Berufung: Ergänzende Auslegung bei Nichtausübung des Wohnrechts – Anspruch auf Nutzungsentschädigung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger macht Ansprüche aus einer Überleitungsanzeige (§ 93 SGB XII) geltend, weil die Wohnberechtigte ihr lebenslanges Wohnrecht nicht ausübte und Dritte die Wohnung nutzten. Das OLG gab der Berufung statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung einer Ablösung und laufender Nutzungsentschädigung. Entscheidungsgrundlage ist ergänzende Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dreiecksverhältnisse und redlicher Interessenabwägung.
Ausgang: Berufung des Klägers stattgegeben; Beklagte zur Zahlung einer Ablösung und laufender Nutzungsentschädigung verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorliegen einer Regelungslücke ist bei der ergänzenden Vertragsauslegung danach zu fragen, was redliche und verständige Parteien bei Kenntnis der Lücke nach dem Vertragszweck und nach Treu und Glauben vereinbart hätten.
Tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse (z. B. Dreiecksverhältnis, tatsächliche Zahlungen Dritter) sind bei der ergänzenden Vertragsauslegung zu berücksichtigen und können auf eine zu leistende Nutzungsentschädigung hinweisen.
Fehlt eine ausdrückliche Regelung darüber, was bei Nichtausübung eines lebenslangen Wohnrechts gilt und wird das Objekt anderweitig genutzt, ist eine vertragliche Ablösung bzw. Nutzungsentschädigung zu prüfen, wenn dies vernünftigerweise dem Vertragszweck entspricht.
Ansprüche nach § 93 SGB XII können überleitungsweise geltend gemacht werden, wenn sich aus zivilrechtlicher Auslegung des ursprünglichen Vertrages ein entsprechender Zahlungsanspruch ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 2 O 260/07
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 04.12.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer – Einzelrichter - des Landgerichts Duisburg abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
a) 5.113,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-
zinssatz ab Klagezustellung zu zahlen;
b) ab August 2007 monatlich im Voraus bis zum 3.Werktag eines jeden Mo-
nats 255,65 € zu zahlen, jedoch begrenzt auf die vom Kläger seit dem
01.11.2005 erbrachten Sozialhilfeleistungen für Frau W. A...,
wohnhaft im Alten- und Pflegeheim St. L... in R. und be-
schränkt auf die Lebensdauer von Frau W. A....
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
I.
Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils nebst der darin wiedergegebenen Anträge Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage fänden keine Anwendung, weil der Umstand, dass die Wohnberechtigte infolge Krankheit oder Pflegebedürftigkeit ihr Recht nicht bis zu ihrem Tode würde ausüben können, nicht unvorhersehbar gewesen sei.
Die Beklagte habe mit ihrer Großmutter auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung selbst eine Regelung getroffen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte mit Frau W. A... eine Zahlungsvereinbarung als Reaktion auf deren Auszug aus der dem Wohnrecht unterliegenden Wohnung getroffen habe.
Der Kläger trage nichts dazu vor, in wieweit die Beklagte in die Vereinbarung zwischen Frau W. und Frau M. C. A… einbezogen gewesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers mit welcher dieser seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt.
Er meint, entgegen der Auffassung des Landgerichts habe der Übertragungsvertrag vom 07.06.1990 ergänzend dahin ausgelegt werden müssen, dass die Beklagte verpflichtet sei, zumindest eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 255,65 € an die Hilfeempfängerin zu zahlen.
Der Vertrag enthalte insofern eine Regelungslücke, als er nicht regele, was in dem Falle gelten solle, in dem die Wohnungsberechtigte das Wohnrecht nicht in Anspruch nehme und die Eigentümerin die Nutzung vertraglich einer anderen Person zur Verfügung stelle. Die Beklagte habe durch den Vertrag mit ihrer Mutter vom 14.11.1995 bewirkt, dass die Wohnung nach dem Auszug der Wohnungsberechtigten nicht leer stand. Diese ergänzende Vertragsauslegung sei in der Laiensphäre durchaus nachvollzogen worden, indem die Mutter der Beklagten aufgrund der Vereinbarung im Nießbrauchvertrag, wonach sie verpflichtet war, unter anderem die privaten Lasten zu tragen, eine Nutzungsentschädigung an die Großmutter zahlte. Die Heimaufnahme derselben habe hieran nichts geändert.
