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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-12 U 30/04·15.12.2004

Berufung teilweise erfolgreich: Haftung für nicht weitergeleitete Visareferenznummern bei Reisevertrag

ZivilrechtReisevertragsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Schadensersatz wegen fehlender Visa für eine gebuchte Reise. Das OLG Düsseldorf reduziert den Anspruch und verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 25 % des Schadens (2.678,34 EUR). Die Beklagte war nicht zur Beschaffung der Visa verpflichtet; haftbar ist sie nur für das Fehlverhalten ihres Erfüllungsgehilfen (Nichtweiterleitung von Referenznummern). Der Kläger trägt ein überwiegendes Mitverschulden (75 %).

Ausgang: Berufung der Beklagten überwiegend erfolgreich; Kläger erhält 25 % des geltend gemachten Schadens (2.678,34 EUR), sonstige Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verpflichtung des Reiseveranstalters oder -vermittlers zur Beschaffung von Einreisevisa besteht nicht, wenn Prospekt und Buchungsbestätigung die Beschaffung dem Reisenden zuweisen.

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Ein Schadenersatzanspruch gegen den Vertragspartner kann aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 278 BGB entstehen, wenn ein Erfüllungsgehilfe Pflichtverletzungen begeht, die diesem zurechenbar sind.

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Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ist dem Mitverschulden des Geschädigten nach § 254 BGB Rechnung zu tragen; unterlässt der Reisende erforderliche Nachfragen (z.B. bei Ausbleiben von Referenznummern), kann dies eine erhebliche Kürzung des Anspruchs rechtfertigen.

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Mündliche Zusicherungen, die im offenen Widerspruch zu schriftlichen Prospekt- oder Buchungsangaben stehen, rechtfertigen grundsätzlich kein Vertrauen des Reisenden in eine davon abweichende Leistungspflicht des Reiseveranstalters.

Relevante Normen
§ 651e, 651f BGB§ 278 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 254 Abs. 1 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO§ 101 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 1 O 712/02

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Februar 2004 verkündete

Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf

teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst:

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte verurteilt,

an den Kläger 2.678,34 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent-

punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Juli 2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 75 %, die Beklagte ein-

schließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu 25 %.

Im übrigen werden die durch die Nebenintervention verursachten Kosten der

Streithelferin des Klägers auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten hat überwiegend Erfolg.

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Dem Kläger steht nur ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 25 % des Schadensbetrages (= 2.678,34 Euro) zu.

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Ersatzansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten ergeben sich nicht aus der unterlassenen Besorgung der für die gebuchte Reise erforderlichen Visa durch die Beklagte oder aus einer falschen Auskunft der Streithelferin des Klägers, der Karstadt Warenhaus AG, die Beklagte werde diese Visa besorgen (I.).

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Ersatzansprüche des Klägers ergeben sich einzig aus der Nichtweiterleitung der Referenznummern durch die Streithelferin des Klägers an ihn, die sich die Beklagte als Fehlverhalten zurechnen lassen muss (II.). Insoweit muss sich der Kläger aber ein überwiegendes Mitverschulden in Höhe von 75 % anrechnen lassen (III.).

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I.

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Ersatzansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten ergeben sich nicht aus der unterlassenen Besorgung der für die gebuchte Reise erforderlichen Visa durch die Beklagte.

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Soweit das Landgericht einen Zahlungsanspruch des Klägers auf der Grundlage der §§ 651 e, 651 f BGB bejaht hat, liegen die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlagen nicht vor. Ein Kündigungsrecht oder ein Schadensersatzanspruch stand dem Kläger nicht zu, da die Beklagte zur Besorgung der Visa nicht verpflichtet und die Reise wegen des Fehlens der Visa bei Reiseantritt deshalb nicht mit einem Mangel behaftet war.

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1.

