denn sie ist nicht geeignet, ein fehlendes Verschulden der Beklagten an der Säumnis im Termin vom 16.01.2012 darzulegen. Die Beklagte hätte sich zur Vermeidung eines zweiten Versäumnisurteils mit Nachdruck um eine neue Vertretung bemühen müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 24.01.1985 – I ZR 113/84 = VersR 1985, 542 f., zit. nach juris). Sie hat nach eigenen Angaben in der Berufungsbegründung jedoch lediglich einen Rechtsanwalt aufgesucht und um Übernahme des Mandats gebeten. Das reicht angesichts der Vielzahl der in Betracht kommenden Anwälte allein im Landgerichtsbezirk D   zur Annahme einer Versäumung ohne Verschulden nicht aus. Darauf, dass ihr nur drei Tage zur Verfügung standen, um einen neuen vertretungsbereiten Anwalt zu finden, kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Sie hat von der Mandatsniederlegung ihrer Prozessbevollmächtigten nämlich bereits zehn Tage vor dem Einspruchstermin Kenntnis erhalten. Davon, dass ein anderer Anwalt aus der Kanzlei S   das Mandat weiterführen würde, konnte sie nach dem Schreiben von Rechtsanwalt F   (Bl. 363 ff. GA) nicht ohne Weiteres ausgehen und musste sich zumindest parallel dazu bereits um eine anderweitige Prozessvertretung kümmern. Da der Rechtsstreit ausgeschrieben war, ist auch nicht ersichtlich, dass eine Einarbeitung eines neuen Rechtsanwalts bis zum Termin nicht möglich gewesen wäre.

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Abgesehen davon würde ein Fall der verschuldeten Säumnis selbst dann vorliegen, wenn es der Beklagten nicht möglich gewesen wäre, in der ihr zur Verfügung stehenden Zeit einen zu ihrer Vertretung bereiten und geeigneten Rechtsanwalt zu finden. Denn in einem solchen Falle wäre davon auszugehen, dass ihre Prozessbevollmächtigten, deren Verhalten und Verschulden sie sich zurechnen lassen muss (§ 85 ZPO), das Mandat zur Unzeit niedergelegt hätten, nämlich eine so kurze Zeit vor dem Verhandlungstermin, dass der Beklagten – für ihre Prozessbevollmächtigten voraussehbar – die dargelegten Schwierigkeiten entstanden (BGH, a.a.O.).

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst.

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Die Beschwer der Beklagten liegt über € 20.000.

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Streitwert: € 36.633,33.