Hinsichtlich der Höhe hätten sich die Berechtigten ersichtlich an den Wertangaben in dem notariellen Übertragungsvertrag orientiert, was nicht als unangemessen betrachtet werden könne.
Die Beklagte erstrebt die Zurückweisung der Berufung. Sie ist der Auffassung, die Subsumtion des Landgerichts entspreche der Rechtslage.
Im Hinblick auf den Inhalt der Überleitungsanzeige gehe es nur um Ansprüche aus der Urkunde vom 07.06.1990.
Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Grundsätze des § 313 BGB seien nicht dargetan. Es liege nahe, dass das Wohnrecht mit der Überlassung der Wohnung an die Nießbrauchberechtigte erloschen sei.
Die Nießbrauchbestellung vom 14.11.1995 sei nicht kausal für die Nutzung der Wohnung zu Lebzeiten der Wohnungsberechtigten.
Der Einzug ihrer, der Beklagten, Mutter sei ohne ihre Beteiligung erfolgt. Ebenso wenig habe sie Kenntnis von den Zahlungen gehabt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen gemäß Überleitungsanzeige vom 03.02.2006 übergegangenen Anspruch, § 93 SGB XII, aus ergänzender Auslegung des Vertrages vom 07.06.1990.
Zutreffend führt die Berufungsbegründung aus, dass dieser Vertrag eine Regelungslücke enthält. Mit Recht hebt die Berufungsbegründung entgegen den Ausführungen in dem landgerichtlichen Urteil darauf ab, dass das Wohnrecht zunächst nicht wegen eines Ausübungshindernisses infolge Alters nicht mehr ausgeübt wurde.
Wie die Berufung mit ihrem Schriftsatz vom 29.04.2009 – nicht mehr substantiiert bestritten – ausführt, hatte die Großmutter die Ausübung ihres Wohnrechtes bereits im Jahre 1991 aufgegeben. Aber auch erstinstanzlich war bereits vorgetragen worden, dass Frau W. A... ab 1999 das Wohnrecht nicht mehr ausübte (Klageschrift Bl. 5 d.A.), wohingegen sie erst seit Anfang 2004 in einem Altenheim wohnte (Berufungserwiderung Bl. 18 d.A.).
Die Berufungserwiderung berücksichtigt nicht, dass es für die ergänzende Vertragsauslegung nicht zwingend darauf ankommt, was die durch den Vertrag vom 07.06.1990 verbundenen Parteien in Anbetracht der auftretenden Lücke tatsächlich vereinbart haben. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung ist vielmehr darauf abzustellen, was redliche und verständige Parteien in Kenntnis der Regelungslücke nach dem Vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten. In diesem Zusammenhang ist auch die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse zu beachten. Hier ist nicht zu übersehen, dass das von der Klägerin geschilderte Dreiecksverhältnis entstanden ist. Die Beklagte hat M. C. A... das Recht bestellt, sämtliche Nutzungen aus dem Vertragsgegenstand zu ziehen. Letztere hat sich verpflichtet, die auf dem Vertragsgegenstand ruhenden privaten Lasten zu tragen und hat Zahlungen an die Berechtigte des Wohnrechts in der Höhe erbracht, mit der der Wert des Wohnrechtes in dem Notarvertrag vom 07.06.1990 angesetzt war.
Vernünftigerweise und redlicher Weise hätten die Parteien des Vertrages vom 07.06.1990 vereinbart, dass an Frau W. A... eine Ablösung zu zahlen war, wenn diese von ihrem Wohnrecht keinen Gebrauch machte und das Vertragsobjekt anderweitig genutzt wurde. Dies hätten sie auch für den Fall getan, dass die Nichtausübung des Wohnungsrechtes und die dadurch tatsächlich ermöglichte Nutzung aufgrund des Nießbrauchrechtes erst ab dem Jahre 1999 statt- fand. Da das Wohnungsrecht auf Lebenszeit ausgelegt war, ist nicht anzunehmen, dass bereits zu diesem Zeitpunkt die Belastung der Beklagten als erledigt gelten sollte.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.
Wert der Berufung: 15.850,30 €
Sch. O. Dr. Sch.