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Die Beschaffung der Visa oblag dem Kläger als Reisenden. Dies ergibt sich eindeutig aus den Seiten 91, 158 und 173 des Katalog von 2001/2002, der der Reiseanmeldung des Klägers zugrunde lag. Danach waren für die Einreise nach Vietnam und Kambodscha Einzelvisa erforderlich, die rechtzeitig vor Reiseantritt durch den Reisenden einzuholen waren. Auf die Beachtung dieser Visa- und Einreisebestimmungen hat die Beklagte den Kläger in ihrer Buchungs-

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bestätigung vom 13.2.2002 nochmals ausdrücklich hingewiesen.

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2.

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Die Beklagte hat dem Kläger auch nicht verbindlich zugesagt, dass er entgegen dem Inhalt des Prospektes und ihrer Reisebestätigung die erforderlichen Visa nicht besorgen müsse, sondern sie dies für ihn übernehmen werde.

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Dabei kann letztlich dahinstehen, ob dem Kläger seitens des Reisebüros bei der Buchung und auch noch später mündlich zugesagt worden ist, die Beklagte werde die Visa für ihn beschaffen.

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Darauf, dass eine mündliche Äußerung seitens des Reisebüros, die im offenen Widerspruch zum Inhalt des Prospektes und der anschließenden Reisebestätigung der Beklagten stand, deren Inhalt außer Kraft setzen würde, durfte der Kläger nämlich nicht vertrauen (vgl. OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1995, 1462).

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Allein der Umstand, dass die Beklagte im Rahmen der ursprünglich von dem Kläger gebuchten Reise die Besorgung der Visa übernommen hatte, begründete kein berechtigtes Vertrauen des Klägers darauf, dies werde bei jeder weiteren bei der Beklagten gebuchten Reise auch so sein. Abgesehen davon, dass für die zuvor von dem Kläger gebuchte Reise Gruppenvisa zu besorgen waren, die zwangsläufig der Veranstalter besorgen musste, ergab sich die für die streitgegenständliche Reise erforderliche Besorgung von Einzelvisa durch den Reisenden eindeutig aus dem Prospekt. Die Beklagte hat auch keine Tätigkeiten entfaltet, aus der der Kläger berechtigt hätte schließen dürfen, sie besorge die Visa für ihn. Die Übersendung der Visaanträge durch die Beklagte war im Prospekt als Serviceleistung vorgesehen. Die Anforderung der Kopie des Reisepasses durch die Beklagte diente der Einholung der Referenznummer durch sie, die der Kläger für die ihm obliegende Beantragung seines Einreisevisums nach Vietnam benötigte. Zudem konnte die Beklagte mittels der ihr von dem Kläger unstreitig allein zur Verfügung gestellten Reisepasskopien gar keine Visa besorgen, hierfür hätte sie vielmehr die Originalreisepässe benötigt.

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Jeglichem Vertrauen des Klägers darauf, die Beklagte besorge die Visa für ihn, war jedenfalls die Grundlage entzogen, als die Visa bei Abholung der Reiseunterlagen beim Reisebüro und weiter bis zum Reiseantritt nicht vorlagen.

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Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn dem Kläger nunmehr seitens des Reisebüros Karstadt erklärt worden wäre, die Beklagte habe die Visa besorgt und diese lägen bei der örtlichen Reiseleitung für ihn bereit.

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Dass dem Kläger seitens des Reisebüros Karstadt eine solche Auskunft erteilt worden ist, hat die durchgeführte Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats nicht ergeben.

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Zwar hat die Ehefrau des Klägers als Zeugin bekundet, ihr Mann habe ihr nach Abholung der Reiseunterlagen beim -Reisebüro erklärt, mit den Visa gehe alles in Ordnung, sie lägen bei der Reiseleitung in Bangkok. Insoweit ist aber bereits offen, ob es sich dabei um eine bloße Mutmaßung des Klägers oder um eine Auskunft seitens des Reisebüros bei der Abholung der Unterlagen handelte. Die Zeugin J. hat hierzu glaubhaft bekundet, sie habe dem Kläger die Reiseunterlagen ausgehändigt, ohne dass über die Visa gesprochen worden sei. Zwar hat die Ehefrau des Klägers weiter bekundet, ihr Ehemann habe ihr erklärt, der Reisebüromitarbeiter Sp. habe ihm die Reiseunterlagen ausgehändigt, so dass eine Auskunft zu den Visa durch ihn in Betracht kommt. Dem steht aber die eindeutige und glaubhafte Aussage der Zeugin J. entgegen, wonach Herr Sp. bei der Abholung der Unterlagen gar nicht anwesend war, da sie und er nur abwechselnd Dienst tun.

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Soweit der Kläger behauptet hat, der Zeuge C. habe ihm in einem nach Abholung der Reiseunterlagen geführten Telefonat bestätigt, dass sich die Visa bei der örtlichen Reiseleitung befänden, hat der Zeuge dies nicht bestätigt. Er hat vielmehr auf Vorhalt dieser Behauptung bekundet, er habe bis zum Antritt der Reise weder mit dem Kläger, noch mit dessen Ehefrau telefonisch oder sonst über die Visa gesprochen.

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Da bereits nicht festgestellt werden kann, dass dem Kläger seitens des Reisebüros die Auskunft erteilt wurde, die Visa lägen bei der örtlichen Reiseleitung für ihn bereit, kann dahinstehen, ob die Beklagte sich eine solche Falschinformation des Reisebüros hätte zurechnen lassen müssen.

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II.

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Dass die Beklagte ihr nach dem Inhalt des Reisekatalogs bei der Visabeschaffung erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht erbracht hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sie hat dem Kläger den Visaantrag zukommen lassen und hat nach dem Erhalt der bei dem Kläger angeforderten Reisepasskopien , die für die Visabeantragung erforderlichen Referenznummern eingeholt. Diese hat sie , wie sich aus deren späteren Auffinden in den Unterlagen des Reisebüros ergibt, auch dem Reisebüro zugeleitet, das die Weiterleitung an den Kläger jedoch pflichtwidrig unterlassen hat. Dieses Fehlverhalten des Reisebüros, dessen sich die Beklagte insoweit als Erfüllungsgehilfen bedient hat, muss sich die Beklagte gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, so dass dem Kläger ihr gegenüber ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zusteht.

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Die unterlassene Weitergabe der Referenznummern war ursächlich für den eingetretenen Schaden. Wären die Referenznummern dem Kläger ordnungsgemäß zugeleitet worden, so hätte dieser sich danach erkundigt, was er mit den Referenznummern angesichts der Visabesorgung durch die Beklagte tun solle. Hierdurch wäre das Missverständnis, die Beklagte besorge die Visa, aufgedeckt worden. Der Kläger hätte in diesem Fall entweder die Visa noch beantragen können, zumindest aber hätte er die Reise nicht ohne Visa angetreten und es wären ihm keine im Ergebnis nutzlosen Aufwendungen in Höhe von 10.713,34 Euro entstanden.

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III.

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Der Kläger muss sich aber ein überwiegendes Mitverschulden ( § 254 Abs. 1 BGB) bei der Entstehung des Schadens anrechnen lassen, mit der Folge, dass er nur 25 % des ihm entstandenen Schadens von der Beklagten ersetzt verlangen kann. Ihm oblag es die Visa zu beantragen, wobei er für die Beantragung der Visa für Vietnam, wie aus dem Reisekatalog ersichtlich, die Referenznummer benötigte. Der Kläger hätte beim Ausbleiben der Referenznummer daher von sich aus beim Reisebüro nachfragen müssen. Die Weiterleitung der Referenznummer durch das Reisebüro hätte den Kläger vorliegend nur davor bewahrt, dass sich ein in seiner Sphäre liegendes Fehlverhalten, nämlich die Nichtbeantragung der Visa durch ihn, für ihn vermögensschädigend auswirkt. Bei Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ist daher ein überwiegendes Verschulden des Klägers festzustellen, das mit

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75 % zu bewerten ist.

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Dem Kläger steht daher nur ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 25 % von 10.713,34 Euro = 2678, 34 Euro zu.

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IV.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m § 26 Nr. 8 EGZPO.

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Die Revision wird nicht zugelassen, da die Vorraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

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Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 10.713,34 Euro.

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S. E. O.